Studienordnung
für den Studiengang Latein
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II,
für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I
und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO
vom 21.09.1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis


§  1     Geltungsbereich
§  2     Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)
§  3     Besondere Qualifikationen
§  4     Studienbeginn
§  5     Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§  6     Ziel des Studiums
§  7     Inhalte des Studiums
§  8     Aufbau des Studiums
§  9     Grundstudium
§ 10   Zwischenprüfung
§ 11   Hauptstudium
§ 12   Fachdidaktische Studien
§ 13   Schulpraktische Studien
§ 14   Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
§ 15   Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise
§ 16   Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 17   Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I
§ 18   Erweiterungsprüfung
§ 19   Studienberatung
§ 20   Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 21   Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

Anhang I: Studienplan
Anhang II: Freiversuch


§ 1
Geltungsbereich

(1)   Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Latein für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I und Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO.
(2)   Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  1. das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03.05.1994 (GV.NW. S. 220),
  2. das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213).
     


§ 2
Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.


§ 3
Besondere Qualifikationen

(1)   Notwendige Qualifikationen:
  1. Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums; der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.
  2. Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
(2)   Wünschenswerte Qualifikationen:
Studierende sollten in der Lage sein, englische, französische und italienische Fachliteratur zu lesen.


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.


§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)   Nach § 41 Abs. 6 LPO umfaßt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer (8 Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Auf diese Regelstudienzeit wird ein Semester, in dem das für den Studiengang notwendige Graecum nachgeholt wird, nicht angerechnet.
(2)   Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 60 Semesterwochenstunden.
(3)   Neben Latein muß gemäß § 41 Abs. 1 LPO ein weiteres Unterrichtsfach (s. § 43 Abs. 2 LPO) sowie Erziehungswissenschaft studiert werden.


§ 6
Ziel des Studiums

(1)   Der Studiengang Latein für die Sekundarstufe II soll den Studierenden ein möglichst umfassendes Verständnis der lateinischen Sprache, Literatur und Kultur von Beginn bis zum Ende der Antike als einer der Grundlagen des europäischen Geistes vermitteln und
(2)   Er soll sie dazu befähigen, in Verbindung mit der fachdidaktischen Ausbildung das Fach Latein nach dem Vorbereitungsdienst selbständig zu unterrichten.


§ 7
Inhalte des Studiums

(1)   Das Studium des Lateinischen gliedert sich in folgende Bereiche:
  1. Sprache
  2. Literatur
  3. Ergänzende Disziplinen
  4. Fachdidaktik.
  5. Hinzu kommen die schulpraktischen Studien.
(2)   Die genannten Bereiche umfassen folgende Teilgebiete:

Bereich    Teilgebiet
A Sprache
  1. Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
  2. Geschichte und Anwendungsbereiche der lateinschen Sprache
  3. Sprach- und Stillehre
B Literatur
  1. Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer Texte
  2. Epochen der lateinischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike
  3. Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie
  4. Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa
  5. Gattungen und Formen lateinischer Literatur/Werkgruppen
  6. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, Rezepzionsgeschichte
C Ergänzende Disziplinen
  1. Geschichte der Antike
  2. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots an der Hochschule, z.B. Einführung in das Römische Recht, Klassische Archäologie
D Fachdidaktik
  1. Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts
  2. Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II)
  3. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts

 
(3)  
 
Die Bereiche und Teilgebiete, denen die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet werden, sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.


§ 8
Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (Eingangsstufe und wissenschaftliches Grundstudium) und ein Hauptstudium von jeweils 4 Semestern.
(2)   In der Eingangsstufe, die ein Teil des Grundstudiums ist, sollen die Studierenden die elementaren sprachlichen Kenntnisse des Lateinischen erwerben. Die Eingangsstufe soll möglichst mit dem 1. Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des erforderlichen Abschlusses der Eingangsstufe ist Teil des wissenschaftlichen Grundstudiums. Er wird durch eine lateinisch-deutsche Übersetzungsklausur (Lektüreklausur I) erbracht. Der Vorbereitung auf die Übersetzungsklausur dienen die Übungen der Eingangsstufe, die durch ein Selbststudium unterstützt werden müssen. Die Eingangsstufe des Grundstudiums kann durch das Bestehen der Lektüreklausur I übersprungen werden.

