Studienordnung
im Fach Geschichte
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II,
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I
und
Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO
vom 21. September 1998

Aufgrund § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung:



Inhaltsverzeichnis


§   1       Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§   2       Qualifikation (Zulassungsvoraussetzung)
§   3       Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)
§   4       Studienbeginn
§   5       Umfang des Studiums
§   6       Ziel des Studiums
§   7       Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete
§   8       Aufbau des Studiums
§   9       Inhalt des Grundstudiums
§  10      Zwischenprüfung
§  11      Inhalt des Hauptstudiums
§  12      Schulpraktische Studien
§  13      Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
§  14      Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise
§  15      Abschlußprüfung
§  16      Zusätzliche Leistungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I
§  17      Erweiterungsprüfung für das Fach Geschichte als zusätzliches Studienfach
§  18      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  19      Studienberatung
§  20      Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang   I      Studienplan
Anhang  II      Freiversuchsregelung





§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, Lehramt für die Sekundarstufe II/I und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220);
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).



§  2
Qualifikation (Zulassungsvoraussetzung)

Die Qualifikation für das Studium wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.



§  3
Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)

(1)     Für das Studium des Unterrichtsfaches Geschichte sind lateinische, englische und französische Sprachkenntnisse Voraussetzung.
(2)     Französisch kann auf begründeten Antrag durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden.
(3)     Lateinkenntnisse werden durch das Latinum (Reifezeugnis oder bestandene staatliche Ergänzungsprüfung) nachgewiesen.
Kenntnisse in modernen Fremdsprachen können alternativ nachgewiesen werden durch:
  • Eintrag im Reifezeugnis als erste oder zweite Fremdsprache;
  • Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts, mindestens mit der Note ausreichend abgeschlossen;
  • eine bestandene zentrale Sprachklausur;
  • eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer entsprechend ausgewiesenen Lehrveranstaltung in einem historischen Fach.
(4)     Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird.



§  4
Studienbeginn

Das Studium der Geschichte für das Lehramt kann im Sommersemester und im Wintersemester aufgenommen werden.



§  5
Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von 8 Semestern zuzüglich ein Semester für die Abschlußprüfung.
(2)     Das Studienvolumen beträgt 60 Semesterwochenstunden.



§  6
Ziel des Studiums

Das Studium soll den Studierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Geschichtswissenschaft so vermitteln, da sie zu selbständiger wissenschftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung sowie zu korrekten und verständlichen Darstellungen wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Lage sind. In Verbindung mit der Aneignung der Fachwissenschaft soll die fachdidaktische Ausbildung erworben werden, die nach dem Vorbereitungsdienst die Studierenden befähigt, das Fach Geschichte in der Sekundarstufe II/I selbständig zu unterrichten.



§  7
Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete

(1)     Die Studieninhalte der Geschichte umfassen verschiedene Bereiche: 
A    Allgemeine Geschichte
B    Sektorale Geschichte
C    Grundlagen der Geschichtswissenschaft
D    Didaktik der Geschichte 
Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen oder Teilgebieten zugeordnet sein.
(2)     Der Bereich A umfaßt die folgenden Teilgebiete: 
1.    Alte Geschichte
2.    Geschichte des Mittelalters
3.    Geschichte der Neuzeit
4.    Geschichte der Neuesten Zeit
(3)     Der Bereich B "Sektorale Geschichte" umfaßt systematisch oder räumlich definierte Teilgebeite, nach Maßgabe des Lehrangebotes zählen dazu: 
1.    Wirtschaftsgeschichte
2.    Sozial- und Kulturgeschichte
3.    Rechts- und Verfassungsgeschichte
4.    Religions- und Kirchengeschichte
5.    Militärgeschichte
6.    Landesgeschichte
7.    Osteuropäische Geschichte
8.    Außereuropäische Geschichte
(4)     Der Bereich C "Grundlagen der Geschichtswissenschaft" umfaßt die Teilgebiete: 
1.    Theorie der Geschichte, Geschichte der Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft
2.    Hilfswissenschaften der Geschichte
(5)     Der Bereich D "Didaktik der Geschichte" umfaßt die folgende Teilgebiete: 
1.    Theorien der Rezeption und Vermittlung von Geschichten
2.    Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände



§  8
Aufbau des Studiums

(1)     Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2)     Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des FachS. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(3)     Das Hauptstudium baut auf die in der Zwischenprüfung nachgewiesene Beherrschung des fachlichen Grundlagenwissens auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs.



