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Visum

1. Staatsangehörige der EU-Staaten, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen generell kein Einreisevisum. Zur Einreise reicht ein Personalausweis.

2. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den USA

Staatsangehörige dieser Staaten benötigen kein Visum für die Einreise. Für längere Aufenthalte über drei Monate und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit brauchen Sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis. Diese können Sie nach Einreise in Deutschland beantragen.

Allerdings hängt die Frage, ob Sie ein Visum beantragen müssen oder nicht, nicht allein von Ihrem Herkunftsland ab, sondern auch davon, wie lange Sie in Deutschland bleiben werden und was der Zweck Ihres Aufenthaltes ist. Setzen Sie sich also frühzeitig mit der Deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland in Verbindung, um die für Sie gültigen Visabestimmungen zu klären.

3. Staatsangehörige aller anderen Nicht-EU-Staaten –

3.1 Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten

Wenn Ihr Forschungsaufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr dauern wird, genügt in der Regel ein Schengen-Visum für die Einreise (C-Visum). Bitte beachten Sie jedoch, dass das Schengen-Visum nicht über einen dreimonatigen Aufenthalt verlängert werden oder für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben werden kann. Spätestens nach Ablauf der drei Monate müssen Sie ausreisen.

Schengen-Visum

Um ein Schengen-Visum zu erhalten, müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland finanziell abgesichert sind. Grundsätzlich ist eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten erforderlich, mit einer Deckungssumme von derzeit mindestens 30.000 Euro. Achten Sie darauf, im Antrag für das Schengen-Visum als Aufenthaltszweck „wissenschaftliche Tätigkeit“ oder „Forschung“ anzugeben. Das Schengen-Visum berechtigt zum freien Reiseverkehr und zum Aufenthalt in allen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, den sogenannten Schengen-Staaten.

Ausnahmen von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte

Angehörige einiger Staaten können für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten ohne Visum einreisen. Eine Liste dieser Staaten finden Sie in der Staatenliste zur Visumspflicht auf der Webseite des Auswärtigen Amts. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach der Einreise in Deutschland keinen Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt beantragen können und spätestens nach drei Monaten ausreisen müssen. Sollten Sie einen längeren Aufenthalt planen, müssen Sie schon im Heimatland oder Aufenthaltsland ein Visum für Deutschland beantragen, das einen längeren Aufenthalt erlaubt.

3.2 Aufenthalte über drei Monate

Wenn Sie planen länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben, müssen Sie bereits im Heimat- oder Aufenthaltsland ein nationales Visum für Deutschland beantragen (D-Visum). Bitte beachten Sie, dass dies auch dann gilt, wenn Sie sich bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union aufhalten. Reisen Sie auf keinen Fall mit einem „Besuchs- oder Touristenvisum“ (Schengen-Visum der Kategorie „C“) nach Deutschland ein. Es kann nicht verlängert werden und erlaubt nur einen höchstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie müssen dann auf eigene Kosten in Ihr Herkunftsland zurückreisen und dort das zutreffende Visum beantragen. Das Gleiche gilt für Ihre Familienangehörigen.

Das nationale Visum der Kategorie „D“ berechtigt auch zu einem Kurzaufenthalt in anderen Schengen-Staaten. Das nationale Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt. Nach der Einreise müssen Sie auf Grundlage des Visums bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.


4. Forschervisum (für Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland planen)

Durch die Reform des Zuwanderungsgesetzes wurde ein neuer Aufenthaltstitel speziell für Forscher eingeführt: Das sogenannte  „Forschervisum“ beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ (§ 18d Aufenthaltsgesetz). Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung genannten Forschungseinrichtung und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Gastgeber finden wichtige Hinweise zum Abschluss der Aufnahmevereinbarung im Intranet.

Beantragung eines Visums

In der Regel sind für einen Antrag für ein D-Visum folgende Unterlagen notwendig:

  • Reisepass (gültig für die gesamte Dauer des Aufenthalts)
  • Nachweis über die beabsichtigte Tätigkeit (z. B. Stipendium, Arbeitsvertrag, Einladungsschreiben oder Aufnahmevereinbarung der Universität)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts, sofern er nicht aus den oben genannten Unterlagen hervorgeht
  • Ausreichende Krankenversicherung
  • Angaben zur geplanten Unterkunft in Deutschland
  • Für Familienmitglieder Heirats- und Geburtsurkunden
  • Antragsformular (bei den Auslandsvertretungen erhältlich)

Da die benötigten Dokumente je nach Botschaft unterschiedlich sein können, erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall frühzeitig bei der Auslandsvertretung, welche Unterlagen Sie für Ihren Visumsantrag brauchen.