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Amtliche Bekanntmachungen

V E R F A S S U N G

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 25. März 2002



Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.März 2000 (GV.NRW S.190) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Verfassung erlassen:



INHALTSÜBERSICHT



  
Artikel
Seite
I. Rechtsstellung und Aufgaben
der Westfälischen Wilhelms-Universität


Rechtsstellung
5
Aufgaben
5
Autonomie
7
Selbstverwaltung
7
Einheitsverwaltung
8
Evaluation
8
Verkündungsblatt
9

II.

Mitglieder und Angehörige
der Westfälischen Wilhelms-Universität


Mitglieder
9
Angehörige
10
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
10
Vereinigungen
12
Schlichtungsordnung
12

III.

Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Funktionsträgerinnen/
Funktionsträger, Wahlen und Verfahren


1.

Allgemeine Bestimmungen über Gremien und Wahlen

Zusammensetzung der Universitätsgremien
12
Wahlen
13
2.

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Einberufung und Geschäftsordnung
14
Beschlussfähigkeit
15
Öffentlichkeit
15
Stimmrecht
16
Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen in Gremien
17
Rederecht von Nichtmitgliedern
18
Kommissionen und Ausschüsse
18
Unaufschiebbare Angelegenheiten
18

IV.

Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger
der Westfälischen Wilhelms-Universität
Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger
19
1.

Die Rektorin/Der Rektor

Aufgaben der Rektorin/des Rektors
19
Wahl der Rektorin/des Rektors
20
Rechtsstellung der Rektorin/des Rektors
21
Stellvertreterin/Stellvertreter der Rektorin/des Rektors
22
2.

Das Rektorat

Zusammensetzung
22
Aufgaben des Rektorats
22
Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektorinnen/Prorektoren
24
Wahl der Prorektorinnen/Prorektoren
24
Kanzlerin/Kanzler
25
3.

Der Senat

Aufgaben
26
Mitglieder
27
Wahl
28
Ausschüsse und Beauftragte
28
Ständige Kommissionen
28
4.

Gleichstellungsbeauftragte

Gleichstellungsbeauftragte
29
5.

Kuratorium

Kuratorium
30

V.

Die Fachbereiche
1.

Allgemeines

Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität
30
Allgemeine Vorschriften
31
Aufgaben der Fachbereiche
31
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
32
Ordnungen
32
Organe der Fachbereiche
33
2.

Die Dekanin/Der Dekan

Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
33
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
35
Prodekanin/Prodekan
36
Dekanat
36
3.

Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte

Aufgaben des Fachbereichsrats
37
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
38
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
38
Hinzuziehung anderer Personen
39
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
39
Berufungskommission
40
Habilitationsausschuss
41
4.

Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs

Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse
41
5.

Gemeinsam beschließende Ausschüsse von Fachbereichen

Allgemeine Vorschriften
42
Zusammnesetzung
42
Verfahren

42
6.

Philosophische Fakultät und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Philosophische Fakultät
43
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
44
7.

Wissenschaftliche Einrichtungen und Fachbereiche

Organisation
44
Aufgaben
45
Vorstand
46
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
47
Regelungsbefugnis der Fachbereiche
48
8.

Betriebseinheiten der Fachbereiche

Organisation
48

VI.

Zentrale Einrichtungen
1.

Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen

Organisation
49
Aufgaben
50
Vorstand
50
Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter
52
Regelungsbefugnis des Rektorats
52
2.

Zentrale Betreibseinheiten

Organisation
53
3.

Wissenschaftliche Einrichtungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität

Organisation
54
VII. Hochschulmedizin

Medizinische Fakultät
54
Kooperation mit dem Universitätsklinikum
55
Organe der Medizinischen Fakultät
55
Zusammensetzung der Organe der Medizinischen Fakultät
55
Aufgaben der Organe der Medizinischen Fakultät
56

VIII.

Haushaltswesen


Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
56
Verteilung der Haushaltsmittel
57
Forschung mit Mitteln Dritter
57
IX. Studierende und Studierendenschaft

Die Studierenden
59
Die Studierendenschaft
59
Aufgaben der Studierendenschaft
60
Rechtsaufsicht
60

X.

Das Wissenschaftliche Personal


Rechte und Pflichten der Professorinnen/Professoren
61
Berufungsverfahren
61
Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten
63
Privatdozentinnen/Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen/
Professoren
63
Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren
64
Oberassistentinnen/Oberassistenten
64
Wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten
64
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
65
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
65
Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren
66

XI.

Änderung der Verfassung


Änderung der Verfassung
66

XII.

Übergangs- und Schlussbestimmungen


Fortgeltung bisherigen Rechts
66
Wahlen und Bildung der Organe und Gremien
66
In-Kraft Treten und Veröffentlichung der Verfassung
67









I.     Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität


Artikel 1
Rechtsstellung

(1)     Die Westfälische Wilhelms-Universität ist eine Universität des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)     Die Westfälische Wilhelms-Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3)     Die Westfälische Wilhelms-Universität führt ihr überliefertes Siegel.


Artikel  2
Aufgaben

(1)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität hat die Aufgabe, Wissenschaft und Kunst in Forschung, Lehre und Studium frei zu pflegen und die Entwicklung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Verbreitung wissenschaftlicher Methodik und die Förderung des wissenschaftlichen Denkens voranzutreiben. Die Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität verpflichten Lehrende und Lernende im Geiste der Partnerschaft zu gemeinsamer Arbeit. Diese Arbeit soll auf der Grundlage methodischen und schöpferischen Denkens auch die Fähigkeit entwickeln, eigene und fremde Standpunkte kritisch zu prüfen, sich der eigenen Verantwortung in Wissenschaft, Gesellschaft und Umwelt bewusst zu sein, an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mitzuwirken sowie zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beizutragen.

(2)    

Forschung, Lehre und Studium an der Westfälischen Wilhelms- Universität dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Bildung, der beruflichen Ausbildung und dem weiterbildenden Studium.

(3)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität gewährleistet die Wahrnehmung des kritischen Auftrags von Wissenschaft und Kunst, insbesondere durch Eintreten für die Freiheit von Wissenschaft und Kunst und in diesem Rahmen für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.

(4)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(5)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität nimmt ihre Aufgabe in der Studienreform wahr.

(6)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität beteiligt sich an der wissenschaftlichen Weiterbildung Berufstätiger.

(7)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals, insbesondere auch durch Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen zum Zwecke der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(8)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert den Wissenschafts- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck kann sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(9)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt bei der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Studierender. Sie fördert ihre Mitglieder und Angehörigen in kultureller Hinsicht sowie im Bereich des Sports.

(10)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich durch die Pflege von Kontakten zu ausländischen Universitäten und Hochschulen und den Austausch von Mitgliedern und Angehörigen. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirkt auf die Verbesserung der studentischen Mobilität vor allem innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.

(11)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Universitäten und Hochschulen sowie anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen und bildet im Rahmen dieser Zusammenarbeit aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung und Lehre. Die Westfälische Wilhelms-Universität kann auch mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

(12)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie berichtet in regelmäßigen Zeitabständen insbesondere über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.

(13)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirkt auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.

(14)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität entwickelt Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, und berücksichtigt diese bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen.

(15)    

Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachtet bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.

(16)    

Lehre und Forschung an der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen nicht darauf gerichtet sein, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.


Artikel  3
Autonomie

Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnet die Westfälische Wilhelms-Universität ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Verfassung im Rahmen der geltenden Gesetze selbst.


Artikel  4
Selbstverwaltung

(1)  

Zu den Aufgaben der Selbstverwaltung gehören - unbeschadet staatlicher Befugnisse - insbesondere

  1. Die Bestellung und Besetzung der universitären Organe,
  2. die Auswahl von Professorinnen/Professoren und die Auswahl bzw. Ernennung von weiteren Lehrkräften, von wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie von sonstigen Bediensteten,
  3. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  4. das Recht, akademische Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen,
  5. das Promotions- und Habilitationsrecht,
  6. die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln und
  7. das Recht, die Angelegenheiten der Universität durch Ordnungen zu regeln.
(2)  

Die Selbstverwaltung hat der Verwirklichung der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu dienen, insbesondere sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen verbürgten Rechte wahrnehmen können. Sie hat der Notwendigkeit inneruniversitärer Information, Transparenz und Kontrolle Rechnung zu tragen.




Artikel  5
Einheitsverwaltung


Die Angelegenheiten des akademischen und des staatlichen Bereichs innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität werden einheitlich verwaltet.



