der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter
für die Primarstufe (Schwerpunktfach),
für die Sekundarstufe I,
für die Sekundarstufe II/I
und für die Sekundarstufe II
vom 10. Januar 2000
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Absätze 1 und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NRW. S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NRW. S.213), und der Ordnung der Ersten Staats-prüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NRW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NRW. S.524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT:
§1 Zweck der Prüfung
§2 Zeitpunkt der Prüfung
§3 Prüfungsausschuß
§4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§6 Umfang und Art der Prüfung
§7 Ablauf der Prüfung
§8 Bewertung der Prüfungsleistung
§9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§10 Wiederholung der Prüfung
§11 Zwischenprüfungszeugnis
§12 Einsicht in die Prüfungsakten
§13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§14 Übergangsbestimmungen
§15 Inkrafttreten der ZwischenprüfungsordnungAnhang: Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Latein, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Evang. Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Textilsgestaltung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NRW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NRW. S. 524) in den im Anhang genannten Lehramtsstudiengängen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die Primarstufe (Schwerpunktfach), die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II/I und die Sekundarstufe II.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs/Lernbereichs angeeignet haben.
(1) Die Zwischenprüfung in Studiengängen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundärstufe II/I soll vor Beginn des fünften Semesters abgeschlossen sein. Die Zwischenprüfung in tudiengängen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe I sowie die Primarstufe (Schwerpunktfach) soll vor Beginn des vierten Semesters abgeschlossen sein.
(2) Die Zwischenprüfung kann - nach Maßgabe des Anhangs - durch studienbegleitende Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ersetzt werden. Die Prüfungsleistungen betreffenden Regelungen dieser Zwischenprüfungsordnung gelten für solche studienbegleitenden Leistungen entsprechend.
(1) Die Evangelisch-Theologische und die Philosophische Fakultät bilden einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern.
(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden der Fakultät vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Ein weiteres Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und ein weiteres Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden gehören jeweils der Evangelisch-Theologischen Fakultät an.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.
(5) Der Prüfungsausschuß ist nicht beschlußfähig, wenn festgestellt wird, daß neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht mindestens zwei weitere Professorinnen oder Professoren und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin oder den Prüfer und die Beisitzerin oder den Beisitzer.
(2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle an einem der an dieser Zwischenprüfungsordnung beteiligten Fachbereiche tätigen Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden.
Zur Prüferin oder zum Prüfer bei der Zwischenprüfung können außerdem alle an einem der an dieser Zwischenprüfungsordnung beteiligten Fachbereiche hauptamtlich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die im Auftrag des Fachbereichs selbständig und eigenverantwortlich im Prüfungsfach innerhalb des Grundstudiums Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Die Prüfungsberechtigung kann eingeschränkt erteilt werden.
Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Prüfungsausschuß Professorinnen oder Professoren, die an einem der an dieser Zwischenprüfungsordnung beteiligten Fachbereiche hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.
(3) Als Beisitzerin oder Beisitzer kann bestellt werden, wer die entsprechende Erste Staatsprüfung, die Diplomprüfung des entsprechenden Fachs oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Für die Prüfung kann der Prüfling die Prüferin oder den Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(5) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine und gegebenenfalls die Prüferin oder den Prüfer bekannt.
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studienganges an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, so wird die Anerkennung im Zeugnis gekennzeichnet.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit bestimmter Studienleistungen sind gegebenenfalls zuständige Fachvertreter zu hören.
Umfang und Art der Prüfung sind für die einzelnen Fächer im Anhang geregelt.
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(3) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(4) Bei der Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dieses ausdrücklich.
(1) Eine Prüfungsleistung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Andernfalls ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden sind.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung gemäß Absatz 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das das Prädikat "bestanden" trägt. Es ist mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung oder die letzte studienbegleitende gleichwertige Leistung erbracht worden ist.
(4) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfling zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann er jede nicht bestandene Prüfungsleistung zweimal wiederholen. Versäumt es der Prüfling, sich innerhalb eines Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
(1) Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird nur ausgestellt, wenn der Prüfling zuvor:
1. die Leistungen nach Maßgabe des Anhangs nachgewiesen hat,Der Prüfungsausschuß entscheidet, wie die entsprechenden Nachweise geführt werden können.
