Studienordnung für den Studiengang Griechisch
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das
Lehramt
für die Sekundarstufe II und Erweiterungsprüfung
gem. § 29 LPO
vom 21. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des §
85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993,
geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV. NW, S. 213), hat
die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung
erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
(1) |
Die Studienordnung regelt die Ausbildung der
Studierenden des Faches Griechisch für das Lehramt für die Sekundarstufe
II an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
II und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO. |
(2) |
Die für die vorliegende Studienordnung
maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996
(GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in
Lehramtsstudiengängen
in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch- Theologischen
Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai
1994 (GV.NW. S. 220),
- das Gesetz über die Universitäten
des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S.
213).
|
§ 2
Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)
Die Qualifikation für das Studium wird durch
ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger
staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.
§ 3
Besondere Qualifikationen
(1) |
Notwendige Qualifikationen: |
|
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums; der
Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis
der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erstellung
des Zwischenprüfungszeugnisses.
- Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
|
(2) |
Wünschenswerte Qualifikationen: |
|
Studierende sollten in der Lage sein, englische,
französische und italienische Fachliteratur zu lesen.
|
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester
aufgenommen werden.
§ 5
Regelstudienzeit und
Umfang des Studiums
(1) |
Nach § 41 Abs. 6 LPO umfaßt die Regelstudienzeit
im Sinne von § 91, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer
(8 Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). |
(2) |
Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa
60 Semesterwochenstunden. |
(3) |
Neben Griechisch muß gemäß
§ 41 Abs. 1 LPO ein weiteres Unterrichtsfach (s. § 43 Abs. 2
LPO) sowie Erziehungswissenschaft studiert werden. |
§ 6
Ziel des Studiums
(1) |
Der Studiengang Griechisch für die Sekundarstufe
II soll den Studierenden ein möglichst umfassendes Verständnis
der griechischen Sprache, Literatur und Kultur von Beginn bis zum Ende
der Antike als einer der Grundlagen des europäischen Geistes vermitteln. |
(2) |
Er soll sie dazu befähigen, in Verbindung
mit der fachdidaktischen Ausbildung das Fach Griechisch nach dem Vorbereitungsdienst
selbständig zu unterrichten. |
§ 7
Inhalte des Studiums
(1) |
Das Studium des Griechischen gliedert sich in
folgende Bereiche: |
|
- Sprache
- Literatur
- Ergänzende Disziplinen
- Fachdidaktik.
Hinzu kommen die schulpraktischen Studien. |
(2) |
Die genannten Bereiche umfassen folgende Teilgebiete:
Bereich |
Teilgebiet |
A |
Sprache |
- Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
- Geschichte und Anwendugnsbereiche der griechischen Sprache
- Sprach- und Stillehre
|
B |
Literatur |
- Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer
Texte
- Epochen der griechischen Literatur bis zum Ausgang der
Spätantike
- Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike:
Poesie
- Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätanitke: Prosa
- Gattungen und Formen griechischer Literatur/Werkgruppen
- Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B.
Rezeptionsgeschichte
|
C |
Ergänzende Disziplinen |
- Geschichte des antiken Griechenland
- Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots an der
Hochschule, z.B. Klassische Archäologie, Antike Medizin
|
D |
Fachdidaktik |
- Geschichte, Ziele und Methoden des Griechischunterrichts
- Einführender Sprachunterricht
- Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Lektüreunterrichts
|
|
(3) |
Die Bereiche und Teilgebiete, denen die einzelnen
Lehrveranstaltungen zugeordnet werden, sind dem Vorlesungsverzeichnis zu
entnehmen. |
§ 8
Aufbau des Studiums
(1) |
Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium
und ein Hauptstudium von jeweils 4 Semestern. |
(2) |
Im Grundstudium sollen die Studierenden solide
sprachliche und sachliche Kenntnisse erwerben und sich mit den Grundbegriffen,
Methoden und Hilfsmitteln ihres Faches vertraut machen. Es wird mit der
Zwischenprüfung abgeschlossen. |
(3) |
Das Hauptstudium dient der Erweiterung und
Vertiefung der fachlichen Kenntnisse. Darüberhinaus sollen die Studierenden
die Möglichkeit erhalten, Interessenschwerpunkte zu setzen. |
§ 9
Grundstudium
(1) |
Für das Grundstudium sind etwa 30 Semesterwochenstunden
angesetzt. |
(2) |
Folgende Pflichtveranstaltungen sind mit einem
Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis abzuschließen:
Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium |
B 1 |
(2 SWS) |
1 TN |
1 Lektürekurs mit Lektüreklausur I |
B 1,4 |
(2 SWS) |
1 LN |
2 Proseminare, möglichst je eines aus dem Bereich der Poesie und der Prosa |
B 3,4 |
(4 SWS) |
2 LN |
2 Vorlesungen |
B 2-6, A 1,2 |
(4 SWS) |
2 TN |
1 Proseminar zur historischen Morphologie des Griechischen |
A 2 |
(2 SWS) |
1 TN |
|
(3) |
Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
2 Sprachübungen zur Vorbereitung auf den dt.-griech. Teil der
Zwischenprüfung |
A 3 |
(4 SWS) |
|
2 Lektüreübungen zur Vorbereitung auf den griech.-dt. Teil der
Zwischenprüfung |
B 1,3,4 |
(4 SWS) |
|
1 fachdidaktische Lehrveranstaltung |
D 1-3 |
(2 SWS) |
|
|
(4) |
frei gewählte Lehrveranstaltungen |
|
(6 SWS) |
|
|
§ 10
Zwischenprüfung
(1) |
Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß
des Grundstudiums. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium
und zur Ersten Staatsprüfung (§ 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
LPO).