Artikel  6
Evaluation



(1)  

Die Westfälische Wilhelms-Universität sorgt dafür, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Beteiligung externer Sachverständiger, regelmäßig evaluiert wird. Die Mitwirkung an der Evaluation zählt zu den Pflichten der Mitglieder und Angehörigen. Die Studierenden werden insbesondere zu ihrer Einschätzung von Lehrveranstaltungen und von Studiengängen befragt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

(2)  

Das Bewertungsverfahren wird in einer Ordnung geregelt, die der Senat erlässt. Die Ordnung hat vorzusehen, dass

  1. die zur Anwendung kommenden Erhebungsinstrumente der Evaluation in den Fachbereichen auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats durch den Fachbereichsrat beschlossen werden. Die Auswahl externer Evaluatorinnen/Evaluatoren erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats durch den Fachbereichsrat. Den betroffenen Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. bei der Evaluation der Lehre insbesondere Daten zu folgenden Gesichtspunkten erhoben werden:
        -   

    zum Angebot der in den Studienordnungen verpflichtend festgeschriebenen Lehrveranstaltungen,

        -   

    zu den Möglichkeiten der Studierenden, das Studium in der Regelstudienzeit durchzuführen sowie

        -    zu Beratungsangeboten für die Studierenden.
  3. bei der Evaluation der Forschung insbesondere Daten zu folgenden Gesichtspunkten erhoben werden:
        -    Publikationen
        -    Forschungsprofil und Forschungsschwerpunkte
        -    Drittmittel.
  4. alle periodisch angebotenen Lehrveranstaltungen und alle hauptamtlich Lehrenden hinsichtlich ihrer Didaktik regelmäßig evaluiert werden;
  5. alle Gruppen im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 der Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse Stellungnahmen hinzufügen können;
  6. die Fachschaftsräte unabhängige Evaluationen, insbesondere von Lehrveranstaltungen durchführen können und durch die Bereitstellung von entsprechenden personellen und materiellen Ressourcen von der Universität unterstützt werden können;
  7. das Rektorat Evaluationen initiieren kann.


Artikel  7
Verkündungsblatt


Die Westfälische Wilhelms-Universität gibt alle Ordnungen sowie zu veröffentlichende Beschlüsse im "Verkündungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster - Amtliche Bekanntmachungen" bekannt. Das Verkündungsblatt erscheint bei Bedarf und wird fortlaufend nummeriert. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Ordnungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.





II.     Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität


Artikel  8
Mitglieder


(1)  

Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind:

  1. die Rektorin/der Rektor,
  2. die Kanzlerin/der Kanzler,
  3. die Professorinnen/Professoren,
  4. die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,
  5. die Oberassistentinnen/Oberassistenten,
  6. die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten,
  7. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
  8. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  9. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
  10. die eingeschriebenen Studierenden.
(2)  

Die Westfälische Wilhelms-Universität kann einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 HG erfüllt, die mitgliedschaftsrechtliche Rechtsstellung einer Professorin/eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

(3)

Vertreterinnen/Vertreter von Stellen für Professorinnen/Professoren (' 49 Abs. 3 HG) und Professorinnen/Professoren, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß ' 45 Abs. 2 Satz 4 HG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.



Artikel  9
Angehörige


(1)   Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität sind:
  1. die Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren und die Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürger,
  2. die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren,
  3. die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 8 sind
  4. die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
  5. die nebenberuflich oder gastweise an der Universität Tätigen,
  6. die Privatdozentinnen/Privatdozenten, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 8 sind,
  7. die Doktorandinnen/Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 8 sind,
  8. die Zweithörerinnen/Zweithörer und die Gasthörerinnen/Gasthörer.
(2)   Die Angehörigen nehmen an den Wahlen nicht teil.


Artikel  10
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen


(1)  

Die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sind verpflichtet, die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren und die Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität zu fördern.

(2)  

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Diese haben dabei die Interessen der Universität zu wahren. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen/Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen/Professoren für die Tätigkeit an Forschungseinrichtungen außerhalb der Westfälischen Wilhelms- Universität bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.

(3)  

Die Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen.

(4)  

Die Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5)  

Die Mitglieder und Angehörigen haben das Recht, die Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen.

(6)  

Zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten können sich Mitglieder der Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1, studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte zusammenschließen und Sprecherinnen/Sprecher wählen. Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung.

(7)  

Die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu beteiligen. Sie haben insoweit ein Antrags- und Anhörungsrecht.

(8)  

Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerinnen/Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(9)  

Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.


Artikel  11
Vereinigungen


Vereinigungen von Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität können auf Antrag in eine bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet nach Stellungnahme des Senats - bei studentischen Vereinigungen auch des Studierendenparlaments - das Rektorat.


Artikel  12
Schlichtungsordnung


(1)  

Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität können zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der Aufgaben der Universität - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - ein Schlichtungsverfahren beantragen. Entscheidungen der Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität oder Entscheidungen im Ordnungsverfahren unterliegen dem Schlichtungsverfahren nicht.

(2)  

Das Nähere regelt eine Schlichtungsordnung, die der Senat beschließt.





III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger, Wahlen und Verfahren



1. Allgemeine Bestimmungen über Gremien und Wahlen


Artikel  13
Zusammensetzung der Universitätsgremien

(1)   Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen/Professoren),
  2. die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten, die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
  3. die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
  4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
(2)  

Soweit gesetzlich keine andere Regelung vorgesehen ist, sind in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 vertreten. Sie wirken nach Maßgabe des Satzes 3 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Universität bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der fachlichen Gliederung der Universität und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Universität.

(3)  

Muss die/der Vorsitzende eines Gremiums aufgrund dieser Verfassung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muss die/der stellvertretende Vorsitzende derselben Gruppe angehören, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


Artikel  14
Wahlen

(1)  

Die Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Die Wahl erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen der überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Bei den Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.

(2)

Jedes Mitglied der Westfälischen Wilhelms-Universität kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Rektorin/Rektor und Kanzlerin/Kanzler haben kein aktives und passives Wahlrecht. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben , für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.

(3)

Insbesondere für die Mitglieder im Senat und im Fachbereichsrat sind nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des jeweiligen Gremiums.

(4) Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch
  1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit,
  2. Niederlegung des Mandats,
  3. Ausscheiden aus der Universität und
  4. rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.

Die Niederlegung des Mandats ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muss schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden des Gremiums erklärt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein. Die Ersatzmitglieder werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf ihn entfallenden Sitze unbesetzt.

(5)

Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(6)

Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Entsprechendes gilt bei der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt turnusgemäß angetreten hätte.

(7)

Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

(8)

Das Nähere bestimmen Wahlordnungen, die vom Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität zu erlassen sind und vorzusehen haben, dass der Beginn der Amtszeit der Kollegialorgane nach einer Wahl jeweils der 1. Oktober ist.





2.  Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Artikel  15
Einberufung und Geschäftsordnung

(1)  

Gremien werden von ihren Vorsitzenden regelmäßig, bei Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit, einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2)

Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Kommt ein Gremium dieser Aufgabe nicht nach, so gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Der Senat kann für die Geschäftsordnungen der Gremien eine Rahmenordnung erlassen.


Artikel  16
Beschlussfähigkeit

(1)  

Die Gremien können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.

(2)

Der Senat und der erweiterte Senat sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Gremien gelten als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.

(3)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

(4)

Für die Wahlen der Rektorin/des Rektors, der Prorektorinnen/ Prorektoren, der Dekaninnen/Dekane und Prodekaninnen/Prodekane ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5)

Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.


Artikel  17
Öffentlichkeit

(1)  

Die Sitzungen des Senats sowie des erweiterten Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.

(2)

Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(3)

Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des betreffenden Gremiums zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.

(4)

Die Westfälische Wilhelms-Universität stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen über die Tätigkeit der Gremien angemessen unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Form bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


Artikel  18
Stimmrecht

(1)  

Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(2)

Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben, oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird.

(3)

Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat.


Artikel  19
Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen in Gremien

(1)  

Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Gremienmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.

(2)

Die Formulierung der Anträge erfolgt so, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich oder in dieser Verfassung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)

Jedes Mitglied eines universitären Gremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen,
1.    dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird,
2.    dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird.
Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis bringt, sich die Abgabe eines Sondervotums vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.

(4)

Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat.

(5)

Wahlen in den Gremien sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in dieser Verfassung nichts anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder eines Gremiums wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahl- oder Geschäftsordnungen.




Artikel  20
Rederecht von Nichtmitgliedern

Gremien können beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im Übrigen Personen, die aufgrund dieser Verfassung an Beratungen zu beteiligen sind, oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität, als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung gemäß ' 40 Abs. 1 HG zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


Artikel  21
Kommissionen und Ausschüsse

Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen/Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt.


Artikel  22
Unaufschiebbare Angelegenheiten

(1)  

Die/Der Vorsitzende eines Gremiums entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Das gilt nicht für Wahlen.

(2)

Die/Der Vorsitzende des Gremiums hat den Gremienmitgliedern unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.





IV. Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität


Artikel  23
Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger

(1)  

Zentrale Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität sind:
1. die Rektorin/der Rektor,
2. das Rektorat und
3. der Senat.

(2)

Der Senat ist zugleich zentrales Gremium.

(3)

Zentrale Funktionsträgerin der Westfälischen Wilhelms-Universität ist die Gleichstellungsbeauftragte.





1.  Die Rektorin/Der Rektor


Artikel  24
Aufgaben der Rektorin/des Rektors

(1)  

Die Rektorin/Der Rektor repräsentiert die Westfälische Wilhelms-Universität.