2. die gemäß § 7 Abs. 4 LPO geforderten Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen hat,
3. eine schriftliche Erklärung über Art, Umfang und Ergebnisse etwaiger früherer oder gleichzeitiger Hochschulprüfungen oder vergleichbarer Staatsprüfungen vorgelegt hat.
(2) Das Zeugnis kann nicht ausgestellt werden,
(a) wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden,(3) Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät unterschrieben.
(b) der Prüfling die Zwischenprüfung im Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
(c) der Prüfling sich an einer anderen Hochschule gleichzeitig einen Prüfungsverfahren unterzogen hat.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle und ggf. die schriftlichen Arbeiten gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Hat der Prüfling bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen. Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium aufgenommen haben, gilt diese, sofern sie ihre Anwendung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unwiderruflich.
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Diese Zwischenprüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.
Anhang:
Voraussetzungen für die Erteilung des ZwischenprüfungszeugnissesSoweit im folgenden Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht bzw. wegen Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden.
Die Angaben zur Spezifizierung der Veranstaltungen beziehen sich auf die Bereichs- und Teilgebietsangaben der Lehramtsprüfungsordnung. Über deren Regelungen hinausgehende Differenzierungen (z. B. Französisch D 1 - 7) entsprechen den Regelungen der jeweiligen Studienordnung.
Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach):
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" (A 1-A 6 ) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" (B 1- B 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" (A 1-A 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1- B 6) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" (A 1-A 6)
oder "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1- B 6)1 LN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" (C 1- C 4) 1 LN - 1 Fachprüfung mündlich (20 Minuten) (A oder B) 1 FP Lehramt Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" (A 1 - 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Geschichte der deutschen Sprache" (A 1 - 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft"
(B 1, 2 , 4 , 5 , 6)1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte"
(B 1, 2 , 4 , 5 , 6)1 TN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" (A 1 - 6) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1, 2 , 4 , 5 , 6) 1 LN - 1 Fachprüfung mündlich (20 Minuten) (A oder B) 1 FP Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft"(A 1 - 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen"(A 1 - 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft"
( B 1, 2 , 4 , 5 ,6 )1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte" (B 1, 2 , 4 , 5 , 6) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis und 1 Leistungsnachweis nach Wahl des Prüflings aus "Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters" (B 1, 2, 3, 6) und "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1, 2 , 4 , 5 , 6) 1 TN u. 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache ( A 1 - 6 ) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1, 2 , 4 , 5 ,6 ) 1 LN - 1 Fachprüfung mündlich (30 Minuten) (Literatur des Mittelalters und/oder Sprachwissenschaft) oder - nach Wahl des Prüflings - gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Literaturwissenschaftliches Proseminar 1 FP
Lehramt Sekundarstufe I:
- 2 Teilnahmenachweise aus Vorlesungen verschiedener fachwissenschaftlicher Bereiche nach Wahl des Prüflings (A, B, C oder E) 2 TN - 1 Teilnahmenachweis "Fachdidaktischer Grundkurs" (C 1 - 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Literaturwissenschaftlicher Grundkurs" (B 1 - 5) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Fachdidaktisches Proseminar" (C 1 - 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Landeskundliche Übung im Grundstudium" (E) 1 TN - 2 Teilnahmenachweise in der Sprachpraxis des Grundstudiums aus den verschiedenen Typen des General Language Course (D) 2 TN - 1 Leistungsnachweis "Literaturwissenschaftliches Proseminar" (B 1 - 5) 1 LN - Leistungsnachweis " Sprachwissenschaftlicher Grundkurs" oder "Sprachwissenschaftliches Proseminar" (A) nach Wahl des Prüflings 1 LN - 1 Fachprüfung Klausur (120 Minuten - Fremdsprachenkompetenz) 1 FP
Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 3 Teilnahmenachweise aus Vorlesungen mindestens zweier verschiedener fachwissenschaftlicher Bereiche nach Wahl des Prüflings (A, B, C oder E) 3 TN - 1 Teilnahmenachweis "Literaturwissenschaftlicher Grundkurs" (B 1 - 5) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Fachdidaktischer Grundkurs" oder "Fachdidaktisches Proseminar" nach Wahl der Prüflings (C 1 - 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Sprachistorischer Grundkurs" (A 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Landeskundliche Übung im Grundstudium" (E) 1 TN - 3 Teilnahmenachweise in der Sprachpraxis des Grundstudiums aus den verschiedenen Typen des General Language Course (D) 3 TN - 1 Teilnahmenachweis und 1 Leistungsnachweis aus dem "Sprachwissenschaftlichen Grundkurs" und dem "Sprachwissenschaftlichen Proseminar" (A) nach Wahl des Prüflings 1 TN u. 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Literaturwissenschaftlicher Grundkurs (B 1 - 5) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Fachdidaktischer Grundkurs" oder"Fachdidaktisches Proseminar" nach Wahl des Prüflings (C 1 - 4) 1 LN - 1 Fachprüfung Klausur (120 Minuten - Fremdsprachenkompetenz) 1 FP
Lehramt Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis Proseminar nach Wahl des Prüflings (A 2 oder B 2) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Sprachwissenschaft" (A 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 2) 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Literaturwissenschaft"
(B 1) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Sprachwissenschaft"
(A 1) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Grammatik" (D 2)
nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Übersetzung deutsch - französisch
I (D 1) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP
Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Sprachpraxis oder Landeskunde" (D, E) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis sprachpraktische Übung nach Wahl (Grammatik oder Übersetzung) (D) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Proseminar nach Wahl (A 2, B 2) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Grammatik" (D 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Sprachwissenschaft" (A 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 2) 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Altfranzösisch" (A 4) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Literaturwissenschaft" (B 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Sprachwissenschaft" (A 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Übersetzung
deutsch - französisch I (D 1) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Zweite romanische Sprache (Mittelkurs)" (D 7) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP
Lehramt Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis über eine Studienberatung im Anschluß an die Zwischenprüfung 1 TN - 2 Leistungsnachweise aus Proseminaren der drei Epochen nach Wahl des Prüflings (Alte, Mittlere, Neuere
und Neueste Geschichte - A 1, A 2, A 3 / A 4)2 LN - 1 Teilnahmenachweis aus einem Proseminar derjenigen Epoche, aus der kein Leistungsnachweis erbracht
wird (Alte, Mittlere, Neuere und Neueste Geschichte - A 1, A 2, A 3 / A 4)1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung aus einem Proseminar zur Fachdidaktik nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung mündlich (30 Minuten Dauer) 1 FP Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis über eine Studienberatung im Anschluß an die Zwischenprüfung 1 TN - 2 Teilnahmenachweise aus Übungen in den Bereichen B und C 2 TN - 3 Leistungsnachweise aus Proseminaren der drei Epochen (Alte, Mittlere,Neuere und Neueste Geschichte
A 1, B 1 oder C 1/ D 1)3 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung aus einem Kurs nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung aus einem Proseminar zur Fachdidaktik nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung mündlich (30 Minuten Dauer) 1 FP
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium" (B 1) 1 TN - 2 Teilnahmenachweise Vorlesungen (A, B oder C) 2 TN - 1 Teilnahmenachweis Proseminar "Historische Morphologie des Griechischen" (A 1) 1 TN - 1 Leistungsnachweis der "Griechischen Lektüreklausur I" (B 4) 1 LN - 2 Leistungsnachweise "Griechisches Proseminar" (B 1, 3, 4, 5) 2 LN - 1 Fachprüfung Klausur deutsch - griechisch (2-stündig) (A) 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur griechisch - deutsch (2-stündig) (A, B) 1 FP
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Proseminar" nach Wahl (A 2/B 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Konversation (mit phonetischen Übungen)" (D 12) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Übersetzung deutsch - italienisch für Fortgeschrittene" (D 4) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Sprachwissenschaft" (A 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 2) 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Italienischer Mittelkurs" (D 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Sprachwissenschaft" oder "Proseminar" - (A 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Literaturwissenschaft" oder "Proseminar" (B 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Übersetzung deutsch - italienisch für Anfänger" (D 2) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Übersetzung italienisch - deutsch" (D 5) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Zweite romanische Sprache (Mittelkurs)" (D 7) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP
Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium" (B 1) 1 TN - 3 Teilnahmenachweise Vorlesungen (A, B, C) 3 TN - 1 Leistungsnachweis "Lateinische Lektüreklausur I" (B 4) 1 LN - 2 Leistungsnachweise "Lateinisches Proseminar" (B 1, 3, 4, 5) 2 LN - 1 Fachprüfung Klausur deutsch - lateinisch (2-stündig) (A) 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur lateinisch - deutsch (2-stündig) (A, B) 1 FP
Lehrämter Primarstufe (Schwerpunktfach) und Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis "Harmonielehre I" (A 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Harmonielehre II" (A 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Gehörbildung I" (A 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Gehörbildung II" (A 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Analyse" (A 8) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Musikpädagogik (C 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Einführung in die Musikpädagogik unter musikpsychologischen und soziologischen Aspekten (C 4) 1 LN - 1 Fachprüfung (20 Minuten, 15 Minuten Vorspiel im Hauptinstrument - A 1 -und 5 Minuten Liedvortrag mit Begleitung - A 7) 1 FP Fach Niederländisch Lehramt Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis "Sprachkurs Niederländisch I" (D) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Sprachkurs Niederländisch II" (D) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Sprachkurs Niederländisch III" (D) 1 TN - 2 Teilnahmenachweise "Einführung in die Niederlandistik" (A, B) 2 TN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 1 - B 6) oder "Proseminar
Sprachwissenschaft" (A 1 - A 6) nach Wahl des Prüflings1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistungen aus "Sprachkurs Niederländisch III" (D 3) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur (A) (2-stündig) 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur (B) (2-stündig) 1 FP Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Sprachkurs Niederländisch I" (D) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Sprachkurs Niederländisch II" (D) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Sprachkurs Niederländisch III" (D) 1 TN - 2 Teilnahmenachweise "Einführung in die Niederlandistik" (A, B) 2 TN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Sprachwissenschaft" (A 1 - A 6) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 1 - B 6) 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistungen aus "Sprachkurs Niederländisch III" (D 3) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur (A) (2-stündig) 1 FP - 1 Fachprüfung Klausur (B) (2-stündig) 1 FP
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Leistungsnachweis "Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft" 1 LN - 2 Leistungsnachweise aus Grundstudiumsveranstaltungen der Bereiche A - E 2 LN - 2 Fachprüfungen gem. § 2 Abs. 2 in Form studienbegleitender Leistungen aus Grundstudiumsveranstaltungen zum einen der Bereiche A - D und zum andern aus dem Bereich E jeweils nach Maßgabe der Studienordnung; nach Wahl des Prüflings wird eine dieser Leistungen in einer zweistündigen Klausur und die andere in einer 30-minütigen mündlichen Prüfung erbracht 2 FP
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Vorlesung mit Übungen zur Logik" (B 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführungsvorlesung Theoretische Philosophie 1" (C 1/B 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführungsvorlesung Theoretische Philosophie 2" (B 1/3/ 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführungsvorlesung Praktische Philosophie 1" (A 1/ 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführungsvorlesung Praktische Philosophie 2" (A 3) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Theoretische Philosophie" (B 1/ C 1 oder B 1/3/4) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Praktische Philosophie" (A 1, A 2 oder A 3) 1 LN - 1 Leistungsnachweis Proseminar aus den Teilgebieten A 4 oder C 2 - C 7 1 LN - 1 Fachprüfung Logik-Klausur (120 Minuten) 1 FP - 1 Fachprüfung mündlich (30 Minuten) 1 FP Lehrämter Primarstufe (Schwerpunktfach) und Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis Vorlesung "Kirchengeschichte im Überblick " oder "Theologie-geschichte im Überblick" (B 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar "Christentum und andere Religionen" (B 3) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar "Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik" (D 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar/Grundkurs "Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts"
