(1) |
Für das Grundstudium sind etwa 30 Semesterwochenstunden angesetzt. |
(2) |
Folgende Pflichtveranstaltungen sind mit einem Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis
abzuschließen:
Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium |
B 1 |
(2 SWS) |
1 TN |
1 Lektürekurs mit Lektüreklausur I |
A 3 |
(2 SWS) |
1 LN |
2 Proseminare, möglichst je eines aus dem Bereich der Poesie und der Prosa |
B 3, 4 |
(4 SWS) |
2 LN |
3 Vorlesungen |
B 2-6, A 1-2 |
(6 SWS) |
3 TN |
|
(3) |
Als weitere Lehrveranstaltung sind zu besuchen:
2 Grammatikübungen in der Eingangsstufe |
A 3 |
(4 SWS) |
|
2 Sprachübungen zur Vorbereitung auf den dt.-lat. Teil der
Zwischenprüfung |
A 3 |
(4 SWS) |
|
2 Lektüreübungen, davon mindestens eine zur Vorbereitung auf den lat.-dt. Teil der
Zwischenprüfung |
B 3, 4 |
(4 SWS) |
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1 fachdidaktische Lehrveranstaltung |
D 1-3 |
(2 SWS) |
|
|
(4) |
frei gewählte Lehrveranstaltungen |
|
(2 SWS) |
|
|
(1) |
Vorlesungen bieten eine dem Stande der Forschung gemäße Darstellung des jeweiligen
Gegenstandes in zusammenhängendem Lehrvortrag. Der exemplarischen Behandlung von
Texten kommt besondere Bedeutung zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung
durch das Selbststudium, vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der
vorlesungsfreien Zeit erwartet wird. |
(2) |
Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen einführender Art, in denen zur kritischen
Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum
Umgang mit den Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet
wird. |
(3) |
Hauptseminare entwickeln auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. In den Hauptseminaren muß je eine
schriftliche Hausarbeit vorgelegt werden. |
(4) |
Oberseminare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit vertiefter
wissenschaftlicher Ausbildung, besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme setzt
zwei erfolgreiche Hauptseminare voraus und bedarf der Zustimmung der Leiterin/des
Leiters. |
(5) |
Lektüreübungen
- Die Lektüreübung der Eingangsstufe des Grundstudiums soll anhand ausgewählter
Texte aus Cicero elementare Kenntnisse des Wortschatzes und der Grammatik vermitteln.
- In den Lektüreübungen des wissenschaftlichen Grund- und Hauptstudiums soll durch rascher
fortschreitende Lektüre die Sprachkompetenz entwickelt und die Literaturkenntnis
erweitert werden.
|
(6) |
Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen gliedern sich in Grammatik-, Sprach- und
Stilübungen:
- Die Grammatikübungen der Eingangsstufe dienen der Auffrischung elementarer Kenntnisse aus dem
Bereich der Schulgrammatik, vorwiegend durch Übersetzen einzelner
Beispielsätze.
- Die Sprachübungen des wissenschaftlichen Grundstudiums dienen der Einübung der Syntax
durch Übersetzen auch zusammenhängender Texte. Sie bereiten auf den deutsch-
lateinischen Teil der Zwischenprüfung vor.
- In den Stilübungen soll die in den Sprachübungen erworbene aktive Sprachkompetenz durch
das Übersetzen aus dem Deutschen ins Lateinische vertieft und das stilistische
Unterscheidungvermögen geschärft werden. Sie bereiten auf die deutsch-lateinische
Examensklausur vor.
|
(7) |
Übungen
- Sofern sie nicht der Übersetzung aus der Fremdsprache oder in die Fremdsprache
gewidmet sind, dienen sie dem Erwerb und der Vertiefung besonderer Kenntnisse und
Fertigkeiten, z. B. in der Metrik und Textkritik.
- Die Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium soll mit grundlegenden
Arbeitsmitteln des Fachs und der Bibliothek des Instituts vertraut machen. Der Besuch steht
auch Studierenden der Eingangsstufe frei. Die Einführung entfällt für
Studierende, die diese Übung im Fach Griechisch erfolgreich absolviert haben.
|
(8) |
Kolloquien dienen der wissenschaftiche Diskussion und sind vornehmlich an Problemen der Forschung
orientiert. |
(9) |
Exkursionen vermitteln geographische, topographische, historische und archäologische Kenntnisse
und dienen damit auch dem Verständnis von Texten aus unmittelbarer Anschauung eines
Lebensraums der römischen Antike. Die Ausbildung in der Textkritik wird
gefördert durch praktische Heranführung an die Textzeugen selbst (Gastseminare
in Handschriftensammlungen). Der Besuch vorbereitender Lehrveranstaltungen ist
Pflicht. |
(1) |
Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden
Prüfungsteilen:
- einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl
des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die
schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt
werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
- einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Sie gliedert sich in
einen lateinisch-deutschen und einen deutsch-lateinischen Teil. Wurde die schriftliche
Hausarbeit nicht im Fach Latein geschrieben, so sind zwei vierstündige Arbeiten
unter Aufsicht anzufertigen: eine lateinisch-deutsche und eine deutsch-lateinische
Übersetzung.
- einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
|
(2) |
Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des
Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und
Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
(3) |
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden
Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14,3 LPO):
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
- der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt
wird
- ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien)
- ein qualifizierter Studiennachweis
|
(4) |
Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des
vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden.
Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
-
ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien
-
zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer
qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums
|
(5) |
Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht
innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
|
(1) |
Jeder Studierende soll von den angebotenen
Möglichkeiten der Studienberatung Gebrauch machen. Zur fachspezifischen
Studienberatung stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden
und nach Vereinbarung zur Verfügung. Für die Studienanfänger
findet außerdem regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung
statt.
|
(2) |
Für allgemeine Fragen des Studiums
ist die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zuständig.
|
(3) |
In studentischen Angelegenheiten berät
die Fachschaft Klassische Philologie.
|
(4) |
Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung,
ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen
zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen
in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät
in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
|
(5) |
In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
|
(1) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt.
|
(2) |
Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt,
sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
|
(3) |
Für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
die Abs. (1) und (2) entsprechend.
|
(4) |
Studienleistungen, die an anderen als
den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die
den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können
bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet
werden.
|
(5) |
An deutschsprachigen Hochschulen ist
mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen,
Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften, sowie die einschlägigen
Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen zu beachten.
|
(6) |
Zuständig für die Anrechnung
von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß
auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter.
Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind
die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
|
(7) |
Zuständig für die Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf
der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
|
(8) |
Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO.
|
(1) |
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit
die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des
Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen
Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene
Hausarbeit) wiederholt werden müssen. |
(2) |
Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die
Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu
wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der
Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie
Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so
kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänung
außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen
beschrieben. |
Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität in
Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.