(2)

Die Rektorin/Der Rektor

  1. vertritt die Westfälische Wilhelms-Universität nach außen,
  2. ist die/der Vorsitzende des Rektorats und leitet dessen Geschäfte,
  3. erstattet dem Senat den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats,
  4. gibt dem Senat Auskunft über die Amtsführung des Rektorats und Rechenschaft über die Ausführung von Senatsbeschlüssen,
  5. immatrikuliert die Studierenden,
  6. ernennt die Beamtinnen/Beamten, deren Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter sie/er ist,
  7. entscheidet, soweit sie/er Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter ist, in dienstrechtlichen Angelegenheiten und
  8. ist für die Ordnung in der Universität verantwortlich und übt das Hausrecht selbst oder durch von ihr/ihm generell oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder oder Angehörige der Universität aus.



Artikel  25
Wahl der Rektorin/des Rektors

(1)  

Die Rektorin/der Rektor wird spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Rektorin/des amtierenden Rektors vom Senat aus dem Kreis der an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats für die Dauer von vier Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2)

Zur Vorbereitung der Wahl der Rektorin/des Rektors setzt der Senat sechs Monate vor der Wahl eine Kommission ein, der je ein Mitglied aus jeder der Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1 angehört. Vorsitzende/Vorsitzender ist das Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Kommission arbeitet vertraulich.

(3)

Die Kommission hat die Aufgabe, ein Anforderungsprofil für das zu wählende Rektorat zu beschreiben. Spätestens nach zwei Monaten hat die Kommission dem Senat einen Zwischenbericht zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4)

Die Kommission schreibt auf der Grundlage des Senatsbeschlusses die Stelle der Rektorin/des Rektors innerhalb der Westfälischen Wilhelms- Universität aus. Sie nimmt Vorschläge von Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität entgegen und kann als Kandidatinnen und Kandidaten geeignete Personen zur Bewerbung auffordern.

(5)

Die Kommission berät unter Berücksichtigung des vom Senat beschlossenen Profils die eingegangenen Bewerbungen. Sie schlägt dem Senat mindestens eine Bewerberin/einen Bewerber als Kandidatin/Kandidaten für die Wahl zur Rektorin/zum Rektor vor.

(6)

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine/keiner der Bewerberinnen/Bewerber gewählt, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erhält auch in diesem Wahlgang keine/keiner der Bewerberinnen/Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt ein dritter Wahlgang. Wird auch in ihm keine/keiner der Bewerberinnen/Bewerber gewählt, wird das Verfahren nach Absatz 4 bis Absatz 6 wiederholt. Ein Wahlvorschlag erledigt sich jedoch nicht durch Beschlussunfähigkeit des Senats.

(7)

Die/Der vom Senat Gewählte wird dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(8)

Die Rektorin/Der Rektor tritt ihr/sein Amt in der Regel am 1. Oktober an. Sie/Er gibt vor dem Senat eine Erklärung über die Ziele ihrer/seiner Amtsführung ab. Vom Zeitpunkt ihrer/seiner Wahl bis zu ihrem/seinem Amtsantritt hat sie/er die Stellung einer designierten Rektorin/eines designierten Rektors.

(9)

Die Rektorin/Der Rektor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden, wenn zugleich eine neue Rektorin/ein neuer Rektor gewählt wird.

(10)

Ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Rektorin/des Rektors keine Neuwahl oder Wiederwahl der Rektorin/des Rektors erfolgt, so führt die bisherige Rektorin/der bisherige Rektor die Amtsgeschäfte kommissarisch fort. Bei vorzeitiger Vakanz ist, falls eine Amtsnachfolgerin/ein Amtsnachfolger nach Absatz 1 noch nicht gewählt ist, eine neue Rektorin/ein neuer Rektor zu wählen. Kommissarische Rektorin/Kommissarischer Rektor ist bis zur Amtsübernahme durch die neue Rektorin/den neuen Rektor die/der nach Art. 27 gewählte erste Stellvertreterin/Stellvertreter.

(11)

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens der Rektorin/des Rektors regelt eine Wahlordnung, die vom Senat beschlossen wird.




Artikel  26
Rechtsstellung der Rektorin/des Rektors

(1)  

Mit der Ernennung wird die Rektorin/der Rektor, soweit sie/er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, bei Fortdauer ihres/seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Soweit die Rektorin/der Rektor in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht, findet Satz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin/zum Rektor bei Fortdauer ihres/seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.

(2)

Das Amt der Rektorin/des Rektors ist unvereinbar mit den Ämtern der Dekanin/des Dekans, der Prodekanin/des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet die Rektorin/der Rektor aus diesen Ämtern aus.

(3)

Während ihrer/seiner Amtszeit ist die Rektorin/der Rektor von ihren/seinen Forschungs-, Lehr- und Prüfungsverpflichtungen entbunden; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.

(4)

Nach Ablauf einer Amtszeit ist die Rektorin/der Rektor auf Antrag bis zu eineinhalb Jahren, nach Ablauf von zwei Amtszeiten bis zu zwei Jahren von Lehr- und Verwaltungsaufgaben freizustellen. Landesrecht bleibt unberührt.




Artikel  27
Stellvertreterin/Stellvertreter der Rektorin/des Rektors

Die Rektorin/Der Rektor wird durch eine Prorektorin/einen Prorektor vertreten, die/der der Gruppe der Professorinnen oder Professoren angehören muss. Auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors wählt der Senat aus dem Kreis der Prorektorinnen/Prorektoren eine erste/einen ersten und eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter der Rektorin/des Rektors. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird die Rektorin/der Rektor durch die Kanzlerin/den Kanzler vertreten.





2.  Das Rektorat


Artikel  28
Zusammensetzung

(1)  

Das Rektorat besteht aus
1. der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzender/Vorsitzendem,
2. vier Prorektorinnen/Prorektoren und
3. der Kanzlerin/dem Kanzler.

(2)

Die designierte Rektorin/Der designierte Rektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rektorats teilnehmen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rektorats mit Antrags- und Rederecht teilnehmen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.




Artikel  29
Aufgaben des Rektorats

(1)  

Das Rektorat leitet die Westfälische Wilhelms-Universität. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Westfälischen Wilhelms-Universität, sofern in dieser Verfassung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation, soweit durch das Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist, als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat ist für die Durchführung der Evaluation nach Art. 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 9 HG zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat für seine Amtsführung verantwortlich; es kommt dieser Verantwortung nach durch seine Auskunftspflicht gegenüber dem Senat und durch seine Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen.

(2)

Das Rektorat entscheidet in Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(3)

Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität ihre Pflichten erfüllen. Das Rektorat legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

(4)

Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Universitätsorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung zu unterrichten. Das Rektorat kann vorläufige Maßnahmen treffen.

(5)

Die Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Das Rektorat ist von Sitzungen unter Angabe der Beratungsgegenstände in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Rektorats können mit dessen Einverständnis an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität vertreten lassen.

(6)

Das Rektorat gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.

(7)

Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.

(8)

Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Rektorats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Rektorin/des Rektors.

(9)

Über die Sitzungen des Rektorats werden Beschlussprotokolle angefertigt.




Artikel  30
Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektorin/des Prorektors

(1)  

Die Prorektorinnen/Prorektoren sind für den Bereich zuständig, für den sie vor ihrer Wahl durch den Senat von der Rektorin/dem Rektor vorgesehen werden. Soweit sich dieser Zuständigkeitsbereich mit den Aufgaben einer Ständigen Kommission überschneidet oder deckt, nehmen sie mit beratender Stimme an den Sitzungen dieser Kommission teil.

(2)

Das Amt der Prorektorin/des Prorektors ist unvereinbar mit den Ämtern der Dekanin/des Dekans, der Prodekanin/des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin/Vertreter ihrer/seiner Gruppe in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet die Prorektorin/der Prorektor aus diesen Ämtern aus. Das Amt der Prorektorin/des Prorektors ist auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung unvereinbar.

(3)

Während ihrer Amtszeit sind die Prorektorinnen/Prorektoren im Umfang von bis zu 75 Prozent von ihren Lehrverpflichtungen sowie Forschungs- und Prüfungsverpflichtungen entbunden. Die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.

(4)

Unbeschadet von Freistellungen aufgrund anderer Regelungen ist die Prorektorin/der Prorektor nach Ablauf einer Amtszeit bis zu einem halben Jahr, nach Ablauf von zwei Amtszeiten bis zu einem Jahr von Lehr- und Verwaltungsaufgaben freizustellen.




Artikel  31
Wahl der Prorektorin/des Prorektors

(1)  

Die Prorektorinnen/Prorektoren werden spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtszeit der jeweils amtierenden Prorektorinnen/Prorektoren vom Senat aus den Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Prorektorin/Ein Prorektor kann auch aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stammen. Vor der Wahl der Prorektorinnen/Prorektoren legt die Rektorin/der Rektor deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen vor der Wahl eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Wiederwahl ist zulässig. Die ununterbrochene Amtszeit als Prorektorin/als Prorektor darf jedoch acht Jahre nicht überschreiten.

