Rechtliches

Rechtsparagraph
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Mutterschutz

Ist Nachwuchs unterwegs, gilt es, mit dem Arbeitgeber, in diesem Fall der Universität Münster, ein paar Formalitäten zu regeln. Vor allem sollten Sie ihn so bald wie möglich informieren. So fordert es das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das im Wesentlichen die Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt regelt. Auch ist eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeisplatzes zu erstellen. Hierfür sollte sich die Schwangere an die Stabstelle für Arbeits- und Umweltschutz wenden. Sie ist dafür verantwortlich, Schutzmaßnahmen in die Wege zu leiten. Hier finden Sie eine erweiterte Gefährungsbeurteilung im Rahmen der Corona-Pandemie.

Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft können Sie sich erstatten lassen. Senden Sie hierzu den Kostenbeleg mit Angabe der Bankverbindung an die zuständige Ansprechperson im Personaldezernat.

Nach der Mutterschutzzeit gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es regelt den Anspruch der Eltern auf Elternzeit. Dieser besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf diese Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Anmeldefrist beträgt 13 Wochen, bis zum dritten Lebensjahr sind es 7 Wochen. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig. Allerdings darf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in selbstständiger Tätigkeit muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Die Höhe des Kinderkrankengeldes wurde zum 01. Januar 2015 geändert. Gemäß § 45 SGB V besteht für gesetzlich versicherte Beschäftigte unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse:

a) Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Pflege angewiesen
b) Die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht möglich
c) Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht erforderlich (ärztliche Bescheinigung)
d) Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber

Ferner müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Freistellung für 30 Arbeitstage im Jahr für jedes Kind. Bei mindestens drei Kindern hat jedes Elternteil die Möglichkeit, sich 65 Tage im Jahr freistellen zu lassen, bei Alleinerziehenden maximal 160 Tage. Für alleinerziehende Eltern und wenn beide Eltern arbeiten gilt jeweils die doppelte Zeitdauer (60 Tage).

Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen im Sinne von § 23a SGB IV erhalten, so beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Außerdem müssen davon Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge abgeführt werden, die die Kasse direkt einbehält. Krankenkassenbeiträge entfallen für die Dauer der Zahlung.

Bei privat Versicherten besteht gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. e bb) TV-L der Anspruch auf Freistellung für vier Arbeitstage pro Jahr bei Fortzahlung des Gehalts unter folgenden Bedingungen:

a) Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
b) Ein Anspruch nach §45 SGB V besteht nicht
c) Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht erforderlich (ärztliches Attest)
d) Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind pflegen

Beurlaubung bei Erkrankung des Kindes im Beamtenbereich

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) kann Beamtinnen und Beamten Urlaub aus persönlichen Anlässen unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt werden, wenn

a) eine schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes vorliegt,
b) keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht,
c) die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung des erkrankten Kindes ärztlich bescheinigt wird und
d) dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage (derzeit bis zu 10 Arbeitstage; in Anspruch genommener Urlaub nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (s.o.) wird hierauf angerechnet) gewährt werden. Beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche reduziert sich dieser Urlaubsanspruch entsprechend dem Anteil der arbeitsfreien Tage.

Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.

Ausführliche Informationen

...bietet das Personaldezernat der Universität Münster (zugangsbeschränkt).