Im wissenschaftichen Grundstudium sollen die Studierenden solide sprachliche und sachliche Kenntnisse erwerben und sich mit den Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln ihres Faches vertraut machen. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.

(3)   Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der fachlichen Kenntnisse. Darüberhinaus sollen die Studierenden die Möglichkeit erhalten, Interessenschwerpunkte zu setzen.


§ 9
Grundstudium

(1)   Für das Grundstudium sind etwa 30 Semesterwochenstunden angesetzt.
(2)   Folgende Pflichtveranstaltungen sind mit einem Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis abzuschließen:

Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium B 1 (2 SWS) 1 TN
1 Lektürekurs mit Lektüreklausur I A 3 (2 SWS) 1 LN
2 Proseminare, möglichst je eines aus dem Bereich der Poesie und der Prosa B 3, 4 (4 SWS) 2 LN
3 Vorlesungen B 2-6,
A 1-2
(6 SWS) 3 TN

(3)   Als weitere Lehrveranstaltung sind zu besuchen:

2 Grammatikübungen in der Eingangsstufe A 3 (4 SWS)  
2 Sprachübungen zur Vorbereitung auf den
dt.-lat. Teil der Zwischenprüfung
A 3 (4 SWS)  
2 Lektüreübungen, davon mindestens eine zur Vorbereitung auf den
lat.-dt. Teil der Zwischenprüfung
B 3, 4 (4 SWS)  
1 fachdidaktische Lehrveranstaltung D 1-3 (2 SWS)  

(4)
frei gewählte Lehrveranstaltungen   (2 SWS)  


§ 10
Zwischenprüfung

(1)   Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium und zur Ersten Staatsprüfung (§ 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 LPO).
(2)   Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses:
  • Bestehen der Lektüreklausur I
  • drei Nachweise über die Teilnahme an jeweils einer Vorlesung
  • ein Nachweis über die Teilnahme an einer Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium
  • zwei Proseminarscheine
  • Graecum
(3)   Die Zwischenprüfung besteht aus einer deutsch-lateinischen und einer lateinisch-deutschen Klausur von jeweils zwei Stunden Dauer. Die Übersetzungsaufgaben sind ohne Hilfsmittel zu absolvieren.
(4)   Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(5)   Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung.


§ 11
Hauptstudium

(1)   Im Hauptstudium sind mindestens 30 SWS nachzuweisen.
(2)   Innerhalb der in § 7 genannten Bereiche haben die Studierenden das Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen. Eines dieser Teilgebiete muß aus dem Bereich Didaktik stammen.
(3)   Das Studium eines Teilgebiets umfaßt mindestens 4 SWS. Eines der 5 Teilgebiete muß vertieft mit weiteren 2 SWS studiert werden.
(4)   Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.
Im einzelnen ist zu erbringen:
  • 1 Leistungsnachweis im Teilgebiet A3 (Stilübung)
  • 2 Leistungsnachweise im Bereich B (B3, B4: 2 Hauptseminare)
  • 1 qualifizierter Studiennachweis im Bereich D (fachdidaktisches Hauptseminar)
  • 1 qualifizierter Studiennachweis wahlweise in: Griechische Lektüre für Lateinstudierende (C2) oder Übung zur lateinischen Sprachwissenschaft (A1).
Als weitere Lehrveranstaltungen sollten besucht werden:
  • 1 Stilübung
  • 2 Vorlesungen
  • 2 fachdidaktische Lehrveranstaltungen/Schulpraktische Studien


§ 12
Fachdidaktische Studien

Nach § 5 Abs. 2 LPO umfaßt das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium auch fachdidaktische Studien. Durch sie sollen die Studierenden die Kenntnis wichtiger Lernziele und Aufgaben des lateinischen Sprach- und Lektüreunterrichts sowohl in der Sekundarstufe II als auch in der Sekundarstufe I erwerben. Sie sollen befähigt werden, wichtige Probleme dieses Unterrichts in ihrer Korrelation zur Fachwissenschaft und zu Grundfragen der allgemeinen Didaktik darzustellen. Die Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik sind nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebots verschiedenen Teilgebieten zu entnehmen. Der Schwerpunkt der fachdidaktischen Studien liegt im Hauptstudium, weil sie grundlegende fachwissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen. Schulpraktische Studien können als fachdidaktische Studien angerechnet werden (s. § 13 dieser StO).


