Tessa Spitzley (Bonn)

Betreuer: Prof. Schermaier


Titel der Dissertation:

Der Diebstahl zwischen Ehegatten im römischen Recht


Kurzbeschreibung:

In dem Digestentext 25.2.1 (Paul. 7 ad Sab.) heißt es, die römische Ehefrau sei „gewissermaßen Eigentümerin“ (quodammodo domina) der Güter ihres Ehemannes und könne daher nicht mit der Diebstahlsklage (actio furti) belangt werden. Stattdessen erfuhr der Diebstahl zwischen Ehegatten vor allem durch die actio rerum amotarum eine umfassende Sonderregelung, die eine Haftungsreduzierung und einen Aufschub der Klage auf die Zeit nach Beendigung der Ehe bewirkte.

Doch welche Beweggründe haben die römischen Juristen veranlasst, den innerehelichen Diebstahl gesondert zu regeln? Ging es tatsächlich allein um die praktische Erwägung, dass der Diebstahl innerhalb eines gemeinsamen Haushalts nur schwer denkbar sei, oder verfolgten die Römer mit den Sonderregeln für den Ehegattendiebstahl vielmehr eine grundlegende Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, insbesondere des Ehegüterrechts? Um diese Fragen zu beantworten, soll die Entwicklung der Rechtsregeln zum Ehegattendiebstahl seit der späten Republik bis hin zur Nachklassik anhand der Quellen nachvollzogen und in den Kontext des ehelichen Güterrechts insgesamt eingeordnet werden.