§  9
Inhalt des Grundstudiums

(1)     Das Grundstudium umfaßt 32 Semesterwochenstunden.
(2)    
Folgende Pflichtveranstaltungen sind zu besuchen:
  •  
  • je ein Proseminar pro Epoche (Alte Geschichte A1, Mittlere Geschichte A2 sowie Neuere und Neueste Geschichte A3 bzw. A4) mit Leistungsnachweis (12 SWS, 3 LN)
  •  
  • ein Proseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung) (2 SWS, Fachprüfung)
  •  
  • ein Kurs mit Leistungsnachweis in Form einer Klausur als studienbegleitende Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung) (2 SWS, Fachprüfung)      
  •  
  • zwei Übungen in den Bereichen B und/oder C mit Teilnahmenachweis (4 SWS, 2 TN)
    Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu beachten:
  •  
  • je eine Vorlesung pro Epoche (A1, A2 und A3 bzw. A4) (6 SWS)
  •  
  • eine Übung mit Quellenlektüre (2 SWS)
    Falls das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Geschichte besucht wird:
  •  
  • ein fachdidaktisches Tagespraktikum (2 SWS)
  •  
  • ein fachdidaktisches Seminar zum Tagespraktikum (2 SWS)
    Falls weder das fachdidaktische Tagespraktikum noch das Blockpraktikum in Geschichte besucht wird:
  •  
  • eine Vorlesung oder Übung aus Bereich B oder C (2 SWS)
  •  
  • eine zusätzliche Veranstaltung nach freier Wahl (2 SWS)

    Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

    Insgesamt ergeben sich für das Grundstudium: 32 SWS, 3 LN, 2 Fachprüfungen als Element der Zwischenprüfung, 2 TN



    §  10
    Zwischenprüfung

    (1)     Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, daß die/der Studierende sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet hat. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt. Die Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlußprüfung.
    (2)     Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
    • Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 3;
    • Vorliegen der Leistungs- und Teilnahmenachweise gemäß § 9 (3 LN, 2 TN);
    • Nachweis über zwei bestandene Fachprüfungen, die als Leistungsnachweis studienbegleitend abzulegen sind (vgl. § 9);
    • Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, die in der Regel im Anschluß an eine Lehrveranstaltung abgelegt wird. Lehrveranstaltungen, in denen Leistungs- oder Teilnahmenachweise erbracht oder Fachprüfungen abgelegt wurden, sind davon ausgeschlossen. Die Studierenden sind berechtigt, ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers als Prüferin/Prüfer vorzuschlagen.
    Sämtliche Zwischenprüfungsleistungen sind zweimal wiederholbar.
    (3)     Im Anschluß an die Zwischenprüfung hat eine Studienberatung stattzufinden.
    (4)     Über die erfolgreiche abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
    (5)     Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät.



    §  11
    Inhalt des Hauptstudiums

    (1)     Das Hauptstudium ist auf vier Semester berechnet und umfaßt 28 Semesterwochenstunden.
    (2)     Es sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise aus insgesamt fünf Teilgebieten zu erwerben, von denen eines vertieft zu studieren ist. Dabei sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
  •  
  • zwei Hauptseminare aus den drei Teilgebiet A1, A2, A3 bzw. A4 mit LeistungsnachweiS. Einer der beiden Leistungsnachweise muß im zu vertiefenden Teilgebiet, in dem gegebenenfalls die Examensarbeit geschrieben wird, erworben werden. (4 SWS, 2 LN)
  •  
  • ein Hauptseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis (2 SWS, 1 LN)
  •  
  • zwei Hauptseminare und/oder Kurse zu den nicht durch den Leistungsnachweis abgedeckten Teilgebieten von A1, A2, A3 bzw. A4 und/oder aus den Bereichen B oder C mit qualifiziertem Studiennachweis. Einer dieser Veranstaltungen soll dasjenige der Teilgebiete A1, A2 oder A3 bzw. A4 abdecken, in dem kein Hauptseminar mit Leistungsnachweis abgeschlossen wurde, die andere den Bereich B oder C. (4 SWS, 2 QSN)
    Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
  •  
  • ein Kurs (2 SWS)
  •  
  • zwei Vorlesungen und/oder Übungen zu einem Teilgebiet des Bereichs A (4 SWS)
  •  
  • vier Vorlesungen und/oder Übungen zu den Bereichen B und/oder C (8 SWS)
  •  
  • eine Vorlesung oder Übung zum Bereich D (2 SWS)
  •  
  • ein Kolloquium für Examenskandidaten (2 SWS)