|
(2) |
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt
sein für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses: |
|
- Bestehen der Lektüreklausur I
- zwei Nachweise über die Teilnahme an jeweils
einer Vorlesung
- ein Nachweis über die Teilnahme an einer
Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium
- zwei Proseminarscheine
- ein Teilnahmenachweis aus einem Seminar zur
Historischen Morphologie des Griechischen
- Latinum
|
(3) |
Die Zwischenprüfung besteht aus einer deutsch-griechischen
und einer griechisch-deutschen Klausur von jeweils zwei Stunden Dauer.
Die Übersetzungsaufgaben sind ohne Hilfsmittel zu absolvieren. |
(4) |
Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt. |
(5) |
Für die Durchführung ist die Philosophische
Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die
Zwischenprüfungsordnung. |
§ 11
Hauptstudium
(1) |
Im Hauptstudium sind mindestens 30 SWS nachzuweisen. |
(2) |
Innerhalb der in § 7 genannten Bereiche
haben die Studierenden das Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen. Eines
dieser Teilgebiete muß aus dem Bereich Didaktik stammen. |
(3) |
Das Studium eines Teilgebiets umfaßt
mindestens 4 SWS. Eines der 5 Teilgebiete muß vertieft mit weiteren
2 SWS studiert werden. |
(4) |
Im Teilgebiet der Verteifung und in zwei weiteren
Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden anderen Teilgebieten
je ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.
Im einzelnen ist zu erbringen:
- 1 Leistungsnachweis im Teilgebiet A3 (Stilübung)
- 2 Leistungsnachweise im Bereich B (B3, B4:
2 Hauptseminare)
- 1 qualifizierter Studiennachweis im Bereich
D (fachdidaktisches Hauptseminar)
- 1 qualifizierter Studiennachweis im Bereich
C (wahlweise eine sprachwissenschaftliche Übung oder eine Übung
zur Archäologie oder Alten Geschichte)
|
|
Als weitere Lehrveranstaltungen sollten besucht werden:
- 1 Stilübung
- 3 Vorlesungen
- 1 griechische Lektüreübung
- 2 fachdidaktische Lehrveranstaltungen/Schulpraktische
Studien
|
§ 12
Fachdidaktische Studien
Nach § 5 Abs. 2 LPO umfaßt das nachzuweisende
ordnungsgemäße Studium auch fachdidaktische Studien. Durch sie
sollen die Studierenden die Kenntnis wichtiger Lernziele und Aufgaben des
griechischen Sprach- und Lektüreunterrichts erwerben. Sie sollen befähigt
werden, wichtige Probleme dieses Unterrichts in ihrer Korrelation zur Fachwissenschaft
und zu Grundfragen der allgemeinen Didaktik darzustellen. Die Lehrveranstaltungen
in der Fachdidaktik sind nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebots
verschiedenen Teilgebieten zu entnehmen. Der Schwerpunkt der fachdidaktischen
Studien liegt im Hauptstudium, weil sie grundlegende fachwissenschaftliche
Kenntnisse voraussetzen. Schulpraktische Studien können als fachdidaktische
Studien angerechnet werden (s. § 13 dieser StO).
§ 13
Schulpraktische Studien
Die Studierenden haben schulpraktische Studien in
einem der Studienfächer oder in Erziehungswissenschaft im Umfang von
4 Semesterwochenstunden nachzuweisen. Soweit die schulpraktischen Studien
im Fach Griechisch erbracht werden, sind sie mit 2 Semesterwochenstunden
auf das Studienvolumen anzurechnen. Das Nähere regelt die Ordnung für
Schulpraktische Studien. Schulpraktische Studien mit fachdidaktischem Schwerpunkt
werden bis zu höchstens 4 Semesterwochenstunden auf die Didaktik des
Faches angerechnet. Die schulpraktischen Studien werden als semesterbegleitende
Tagespraktika oder als Blockpraktika abgeleistet (s. § 6 Abs. 1 LPO).