(2)

Die Rektorin/Der Rektor schlägt dem Senat eine Bewerberin/einen Bewerber oder zwei Bewerberinnen/Bewerber für jedes Prorektorenamt zur Wahl vor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erhalten hat. Wird auch in einem zweiten Wahlgang keine/keiner der Bewerberinnen/Bewerber von der Mehrheit der Mitglieder des Senats gewählt, so kann der Senat der Rektorin/dem Rektor Gelegenheit geben, innerhalb von zwei Wochen erneut einen Vorschlag zu unterbreiten, der von dem zunächst gemachten Vorschlag nicht abweichen muss. Legt die Rektorin/der Rektor nach dem zweiten Wahlgang erneut einen Vorschlag vor, ist dieser wie der erste Vorschlag zu behandeln. Ist bereits eine designierte Rektorin/ein designierter Rektor gewählt, so tritt diese/dieser an die Stelle der Rektorin/des Rektors, soweit Prorektorinnen/Prorektoren für die Amtszeit des neuen Rektorats vorgeschlagen werden. Sie/Er trifft dann auch die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3.

(3)

Die vom Senat gewählten Prorektorinnen/Prorektoren werden von der Rektorin/vom Rektor bestellt.

(4)

Die Prorektorinnen/Prorektoren können vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Absatz 2 neue Prorektorinnen/Prorektoren gewählt werden. Die Amtszeit der Prorektorinnen/Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin/des Rektors. Bei vorzeitiger Vakanz des Amts der Rektorin/des Rektors führen die bisherigen Prorektorinnen/Prorektoren ihre Amtsgeschäfte bis zur Bestellung der neuen Prorektorinnen/Prorektoren kommissarisch fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt der Prorektorin/des Prorektors ist, falls eine Amtsnachfolgerin/ein Amtsnachfolger noch nicht gewählt ist, für den Rest der Amtszeit der bisherigen Prorektorin/des bisherigen Prorektors eine neue Prorektorin/ein neuer Prorektor zu wählen. Bis zur Neuwahl beauftragt die Rektorin/der Rektor eine/einen der Prorektorinnen/Prorektoren mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschiedenen Prorektorin/des ausgeschiedenen Prorektors.




Artikel  32
Kanzlerin/Kanzler

(1)  

Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin/der Kanzler die Verwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität.

(2)

Die Kanzlerin/Der Kanzler ist Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.



3.  Der Senat


Artikel  33
Aufgaben

(1)  

Der Senat ist unbeschadet anderer in dieser Verfassung oder im Hochschulgesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl der Rektorin/des Rektors sowie der Prorektorinnen/Prorektoren,
  2. Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats,
  3. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt,
  4. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin/des Kanzlers,
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Westfälische Wilhelms-Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere die Grundsätze für die Verteilung der Haushaltsmittel,
  6. Beschlussfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen/Professoren.

Die Verfassung wird vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.

(2)  

Der Senat kontrolliert die Amtsführung des Rektorats. Er kann jederzeit vom Rektorat Auskunft über alle Angelegenheiten der Westfälischen Wilhelms-Universität und Rechenschaft über die Ausführung von Senatsbeschlüssen verlangen. Der Senat kann bei rechtswidrigen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Rektorats dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung berichten, wenn das Rektorat keine Abhilfe schafft.

(3)

Die Mitglieder des Senats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4)

Soweit der Senat nach dieser Verfassung an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß Art. 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über das das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.



Artikel  34
Mitglieder

(1)  

Dem Senat gehören an

  1. zwölf Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
  2. vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter,
  3. vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und
  4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter.
Die Verfassung wird vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.
(2)  

Dem erweiterten Senat gehören über die Mitglieder nach Absatz 1 hinaus acht Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, acht Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und neun Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an.

(3)

Bei Entscheidungen des erweiterten Senats, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung oder die Forschung unmittelbar betreffen, werden die von den Mitgliedern aus den Gruppen der Professorinnen/ Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Studierenden abgegebenen Stimmen mit einem Gewichtungsfaktor vervielfacht; dieser beträgt für Mitglieder, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, sechs, und für Mitglieder, die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder der Gruppe der Studierenden angehören, zwei.

(4)

Die Rektorin/Der Rektor, die Prorektorinnen/Prorektoren, die Dekaninnen/Dekane, die Kanzlerin/der Kanzler, die Gleichstellungsbeauftragte und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses nehmen an den Sitzungen des Senats und des erweiterten Senats mit beratender Stimme teil. Für die beiden Letztgenannten gilt dies nur, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind.

(5)

Der Senat wählt die/den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Die/Der Vorsitzende des Senats ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender des erweiterten Senats.

(6)

An den Beratungen des Senats über Angelegenheiten, die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung bzw. Zentrale Betriebseinheit unmittelbar berühren, ist der Leiterin/dem Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung bzw. Zentralen Betriebseinheit Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.



Artikel  35
Wahl

(1)  

Die Mitglieder des Senats nach Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 werden von den Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt.

(2)  

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre.

(3)

Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit als ordentliches Mitglied darf zwei Legislaturperioden des Senats nicht überschreiten.

(4)

Das Nähere regelt eine Wahlordnung. In der Wahlordnung ist festzulegen, dass die Fachbereiche im Senat angemessen vertreten sind.



Artikel  36
Ausschüsse und Beauftragte

(1)

Der Senat kann Ausschüsse und Kommissionen mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden und Beauftragte einsetzen.

(2)

Ausschüsse und Kommissionen wählen ihre Vorsitzenden aus ihrer Mitte.



Artikel  37
Ständige Kommissionen

(1)

Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats werden vom Senat Ständige Kommissionen gebildet. Über ihre Aufgaben entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.

(2)

Die Zusammensetzung von Kommissionen und Ausschüssen entspricht der des Senats. Abweichende Regelungen kann der Senat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder aller Gruppen treffen.




4.   Gleichstellungsbeauftragte


Artikel  38
Gleichstellungsbeauftragte

(1)  

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Gleichstellung für alle Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(2)  

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen werden vom Senat auf Vorschlag der erweiterten Gleichstellungskommission gewählt. Unter ihnen muss ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren oder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, ein Mitglied der Gruppe der Studierenden sowie ein Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sein. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Angehörige der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden von der Rektorin/vom Rektor bestellt.

(4)

Zur Beratung und Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungsbeauftragten wird eine Gleichstellungskommission gebildet, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt. Die Gleichstellungskommission setzt sich nach Gruppen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 im Verhältnis 2:1:1:1 zusammen und muss zu mindestens 50 Prozent aus Frauen bestehen. Sie wird vom Senat nach Gruppen getrennt für eine Amtszeit von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.

(5)

Für die Vorschläge an den Senat zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer beiden Stellvertreterinnen ist die erweiterte Gleichstellungskommission zuständig. Der erweiterten Gleichstellungskommission gehören über die Mitglieder der Gleichstellungskommission nach Absatz 4 hinaus die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche bzw. die Vorsitzenden oder Sprecherinnen von Fachbereichsgleichstellungskommissionen stimmberechtigt an. Jeder Fachbereich kann nur durch ein weiteres Mitglied vertreten sein.

(6)

Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.





5.   Kuratorium


Artikel  39
Kuratorium

(1)  

Das Kuratorium hat die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Gesellschaft und Westfälischer Wilhelms-Universität zu wirken, die Verbundenheit der Universität mit ihrem regionalen Umfeld zu vertiefen und der Universität Anregungen für die von ihr zu erfüllenden Aufgaben zu vermitteln. Insbesondere berät das Kuratorium das Rektorat und den Senat hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.

(2)  

Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Rektorin/Der Rektor und die Kanzlerin/der Kanzler gehören dem Kuratorium an. Die übrigen sieben Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sein. Es sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Westfälischen Wilhelms-Universität verbunden sind.





V. Die Fachbereiche



1.   Allgemeines


Artikel  40
Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität

(1)  

Die Westfälische Wilhelms-Universität gliedert sich nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorats und unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans in die Fachbereiche:

  1. Evangelische Theologie
  2. Katholische Theologie,
  3. Rechtswissenschaft,
  4. Wirtschaftswissenschaften,
  5. Medizin
  6. Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften,
  7. Psychologie und Sportwissenschaft,
  8. Geschichte/Philosophie,
  9. Philologie,
  10. Mathematik und Informatik,
  11. Physik,
  12. Chemie und Pharmazie,
  13. Biologie,
  14. Geowissenschaften
(2)  

Die Fachbereiche 1 bis 5 tragen nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorats und unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans die Bezeichnung:

  1. Evangelisch-Theologische Fakultät,
  2. Katholisch-Theologische Fakultät,
  3. Rechtswissenschaftliche Fakultät,
  4. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
  5. Medizinische Fakultät.
Die Fachbereiche 6 bis 9 bilden gemäß Art. 61 die Philosophische Fakultät. Die Fachbereiche 10 bis 14 bilden gemäß Art. 62 die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.



Artikel  41
Allgemeine Vorschriften

(1)  

Die Fachbereiche sind die organisatorischen Grundeinheiten der Westfälischen Wilhelms-Universität.

(2)

Die Fachbereiche erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Westfälischen Wilhelms-Universität in ihrem Bereich den wissenschaftlichen Auftrag in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen dieser Verfassung selbständig. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität mit und sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Gesamtuniversität verpflichtet.

(3)

Fachbereiche sind neu zu bilden, bestehende Fachbereiche sind zu teilen oder aufzulösen, insbesondere wenn Veränderungen des wissenschaftlichen Auftrags es erfordern.