    Insgesamt: 28 SWS, 3 LN, 2 QSN



    §  12
    Schulpraktische Studien

    Schulpraktische Studien werden in Erziehungswissenschaft oder in einem der beiden Fächer als ein semesterbegleitendes Tages- und in der Regel vierwöchiges Blockpraktikum durchgeführt, vermitteln konkrete Unterrichtserfahrungen und dienen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden durch Beobachten und selbständiges Handeln im Unterricht. (Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.)



    §  13
    Lehrveranstaltungen und Vermittlungsform

    Die Studieninhalte werden in folgende Veranstaltungsarten vermittelt:

    (1)     Vorlesungen bieten in Vortragsform auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes eine zusammenhängende Darstellung größerer Zeiträume bzw. ausgewählter Probleme. Sie sollten durch eine Lektüre ergänzt werden. Sie können und sollten von Studierenden aller Semester besucht werden.
    (2)     Proseminare vermitteln anhand eines engeren Themas methodische Grundkenntnisse der Geschichtswissenschaft, bezogen auf die jeweilige Epoche. Anhand des paradigmatisch eingesetzten Themas werden grundlegende Fertigkeiten wie Bibliographieren, der Umgang mit Nachschlagewerken und wissenschaftlicher Literatur, die kritische Interpretation von Quellentexten, das Halten kurzer Vorträge und Abfassen kleiner wissenschaftlicher Arbeiten eingeübt, ein Überblick der Hilfwissenschaften und Teildisziplin gegeben sowie in die Problematik der Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft eingeführt. Ziel ist die Fähigkeit zur selbstaändigen wissenschaftlichen Erarbeitung und Darstellung eines überschaubaren Themas, Proseminare sind ausschließlich für Studierende im Grundstudium vorgesehen.
    (3)     Hauptseminare geben die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit innerhalb eines vorgegebenen thematischen RahmenS. Im Mittelpunkt stehen die Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen, die kritische Beurteilung von Forschungsergebnissen und die Lektüre und Interpretation von Quellen sowie die selbständige Analyse und Darstellung historischer Gegenstände unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Sie sind ausschließlich für Studierende im Hauptstudium vorgesehen.
    (4)     Übungen dienen der Vermittlung und Einübung spezieller auf den Bedarf des Historikers ausgerichteter Sprachkenntnisse, technischer Fertigkeiten z. B. aus dem Bereich der Hilfswissenschaften, der didaktischen Präsentation historischer Gegenstände, der Behandlung theoretischer Fragestellungen sowie der Lektüre und Interpretation von Quellentexten. Übungen können auch, ähnlich wie die Hauptseminare zur Erarbeitung eines Themas eingesetzt werden, sind aber in der Form der Vermittlung flexibler als diese. Übungen können sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium besucht werden.
    (5)     Kurse behandeln zentrale Problembereiche der Geschichte in ihrer Entfaltung über eine Epoche oder wenigstens über einen längeren Zeitraum hin (z. B. die gesamte Neuzeit bzw. die frühe Neuzeit oder das 19. und 20. Jahrhundert). Sie vermitteln sowohl grundlegendes Faktenwissen als auch Einsicht in langfristig wirksame Strukturen und ein umfassendes ProblemverständniS. Sie sollen es den Studierenden auch ermöglichen, in Seminaren erarbeitete spezielle Themen in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Damit stehen sie den Vorlesungen nahe, beziehen aber mehr als diese die aktive Mitarbeit der Studierenden etwa in der Diskussion oder durch Kurzreferate mit ein. Kurse sind für Studierende des Grund- und Hauptstudiums gedacht.
    (6)     Oberseminare dienen ähnlich wie Hauptsemiare der Erarbeitung eines speziellen Themas, sind aber noch stärker forschungsorientiert. Deshalb ist die Teilnahme nur für fortgeschrittene Studierende des Hauptstudiums sinnvoll.
    (7)     Kolloquien dienen in der Form der wissenschaftlichen Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden in der Regel der Examensvorbereitung, können aber auch unabhängig davon wissenschaftliche Themen behandeln. Sie sind Teile des Hauptstudiums.
    (8)     Exkursion veranschaulichen historische Phänomene, indem sie meist nach der Vorbereitung durch eine Lehrveranstaltung unter wissenschaftlicher Anleitung an historische Schauplätze, Museen, Archive und Sachquellen heranführen.



