Antonia von Stockhausen (Köln)

Betreuer: Prof. Avenarius


Titel der Dissertation:

Das mandatum post mortem im römischen Recht


Kurzbeschreibung:

Den Hauptgegenstand der Dissertation bildet das mandatum post mortem. Davon umfasst sind die Fälle, bei denen ein mandatum zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer existiert und eine der Parteien stirbt.
Während zum Teil mit den Regeln „mandatum morte solvitur“ (durch den Tod wird das mandatum aufgelöst) und „ab heredis persona obligatio incipere non posse“ (in der Person des Erben kann keine obligatio entstehen) die Unwirksamkeit eines mandatum post mortem im römischen Recht begründet wird, findet man in den Quellen dennoch andere Fälle, die eine Ausführung des mandatum nach dem Tod des Auftraggebers bejahen oder auch den Erben zu Ausgleichsansprüchen verpflichten. Somit stellt sich die Frage nach dem Geltungsbereich der Regeln, da ein mandatum möglicherweise nicht immer mit dem Tod endet. Ein Erklärungsversuch könnte in den Ursprüngen des mandatum im Bereich von Freundschaftsbeziehungen zu finden sein. Das antike römische Freundschaftsdenken verpflichtete die Beteiligten zu einem bestimmtem Verhalten und konnte auch über den Tod hinaus noch eine Bindungswirkung entfalten, deren Nichtbeachtung sozial und gesellschaftlich sanktionierbar war. Inwieweit diese außerrechtlichen Verpflichtungen auch eine rechtliche Relevanz haben und zu einer Wirksamkeit des mandatum post mortem (ähnlich wie der des fideicommissum) auch entgegen den erwähnten Rechtsregeln führen können, soll in dieser Arbeit erforscht werden.