Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Biologie an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 15. Juli 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.  Juli  1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:


Gliederung


I. Allgemeines

§   1        Zweck der Prüfung
§   2        Diplomgrad
§   3        Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes
§   4        Prüfungen und Prüfungsfristen
§   5        Prüfungsausschuß
§   6        Prüfer und Beisitzer
§   7        Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§   8        Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, und Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§   9         Zulassung
§   10        Zulassungsverfahren
§   11        Ziel, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§   12        Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§   13        Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§   14        Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§   15        Zeugnis

III. Diplomprüfung

§   16        Zulassung
§   17        Umfang und Art der Diplomprüfung
§   18        Mündliche Prüfungen
§   19        Diplomarbeit
§   20        Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§   21        Zusatzfächer
§   22        Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Boten und Bestehen der
§   23        Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§   24        Zeugnis
§   25        Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§   26        Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§   27        Einsicht in die Prüfungsakten
§   28        Aberkennung des Dipolmgrades
§   29        Übergangsbestimmungen
§   30        Inkrafttreten und Veröffentlichung





I. Allgemeines

§  1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat / die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.



§  2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Biologe" / "Diplom-Biologin" (abgekürzt: "Dipl.-Biol.") verliehen.



§  3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1)     Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.
(2)     Das Studium gliedert sich in
  1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.

Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten sowie die Prüfungen umfassen.

(3)     Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt innerhalb von 8 Semestern insgesamt höchstens 175 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen insgesamt etwa 80 SWS auf Pflichtveranstaltungen im Grundstudium sowie etwa 78 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums. 10 % des Volumens nach Satz (1) entfallen auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. Der Gesamtumfang der Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen in den biologischen Fächern beträgt etwa 110 SWS (45 SWS Grundstudium, etwa 65 SWS Hauptstudium). Der Rest verteilt sich auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in den nichtbiologischen Nebenfächern des Grund- und Hauptstudiums sowie auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.



§  4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)     Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(2)     Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters, die Meldung zur Diplomprüfung spätestens am Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters erfolgen, und zwar durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 15) beim Prüfungsausschuß. Der Kandidat /die Kandidatin kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.
(3)     Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.



§  5
Prüfungsausschuß

(1)     Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende, der Stellvertreter/die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin, Vertreter/Vertreterinnen gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2)     Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seinem/seiner Vorsitzenden übertragen.
(3)     Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung oder Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen nicht mit. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/ Stellvertreterin und zwei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.



§  6
Prüfer und Beisitzer

(1)     Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern werden Professoren / Professorinnen und Privatdozenten / Privatdozentinnen bestellt; sie müssen, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für die drei Fachprüfungen der Diplomprüfung sind jeweils drei verschiedene Prüfer/Prüferinnen zu bestellen.
(2)     Der Kandidat/die Kandidatin kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer/Prüferinnen vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten / der Kandidatin soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(3)     Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten / der Kandidatin die Namen der Prüfer/Prüferinnen rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
(4)     Für die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
(5)     Prüfer/Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.



§  7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. An anderen Hochschulen begonnene und noch laufende Diplom-Vorprüfungen oder Diplomprüfungen können an der Universität Münster nicht fortgesetzt werden.
(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit obliegt, soweit nicht anders geregelt, dem Prüfungsausschuß oder einem/ einer vom Prüfungsausschuß Beauftragten; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Biologie- Diplom an der Universität Münster im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. Auf Antrag des / der Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Einschlägigkeit vorliegt.
(4)     Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gem. § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(5)     Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6)     Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. (1) bis (4) besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der/die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.



§  8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, und Ordnungsverstoß

(1)     Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat / die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er / sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)     Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten / der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)     Versucht der Kandidat / die Kandidatin, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat / eine Kandidatin, der / die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten / die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)     Der Kandidat / die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten / der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



II. Diplom-Vorprüfung

§  9
Zulassung

(1)     Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
  2. an der Universität Münster für den Studiengang Biologie-Diplom eingeschrieben ist,
  3. folgende Nachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht hat:
    1. über eine Übung im nichtbiologischen Nebenfach Mathematik (1 LN) (wenn Physik als Prüfungsfach gewählt wird), oder eine Übung im nichtbiologischen Nebenfach Physik (1 LN) (wenn Mathematik als Prüfungsfach gewählt wird),
    2. über die biologischen Übungen Biologie I (1 LN), II (2 LN) und III (1 LN) sowie Bestimmungsübungen (2 LN),
    3. über die Zulassung zu den Diplom-Vorprüfungen in den Nebenfächern Mathematik oder Physik, die durch Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den obligatorischen Übungen (zwei Leistungsnachweise) in diesen Fächern erfolgt.
    4. über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung im Nebenfach Chemie, die durch Nachweis der Teilnahme an den obligatorischen Übungen dieses Fachs erfolgt.
      Leistungsnachweis (LN) ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Vordiplom- oder Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.
(2)     Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
(3)     Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat / die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie-Diplom nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er / sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Biologie befindet.
(4)     Ist es dem Kandidaten / der Kandidatin nicht möglich, eine nach Abs. 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(5)     Der Kandidat / die Kandidatin muß mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Münster eingeschrieben gewesen sein.



§  10
Zulassungsverfahren

(1)     Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 dessen Vorsitzender/Vorsitzende
(2)     Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat / die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Biologie-Diplom an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat / die Kandidatin sich im Diplomstudiengang Biologie in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat / die Kandidatin seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 13 Abs. 3) verloren hat.



§  11
Ziel, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1)     Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat / die Kandidatin nachweisen, daß er / sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er / sie sich die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
In jedem Semester werden für jede Fachprüfung zwei Prüfungstermine angeboten
(2)     Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik oder Mathematik.
  1. Biologie

  2. >Die Fachprüfung in Biologie besteht aus einer vierstündigen Klausurarbeit.
  3. Chemie
    Die Fachprüfung in Chemie besteht aus einer 2-stündigen Klausurarbeit, die studienbegleitend in zwei Teilen jeweils nach Abschluß der obligatorischen Übungen abgelegt wird.
  4. Physik oder Mathematik
    Die Fachprüfungen in Physik oder Mathematik sind mündlich (jeweils 30 Minuten). Die Prüfungen erfolgen studienbegleitend nach Abschluß der obligatorischen Übungen in diesen Fächern nach dem 2. und 3. Semester des Grundstudiums.
(3)     Gegenstand der Fachprüfung Biologie sind die in den biologischen Vorlesungen des Grundstudiums (Biologie I, Biologie II, Biologie III, Mikrobiologie I) abgehandelten Stoffgebiete.
Gegenstand der Fachprüfungen in Chemie und Physik oder Mathematik sind die Inhalte von den diesen Fächern zugeordneten obligatorischen Lehrveranstaltungen. Näheres regelt die Studienordnung.
(4)     Macht ein Kandidat / eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er / sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten / der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.



§  12
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1)     Fachprüfungen werden entweder als schriftliche Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung abgenommen.
(2)     In den Klausurarbeiten soll der Kandidat / die Kandidatin nachweisen, daß er / sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(3)     Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 13 (3) gilt entsprechend.
(4)     In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat / die Kandidatin nachweisen, daß er / sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
(5)     Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer / einer Prüferin in Gegenwart eines / einer sachkundigen Beisitzers / Beisitzerin (§ 6 Abs. 1 Satz 4) abgenommen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten / der Kandidatin im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.



§  13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1)     Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern / Prüferinnen nach Anhörung der Beisitzer / Beisitzerinnen festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
  1. 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
  2. 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
  3. 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
  4. 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
  5. 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den Studierenden spätestens sechs Wochen nach Ablegen der Prüfung mitzuteilen.
(2)     Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachprüfung in Chemie ist bestanden, wenn beide Klausurarbeiten mit mindestens 4,0 bewertet werden; die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Klausuren. § 13 (3) gilt entsprechend.
(3)     Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
  1. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
  2. bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
  3. bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
  4. bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
  5. bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4)     Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.



§  14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1)     Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hoch-schulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2)     Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.
(3)     Versäumt der Kandidat / die Kandidatin eine vom Prüfungsausschuß nach Abs. 2 bestimmte Frist, so verliert er / sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, er / sie weist nach, daß er / sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.



§  15
Zeugnis

(1)     Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2)     Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten / der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3)     Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom- Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.
(4)     Hat der Kandidat / die Kandidatin die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm / ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.



III. Diplomprüfung

§  16
Zulassung

(1)     Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie-Diplom bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  3. an der Universität Münster im Studiengang Biologie-Diplom eingeschrieben ist,
  4. an Übungen in den beiden biologischen Wahlpflichtfächern im Umfang von insgesamt 50 SWS teilgenommen und dabei im ersten biologischen Fach 3 Leistungsnachweise, im zweiten biologischen Fach 1 Leistungsnachweis, im übrigen Teilnahmenachweise erbracht hat. Der Anteil der Übungen aus dem ersten biologischen Fach muß mindestens 25 SWS, der Anteil der Übungen aus dem zweiten biologischen Fach mindestens 15 SWS betragen.
    Davon soll eine oder mehrere Übungen als "Spezialübung" ausgewiesen sein, ihr Anteil soll jedoch insgesamt 15 SWS nicht überschreiten. Der Anteil an theoretischen Übungen darf den Umfang von 10 SWS nicht überschreiten. Näheres regelt die Studienordnung.
  5. an Übungen im Gelände im Umfang von mindestens 3 SWS nach Maßgabe der Studienordnung teilgenommen und hierüber einen Teilnahmenachweis erbracht hat;
  6. an einem Seminar von 2 SWS in einem biologischen Fach nach Maßgabe der Studienordnung teilgenommen und hierüber einen Teilnahmenachweis erbracht hat;
  7. an Vorlesungen in den beiden biologischen Fächern im Umfang von insgesamt 9 SWS nach Maßgabe der Studienordnung teilgenommen hat;
  8. an Lehrveranstaltungen im nichtbiologischen Wahlpflichtfach im Umfang von 14 SWS nach Maßgabe der Studienordnung teilgenommen und dabei einen Leistungsnachweis, im übrigen Teilnahmenachweise erbracht hat.
    § 9 (1) S.2 gilt entsprechend.
(2)     Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim / bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat / die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie-Diplom nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er / sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Biologie befindet.



