Gesetzliche Grundlagen

Das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung ist an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert. Neben den rechtlichen Rahmengebungen im Bezug auf die Bildung im allgemeinen gibt es an verschiedenen Stellen spezifische gesetzliche Grundlagen, die explizit die Gestaltung von Studienbedingungen für Studierende mit Beeinträchtigung an den Hochschulen in den Fokus stellen.

In ihrer Stellungnahme „Eine Hochschule für Alle“ vom April 2009 haben sich die in der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zusammengeschlossenen Hochschulen selbst verpflichtet, die besondere Situation von Studierenden mit Behinderung anzuerkennen, und sich dazu bekannt, die Chancengleichheit für diese durch nachhaltige Maßnahmen zu sichern. Diese Selbstverpflichtung der Hochschulen hat zwar keinen rechtlich bindenden Charakter, führte aber zu verschiedenen Maßnahmen, die die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit und chancengerechter Teilhabe auf den Weg zu bringen.

Hochschulspezifische Grundlagen

In den Prüfungsordnungen in allen Studiengängen der Universität Münster findet sich eine Regelung zum Nachteilsausgleich für Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende mit Beeinträchtigungen. Diese setzen somit die gesetzlichen Vorgaben aus dem Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG) sowie die des Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) um.
Sowohl im Hochschulrahmengesetz als auch im nordrhein­westfälischen Hochschulgesetz finden sich diese Vorgaben wieder. Die Hochschulen müssen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Beeinträchtigung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden (vgl. HRG §2 Absatz 4 und HG NRW §3 Absatz 5). Insbesondere in Prüfungsordnungen sind die besonderen Belange beeinträchtigter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen sowie nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen (vgl. HRG § 16 und HG NRW § 64).

Die Prüfungsordnungen finden sich im Studienführer der Universität Münster in den Informationen der jeweiligen Studiengänge oder auf den Seiten der Fachbereiche.

Sozialrechtliche und weitere gesetzliche Grundlagen

Das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) wurde durch eine zum 1.1.2018 in Kraft getretene Neufassung umfassend reformiert und in das Bundesteilhabegesetz (BTHG) überführt. Den zentralen Punkt des neuen Gesetzes bildet der rechtliche Anspruch von Menschen mit Behinderung auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die der Chancengleichheit entgegenstehen. Der letzte Teil - das Eingliederungshilferecht - wird ab 2020 ins SGB IX überführt, so dass damit der gesamte Komplex „Behinderung“ vom zwölften Buch des Sozialgesetzbuch (SGB XII) abgekoppelt sein wird. 

Die folgende Links bieten einen Überblick zu weiteren wichtigen gesetzlichen Grundlagen: