Studienordnung
des Studienganges Technik
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998


Studienordnung des Studiengangs Technik für das Lehramt S I v. 10. September 1998
Ordnung zur Änderung der Studieordnung des Studiengangs Technik S I v. 12. Oktober 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997
(GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:


INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Inhalte des Studiums
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Abschluß des Hauptstudiums
§ 12 Studienverlaufsplan
§ 13 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 14 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 15 Erweiterungsprüfung
§ 16 Studienberatung
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang I
Anhang II


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium im Studiengang Technik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524). Sie ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung für die Lehrämter Sekundarstufe II Physik, Sekundarstufe II/I Physik, Sekundarstufe I Physik, Sekundarstufe I Technik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom ...(s. Erläuterung zu § 17)
 

§ 2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des Hochschulstudiums ist das Reifezeugnis oder ein von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Technikstudiums als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

 

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden, der Beginn im Wintersemester wird jedoch empfohlen. Das Studienangebot ist auf einen Beginn im Wintersemester abgestellt.
 

§ 4
Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester. Der Studiengang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfaßt mindestens 45 Semesterwochenstunden.

(Hinweis: Die erste Prüfungsleistung (schriftliche Hausarbeit) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auch vorzeitig zur Prüfung zulassen.)
 

§ 5
Ziel des Studiums

Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, derer sie bedürfen, um im Unterricht der Sekundarstufe I das Fach Technik vermitteln zu können; fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien sind sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium eng miteinander verflochten. Dazu gehören:
1. Gesichertes Grundwissen und aufbauende differenzierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Teilgebieten des Faches. Das sind insbesondere

    - Kenntnisse wichtiger technischer Prinzipien und Wirkungszusammenhänge der Verfahrens-, Fertigungs-, Bau- ,Maschinen-, Energie-, Informations- und Elektrotechnik/Elektronik,
    - das Aufstellen von Hypothesen, der Entwurf und die Erprobung experimentell-praktischer Lösungsverfahren auf der Basis mathematischer und naturwissenschaftlicher Grundlagen,
    -der sachgerechte Umgang mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen unter Berücksichtigung des Unfallschutzes,
    - die sprachliche und zeichnerische Darstellung technischer Sachverhalte unter Verwendung der gebräuchlichen Fachtermini und Normen.
2. Fähigkeiten zur Beurteilung von Bedingungs- und Wirkungszusammenhängen von Technik mit Naturwissenschaft, Wirtschaft und Politik und daraus resultierenden gesellschaftlichen Auswirkungen auf Arbeit, Haushalt, Freizeit und Öffentlichkeit. Hierzu ist die Analyse technischer Entwicklungen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher, sozio-ökonomischer, geschichtlich-politischer und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse notwendig.

3. Fähigkeiten

    - zur Analyse von Problembereichen und Inhalten des Faches Technik im Hinblick auf die individuelle Situation des Schülers/der Schülerin und auf die sachangemessene Vermittlung des Unterrichtsgegenstandes,
    - zur Auswahl, Bewertung und zum situationsgerechten und fachwissenschaftlich begründeten Einsatz von Methoden und Medien im Unterrichtsfach Technik.
     
§ 6
Inhalte des Studiums
  1. Die Auswahl der Studieninhalte ergibt sich aus dem Auftrag der Schule, die Schülerinnen/die Schüler mit den Verhaltensweisen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auszustatten, die ihnen Orientierung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, die Gesellschaft sinnvoll mitzugestalten. Diese Aufgabe bezieht sich im Studiengang "Technik und ihre Didaktik" auf die zunehmende Technisierung aller Lebensbereiche und auf die Wirkungs- und Bedingungszusammenhänge sowie die Folgewirkungen von Technik. Entsprechend erfolgt das Studium auf der Grundlage der Analyse technikbestimmter gegenwärtiger und historischer Situationen und der sie bestimmenden Faktoren. Dadurch werden neben den ingenieurwissenschaftlichen auch naturwissenschaftliche, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche, geschichts- und politikwissenschaftliche und arbeitswissenschaftliche Fakten und Fragestellungen mit einbezogen.
  2. Das Studium des Faches Technik hat folgende Inhalte:
    •  Handwerkliche Grundfertigkeiten
    •  Grundlagen der Technik
    •  Stoffumsatz in technischen Systemen
    •  Energieumsatz in technischen Systemen
    •  Informationsumsatz in technischen Systemen
    •  soziotechnische Systeme
    • Fachdidaktik Technik
 
§ 7
Aufbau des Studiums
Der Studiengang Technik gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Grundstudium vermittelt in 22 Semesterwochenstunden grundlegende Inhalte, Methoden und Fertigkeiten. Das anschließende Hauptstudium von mindestens 21 Semesterwochenstunden vertieft und erweitert die Inhalte des Grundstudiums.
 
