Huanran Zhang (Bonn)

Betreuer: Prof. Schermaier


Titel der Dissertation:

Der Obligationsbegriff bei Gustav Hartmann 


Kurzbeschreibung:

Nach dem „apriorischen“ Obligationsbegriff von Savigny und Puchta wird die Obligation als „das Recht auf eine Handlung des Schuldners“ betrachtet (sog. „Handlungslehre“). Die Unmöglichkeitslehre F. Mommsens ist auf dieser Vorstellung aufgebaut. Trotzdem lassen sich zahlreiche römische Quellen mit dieser Lehre nicht erklären. Hartmann setzt sich mit der Unmöglichkeitslehre auseinander. Um sie zu bekämpfen muss er zugleich auch ihre Voraussetzung „Handlungslehre“ aufgeben. Somit hat er seinen eigenen „empirischen“ Obligationsbegriff entwickelt. Seinem Obligationsbegriff gemäß erlischt die Obligation, wenn das Interesse des Gläubigers erfüllt wird, auch wenn die Erfüllung nicht durch die Handlung des Schuldners herbeigeführt ist. Ferner kommen die Grenzen der Leistungspflicht nicht auf die Unmöglichkeit, sondern auf die Intensität des „Solls“ an. Streng genommen wird sein Obligationsbegriff von niemandem rezipiert. Aber die aus diesem Begriff abgeleitete Kraftanstrengungslehre werden von vielen späteren Schriftstellern und internationalen Regelungen übernommen.