    §  14
    Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise

    (1)     Leistungnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweis.
    (2)     Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben stehen. Eine Benotung ist fakultativ.
    (3)     Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht benotet.



    §  15
    Abschlußprüfung

    (1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 LPO Abs. 1-3 aus folgenden Prüfungsteilen:
    • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Mit ihr soll der Prüfling nachweisen, daß er ein historisches Thema innerhalb einer festen Zeit selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel auf den vertieften Studien eines Teilgebietes (vgl. § 11Abs. 2) aufbauen. Sie muß innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Themas abgeliefert werden. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, kann die Frist um bis zu 2 Monate verlängert werden. Beim Themenvorschlag soll die Prüferin/der Prüfer hierzu Stellung nehmen. Der Antrag ist nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.
    • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Falls die schriftliche Hausarbeit nicht in Geschichte verfaßt wurde, sind zwei schriftliche Arbeiten erforderlich.
    • einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
    (2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickwissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
    (3)     Die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit für die erste Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 Abs. 3 LPO und Anlage 29, Abs. 1.3 zu § 55 LPO):
    • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung;
    • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird;
    • ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien;
    • ein qualifizierter Studiennachweis.
    (4)     Die Zulassung zu den Prüfungen in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters beantragt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Elementen erforderlich:
    • ggfls. der Nachweis der schulpraktischen Studien;
    • der restliche Leistungsnachweis und qualifizierte Studiennachweis des Hauptstudiums (vgl. § 11 Abs. 2).
    (5)     Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zur Hausarbeit erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.



    §  16
    Zusätzliche Leistungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I

    (1)     Wer eine erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Geschichte ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen. Die/der Studierende hat in diesem Zusammenhang zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Studienleistungen im Gesamtumfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zu erbringen (vgl. LPO § 47, Abs. 2). Die auf das Studium der Geschichte entfallenden 6 Semesterwochenstunden sollen auf das Hauptseminare I bzw. auf Vorlesungen und Übungen verteilt werden, die den besonderen fachdidaktischen Anforderungen des Lehramts für die Sekundarstufe I Rechnung tragen.
    (2)     Für solch eine Prüfung benennen die Prüflinge zwei Teilgebiete. Nach Wahl der Studierenden ist in einem der beiden Unterrichtsfächer eine zusätzliche 15 minütige mündliche Prüfung abzulegen. In dem anderen Fach ist eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Legen die Prüflinge die Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe I nur in einem der in § 37 LPO genannten Fächer ab, sind in diesem Fach die beiden oben genannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen.