Artikel  42
Aufgaben der Fachbereiche

(1)  

Die Fachbereiche sorgen für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihnen zusammengefassten Fachrichtungen.

(2)  

Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere

  1. die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen,
  2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  3. die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
(3)  

Die Fachbereiche tragen dafür Sorge, dass ihre Mitglieder, ihre Angehörigen und ihre Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.

(4)  

Die Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot untereinander ab.


Artikel  43
Mitglieder und Anghörige des Fachbereichs

(1)  

Mitglieder eines Fachbereichs sind die ihm zugeordneten hauptberuflich tätigen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität und die Studierenden, die für einen von diesem Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)

Angehörige eines Fachbereichs sind die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität, die einem Fachbereich zugeordnet sind.

(3)

Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche mehreren Fachbereichen angehören.

(4)

Ist der von einer Studienbewerberin/einem Studienbewerber bzw. einer/einem Studierenden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber bzw. die/der Studierende bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung den Fachbereich zu wählen, dem sie/er angehören will.


Artikel  44
Ordnungen

(1)  

Die Fachbereiche regeln ihre Organisation durch Fachbereichsordnungen und erlassen ferner die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

(2)

Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Fachbereichsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrats.


Artikel  45
Organe der Fachbereiche

(1)  

Organe der Fachbereiche sind
die Dekanin/der Dekan und
der Fachbereichsrat.

(2)

Die Fachbereiche können in ihrer Fachbereichsordnung anstelle der Dekanin/des Dekans ein Dekanat vorsehen, das vorbehaltlich abweichender Regelungen die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahrnimmt. Organe der Fachbereiche sind dann das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.

(3)

Im Übrigen bildet der Fachbereich Promotions- und Prüfungsausschüsse, sofern diese Verfassung nichts anderes vorsieht.





2.   Die Dekanin/Der Dekan


Artikel  46
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans

(1)  

Die Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/Er ist Vorsitzende/ Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)  

Die Dekanin/Der Dekan ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Sie/Er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist die Dekanin/der Dekan für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.

(3)

Die Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Studierenden; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung. Bei der Regelung der Studieninhalte ist darauf zu achten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Prüfungsordnungen zu Studiengängen, in denen Tierversuche in Betracht kommen, haben vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen entgegen Satz 2 Tiere verwendet werden, Studierenden, die darlegen können, dass wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, erlassen werden.

(4)

Die Dekanin/Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Art. 6. Die Dekanin/Der Dekan ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs zuständig. Die Grundsätze der Verteilung werden von ihr/ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.

(5)

Die Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitations-, die Promotions- bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.

(6)

Die Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan auch über die Auswahl.

(7)  

Die Dekanin/Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(8)

Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden.

(9)

Die Dekanin/Der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.

(10)

Die Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat.

(11)

Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.



Artikel  47
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans

(1)  

Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(2)  

Durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt.

(3)

Während ihrer/seiner Amtszeit wird die Lehrverpflichtung der Dekanin/des Dekans um 75 Prozent, bei Fachbereichen, denen weniger als 800 Studierende angehören, um 65 Prozent ermäßigt.

(4)

Tritt eine Dekanin/ein Dekan vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans.

(5)

Die Dekanin/Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Absatz 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt wird.*

(6)

Die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass, sofern eine Dekanin/ein Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt ausscheidet, ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat wieder auflebt.



*Artikel 47 Abs. 5 ist vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung derzeit nicht genehmigt.




Artikel  48
Prodekanin/Prodekan

(1)  

Die Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2)  

Die Prodekanin/Der Prodekan verliert ihr/sein Mandat als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.

(3)

Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten.

(4)

Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß Art. 47 Abs. 5 entsprechend.*

(5)

Art. 47 Abs. 6 gilt entsprechend.



*Artikel 48 Abs. 4 ist vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung derzeit nicht genehmigt.


Artikel  49
Dekanat

(1)  

Falls die Fachbereichsordnung ein Dekanat gemäß Art. 45 Abs. 2 vorsieht, besteht das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan, die/der den Fachbereich innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität vertritt, sowie mehreren Prodekaninnen/Prodekanen. Die Fachbereichsordnung legt die Anzahl der Prodekaninnen/Prodekane auf mindestens zwei und höchstens vier fest. Eine Prodekanin/ein Prodekan ist mit den Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten zu betrauen (Studiendekanin/Studiendekan).

(2)  

Die Dekanin/Der Dekan und die Prodekaninnen/Prodekane werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. Die Dekanin/der Dekan und seine Vertreterin/sein Vertreter müssen der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören. Höchstens die Hälfte der Prodekaninnen/Prodekane kann anderen Gruppen als der der Professorinnen/Professoren angehören. Die Amtszeit für ein Mitglied des Dekanats aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder des Dekanats vier Jahre. Als Stellvertreterin/Stellvertreter der Dekanin/des Dekans wird eine Prodekanin/ein Prodekan aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren gewählt. Art. 47 Abs. 5 und** 6 gelten entsprechend.

(3)

Wenn das Dekanat eine gerade Zahl von Mitgliedern hat, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Dekanin/des Dekans den Ausschlag.



**Artikel 49 Abs. 2 Satz 5 ist vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung derzeit nicht genehmigt, soweit er auf Artikel 47 Abs. 5 verweist.





3.   Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte


Artikel  50
Aufgaben des Fachbereichsrats

(1)  

Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern diese Verfassung, die Fachbereichsordnung oder sonstige gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

(2)  

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. Erlass und Änderung der Fachbereichsordnung,
  2. Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans bzw. der Prodekaninnen/Prodekane,
  3. Beschlussfassung über Studienpläne, Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
  4. Beschlussfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem Fachbereich vorgelegten Anträge,
  5. Stellungnahme zu den Grundsätzen der Mittelverteilung,
  6. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs,
  7. Beschlussfassung über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
  8. Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
  9. Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren,
  10. Habilitationen,
  11. Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin/eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
  12. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen,
  13. Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen an das Rektorat,
  14. Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts.
(3)  

Der Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats. Er kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan bzw. vom Dekanat Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen verlangen.

(4)  

Soweit der Fachbereichsrat nach dieser Verfassung an Entscheidungen der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats mitwirkt, können die dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dekanin/dem Dekan bzw. dem Dekanat ein vom Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, das die Dekanin/der Dekan bei ihren/seinen Überlegungen vor ihrer/seiner Entscheidung einzubeziehen bzw. über das das Dekanat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

(5)  

Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.



Artikel  51
Zusammensetzung des Fachbereichsrats


Dem Fachberichsrat gehören an:

  1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. die Prodekanin/der Prodekan bzw. die Prodekaninnen/die Prodekane mit beratender Stimme,
  3. 8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  4. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter,
  5. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
  6. 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.


Artikel  52
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats

(1)  

Die Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

(2)  

Das Nähere regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8.



Artikel  53
Hinzuziehung anderer Personen

(1)  

Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene in angemessener Weise hinzuziehen.

(2)  

Werden Fragen eines Fachs behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachs Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

(3)

Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

(4)

Alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, sind berechtigt, an den Beratungen des Fachbereichrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen teilzunehmen.



Artikel  54
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats

(1)  

Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung der Dekanin/des Dekans Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Beauftragte einsetzen.

(2)

Der Fachbereichsrat soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen sowie zur Beratung der Dekanin/des Dekans folgende Kommissionen bilden:

  1. Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten und
  2. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.

Die Kommission für Lehre bereitet insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats über Studien- und Prüfungsordnungen vor und berät die Dekanin/den Dekan bei deren/dessen Aufgaben der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützt sie/ihn in ihrer/seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots. Die Kommission für Forschung fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien.

(3)

Der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören Vertreterinnen/Vertreter der Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Verhältnis 5 : 2 : 3 : 1 an, der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs im Verhältnis 6 : 3 : 2 : 1.

(4)

Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Absatz 2 werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt für mindestens ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober.

(5)

Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschuss- oder Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht.

(6)

Beauftragte sowie die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre bzw. in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7)

Der Fachbereichsrat kann in seiner Fachbereichsordnung von den Absätzen 2 bis 5 abweichende Regelungen treffen.



Artikel  55
Berufungskommission

(1)  

Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender, angehören; die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer Universitäten angehören. Die Mitgliederzahl kann bis auf 19 erhöht werden. Dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der Professorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander abweichen.

(2)  

Zur/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission ist eine Professorin/ein Professor zu wählen, die/der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht.

(3)

Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fachbereiche mit beratender Stimme hinzuziehen.


Artikel  56
Habilitationsausschuss

(1)  

Der Fachbereich nimmt Habilitationsverfahren nach Maßgabe der Regelungen in der Habilitationsordnung durch den Fachbereichsrat vor.

(2)  

Bei Entscheidungen in Habilitationsverfahren haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und andere habilitierte Mitglieder des Fachbereichsrats Stimmrecht. Daneben sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in Habilitationsangelegenheiten beratend mitzuwirken.

(3)

Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Universität und anderer Universitäten beratend hinzuzuziehen.

(4)

Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.





4.   Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs


Artikel  57
Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse

(1)  

Promotions- und andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt, durch Promotionsausschüsse bzw. Prüfungsausschüsse durch.