(D 2)1 TN - 2 Teilnahmenachweise Studienberatung (1. und 2. Hälfte des Grundstudiums) 2 TN - 1 Leistungsnachweis und 3 Teilnahmenachweise nach Wahl des Prüflings aus: "Grundriß Altes Testament" (Vorlesung - A 1 - 2), "Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik" (A 1- 2), "Literatur des Neuen Testaments" (Vorlesung - A 1, 3) und "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" (A 1, 3) 1 LN und 3 TN - 1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmenachweis nach Wahl des Prüflings aus Vorlesung ("Grundfragen der Dogmatik - Überblick" oder "Grundfragen der Ethik - Überblick" - C 1, 2 oder 3) und Vorlesung/Proseminar "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie" Dogmatik der Ethik - C 1, 2 oder 3) 1 LN und 1 TN - 1 Fachprüfung* im alttestamentlichen oder neutestamentlichen Bereich (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde, Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) 1 FP - 1 Fachprüfung* im Anschluß an die "Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik", Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) 1 FP * eine der beiden Fachprüfungen ist als Klausur und eine als mündliche Prüfung abzulegen nach Wahl des Prüflings
Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der Theologie" 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Vorlesung "Einführung in das Alte Testament" (A 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Bibelkunde des Alten Testaments (A 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Vorlesung "Einführung in das Neue Testament" (B 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis Tutorium "Bibelkunde des Neuen Testaments" (B 1) 1 TN - 2 Teilnahmenachweise Studienberatung (1. und 2. Hälfte des Grundstudium ) 2 TN - 1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmenachweis nach Wahl des Prüflings aus: Proseminar "Einführung in
die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament" (A 1) und Proseminar "Einführung in die
wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" (B 1 )1 LN und 1 TN - 1 Leistungsnachweis und 2 Teilnahmenachweise nach Wahl des Prüflings aus: Vorlesung "Grundfragen
der Dogmatik (Überblick)" (D 1), Vorlesung "Grundfragen der Ethik (Überblick)" (D 1), Proseminar
"Einführung in das Studium der Systematischen Theologie" (Teilgebiete 1 - 5) (D 1)1 LN und 2 TN - 1 Leistungsnachweis und 5 Teilnahmenachweise nach Wahl des Prüflings aus Vorlesung
"Kirchengeschichte im Überblick" (C 1), Vorlesung "Theologiegeschichte im Überblick" (C 1), Vorlesung/ Proseminar "Christentum und andere Religionen" (C 3), Vorlesung "Einführung in die Religionspädagogik"
(E 1), Proseminar "Einführung in die Unterrichtsvorbereitung (E 3), Grundkurs "Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts" (E 3)1 LN und 5 TN - 1 Fachprüfung* im alttestamentlichen oder im neutestamentlichen Bereich (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) 1 FP - 1 Fachprüfung* im Anschluß an Veranstaltungen des Bereichs C oder E (dort, wo kein Leistungsnachweis
erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten)1 FP - 1 Fachprüfung* im Anschluß an die Veranstaltungen Vorlesung/Proseminar "Grundfragen der Dogmatik" oder "Grundfragen der Ethik" (dort, wo kein Leistungsnacweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) 1 FP * mindestens eine der drei Fachprüfungen ist in Form einer Klausur und eine in Form einer
mündlichen Prüfung abzuleisten - nach Wahl des Prüflings
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der russischen Sprachwissenschaft" (A 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Einführung in das Studium der russischen Literaturwissenschaft" (B 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Proseminar Literaturwissenschaft (B 2, 3) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Aufbaukurs Russisch I" (D) 1 TN - 3 Teilnahmenachweise "Praktika reci" (D) 3 TN - 2 Teilnahmenachweise aus der Landeskunde (E) 2 TN - 1 Teilnahmenachweis Übersetzung deutsch-russisch/russisch-deutsch I 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Sprachwissenschaft" (A 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar Literaturwissenschaft" (B 2, 3) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Aufbaukurs Russisch II" (D) 1 LN - 1 Fachprüfung (mündlich, 30 Minuten) 1 FP
(Anteilsdisziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Lehramt Sekundarstufe I:
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
- 1 Teilnahmenachweis "Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft" (A 1) 1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Grundkurs II: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland" (A 2) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP b) Anteilsdisziplin Soziologie
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Soziologie" (B 2, B 3) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Sozialstatistik: Methoden der empirischen Sozialforschung" 1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Proseminar (B 1 - B 4) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Wirtschaftswissenschaft" (C 1, C 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Methodenkurs I" (C 1, C 3) 1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung (Klausur) "Grundkurs I"