§ 8
Grundstudium

Das Grundstudium besteht aus den Pflichtveranstaltungen (P) in den folgenden Veranstaltungsblöcken:
 

1 Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik 
 
a. Grundlagen I (Mechanik) (P)  3 SWS(V/Ü) 
 
b. Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik) (P)  4 SWS(V/Ü) 
 
2 Theoretische und praktische Methoden der Technik 
 
a. Werkstattübungen (P)  4 SWS (PR) 
b. Technische Darstellung und Kommunikation (P)  3 SWS(V/Ü) 
3 Grundlegende technische Verfahren und Systeme 
 
a. Einführung in Stoffumwandlungssysteme 
(Produktionstechnik) (P)
 2 SWS (V) 
 
b. Einführung in die Energieumwandlungssysteme 
(Energietechnik) (P)
2 SWS (V) 
c. Einführung in die Informationsumwandlungssysteme 
(Informationstechnik) (P)
2 SWS (V) 
 4 Einführung in die Didaktik der Technik 
a. Einführung in die Didaktik der Technik (P)  2 SWS (V/S) 
 
b. Schulpraktische Studien mit begleitendem Seminar (WP) (2 SWS(PR/S)) 
                                                                                22 SWS
 
Während des Grundstudiums ist das Technische Praktikum I durchzuführen. Es umfaßt Übungen aus den Veranstaltungen 1b, 2a und 2b sowie das selbständige Anfertigen eines Funktionsmodells. Die regelmäßige aktive Teilnahme wird von der/dem Lehrenden am Ende des Praktikums bestätigt.

Außerdem sind im Grundstudium zwei Leistungsnachweise zu erwerben, die durch den erfolgreichen Abschluß der Veranstaltungen 1a und 4a (je eine Klausur) als erbracht gelten.

Die Teilnahme an Exkursionen in die industrielle technische Realität sowie in Technische Museen ist verpflichtender Bestandteil (P) des Grund- und Hauptstudiums. Die Exkursionen finden im Rahmen der thematisch jeweils zugeordneten Veranstaltungen statt.

 
§ 9
Zwischenprüfung

Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch das Bestehen der Zwischenprüfung nachgewiesen.

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums und die Vorlage folgender Leistungsnachweise:
- 1a Grundlagen I (Mechanik) Klausur
- 4a Einführung in die Didaktik der Technik Klausur

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten Dauer, die sich auf den Lehrstoff der Veranstaltungen 3a, b und c bezieht.
 

§10
Hauptstudium
 
Das Hauptstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen (P) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP), die folgenden Bereichen und Teilgebieten (TG) zugeordnet sind:

Bereich A: Komplexe technische Systeme
 

TG A 1 Stoffumsatz in technischen Systemen 
 
a. Fertigungstechnik (WP) 4 SWS 
b. Verfahrenstechnik (WP) 4 SWS 
c. Bautechnik (WP) 4 SWS
TG A 2 Energieumsatz in technischen Systemen
a. Maschinentechnik (WP) 4 SWS 
b. Energietechnik (WP) 4 SWS 
TG A 3 Informationsumsatz in technischen Systemen 
 
Informationstechnik (P) 4 SWS 
TG A 4 Soziotechnische Systeme (WP) 
a. Technik und Arbeit (WP) 2 SWS 
b. Technik und Umwelt (WP) 2 SWS 
c. Technik und Gesellschaft (WP) 2 SWS 
weitere Themen nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebots
 

Bereich B: Didaktik der Technik
 

TG B 1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik 
a. Didaktik der Technik I (P) 2 SWS (S) 
b. Didaktik der Technik II (P) 2 SWS (S) 
 
c. Exkursionen (P) 1 SWS (Ex) 
TG B 2 Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte (WP) 2 SWS (S) 
Während des Hauptstudiums ist das "Technische Praktikum II" abzuleisten. Es wird integriert in den Veranstaltungen der Teilgebiete A1, A2 und A3 studienbegleitend durchgeführt.
 
§ 11
Abschluß des Hauptstudiums

Für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums sind Studien in den Teilgebieten A1, A2, A3 und B1 von je 4 SWS nachzuweisen; eines dieser Teilgebiete ist vertieft, d.h. mit zusätzlichen 4 SWS zu studieren. Die Vertiefungen werden durch sinnvolle Kombinationen mit Angeboten aus den Teilgebieten A4 und/oder B2 studiert. Mindestens eine zweistündige Vertiefungseinheit sollte projektorientiert studiert werden.
Die Eignung einer Lehrveranstaltung als Vertiefungseinheit und ggf. ihre Projektorientierung gehen aus der jeweiligen Ankündigung hervor.
Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Die Form der Leistungsnachweise (z. B. Arbeit unter Aufsicht, Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeit, mündliche Prüfung) und qualifizierten Studiennachweise (z.B. Protokoll einer Seminarsitzung, Exkursionsbericht, Versuchsprotokoll, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe, Werkstatt- oder Laborarbeit) wird von den jeweiligen Dozentinnen/Dozenten festgelegt.
Leistungsnachweise und qualifizierende Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Der Leistungsanspruch eines Leistungsnachweises liegt deutlich über dem eines qualifizierten Studiennachweises.
 