Sie sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt
entsprechen.
§ 14
Lehrveranstaltungen
und Vermittlungsformen
(1) |
Vorlesungen bieten eine dem Stande der Forschung
gemäße Darstellung des jeweiligen Gegenstandes in zusammenhängendem
Lehrvortrag. Der exemplarischen Behandlung von Texten kommt besondere Bedeutung
zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung durch das Selbststudium,
vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der vorlesungsfreien
Zeit erwartet wird. |
(2) |
Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen
einführender Art, in denen zur kritischen Auseinandersetzung mit dem
jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum Umgang mit den
Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet wird. |
(3) |
Hauptseminare entwickeln auf der Basis der
im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit. In den Hauptseminaren muß je eine schriftliche
Hausarbeit vorgelegt werden. |
(4) |
Oberseminare bieten den fortgeschrittenen
Studierenden die Möglichkeit vertiefter wissenschaftlicher Ausbildung,
besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme setzt zwei erfolgreiche
Hauptseminare voraus und bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters. |
(5) |
Lektüreübungen des wissenschaftlichen
Grund- und Hauptstudiums sollen durch rascher fortschreitende Lektüre
die Sprachkompetenz entwickeln und die Literaturkenntnis erweitern. Wenigstens
eine der beiden Lektüreübungen des Grundstudiums bereitet auf
den griechisch-deutschen Teil der Zwischenprüfung vor. |
(6) |
Deutsch-griechische Übersetzungsübungen
gliedern sich in Sprach- und Stilübungen:
- Die Sprachübungen des wissenschaftlichen
Grundstudiums dienen der Einübung der Syntax durch Übersetzen
auch zusammenhängender Texte. Sie bereiten vor auf den deutsch- griechischen
Teil der Zwischenprüfung.
- In den Stilübungen soll die in den Sprachübungen
erworbene aktive Sprachkompetenz durch das Übersetzen aus dem Deutschen
ins Griechische vertieft und das stilistische Unterscheidungvermögen
geschärft werden. Sie bereiten auf die deutsch-griechische Examensklausur
vor.
|
(7) |
Übungen
- Sofern sie nicht der Übersetzung aus der
Fremdsprache oder in die Fremdsprache gewidmet sind, dienen sie dem Erwerb
und der Vertiefung besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten z. B. in
der Metrik und Textkritik.
- Die Einführung in das wissenschaftliche
Grundstudium soll mit grundlegenden Arbeitsmitteln des Fachs und der Bibliothek
des Instituts vertraut machen. Die Einführung entfällt für
diejenigen, die diese Übung im Fach Latein erfolgreich absolviert
haben.
|
(8) |
Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Diskussion
und sind vornehmlich an Problemen der Forschung orientiert. |
(9) |
Exkursionen vermitteln geographische, topographische,
historische und archäologische Kenntnisse und dienen damit auch dem
Verständnis von Texten aus unmittelbarer Anschauung eines Lebensraums
der griechischen Antike. Die Ausbildung in der Textkritik wird gefördert
durch praktische Heranführung an die Textzeugen selbst (Gastseminare
in Handschriftensammlungen). Der Besuch vorbereitender Lehrveranstaltungen
ist Pflicht. |
§ 15
Leistungsnachweise,
Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise
(1) |
Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger
Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen
vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für
die Ausstellung eines Leistungsnachweises. |
(2) |
Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen
beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils
den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet
haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter
anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten,
schriftlichen Unterrichts-vorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben.
Die Anforderungen sind mit Erfolg zu bestehen; eine Benotung ist fakultativ. |
(3) |
Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige
und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht bewertet.
|
A>
§ 16
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
(1) |
Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß
§ 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
- einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung,
die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer
anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem
Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten
nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
- einer schriftlichen vierstündigen Arbeit
unter Aufsicht. Sie gliedert sich in einen griechisch-deutschen und einen
deutsch-griechischen Teil. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach
Griechisch geschrieben, so sind zwei vierstündige Arbeiten unter Aufsicht
anzufertigen: eine griechisch-deutsche und eine deutsch-griechische Übersetzung.
- einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten
Dauer.
|
(2) |
Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte
und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können
Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen
Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
(3) |
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind
unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14,3 LPO):
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
- der Nachweis der vertieften Studien in dem
Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
- ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet
der vertieften Studien)
- ein qualifizierter Studiennachweis
|
(4) |
Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten
Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden. Für
die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
- ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien
- zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer
qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums
|
(5) |
Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb
von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als
nicht bestanden. |
§ 17
Erweiterungsprüfung
(1) |
Nach bestandener Erster Staatsprüfung in
zwei Fächern kann eine Erweiterungsprüfung in Griechisch angestrebt
werden (§ 29 LPO). Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen
Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen abgelegt. |
(2) |
Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung
sind vorzulegen:
- Nachweis über vorbereitende Studien im
Umfang von 24 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium
- Latinum
- drei Leistungsnachweise des Grundstudiums:
zwei Leistungsnachweise aus den Hauptseminaren
(B 3,4)
ein Leistungsnachweis aus einer Stilübung
(A 3)
ein qualifizierter Studiennachweis aus der
Didaktik der klassischen Sprachen (D 1-3)
ein qualifizierter Studiennachweis aus einer
sprachwissenschaftlichen Übung (A 1,2)
oder aus einer Übung der ergänzenden
Disziplinen Archäologie oder Alte Geschichte (C 2)
|
§ 18
Studienberatung
(1) |
Jeder Studierende soll von den angebotenen Möglichkeiten
der Studienberatung Gebrauch machen. Zur fachspezifischen Studienberatung
stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden und nach Vereinbarung
zur Verfügung. Für die Studienanfänger findet außerdem
regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung
statt. |
(2) |
Für allgemeine Fragen des Studiums ist
die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zuständig. |
(3) |
In studentischen Angelegenheiten berät
die Fachschaft Klassische Philologie. |
(4) |
Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung,
ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen
zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen
in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät
in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. |
(5) |
In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
|
§ 19
Anrechnung von Studien,
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. |
(2) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. |
(3) |
Für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
die Abs. (1) und (2) entsprechend. |
(4) |
Studienleistungen, die an anderen als den
in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den
fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können
bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet
werden. |
(5) |
An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens
die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen,
Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen
Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen zu beachten. |
(6) |
Zuständig für die Anrechnung von
Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß
auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter.
Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind
die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der
Zwischenprüfungsordnung. |
(7) |
Zuständig für die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf
der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) |
Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO. |
A>
§ 20
Inkrafttreten, Veröffentlichung,
Übergangsbestimmungen
(1) |
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms- Universität
am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle
Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium
an der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster aufnehmen. |
(2) |
Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten
der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium
wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen
des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester
1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten
die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß
sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
Anhang I: Studienplan
Grundstudium | |
|
|
1 Einführung in das wissenschaftl. Arbeiten |
(B 1) |
2 SWS |
1 TN |
1 Lektüreübung (Lek. I) |
(B 1,4) |
2 SWS |
1 LN |
2 Vorlesungen |
(B 2-6/A 1,2) |
4 SWS |
2 TN |
2 Proseminare |
(B 1,3,4) |
4 SWS |
2 LN |
1 Proseminar zur hist. Morphologie |
(A 2) |
2 SWS |
1 TN |
2 Lektüreübungen |
(B 1,3,4) |
4 SWS |
|
1 fachdidakt. Lehrveranstaltung |
(D 1-3) |
2 SWS |
|
2 Sprachübungen |
(A 3) |
4 SWS |
|
6 weitere SWS nach Wahl |
|
|
|
|
|
Hauptstudium | |
|
|
2 Hauptseminare |
(B 3,4 |
4 SWS |
2 LN |
1 Stilübung |
(A 3) |
2 SWS |
1 LN |
1 Hauptseminar Fachdidaktik |
(D 1-3) |
2 SWS |
1 QSt |
1 sprachwissenschaftl. Übung oder 1 Übung aus ergänzenden
Disziplinen |
(A 1/ C 2)
|
2 SWS |
1 QSt |
2 Stilübungen |
(A 3) |
2 SWS |
|
3 Vorlesungen |
(B 2-6/A 1-2) |
6 SWS |
|
1 Lektüreübung |
(B 3,4) |
2 SWS |
|
2 fachdidakt. Lehrveranstaltungen |
(D 1-3) |
4 SWS |
|
6 weitere SWS nach Wahl |
|
|
|
Anhang II: Freiversuch
(1) |
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach
ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt
sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle
des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet,
daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle
anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene
Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
|
(2) |
Ferner besteht bei einem vollständig
bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem
Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note
zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt,
so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können
Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz,
Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen
werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen,
wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit
erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen
beschrieben.
|
Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors
der Westfälischen Wilhelms-Universität in Wahrnehmung der Eilkompetenz
für den Senat.
Münster, den 21. September 1998 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 21. September 1998 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
HTML-Bearbeitung: Anja Luysberg
Informationskennung: AB81403
Datum: 1998-11-09 ---- 1999-03-05