(2)  

Der Fachbereich ist berechtigt, zu Promotions- und anderen akademischen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer anderer Fachbereiche beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen. Mitglieder anderer Fachbereiche können als beratende Mitglieder in Promotions- und Prüfungsausschüsse gewählt werden.

(3)

Das Nähere regeln die Promotions- bzw. Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

(4)

Der Fachbereich erlässt die Promotions- und Prüfungsordnungen nach Stellungnahme durch das Rektorat. Die Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.





5.    Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen


Artikel  58
Allgemeine Vorschriften

Für die Entscheidung von Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen deren Fachbereichsräte Gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Art. 53 Abs. 4 gilt entsprechend.


Artikel  59
Zusammensetzung

(1)  

Die Mitglieder eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses werden von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

(2)  

Der Senat kann für Gemeinsame beschließende Ausschüsse eine Rahmenordnung erlassen. In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss müssen alle Mitgliedergruppen nach Art. 13 Abs. 1 vertreten sein und an den Entscheidungen der Ausschüsse unter Beachtung von Art. 18 Abs. 3 stimmberechtigt mitwirken. In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren berühren, müssen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren mindestens einen Sitz mehr haben als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zusammengenommen.


Artikel  60
Verfahren

(1)  

Gegen den Beschluss eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses kann jeder betroffene Fachbereich durch Beschluss des Fachbereichsrats, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss, Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem der Beschluss des Ausschusses bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Aufgrund des Einspruchs hat der Gemeinsame beschließende Ausschuss erneut zu beraten und zu beschließen. Will er von seinem früheren Beschluss nicht abweichen, so hat er die Angelegenheit dem Rektorat zur Entscheidung vorzulegen.

(2)  

Jeder Gemeinsame beschließende Ausschuss wählt aus seiner Mitte je eine Vertreterin/einen Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren als Vorsitzende/Vorsitzenden und als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretenden Vorsitzenden.





6.   Philosophische Fakultät und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät


Artikel  61
Philosophische Fakultät

(1)  

Die Fachbereiche 6 - 9 bilden nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorats und unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans die Philosophische Fakultät. Die Fachbereichsräte der fakultätsangehörigen Fachbereiche wählen einen Gemeinsamen beschließenden Ausschuss als Fakultätsrat.

(2)  

Angelegenheiten des Fakultätsrats im Sinne des Art. 58 sind insbesondere:

  1. Zusammenwirken bei Promotions- und anderen akademischen Prüfungen gemäß den Ordnungen nach Nr. 2,
  2. Beschlussfassung über Prüfungs- und Promotionsordnungen, soweit ein akademischer Grad gemeinsam verliehen wird,
  3. Koordinierung von Studienordnungen soweit Prüfungs- und Promotionsordnungen gemäß Nr. 2 bestehen.
(3)  

Mitglieder des Fakultätsrats sind im Verhältnis 3 : 1 : 1 : 1 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der beteiligten Fachbereiche sowie ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Jeder Fachbereich ist zumindest durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und durch ein weiteres Mitglied einer anderen Gruppe im Fakultätsrat vertreten.

(4)  

Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von den Fachbereichsräten jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die vom Senat auf Vorschlag der beteiligten Fachbereiche zu erlassen ist.

(5)  

Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, für die der Senat eine Rahmenordnung erlassen kann.

(6)  

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende im Fakultätsrat führt die Bezeichnung Fakultätsdekanin/Fakultätsdekan; sie/er bereitet die Sitzung des Fakultätsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie/Er vollzieht Promotionen und die Verleihung akademischer Grade gemäß den Ordnungen nach Absatz 2 Nr. 2. Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7)  

Die Fakultätsdekanin/Der Fakultätsdekan und die stellvertretende Fakultätsdekanin/der stellvertretende Fakultätsdekan werden vom Fakultätsrat aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren der beteiligten Fachbereiche für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan oder die stellvertretende Fakultätsdekanin/der stellvertretende Fakultätsdekan nicht aus der Mitte der dem Fakultätsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren gewählt wird, hat sie/er nur beratende Stimme. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen.



Artikel  62
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

(1)  

Die Fachbereiche 10 - 14 bilden nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorats und unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.

(2)  

Die Dekaninnen/Dekane der fakultätsangehörigen Fachbereiche bilden den Fakultätsrat.

(3)

Der Fakultätsrat gibt den fakultätsangehörigen Fachbereichen Empfehlungen zur Koordinierung von Angelegenheiten, die eine aufeinander abgestimmte Handhabung erfordern. Zu den Angelegenheiten nach Satz 1 gehört insbesondere der Erlass von Promotionsordnungen der fakultätsangehörigen Fachbereiche. Der Senat erlässt eine Rahmenpromotionsordnung.

(4)

Der Fakultätsrat wählt eines seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren zu seiner/seinem Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Fakultätsdekanin/Fakultätsdekan.

(5)

Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.





7. Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche


Artikel  63
Organisation

(1)  

Unter der Verantwortung eines Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare u. ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden

(2)  

Ist eine wissenschaftliche Einrichtung mehreren Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen.

(3)

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.

(4)

Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt der Fachbereichsrat.

(5)

Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Art. 8 und 9 genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen bzw. die Einrichtung solcher Gremien entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrats der Senat.

(6)

Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103 Abs. 2 HG sowie seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können.

(7)

Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich erlassen werden. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.



Artikel  64
Aufgaben

(1)  

Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen von der Dekanin/dem Dekan zugewiesen sind. Der zuständige Fachbereichsrat kann ihnen im Rahmen der Aufgabenbestimmung gemäß Art. 63 Abs. 3 weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

(2)  

Die einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sind ihnen von der wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren; ' 47 Abs. 4 HG bleibt hiervon unberührt.



Artikel  65
Vorstand

(1)  

Die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand, wenn für sie in größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden, die nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind, oder wenn die Einrichtung für den Fachbereich selbständig Aufgaben in der Lehre wahrnimmt.

(2)  

Dem Vorstand gehören die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1 im Verhältnis 4:1:1:1 an.

(3)

Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt gewichtet:

  1. gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat dieses vier Stimmen;
  2. gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
  3. gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen.
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden.

(4)

Die Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8. In den jeweiligen Wahlordnungen ist, soweit möglich, zu regeln, dass der Vorschlag der Kandidatinnen/Kandidaten aus der Mitte der der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Studierenden erfolgen soll.

(5)

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.

(6)

Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

(7)

Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(8)

Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Fachbereich anrufen; das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung.

(9)

Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen/ Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.



Artikel  66
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor

(1)  

Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin/dieser geschäftsführender Direktor.

(2)  

Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie/Er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Zuständigkeit,
  2. sie/er leitet die Sitzungen des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung und
  3. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung aus.
(3) 

Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

(4) 

Gehört einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/kein Professor an, so wählt der Fachbereichsrat für höchstens fünf Jahre eine hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin/einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese/Dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an.



Artikel  67
Regelungsbefugnis der Fachbereiche

Die Fachbereiche können für ihre wissenschaftlichen Einrichtungen im Rahmen des § 29 HG unter Beachtung von Art. 65 Abs. 1 in ihrer Fachbereichsordnung abweichende Regelungen treffen.



8. Betriebseinheiten der Fachbereiche


Artikel  68
Organisation

(1)  

Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Die Fachbereiche prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch weiterhin vorliegen.

(2)  

Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.

(3)

Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Betriebseinheiten beschließt der Fachbereichsrat.

(4)

Betriebseinheiten können auch für mehrere Fachbereiche gemeinsam errichtet werden. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. Im Übrigen finden die Absätze 2, 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung.

(5)

Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(6)

Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen.

(7)

Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.

(8)

Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich erlassen werden. Der Senat kann hierfür Rahmenordnungen erlassen.

(9)

Der Fachbereich kann bei der Errichtung oder Änderung von Betriebseinheiten von Absätzen 6 und 7 abweichende Regelungen treffen.





VI.     Zentrale Einrichtungen



1.   Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen


Artikel  69
Organisation

(1)  

Unter der Verantwortung des Rektorats können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Westfälische Wilhelms-Universität oder mehrere Fachbereiche berühren, Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu einem Fachbereich oder mehreren Fachbereichen nicht zweckmäßig ist.

(2)  

Die Aufgaben einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch das Rektorat nach Stellungnahme des Senats zu bestimmen.

(3)

Über die Errichtung neuer sowie die Änderung und Auflösung bestehender Zentraler Wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats.

(4)

Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Art. 8 und 9 genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen und die Einrichtung solcher Gremien entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme des Senats.

(5)

Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen beantragen ihre Haushaltsmittel. Der Senat nimmt hierzu Stellung.

(6)

Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Benutzungsordnungen zur Verfügung.

(7)

Der Senat erlässt für die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen.



Artikel  70
Aufgaben

(1)  

Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte) sowie über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen vom Rektorat zugewiesen sind. Das Rektorat kann ihnen weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

(2)  

Die einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen von der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Vorschläge für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie Entscheidungen über die Verwendung der Sachmittel obliegen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren. § 47 Abs. 4 HG bleibt unberührt.



Artikel  71
Vorstand

(1)  

Die Leitung der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand.

(2)  

Dem Vorstand gehören die der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1 im Verhältnis 4:1:1:1 an.