§ 13 Schulpraktische Studien

Die Studierenden haben schulpraktische Studien in einem der Studienfächer oder in Erziehungswissenschaft im Umfang von 4 Semesterwochenstunden nachzuweisen. Soweit die schulpraktischen Studien im Fach Latein erbracht werden, sind sie mit 2 Semesterwochenstunden auf das Studienvolumen anzurechnen. Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien. Schulpraktische Studien mit fachdidaktischem Schwerpunkt werden bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden auf die Didaktik des Faches angerechnet. Die schulpraktischen Studien werden als semesterbegleitende Tagespraktika oder als Blockpraktika abgeleistet. Sie sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen.


§ 14
Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

(1)   Vorlesungen bieten eine dem Stande der Forschung gemäße Darstellung des jeweiligen Gegenstandes in zusammenhängendem Lehrvortrag. Der exemplarischen Behandlung von Texten kommt besondere Bedeutung zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung durch das Selbststudium, vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der vorlesungsfreien Zeit erwartet wird.
(2)   Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen einführender Art, in denen zur kritischen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet wird.
(3)   Hauptseminare entwickeln auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. In den Hauptseminaren muß je eine schriftliche Hausarbeit vorgelegt werden.
(4)   Oberseminare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit vertiefter wissenschaftlicher Ausbildung, besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme setzt zwei erfolgreiche Hauptseminare voraus und bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters.
(5)   Lektüreübungen
  • Die Lektüreübung der Eingangsstufe des Grundstudiums soll anhand ausgewählter Texte aus Cicero elementare Kenntnisse des Wortschatzes und der Grammatik vermitteln.
  • In den Lektüreübungen des wissenschaftlichen Grund- und Hauptstudiums soll durch rascher fortschreitende Lektüre die Sprachkompetenz entwickelt und die Literaturkenntnis erweitert werden.
(6)   Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen gliedern sich in Grammatik-, Sprach- und Stilübungen:
  • Die Grammatikübungen der Eingangsstufe dienen der Auffrischung elementarer Kenntnisse aus dem Bereich der Schulgrammatik, vorwiegend durch Übersetzen einzelner Beispielsätze.
  • Die Sprachübungen des wissenschaftlichen Grundstudiums dienen der Einübung der Syntax durch Übersetzen auch zusammenhängender Texte. Sie bereiten auf den deutsch- lateinischen Teil der Zwischenprüfung vor.
  • In den Stilübungen soll die in den Sprachübungen erworbene aktive Sprachkompetenz durch das Übersetzen aus dem Deutschen ins Lateinische vertieft und das stilistische Unterscheidungvermögen geschärft werden. Sie bereiten auf die deutsch-lateinische Examensklausur vor.
(7)   Übungen
  • Sofern sie nicht der Übersetzung aus der Fremdsprache oder in die Fremdsprache gewidmet sind, dienen sie dem Erwerb und der Vertiefung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. in der Metrik und Textkritik.
  • Die Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium soll mit grundlegenden Arbeitsmitteln des Fachs und der Bibliothek des Instituts vertraut machen. Der Besuch steht auch Studierenden der Eingangsstufe frei. Die Einführung entfällt für Studierende, die diese Übung im Fach Griechisch erfolgreich absolviert haben.
(8)   Kolloquien dienen der wissenschaftiche Diskussion und sind vornehmlich an Problemen der Forschung orientiert.
(9)   Exkursionen vermitteln geographische, topographische, historische und archäologische Kenntnisse und dienen damit auch dem Verständnis von Texten aus unmittelbarer Anschauung eines Lebensraums der römischen Antike. Die Ausbildung in der Textkritik wird gefördert durch praktische Heranführung an die Textzeugen selbst (Gastseminare in Handschriftensammlungen). Der Besuch vorbereitender Lehrveranstaltungen ist Pflicht.


§ 15
Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise

(1)   Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4.0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises.
(2)   Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Haupstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichts-vorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben. Die Anforderungen sind mit Erfolg zu bestehen; eine Benotung ist fakultativ.
(3)   Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht bewertet.