    §  17
    Erweiterungsprüfung für das Fach Geschichte als zusätzliches Studienfach

    (1)     Gemäß § 29 LPO kann nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei anderen Studienfächern und Erziehungswissenschaft zusätzlich in Geschichte eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden. In diesem Fall ist ein Grundstudium von mindestens 20 SWS und ein Hauptstudium von mindestens 22 SWS zu absolvieren; die Zwischenprüfung entfällt.
    (2)     Im Grundstudium sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:
  •  
  • je ein Proseminar pro Epoche mit tutorieller Begleitung (Alte Geschichte A1, Mittlere Geschichte A2
    sowie Neuere und Neueste Geschichte A3 bzw. A4), davon zwei mit Leistungsnachweis und eines mit Teilnahmenachweis
    (12 SWS, 2 LN, 1 TN)
  •  
  • ein Proseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis (2 SWS, 1 LN)
  •  
  • je eine Vorlesung pro Epoche (A1, A2 und A3 bzw. A4) (6 SWS)

    Insgesamt: 20 SWS, 3 LN, 1 TN

    (3)     Im Hauptstudium sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:
  •  
  • Fünf Hauptseminare bzw. vier Hauptseminare und ein Kurs wie in § 11 Abs 2 aufgeführt, in denen insgesamt drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise erbracht werden. (10 SWS, 3 LN, 2 QSN)
  •  
  • ein Kurs aus dem vertieft studierten Teilgebiet (2 SWS)
  •  
  • drei Vorlesungen und/oder Übungen aus den drei Teilgebieten A1, A2, A3 bzw. A4. (6 SWS)
  •  
  • eine Vorlesung und/oder Übung aus den Bereichen B und/oder C (2 SWS)
  •  
  • eine Vorlesung oder Übung aus Bereich D (2 SWS)

    Insgesamt: 22 SWS, 3 LN, 2 QSN



    §  18
    Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
    (2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
    (3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
    (4)     Studienleistungen, die an anderen als den im § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
    (5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
    (6)     Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
    (7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für die Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
    (8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



    §  19
    Studienberatung

    (1)     Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
    (2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.
    (3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Geschichte.
    (4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dakanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
    (5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.



    §  20
    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

    (1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
    (2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



    Anhang  I
    Studienplan

    Grundstudium
    SWS
    Lehrveranstaltungen mit Leistungs- oder Teilnahmenachweis oder Fachprüfung:
         je 1 Proseminar pro Epoche      3 LN
    12
      1 Proseminar zur Fachdidaktik LN/Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung)
    2
      1 Kurs LN/Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung)
    2
      2 Übungen aus den Bereichen B und C 2 TN
    4
    Weitere Lehrveranstaltungen:
      je eine Vorlesung pro Epoche (A1, A2 und A3 oder A4)
    6
      1 Übung mit Quellenlektüre
    2
    Falls das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Geschichte besucht wird:
      1 fachdidaktisches Tagespraktikum
    2
      1 fachdidaktisches Seminar zum Tagespraktikum
    2
    Falls weder das fachdidaktische Tagespraktikum noch das Blockpraktikum in Geschichte besucht wird:
      eine Vorlesung oder Übung aus den Bereichen B oder C
    2
      eine zusätzliche Veranstaltung nach freier Wahl
    2
    Total: 3 LN, 2 LN/Fachprüfungen als Element der Zwischenprüfung, 2 TN, 32 SWS
    Hauptstudium
    SWS
    Lehrveranstaltungen mit Leistungs-, Teilnahme- oder qualifizierten Studiennachweis:
      2 Hauptseminare aus den drei Teilgebieten A1, A2, A3 bzw. A4 2 LN
    4
      2 Hauptseminare/Kurse in der nicht durch Leistungsnachweise abgedeckten Epoche bzw. in den Bereichen B oder C 2 QSN
    4
      1 Hauptseminar zur Fachdidaktik 1 LN
    2
    Weitere Lehrveranstaltungen:
      1 Kurs
    2
      2 Vorlesungen und/oder Übungen zu einem Teilgebiet aus Bereich A
    4
      4 Vorlesungen und/oder Übungen aus den Bereichen B und/oder C
    8
      1 Vorlesung oder Übung aus Bereich D
    2
      1 Kolloquium für Examenskandidaten
    2
    Total Hauptstudium: 3 LN, 2 QSN   28 SWS



    Anhang  II
    Freiversuchsregelung

    Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit (S. § 5 Abs. 1) die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl.bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird diese bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.


    Ausfertigung aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
    Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer


    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
    Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer




    Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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    Hans-Joachim Peter
    email: vdv12@uni-muenster.de
    Informationskennung: ab81304
    Datum: 1999-12-01