Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
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Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Wilmergasse 12-13 48143 Münster Direktor: Prof. Dr. Hans D. Jarass LL.M. |
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Fax: (0251) 83-29790 e-mail: zir@uni-muenster.de www: http://www.uni- muenster.de/Jura.zir/ |
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Forschungsschwerpunkte 2001 - 2002 Forschungszentren
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Das Gebot der nachhaltigen Entwicklung als
Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer
Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert.
Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG
hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der
Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der
raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach § 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen
ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält § 1 Abs.5 S.1
BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung.
Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung
gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer
anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre
rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So
bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer "Nachhaltigen Entwicklung" Unsicherheiten, welche
Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische
Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im
Hinblick auf das gesamtplanerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus
den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben.
Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen
für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert
werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw.
einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund
zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den
genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten.
Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf
das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen
Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider
Planungsmaßstäbe.
In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und
Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. Über die dadurch
gewonnenen inhaltlichen Grundaussagen und unter Anwendung der zur Verfügung stehenden
Auslegungsmethoden zeigt der Verfasser sowohl für das Raumordnungsrecht als auch das
Bauplanungsrecht die inhaltliche Reichweite der Leitvorstellung auf. Außer der grammatischen und der
entstehungsgeschichtlichen Auslegung ermöglicht vor allem die Analyse der systematischen Einbindung
der Leitvorstellung in das Normengefüge des Raumordnungsgesetzes Rückschlüsse auf
ihre inhaltliche Ausgestaltung. Deutlich wird insoweit auch der Zusammenhang mit den Phasen der
planerischen Abwägung. Für die Bauleitplanung lassen sich diese Ergebnisse übernehmen,
wie insbesondere die Untersuchung des § 1 a BauGB und die nähere
Präzisierung der strukturellen Verwandtschaft zwischen Bauleitplanung und Raumordnung zeigen.
In Anlehnung an die dogmatische Einteilung der planerischen Abwägung in unterschiedliche
Abwägungsphasen wird die Leitvorstellung als ein (zusätzliches) Element zur normativen
Steuerung der Abwägung vorgestellt. Als Auswirkungen der Leitvorstellung werden sowohl ihre
Steuerungsfunktion für die Phasen der Abwägung näher definiert als auch die
nachhaltigkeitsspezifischen Anforderungen an eine räumliche Gesamtkonzeption beschrieben. Aber auch
außerhalb der planerischen Abwägung wird im Raumordnungs- und Bauplanungsrecht untersucht,
inwieweit der Leitvorstellung eine Steuerungsfunktion zu teil wird.
Die Untersuchung setzt sich zum einen grundlegend mit dem Inhalt des Gebotes einer Nachhaltigen
Entwicklung auseinander. Zugleich wird ein wertvoller Beitrag im Hinblick auf das Verhältnis der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung zum Instrument der planerischen Abwägung geleistet. Es wird deutlich, wie der
Gesetzgeber mit der Verankerung der Leitvorstellung eine zusätzliche finalorientierte Steuerung der
planerischen Abwägung herbeigeführt hat.
Beteiligte Wissenschaftler: Veröffentlichungen: |
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