§ 16
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1)   Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Sie gliedert sich in einen lateinisch-deutschen und einen deutsch-lateinischen Teil. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Latein geschrieben, so sind zwei vierstündige Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen: eine lateinisch-deutsche und eine deutsch-lateinische Übersetzung.
  • einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
(2)   Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)   Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14,3 LPO):
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
  • ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien)
  • ein qualifizierter Studiennachweis
(4)   Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
  • ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien
  • zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums
(5)   Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 17
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I

(1)   Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Latein ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2)   Die Kandidatin/der Kandidat hat auf der Grundlage eines auf die Sekundarstufe I bezogenen Studiums im Umfang von 6 SWS zusätzliche fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen (vgl. § 47 Abs. 2 LPO):
  • entweder eine Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung oder
  • eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer in Verbindung mit der mündlichen Prüfung nach § 16 dieser Studienordnung.
(3)   Für die Prüfung gemäß 47 LPO benennt die Kandidatin/der Kandidat zwei weitere Teilgebiete.


§ 18
Erweiterungsprüfung

(1)   Nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern kann eine Erweiterungsprüfung in Latein angestrebt werden (§ 29 LPO). Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungamt für Lehrämter an Schulen abgelelgt.
(2)   Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:
  • Nachweis über vorbereitende Studien im Umfang von 24 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium
  • Graecum
  • drei Leistungsnachweise des Grundstudiums:
    • Nachweis über die bestandende Lektüreklausur I
    • zwei Leistungsnachweise aus den Proseminaren
  • zwei Leistungsnachweise aus den Hauptseminaren (B 3, 4)
  • ein Leistungsnachweis aus einer Stilübung (A 3)
  • ein qualifizierter Studiennachweis aus der Didaktik der klassischen Sprachen (D 1-3)
  • ein qualifizierter Studiennachweis aus einer griechischen Lektüreübung (C 2)
  • oder aus einer Übung zur lateinischen Sprachwissenschaft (A 1)


§ 19
Studienberatung

(1)   Jeder Studierende soll von den angebotenen Möglichkeiten der Studienberatung Gebrauch machen. Zur fachspezifischen Studienberatung stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden und nach Vereinbarung zur Verfügung. Für die Studienanfänger findet außerdem regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung statt.
(2)   Für allgemeine Fragen des Studiums ist die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zuständig.
(3)   In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Klassische Philologie.
(4)   Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5)   In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§ 20
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungenund Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. (1) und (2) entsprechend.
(4)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften, sowie die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)   Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)   Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO.
 


§ 21
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mir ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


Anhang I:   Studienplan


Grundstudium 
Eingangsstufe:      
1 Einführung in das wissenschaftl. Arbeiten (B 1) 2 SWS 1 TN
1 Lektüreübung (Lek. I) (B 4) 2 SWS 1 LN
2 Grammatikübungen (A 3) 4 SWS  
 
Wissenschaftliches Grundstudium:
     
2 Proseminare (B 3,4) 4 SWS 2 LN
3 Vorlesungen (B 2-6, A 1-2) 6 SWS 3 TN
2 Lektüreübungen (B 3,4) 4 SWS  
1 fachdidakt. Lehrveranstaltung (D 1-3) 2 SWS  
2 Sprachübungen (A 3) 4 SWS  
1 weitere Veranstaltung nach Wahl   2 SWS  
Hauptstudium
2 Hauptseminare (B 3,4) 4 SWS 2 LN
1 Stilübung (A 3) 2 SWS 1 LN
1 Hauptseminar Fachdidaktik (D 1-3) 2 SWS 1 QSt
1 griech. Lektüreübung oder
eine sprachwissenschaftl. Übung
(C 2/
A 1,2)
2 SWS 1 QSt
2 Stilübungen (A 3) 2 SWS  
3 Vorlesungen (B 2-6,A 1-3) 6 SWS  
1 Lektüreübung (B 3,4) 2 SWS  
2 fachdidaktische Lehrveranstaltungen (D 1-3) 4 SWS  
3 weitere Veranstaltungen nach Wahl   6 SWS  

 


Anhang II:   Freiversuch

(1)   Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
(2)  Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.



Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
 
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1999-01-15 ---- 1999-03-10