(3)

Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt gewichtet:

  1. gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat dieses vier Stimmen;
  2. gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
  3. gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen.
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden.
(4)

Die Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des Senats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8.

(5)

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.

(6)

Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

(7)

Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(8)

Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands das Rektorat anrufen; das weitere Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung.

(9)

Der Vorstand einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.



Artikel  72
Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter

(1)  

Der Vorstand einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Leiterin/zum geschäftsführenden Leiter. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Leiterin/dieser geschäftsführender Leiter.

(2)  

Die geschäftsführende Leiterin/Der geschäftsführende Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie/Er vertritt die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Zuständigkeit,
  2. sie/er leitet die Sitzungen des Vorstands der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung und
  3. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung aus.
(3)

Die geschäftsführende Leiterin/Der geschäftsführende Leiter ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

(4)

Gehört einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/kein Professor an, so bestimmt das Rektorat eine hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin/einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor zur geschäftsführenden Leiterin/zum geschäftsführenden Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Diese/Dieser gehört als Professorin/Professor dem Vorstand an.



Artikel  73
Regelungsbefugnis des Rektorats

Das Rektorat kann nach Stellungnahme des Senats bei der Errichtung oder Änderung zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des § 29 HG unter Beachtung des Art. 71 Abs. 1 Regelungen, die von Art. 70 bis 72 abweichen, treffen.





2.  Zentrale Betriebseinheiten


Artikel  74
Organisation

(1)  

Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre in der gesamten Westfälischen Wilhelms-Universität oder in mehreren Fachbereichen unterstützt wird, werden unter der Verantwortung des Rektorats Zentrale Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Das Rektorat prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch weiterhin vorliegen.

(2)  

Die Aufgaben der Zentralen Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch das Rektorat nach Stellungnahme des Senats zu bestimmen.

(3)

Über die Errichtung neuer sowie die Änderung und Auflösung bestehender Zentraler Betriebseinheiten beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats

(4)

Die Zentralen Betriebseinheiten beantragen ihre Haushaltsmittel. Der Senat nimmt hierzu Stellung.

(5)

Die Zentralen Betriebseinheiten entscheiden gegebenenfalls über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte). Sie entscheiden ferner über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen vom Rektorat zugewiesen sind. Das Rektorat kann ihnen nach Stellungnahme des Senats weitere Angelegenheiten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

(6)

Die Zentralen Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Benutzungsordnungen zur Verfügung

(7)

Der Senat erlässt für die Zentralen Betriebseinheiten Verwaltungs- und Benutzungsordnungen.

(8)

Eine Zentrale Betriebseinheit untersteht einer Leiterin/einem Leiter. Die Ernennung und Abberufung der Leiterin/des Leiters einer Zentralen Betriebseinheit erfolgen durch das Rektorat. Der Senat kann hierzu Stellung nehmen.

(9)

Die Leiterin/Der Leiter einer Zentralen Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl, den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Zentralen Betriebseinheit vom Rektorat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.

(9)

Das Rektorat kann nach Stellungnahme des Senats bei der Errichtung oder Änderung Zentraler Betriebseinheiten im Rahmen des § 29 HG von Absätzen 8 und 9 abweichende Regelungen treffen.





3. Wissenschaftliche Einrichtungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität


Artikel  75
Organisation

Das Rektorat kann eine außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Westfälischen Wilhelms-Universität anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Westfälischen Wilhelms-Universität erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Westfälischen Wilhelms-Universität zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.





VII.     Hochschulmedizin




Artikel  76
Medizinische Fakultät

(1)  

Die medizinischen Fachgebiete der Westfälischen Wilhelms-Universität bilden den Fachbereich Medizin, der die Bezeichnung "Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität" trägt. Auf die Medizinische Fakultät finden die Regelungen der Universitätsverfassung Anwendung, soweit sich aus dem Hochschulgesetz oder der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts nichts anderes ergibt.

(2)  

Den Leiterinnen/Leitern Medizinischer Einrichtungen im Sinne von Art. 75 dieser Verfassung ist nach Maßgabe der Ordnung der Medizinischen Fakultät vor der Beschlussfassung über Angelegenheiten, die diese Einrichtungen berühren, Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben. Vertreterinnen/Vertreter der Medizinischen Einrichtungen außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß ' 40 HG können nach Maßgabe der Ordnung der Medizinischen Fakultät an Sitzungen teilnehmen.



Artikel  77
Kooperation mit dem Universitätsklinikum

(1)  

Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 HG ist ausschließlich die Medizinische Fakultät zuständig. Das Universitätsklinikum dient der Medizinischen Fakultät zur Erfüllung dieser Aufgaben. Das Universitätsklinikum nimmt die Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung im Wege der Auftragsverwaltung wahr.

(2)  

Das Nähere über die Kooperation der Universität mit dem Universitätsklinikum wird gemäß § 13 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.

(3)

Unabhängig von der Regelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung gelten die Abteilungen und Einrichtungen des Universitätsklinikums Münster, soweit Forschung und Lehre betroffen sind, nach Maßgabe des Hochschulentwicklungsplans zugleich als wissenschaftliche Abteilungen und Einrichtungen der Medizinischen Fakultät.





1.   Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen




Artikel  78
Organe der Medizinischen Fakultät

Organe der Medizinischen Fakultät sind das Dekanat und der Fachbereichsrat.


Artikel  79
Zusammensetzung der Organe der Medizinischen Fakultät

(1)  

Dem Dekanat der Medizinischen Fakultät gehören abweichend von Art. 49 Abs. 2 zusätzlich die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme an; ist die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor Mitglied der Westfälischen Wilhelms-Universität, gehört sie/er dem Dekanat mit Stimmrecht an.

(2)

Dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät gehören abweichend von Art. 51 an

  1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. die Prodekaninnen/Prodekane mit beratender Stimme,
  3. acht Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
  4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
  5. vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden.

Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.



Artikel  80
Aufgaben der Organe der Medizinischen Fakultät

(1)  

Das Dekanat der Medizinischen Fakultät ist neben den in Art. 46 aufgeführten Aufgaben zuständig für

  1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des die Medizinische Fakultät betreffenden Beitrags der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts, des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
  2. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds.
(2)  

Der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät ist neben den in Art. 50 aufgeführten Aufgaben zuständig für

  1. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und zur Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
  2. die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds,
  3. die Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum Münster.




VIII.     Haushaltswesen


Artikel  81
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

(1)  

Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Westfälischen Wilhelms-Universität zum Haushaltsvoranschlag.

(2)  

Der Beitrag wird vom Rektorat beraten und von der Kanzlerin/vom Kanzler aufgestellt. Abweichend hiervon wird der die Medizinische Fakultät betreffende Teil des Beitrags vom Dekanat der Medizinischen Fakultät aufgestellt; der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät kann hierzu Stellung nehmen. Der Senat nimmt zu den Aufstellungen nach Sätzen 1 und 2 Stellung.



Artikel  82
Verteilung der Haushaltsmittel

(1)  

Die Grundsätze der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt. Sie orientieren sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen; Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sind zu berücksichtigen. Die Verteilung erfolgt durch das Rektorat.

(2)  

Die Kanzlerin/Der Kanzler führt den Beschluss des Rektorats aus. In ihrer/seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte/Haushaltsbeauftragter kann sie/er Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.

(3)

Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität verteilt werden, sind sie den Fachbereichen und den Zentralen Einrichtungen zuzuweisen.
  2. Vor der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden. Der Umfang dieses zentralen Verfügungsfonds wird im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
  3. Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung des Verfügungsfonds nach Nr. 2 erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Mitteln innerhalb der Fachbereiche auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des Fachbereichs.
(4)

Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin/den Dekan und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen sowie an den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin/dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung ist der Kanzlerin/dem Kanzler mitzuteilen.



Artikel  82
Forschung mit Mitteln Dritter

(1)  

Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Westfälischen Wilhelms-Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2)  

Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen

(3)

Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin/den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4)

Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen von der Westfälischen Wilhelms-Universität verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der/dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren/dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Enthalten die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Universitätsmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Westfälische Wilhelms-Universität abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5)

Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Westfälischen Wilhelms-Universität im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von dem Universitätsmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten vereinbart ist, kann das Universitätsmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abschließen.

(6)

Finanzielle Erträge der Westfälischen Wilhelms-Universität aus Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Westfälischen Wilhelms-Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7)

Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers sinngemäß.





IX.     Studierende und Studierendenschaft




Artikel  84
Die Studierenden

(1)  

Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität. Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Einschreibungsordnung. In dieser sind auch die bei den Studierenden zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität und insbesondere für einen mit maschinellem Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind.

(2)  

(2) Die Studierenden haben das Recht, die angebotenen Lehrveranstaltungen zu belegen und zu besuchen, soweit sie nicht als genehmigungspflichtig angekündigt werden. Im Übrigen gilt ' 82 HG.

(3)

(3) Die klinischen Lehrveranstaltungen sind Medizinstudierenden der vorklinischen Semester und Studierenden anderer Fachbereiche nur mit Genehmigung der beteiligten Professorinnen/Professoren zugänglich. Im Übrigen gilt § 82 HG.


Artikel  85
Die Studierendenschaft

(1)  

Die an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität.

(2)  

Die Studierendenschaft gibt sich im Rahmen dieser Verfassung eine Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; das gleiche gilt für Satzungsänderungen.

(3)

Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.


Artikel  86
Aufgaben der Studierendenschaft

(1)

Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Westfälischen Wilhelms-Universität und des Studentenwerks folgende Aufgaben:

  1. Die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieser Verfassung und des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen zu vertreten,
  2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
  3. an der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
  4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern,
  5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
  6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
  7. den Studierendensport zu fördern und
  8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
(2)

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 1 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen, die Verfasserin/der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen. Presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(3)

Das von der Studierendenschaft verwaltete Vermögen bildet innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität ein Sondervermögen. Die Studierendenschaft darf mit Beschränkung auf das Sondervermögen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verbindlichkeiten eingehen. Die Westfälische Wilhelms-Universität und das Land Nordrhein-Westfalen haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(4)

Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft findet § 80 HG Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof und der Vorprüfung durch die zuständigen staatlichen Stellen.



Artikel  87
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft übt das Rektorat aus.





X.     Das wissenschaftliche Personal




Artikel  88
Rechte und Pflichten der Professorinnen/Professoren

(1)  

Professorinnen/Professoren im Sinne dieser Verfassung sind diejenigen Personen, die im Beamtenverhältnis oder im Anstellungsverhältnis an der Westfälischen Wilhelms-Universität als Professorinnen/Professoren hauptamtlich tätig sind.

(2)  

Die Professorinnen/Professoren sind verpflichtet, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Sie haben einen Anspruch auf eine ihren Aufgaben angemessene Grundausstattung. Das Recht der Professorinnen/Professoren, in Freiheit zu forschen und zu lehren, wird durch diese Verfassung gewährleistet. Im Übrigen wird auf § 45 HG verwiesen.

(3)

Die Professorinnen/Professoren werden mit Ablauf des Semesters, in dem ihre Entpflichtung oder ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt, Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß Art. 9. Sie behalten das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten und nach Maßgabe der dafür geltenden Ordnungen bei Promotionen und Habilitationen mitzuwirken. Ein Anspruch auf Räume, Personal und Sachmittel ist damit nicht verbunden.

(4)

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Professorinnen/Professoren für Universitätsgremien enden mit der Entpflichtung oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Aus Gremien mit zeitlich begrenzter Mitgliedschaft scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

(5)

Werden Professorinnen/Professoren nach der Entpflichtung oder nach dem Eintritt in den Ruhestand mit der Vertretung der Stelle einer Professorin/eines Professors beauftragt, haben diese innerhalb des Fachbereichs die Rechte und Pflichten einer/eines im Amt befindlichen Professorin/Professors. Art. 8 Abs. 3 bleibt unberührt.



Artikel  89
Berufungsverfahren

(1)  

Die Stellen für Professorinnen/Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Bei Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die Aufgabenbeschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenbeschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, beschließt hierüber das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung erforderlich soweit dieses hierauf nicht allgemein oder teilweise verzichtet hat. Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(2)  

Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission gemäß Art. 55.

(3)

Der Berufungsvorschlag soll drei begründete Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin/vom Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen; ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen/Professoren beigefügt werden.

(4)

Der Berufungsvorschlag an den Fachbereichsrat bedarf außer der Mehrheit der Kommission der Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen/Professoren; im Übrigen gilt Art. 19 Abs. 4.

(5)

Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen zur Berufung vorgeschlagen werden.

(6)

Der Fachbereichsrat beschließt auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der Berufungskommission unter Beachtung von Art. 53 Abs. 4. Der Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin/eines Professors bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs.

(7)

Der Senat beschließt auf der Grundlage des Vorschlags des Fachbereichs und nach Stellungnahme des Rektorats den Berufungsvorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität; die Rektorin/der Rektor legt ihn dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung vor.

(8)

Falls der Senat dem Vorschlag des Fachbereichs nicht folgen will, hat er den Vorschlag zur erneuten Beratung an den Fachbereich zurückzuverweisen. Will der Senat auch dem neubeschlossenen Vorschlag des Fachbereichs nicht folgen, so legt die Rektorin/der Rektor den Vorschlag des Fachbereichs mit der Stellungnahme des Senats dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung vor. Im Falle des § 47 Abs. 1 Satz 5 HG beruft das Rektorat in der Reihenfolge des Berufungsvorschlags.



Artikel  90
Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten

(1)  

Die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten nehmen die der Westfälischen Wilhelms-Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität nach Art. 2 wahrzunehmen.

(2)  

Die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studiengangs ist. Die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.

(3)

Im Übrigen wird auf § 52 HG verwiesen.



Artikel  91
Privatdozentinnen/Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen/
außerplanmäßige Professoren

(1)  

Durch die Habilitation verleiht der Fachbereich der/dem Habilitierten die Befugnis, an der Westfälischen Wilhelms-Universität Lehrveranstaltungen in ihrem/ seinem Fach durchzuführen. Ein Anspruch auf Räume, Personal und Sachmittel ist damit nicht verbunden. Aufgrund dieser Befugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(2)  

Privatdozentinnen/Privatdozenten kann nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften aufgrund hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin"/"außerplanmäßiger Professor" verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Fachbereichsrat.

(3)

Im Übrigen wird auf § 53 Abs. 1, 3 und 4 HG verwiesen.


Artikel  92
Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

(1)  

Die Bezeichnung "Honorarprofessorin"/ "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Westfälischen Wilhelms-Universität vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen/Professoren entsprechen. Über die Verleihung entscheidet der Fachbereichsrat.

(2)  

Die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren sind berechtigt, auf ihrem Gebiet Lehrveranstaltungen zu halten.

(3)

Im Übrigen wird auf § 53 Abs. 3 und 4 HG verwiesen.


Artikel  93
Oberassistentinnen/Oberassistenten

(1)  

Die Oberassistentinnen/Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. ' 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HG gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen/Oberassistenten ernannt, gilt ' 56 Abs. 1 Satz 4 HG entsprechend.

(2)  

Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation.

(3)

Im Übrigen wird auf § 57 Abs. 3 und 4 HG verwiesen.


Artikel  94
Wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten

(1)  

Die wissenschaftliche Assistentin/Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem/seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihr/ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die wissenschaftliche Assistentin/Der wissenschaftliche Assistent ist einer Professorin/einem Professor zugeordnet und nimmt ihre/seine Aufgaben unter deren/dessen fachlicher Verantwortung wahr.

(2)  

Im Übrigen wird auf § 56 HG verwiesen.


Artikel  95
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

(1)  

Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie bei anderen Aufgaben der Universität. Auf § 59 HG wird verwiesen.

(2)  

Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen/Professoren des Fachbereichs wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; ein Anspruch auf Zuweisung von Personal und Sachmitteln des Fachbereichs wird dadurch nicht begründet. Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen/Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin/eines Professors. In begründeten Fällen dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen/Professoren Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung.

(3)

Die dem Fachbereich zugewiesenen Haushaltsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Fachbereichs nach Maßgabe von Art. 64 Abs. 2 besetzt. Die Auswahl obliegt der Professorin/dem Professor, deren/dessen Schwerpunkt in Forschung und Lehre diese Stelle zugeordnet ist.


Artikel  96
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1)  

Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen/Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden.

(2)  

Im Übrigen wird auf § 54 HG verwiesen.


Artikel  97
Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren

Das Rektorat kann Persönlichkeiten, die sich um die Westfälische Wilhelms-Universität besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürgern oder Ehrensenatorinnen/ Ehrensenatoren ernennen. Die Fachbereiche und der Senat können Vorschläge machen.





XI.     Änderung der Verfassung


Artikel  98
Änderung der Verfassung

Der erweiterte Senat beschließt Änderungen dieser Verfassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung.





XII.     Übergangs- und Schlussbestimmungen




Artikel  99
Fortgeltung bisherigen Rechts

Die Überleitung des wissenschaftlichen Personals richtet sich nach den §§ 120 und 121 HG.


Artikel  100
Wahlen und Bildung der Organe und Gremien

Die von dieser Verfassung vorgesehenen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten der Verfassung zu wählen, zu bilden oder einzusetzen. Soweit Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger von gewählten Gremien zu wählen, zu bilden oder einzusetzen sind, geschieht dies unverzüglich nach der Konstituierung des für die Wahl, Bildung oder Einsetzung zuständigen Gremiums. Bis zu dem nach Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die in dieser Verfassung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die nach Art. 34 sowie nach Art. 76 Abs. 3 bis 5 und Art. 77 Abs. 4 UV i.d.F. vom 10. Juli 1999 eingerichteten Kommissionen und der IV-Lenkungsausschuss nach Artikel 77 Abs. 5 UV i.d.F. vom 10. Juli 1999 bleiben bestehen, bis der Senat gemäß Art. 37 dieser Verfassung etwas anderes beschließt.


Artikel  101
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung der Verfassung

Diese Verfassung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster - Amtliche Bekanntmachungen - am Tage nach Aushang in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 13.Februar 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2002, Az. 43-7611.



Münster, den 25.März 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt




Die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 28. März 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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