(C 1 - C 4) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung (Klausur) "Grundkurs II"
(C 1, C 3, C 4) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
- 1 Teilnahmenachweis "Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft" (A 1) 1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Grundkurs II: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland" (A 2) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP b) Anteilsdisziplin Soziologie
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Soziologie" (B 2, B 3) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Sozialstatistik: Methoden der empirischen Sozialforschung" 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Proseminar (B 1 - B 4) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Wirtschaftswissenschaft" (C 1, C 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Methodenkurs I" (C 1, C 3) 1 TN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung (Klausur) "Mikroökonomie"
(C 1 - C 4) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung (Klausur) "Makroökonomie"
(C 1, C 3, C 4) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP
Lehramt Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis Übersetzung spanisch - deutsch (D 5) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Konversation" (D 12) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Proseminar: Sprachwissenschaft" (A 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Proseminar: Literaturwissenschaft" (B 2) 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Ejercicios de gramática I + II" (D 9, 10) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar: Sprachwissenschaft" (A 2) 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Proseminar: Literaturwissenschaft" (B 2) 1 LN - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Sprachwissenschaft" (A 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Einführung Literaturwissenschaft" (B 1) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Übersetzung deutsch - spanisch I
(D 2) nach Maßgabe der Studienordnung1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung Übersetzung deutsch - spanisch II (D 3) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP - 1 Fachprüfung gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden Leistung "Zweite romanische Sprache (Mittelkurs)" (D 7) nach Maßgabe der Studienordnung 1 FP
Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)
- 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis A 4 1 TN - 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Bewegungslehre" 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik" 1 LN - 1 Fachprüfung Klausur (2-stündig), bezogen auf die Fachgebiete Sportpsychologie und Sportanatomie/ Sportphysiologie 1 FP Lehramt Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis 1 TN - 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7 1 TN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Bewegungslehre" 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik" 1 LN - 1 Fachprüfung Klausur (3-stündig), bezogen auf die Fachgebiete Sportpsychologie, Sportanatomie/ Sportphysiologie und Trainingslehre 1 FP Lehrämter Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II:
- 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis A 4 1 TN - 1 Teilnahmenachweis: Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7 1 TN - 1 Teilnahmenachweis: Abschluß des ersten Teils einer mehrteiligen Veranstaltung in einem weiteren
Teilgebiet aus A 1 bis A 41 TN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie" 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Bewegungslehre/Biomechanik" 1 LN - 1 Leistungsnachweis "Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik" 1 LN - 1 Fachprüfung Klausur (3-stündig), bezogen auf die Fachgebiete Sportpsychologie, Trainingslehre sowie Sportsoziologie oder Sportgeschichte 1 FP
Lehrämter Primarstufe (Schwerpunktfach) und Sekundarstufe I:
- 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Gestaltungslehre" (A 1 - 4) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Flächenbildung" (A 1) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Flächengestaltung mit Fäden und Stoffen" (A 2) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Flächengestaltung durch Farbe" (A 3) 1 TN - 1 Teilnahmenachweis "Formbildung und Formgestaltung" (A 4) 1 TN - 1 Leistungsnachweis aus "Textile Künste" (B 1) oder "Kleidung" (B 2) oder "Textile Materialien
und Herstellung von Textilien" (B 4)1 LN - 1 Leistungsnachweis im Bereich "Didaktik der Textilgestaltung" (C 1 - 3) 1 LN - 1 Fachprüfung (Teilgebiete B und C) (mündlich, 20 Minuten) 1 FP
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 11. Februar 1997 und vom 29. März 1999, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998 und vom 30. Juni 1999, des am 22. November 1999 erklärten Einvernehmens der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1999.
Münster, den 10. Januar 2000 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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