§  17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1)     Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2)     Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Fächern:
  1. Erstes biologisches Fach (Hauptfach)
  2. Zweites biologisches Fach (1. Nebenfach)
  3. Nichtbiologisches Fach (2. Nebenfach)
(3)     Als Hauptfach und als 1. Nebenfach wählt der Kandidat / die Kandidatin zwei der folgenden Fächer:
  1. Botanik
  2. Zoologie
  3. Mikrobiologie
Im Rahmen der beiden biologischen Fächer kann die Kandidatin/der Kandidat nach Maßgabe des Angebotes des Fachbereichs Biologie als fachübergreifenden Studienschwerpunkt eines der folgenden nach näherer Regelung durch die Studienordnung studierbaren Gebiete bestimmen:
  1. Genetik
  2. Zellbiologie
  3. Physiologie
  4. Ökologie
  5. Biotechnologie
Die Prüfung in den beiden gewählten Fächern erfolgt dann unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Inhalte des jeweiligen Studienschwerpunkts.
Die Wahl eines Studienschwerpunktes ist nicht obligatorisch.
(4)     Für die Wahl des 2. Nebenfachs gelten folgende Regelungen:
Als nichtbiologische Nebenfächer zugelassen sind grundsätzlich alle Fächer aus dem Studienangebot der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Wahl von Fächern aus dem Studienangebot der übrigen Fakultäten der WWU bedürfen der Genehmigung durch den Diplom-Prüfungsausschuß. Dazu stellt der Kandidat / die Kandidatin einen begründeten Antrag an den Diplom- Prüfungsausschuß. Dieser prüft, ob das gewählte nichtbiologische Nebenfach in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Fach Biologie steht.
(5)     Gegenstand der Fachprüfungen sind in allen drei Fächern die Inhalte von diesen Fächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6)     Nach Zulassung zur Diplomprüfung sollen zunächst die Fachprüfungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten abgelegt werden. Spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten dieser Prüfungen soll der Kandidat / die Kandidatin das Thema der Diplomarbeit erhalten. Ausnahmen von den genannten Fristen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(7)     Für die Diplomprüfung gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.



§  18
Mündliche Prüfungen

(1)     Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfung abgelegt; sie dauern im Hauptfach 45 Minuten, in den beiden Nebenfächern je 30 Minuten.
(2)     Auf Wunsch des Kandidaten / der Kandidatin kann die Prüfung nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse fachbereichsöffentlich durchgeführt werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten / die Kandidatin.
(3)     Im übrigen gelten die Bestimmungen von §12, Abs. (4) und (5).



§  19
Diplomarbeit

(1)     Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat / die Kandidatin zeigen, daß er / sie in der Lage ist, ein definiertes biologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2)     In der Regel ist die Diplomarbeit im Bereich des 1. biologischen Faches (Hauptfach) angesiedelt. Die Diplomarbeit kann von jedem/jeder am Fachbereich Biologie der Universität Münster hauptberuflich tätigen Professor/Professorin oder Privatdozenten/Privatdozentin ausgegeben und betreut werden.
(3)     Die Diplomarbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einem Institut eines anderen Fachbereiches oder außerhalb der Hochschule ausgeführt werden (externe Diplomarbeit). Themenvergabe und Anleitung zur Bearbeitung des gestellten Themas können jedoch nur mit Zustimmung eines/einer an der Universität Münster hauptberuflich tätigen Professors/Professorin oder Privatdozenten/Privatdozentin des Fachbereiches Biologie erfolgen.
(4)     Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat / die Kandidatin rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Der Kandidat / die Kandidatin kann Vorschläge für die Themenstellung machen. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.
(5)     Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin der Diplomarbeit die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen experimentellen oder mathematischen Thema um höchstens sechs Wochen verlängern.
(6)     Die Diplomarbeit sollte einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.
(7)     Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat / die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er seine / sie ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.