§ 12
Studienverlaufsplan

Einen Vorschlag für einen sinnvollen Aufbau des Studiums enthält der als Anlage I der Studienordnung angefügte Studienverlaufsplan.
 

§ 13
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

1. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll im fünften Semester beantragt werden. Sie setzt den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung und die Vorlage eines Leistungsnachweises - in der Regel aus dem Vertiefungsgebiet - sowie eines qualifizierten Studiennachweises aus dem Hauptstudium voraus.

2. Die Zulassung erfolgt gemäß dem in §§ 14, 15 der LPO angegebenen Verfahren. Die erforderlichen Unterlagen sind in § 14 Abs. 3 LPO im einzelnen genannt.

3. Die Prüflingskandidatin/der Prüflingskandidat benennt für die Prüfung die Teilgebiete A1, A2, A3 und B1.

4. Die Prüfungsleistungen bestehen aus folgenden Anteilen:

  • schriftliche Hausarbeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Themas fertigzustellen ist. Bei empirischer Gewinnung von Ergebnissen kann das Prüfungsamt eine Verlängerung bis zu 2 Monaten aussprechen. Das Thema soll dem Teilgebiet der Vertiefung entnommen sein und auf den vertieften Studien aufbauen.
    •  
    • eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von 4 Stunden Dauer.
    • mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer.
5. Einzelheiten zum sogenannten Freiversuch (§ 28 LPO) sind im Anhang II angegeben.

 

§ 14
Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
  1. Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
  2. Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
  3. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
  4. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.
  5. Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2, 48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
  6. Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
 
§ 15
Erweiterungsprüfung

Nach bestandener Erster Staatsprüfung können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt abgelegt werden.

Für die Zulassung und Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die inhaltlichen Anforderungen im Fach entsprechende Anwendung. Die jeweils zu erbringenden Voraussetzungen können in der Fachstudienberatung erfragt werden.
 

§ 16
Studienberatung

Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch die psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

Die Fachstudienberatung erfolgt durch Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts.

In jedem Semester wird ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis mit Hinweisen zur weiteren Studienberatung veröffentlicht.

 
§ 17
Inkrafttreten und Übergangsregelungen*
  1. Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
  2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
 

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

 

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

 

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
 

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Anhang I
 
Studienverlaufsplan
 
Fach / Semester
1. W
2. S
3. W 4. S 5. W 6. S
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
1a. Grundlagen I (Mechanik)
3
         
1b. Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik)  
2
2      
2. Theoretische und praktische Methoden            
2a. Werkstattübungen  
4
       
2b. Technische Darstellung und Kommunikation
3
         
3. Grundlegende technische Verfahren und Systeme
3a. Einführung in die Stoffumwandlungssysteme  
2
       
3b. Einführung in die Energieumwandlungssysteme     2      
3c. Einführung in die Informationsumwandlungssysteme
2
         
4. Einführung in die Didaktik der Technik 
4a. Einführung in die Didaktik der Technik     2      
4b. Schulpraktische Studien     (2)      
TG A 1 Stoffumsatz in technischen Systemen
a. Fertigungstechnik       2 2  
b. Verfahrenstechnik       2 2  
c. Bautechnik       2 2  
TG A 2 Energieumsatz in technischen Systemen
a. Maschinentechnik       2 2  
b. Energietechnik       2 2  
TG A 3 Informationsumsatz in technischen Systemen
Informationstechnik       2 2  
TG A 4 Soziotechnische Systeme
a. Technik und Arbeit           2
b. Technik und Umwelt           2
c. Technik und Gesellschaft           2
TG B 1 Didaktik der Technik, Theorien, Modelle u. Methoden 
a. Didaktik der Technik I       2    
b. Didaktik der Technik II         2  
c. Exkursionen           1
TG B 2 Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte
Technikgeschichte           2
 
Grundstudium
Hautpstudium
 
Anhang II

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).


Ordnung
zur Änderung der Studienordnung
des Studiengangs Technik für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 10. September 1998
vom 12. Oktober 1998
 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Änderungsordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Studienordnung des Studiengangs Technik für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 10. September 1998 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    (2) Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium kommen, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Dies gilt auch für diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung das Hauptstudium aufgenommen haben.

Artikel II Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Physik vom 21. September 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 24. September 1998.
 

Münster, den 12. Oktober 1998 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 12. Oktober 1998 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt