Studienordnung für den Studiengang Griechisch
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO
vom 21. September 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV. NW, S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
 


Inhaltsverzeichnis

§  1      Geltungsbereich
§  2      Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)
§  3      Besondere Qualifikationen
§  4      Studienbeginn
§  5      Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§  6      Ziel des Studiums
§  7      Inhalte des Studiums
§  8      Aufbau des Studiums
§  9      Grundstudium
§  10    Zwischenprüfung
§  11    Hauptstudium
§  12    Fachdidaktische Studien
§  13    Schulpraktische Studien
§  14    Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
§  15    Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise
§  16    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§  17    Erweiterungsprüfung
§  18    Studienberatung
§  19    Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§  20    Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

Anhang I: Studienplan
Anhang II: Freiversuch


§ 1
Geltungsbereich

(1)   Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Griechisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO.
(2)   Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch- Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).


§ 2
Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.


§ 3
Besondere Qualifikationen

(1)   Notwendige Qualifikationen:
  • Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums; der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.
  • Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
(2)   Wünschenswerte Qualifikationen:
Studierende sollten in der Lage sein, englische, französische und italienische Fachliteratur zu lesen.


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.


§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)   Nach § 41 Abs. 6 LPO umfaßt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer (8 Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).
(2)   Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 60 Semesterwochenstunden.
(3)   Neben Griechisch muß gemäß § 41 Abs. 1 LPO ein weiteres Unterrichtsfach (s. § 43 Abs. 2 LPO) sowie Erziehungswissenschaft studiert werden.

 


§ 6
Ziel des Studiums

(1)   Der Studiengang Griechisch für die Sekundarstufe II soll den Studierenden ein möglichst umfassendes Verständnis der griechischen Sprache, Literatur und Kultur von Beginn bis zum Ende der Antike als einer der Grundlagen des europäischen Geistes vermitteln.
(2)   Er soll sie dazu befähigen, in Verbindung mit der fachdidaktischen Ausbildung das Fach Griechisch nach dem Vorbereitungsdienst selbständig zu unterrichten.


§ 7
Inhalte des Studiums

(1)   Das Studium des Griechischen gliedert sich in folgende Bereiche:
  • Sprache
  • Literatur
  • Ergänzende Disziplinen
  • Fachdidaktik.
Hinzu kommen die schulpraktischen Studien.
(2)   Die genannten Bereiche umfassen folgende Teilgebiete:

Bereich Teilgebiet
A   Sprache  
  1. Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
  2. Geschichte und Anwendugnsbereiche der griechischen Sprache
  3. Sprach- und Stillehre
B   Literatur  
  1. Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte
  2. Epochen der griechischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike
  3. Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie
  4. Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätanitke: Prosa
  5. Gattungen und Formen griechischer Literatur/Werkgruppen
  6. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B. Rezeptionsgeschichte
C   Ergänzende Disziplinen  
  1. Geschichte des antiken Griechenland
  2. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots an der Hochschule, z.B. Klassische Archäologie, Antike Medizin
D   Fachdidaktik  
  1. Geschichte, Ziele und Methoden des Griechischunterrichts
  2. Einführender Sprachunterricht
  3. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts

(3)   Die Bereiche und Teilgebiete, denen die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet werden, sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.


§ 8
Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium von jeweils 4 Semestern.
(2)   Im Grundstudium sollen die Studierenden solide sprachliche und sachliche Kenntnisse erwerben und sich mit den Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln ihres Faches vertraut machen. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(3)   Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der fachlichen Kenntnisse. Darüberhinaus sollen die Studierenden die Möglichkeit erhalten, Interessenschwerpunkte zu setzen.


§ 9
Grundstudium

(1)   Für das Grundstudium sind etwa 30 Semesterwochenstunden angesetzt.
(2)   Folgende Pflichtveranstaltungen sind mit einem Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis abzuschließen:

Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium B 1 (2 SWS) 1 TN
1 Lektürekurs mit Lektüreklausur I B 1,4 (2 SWS) 1 LN
2 Proseminare, möglichst je eines aus dem Bereich der Poesie und der Prosa B 3,4 (4 SWS) 2 LN
2 Vorlesungen B 2-6,
A 1,2
(4 SWS) 2 TN
1 Proseminar zur historischen Morphologie des Griechischen A 2 (2 SWS) 1 TN

(3)   Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:

2 Sprachübungen zur Vorbereitung auf den dt.-griech. Teil der Zwischenprüfung A 3 (4 SWS)  
2 Lektüreübungen zur Vorbereitung auf den griech.-dt. Teil der Zwischenprüfung B 1,3,4 (4 SWS)  
1 fachdidaktische Lehrveranstaltung D 1-3 (2 SWS)  

(4) 
frei gewählte Lehrveranstaltungen   (6 SWS)  


§ 10
Zwischenprüfung

(1)   Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium und zur Ersten Staatsprüfung (§ 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 LPO).
(2)   Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses:
  • Bestehen der Lektüreklausur I
  • zwei Nachweise über die Teilnahme an jeweils einer Vorlesung
  • ein Nachweis über die Teilnahme an einer Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium
  • zwei Proseminarscheine
  • ein Teilnahmenachweis aus einem Seminar zur Historischen Morphologie des Griechischen
  • Latinum
(3)   Die Zwischenprüfung besteht aus einer deutsch-griechischen und einer griechisch-deutschen Klausur von jeweils zwei Stunden Dauer. Die Übersetzungsaufgaben sind ohne Hilfsmittel zu absolvieren.
(4)   Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(5)   Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung.


§ 11
Hauptstudium

(1)   Im Hauptstudium sind mindestens 30 SWS nachzuweisen.
(2)   Innerhalb der in § 7 genannten Bereiche haben die Studierenden das Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen. Eines dieser Teilgebiete muß aus dem Bereich Didaktik stammen.
(3)   Das Studium eines Teilgebiets umfaßt mindestens 4 SWS. Eines der 5 Teilgebiete muß vertieft mit weiteren 2 SWS studiert werden.
(4)   Im Teilgebiet der Verteifung und in zwei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.

Im einzelnen ist zu erbringen:

  • 1 Leistungsnachweis im Teilgebiet A3 (Stilübung)
  • 2 Leistungsnachweise im Bereich B (B3, B4: 2 Hauptseminare)
  • 1 qualifizierter Studiennachweis im Bereich D (fachdidaktisches Hauptseminar)
  • 1 qualifizierter Studiennachweis im Bereich C (wahlweise eine sprachwissenschaftliche Übung oder eine Übung zur Archäologie oder Alten Geschichte)
Als weitere Lehrveranstaltungen sollten besucht werden:

  • 1 Stilübung
  • 3 Vorlesungen
  • 1 griechische Lektüreübung
  • 2 fachdidaktische Lehrveranstaltungen/Schulpraktische
  • Studien


§ 12
Fachdidaktische Studien

Nach § 5 Abs. 2 LPO umfaßt das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium auch fachdidaktische Studien. Durch sie sollen die Studierenden die Kenntnis wichtiger Lernziele und Aufgaben des griechischen Sprach- und Lektüreunterrichts erwerben. Sie sollen befähigt werden, wichtige Probleme dieses Unterrichts in ihrer Korrelation zur Fachwissenschaft und zu Grundfragen der allgemeinen Didaktik darzustellen. Die Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik sind nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebots verschiedenen Teilgebieten zu entnehmen. Der Schwerpunkt der fachdidaktischen Studien liegt im Hauptstudium, weil sie grundlegende fachwissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen. Schulpraktische Studien können als fachdidaktische Studien angerechnet werden (s. § 13 dieser StO).


§ 13
Schulpraktische Studien

Die Studierenden haben schulpraktische Studien in einem der Studienfächer oder in Erziehungswissenschaft im Umfang von 4 Semesterwochenstunden nachzuweisen. Soweit die schulpraktischen Studien im Fach Griechisch erbracht werden, sind sie mit 2 Semesterwochenstunden auf das Studienvolumen anzurechnen. Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien. Schulpraktische Studien mit fachdidaktischem Schwerpunkt werden bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden auf die Didaktik des Faches angerechnet. Die schulpraktischen Studien werden als semesterbegleitende Tagespraktika oder als Blockpraktika abgeleistet (s. § 6 Abs. 1 LPO). Sie sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen.
 


§ 14
Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

(1)   Vorlesungen bieten eine dem Stande der Forschung gemäße Darstellung des jeweiligen Gegenstandes in zusammenhängendem Lehrvortrag. Der exemplarischen Behandlung von Texten kommt besondere Bedeutung zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung durch das Selbststudium, vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der vorlesungsfreien Zeit erwartet wird.
(2)   Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen einführender Art, in denen zur kritischen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet wird.
(3)   Hauptseminare entwickeln auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. In den Hauptseminaren muß je eine schriftliche Hausarbeit vorgelegt werden.
(4)   Oberseminare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit vertiefter wissenschaftlicher Ausbildung, besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme setzt zwei erfolgreiche Hauptseminare voraus und bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters.
(5)   Lektüreübungen des wissenschaftlichen Grund- und Hauptstudiums sollen durch rascher fortschreitende Lektüre die Sprachkompetenz entwickeln und die Literaturkenntnis erweitern. Wenigstens eine der beiden Lektüreübungen des Grundstudiums bereitet auf den griechisch-deutschen Teil der Zwischenprüfung vor.
(6)   Deutsch-griechische Übersetzungsübungen gliedern sich in Sprach- und Stilübungen:
  • Die Sprachübungen des wissenschaftlichen Grundstudiums dienen der Einübung der Syntax durch Übersetzen auch zusammenhängender Texte. Sie bereiten vor auf den deutsch- griechischen Teil der Zwischenprüfung.
  • In den Stilübungen soll die in den Sprachübungen erworbene aktive Sprachkompetenz durch das Übersetzen aus dem Deutschen ins Griechische vertieft und das stilistische Unterscheidungvermögen geschärft werden. Sie bereiten auf die deutsch-griechische Examensklausur vor.
(7)   Übungen
  • Sofern sie nicht der Übersetzung aus der Fremdsprache oder in die Fremdsprache gewidmet sind, dienen sie dem Erwerb und der Vertiefung besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten z. B. in der Metrik und Textkritik.
  • Die Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium soll mit grundlegenden Arbeitsmitteln des Fachs und der Bibliothek des Instituts vertraut machen. Die Einführung entfällt für diejenigen, die diese Übung im Fach Latein erfolgreich absolviert haben.
(8)   Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sind vornehmlich an Problemen der Forschung orientiert.
(9)   Exkursionen vermitteln geographische, topographische, historische und archäologische Kenntnisse und dienen damit auch dem Verständnis von Texten aus unmittelbarer Anschauung eines Lebensraums der griechischen Antike. Die Ausbildung in der Textkritik wird gefördert durch praktische Heranführung an die Textzeugen selbst (Gastseminare in Handschriftensammlungen). Der Besuch vorbereitender Lehrveranstaltungen ist Pflicht.


§ 15
Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise

(1)   Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises.
(2)   Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichts-vorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben. Die Anforderungen sind mit Erfolg zu bestehen; eine Benotung ist fakultativ.
(3)   Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht bewertet.


§ 16
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1)   Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Sie gliedert sich in einen griechisch-deutschen und einen deutsch-griechischen Teil. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Griechisch geschrieben, so sind zwei vierstündige Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen: eine griechisch-deutsche und eine deutsch-griechische Übersetzung.
  • einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
(2)   Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)   Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14,3 LPO):
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
  • ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien)
  • ein qualifizierter Studiennachweis
(4)   Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
  • ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien
  • zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums
(5)   Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 17
Erweiterungsprüfung

(1)   Nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern kann eine Erweiterungsprüfung in Griechisch angestrebt werden (§ 29 LPO). Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen abgelegt.
(2)   Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:
  • Nachweis über vorbereitende Studien im Umfang von 24 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium
  • Latinum
  • drei Leistungsnachweise des Grundstudiums:
  • Nachweis über die bestandende Lektüreklausur I
  • zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren
  • zwei Leistungsnachweise aus den Hauptseminaren (B 3,4)
  • ein Leistungsnachweis aus einer Stilübung (A 3)
  • ein qualifizierter Studiennachweis aus der Didaktik der klassischen Sprachen (D 1-3)
  • ein qualifizierter Studiennachweis aus einer sprachwissenschaftlichen Übung (A 1,2)
  • oder aus einer Übung der ergänzenden Disziplinen Archäologie oder Alte Geschichte (C 2)


§ 18
Studienberatung

(1)   Jeder Studierende soll von den angebotenen Möglichkeiten der Studienberatung Gebrauch machen. Zur fachspezifischen Studienberatung stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden und nach Vereinbarung zur Verfügung. Für die Studienanfänger findet außerdem regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung statt.
(2)   Für allgemeine Fragen des Studiums ist die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zuständig.
(3)   In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Klassische Philologie.
(4)   Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5)   In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§ 19
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. (1) und (2) entsprechend.
(4)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)   Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)   Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO.


§ 20
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms- Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.




Anhang I:   Studienplan

Grundstudium      
1 Einführung in das wissenschaftl. Arbeiten (B 1) 2 SWS 1 TN
1 Lektüreübung (Lek. I) (B 1,4) 2 SWS 1 LN
2 Vorlesungen (B 2-6/A 1,2) 4 SWS 2 TN
2 Proseminare (B 1,3,4) 4 SWS 2 LN
1 Proseminar zur hist. Morphologie (A 2) 2 SWS 1 TN
2 Lektüreübungen (B 1,3,4) 4 SWS  
1 fachdidakt. Lehrveranstaltung (D 1-3) 2 SWS  
2 Sprachübungen (A 3) 4 SWS  
6 weitere SWS nach Wahl      
Hauptstudium     
2 Hauptseminare (B 3,4 4 SWS 2 LN
1 Stilübung (A 3) 2 SWS 1 LN
1 Hauptseminar Fachdidaktik (D 1-3) 2 SWS 1 QSt
1 sprachwissenschaftl. Übung oder
1 Übung aus ergänzenden Disziplinen
(A 1/ C 2)
2 SWS 1 QSt
2 Stilübungen (A 3) 2 SWS  
3 Vorlesungen (B 2-6/A 1-2) 6 SWS  
1 Lektüreübung (B 3,4) 2 SWS  
2 fachdidakt. Lehrveranstaltungen (D 1-3) 4 SWS  
6 weitere SWS nach Wahl       
 

Anhang II:   Freiversuch

(1)   Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
(2)   Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.



Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
 
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1998-11-09 ---- 1999-03-05