§  20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1)     Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne zwingende Gründe nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" bewertet.
(2)     Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern / Prüferinnen zu begutachten und zu beurteilen. Einer der Prüfer / Prüferinnen soll der Themensteller/die Themenstellerin der Arbeit sein. Der/die zweite Prüfer/Prüferin wird vom / von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; der Betreuer/die Betreuerin und der Kandidat / die Kandidatin können den zweiten Prüfer vorschlagen. Mindestens einer der Prüfer/Prüferinnen muß Mitglied des Fachbereichs Biologie der Universität Münster sein.
(3)     Die Einzelbewertungen der Diplomarbeit nach Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertungen berechnet, sofern die Differenz weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, so wird vom Prüfungsausschuß ein/eine dritter Prüfer/dritte Prüferin zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der drei Einzelbewertungen berechnet. Für die Zuordnung des gem. Satz 2 oder 4 errechneten arithmetischen Mittels zu einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Die Diplomarbeit kann in jedem Fall jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser lauten. Andernfalls wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet.
(4)     Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem/der Studierenden spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.



§  21
Zusatzfächer

(1)     Der Kandidat / die Kandidatin kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern des § 16 einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Anforderungen in einem Zusatzfach entsprechen denen eines Nebenfachs.
(2)     Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten / der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.



§  22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Boten und Bestehen der Diplomprüfung

(1)     Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt gemäß § 20 Abs. 3. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(2)     Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, indem der Durchschnitt der Fachnoten und die Note der Diplomarbeit je zur Hälfte in die Gesamtwertung eingehen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3)     Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 12 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit von beiden Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet worden ist und wenn alle Fachnoten 1,0 betragen.



§  23
Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1)     Die Fachprüfungen dürfen bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden.
(2)     Die Diplomarbeit darf bei "nicht ausreichenden" Leistungen nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 19 Abs. 5 Satz ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat / die Kandidatin bei der Anfertigung seiner / ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(3)     Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(4)     Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5)     Für Wiederholungsprüfungen kann der Kandidat / die Kandidatin neue Prüfer für die mündlichen Prüfungen und einen/eine neuen Themensteller/neue Themenstellerin für die Diplomarbeit vorschlagen.
(6)     Legt ein Kandidat / eine Kandidatin innerhalb der Regelstudienzeit vor dem Ende des achten Studiensemesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er / sie diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90a Abs. 2 - 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein- Westfalen.



§  24
Zeugnis

(1)     Hat der Kandidat / die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er / sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
  1. die Gesamtnote
  2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit
  4. die Namen der Prüfer.

Die Noten nach Ziffer 2 und 3 sind einschließlich eventueller Differenzierungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 anzugeben. Auf Antrag des Kandidaten / der Kandidatin werden das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2)     Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung (Fachprüfung oder gegebenenfalls Abgabe der Diplomarbeit) und ist vom / von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.



§  25
Diplomurkunde

(1)     Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/ der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehädigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2)     Die Diplomurkunde wird vom Dekan / von der Dekanin des Fachbereichs Biologie und vom / von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs Biologie versehen.



IV. Schlußbestimmungen

§  26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1)     Hat der Kandidat / die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat / die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)     Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat / die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat / die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahren-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3)     Dem Kandidaten / der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)     Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.



§  27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1)     Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach Abschluß der Diplomprüfung wird dem Kandidaten / der Kandidatin jeweils auf Antrag Einsciht in die PRüfungsprotokolle seiner / ihrer Fachprüfungen und gegebenenfalls Einsicht in die Gutachten seiner / ihrer Diplomarbeit gewährt.
(2)     Der Antrag ist jeweils binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der/die Vorsitzende des Prüfugnsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.



§  28
Aberkennung des Dipolmgrades

Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie.



§  29
Übergangsbestimmungen

(1)     Diese PRüfungsordnung findet auf alle Anwendung, die ab Wintersemester 1998/99 erstmalig für den Studiengang Biologie-Diplom an der Universität eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, können wählen, ob sie die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung oder nach dieser Prüfungsordnung ablegen. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch nicht im Verfahren der Diplom-Vorprüung befinden, legen die Diplom-Prüfung nach dieser Prüfungsordnung, die Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiederruflich.
(2)     Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.



§  30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)     Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung für Biologie an der Universität Münster vom 7. März 1989 außer Kraft. § 28 bleibt unberührt.
(2)     Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW (GAB1.NW) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 29. Januar und 5. Februar 1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms - Universität vom 1. Juli 1998 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms - Universität vom 15. Juli 1998.

Münster, den 15. Juli 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 12. November 1998 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt




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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1999-03-12