Baurecht
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Zwischennutzungen - Ein Beitrag zum "Baurecht auf
Zeit"
In jüngerer Zeit wird durch Politik und Verwaltung der Wunsch nach zeitlich flexiblen Baurechten
geäußert. Das gesteigerte Interesse entspringt der vermehrten Beobachtung von Konstellationen,
deren planerische Steuerung Probleme bereitet, weil die Nutzungen - von vornherein angestrebt oder nicht - nur
eine sehr beschränkte »Lebensdauer« aufweisen. Dies trifft etwa für
Gartenschauen, die EXPO in Hannover oder den Abbau von Bodenschätzen zu. Gleiches gilt, wenn
Gemeinden ein Grundstück für die mittelfristig vorgesehene Nutzung sichern und gleichzeitig bis zu
deren Aufnahme eine sinnvolle Zwischennutzung zulassen wollen. Zudem verursachen nach Ablauf eines
kürzeren Nutzungszyklus leerstehende Spezialbauten wie Musicalhallen ebenso städtebauliche
Probleme wie Brachflächen im Innenbereich.
Die Schaffung von Baurechten für Zwischennutzungen
scheitert in der Praxis häufig an den eingeschränkten Möglichkeiten zur Umplanung nach
dem Ende der Zwischennutzung. Zwar werden Baurechte nicht für die Ewigkeit vergeben, sondern
können - auch nach einem kürzeren Zeitraum - durch die Bauleitplanung verändert oder
entzogen werden. Jedoch muss die Gemeinde bei einer Herabzonung des Grundstücks nach dem Ende der
Zwischennutzung mit der Entstehung von passivem Bestandsschutz und der Geltendmachung von
Ausgleichsansprüchen für Bodenwertminderungen nach dem Planungsschadensrecht der
§§ 39 ff BauGB rechnen. Nicht zuletzt in Anbetracht der schlechten
Haushaltslage der Gemeinden führen diese Regelungen häufig dazu, dass Baurechte für
solche Zwischennutzungen erst gar nicht vergeben werden und diese dann gänzlich unterbleiben. Gerade
für solche Fälle würde sich die Vergabe von zeitlich flexiblen Baurechten anbieten, deren
Dauer sich der jeweiligen Konstellation anpassen ließe. Der Verfasser greift diese Problematik auf und
untersucht im ersten Schritt die Möglichkeiten zur rechtlichen Gestaltung von Zwischennutzungen, die
das geltende Baurecht bietet. Dabei überprüft er sowohl die verschiedenen
Zulässigkeitstatbestände des Baugesetzbuches als auch die konsensualen Instrumente der
§§ 11,12 BauGB daraufhin, ob bzw. in welchem Umfang sie befristete oder bedingte
Baurechte zulassen. In einem zweiten Schritt beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, inwieweit der
Gesetzgeber befristete und bedingte Baurechte als Instrument zur Flexibilisierung der Bauleitplanung
einführen könnte. Ein Schwerpunkt der vorliegenden Untersuchung liegt auf der Klärung der
Frage, welche Anforderungen Art.14 GG an die Zulässigkeit eines solchen »Baurechts auf
Zeit« stellt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Umfang des Schutzes von baulichen
Nutzungsrechten und die umstrittene Frage nach der sog. »Baufreiheit« umfassend behandelt. Der
Verfasser untersucht auch den bislang wenig behandelten Aspekt der Eigentumsdogmatik, welche Vorgaben
Art.14 GG dem Gesetzgeber im Hinblick auf die bloße Neugestaltung von Eigentumsrechten
für die Zukunft macht. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag zur weiteren dogmatischen
Durchdringung des Eigentumsgrundrechts. Die Untersuchung zeigt die Chancen und Grenzen von zeitlich
flexiblen Baurechten auf und geht auf die gesetzgeberischen Umsetzungsmöglichkeiten ein. Besondere
Aktualität gewinnt sie durch die Berücksichtigung der im Referentenentwurf zum
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) enthaltenen Vorschläge zur
Ermöglichung zeitlich flexibler Festsetzungen in Bebauungsplänen.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen:
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