Studienordnung
im Fach Geschichte
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung
für das Lehramt
für die Sekundarstufe I und Erweiterungprüfung gem. § 29 LPO
vom 21. September 1998

Aufgrund § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW S. 213), erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung:
 

Inhaltsübersicht

§   1    Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§   2    Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)
§   3    Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)
§   4    Studienbeginn
§   5    Umfang des Studiums
§   6    Ziel des Studiums
§   7    Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete
§   8    Aufbau des Studiums
§   9    Inhalt des Grundstudiums
§ 10    Zwischenprüfung
§ 11    Inhalt des Hauptstudiums
§ 12    Schulpraktische Studien
§ 13    Lehrveranstaltungen
§ 14    Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise
§ 15    Abschluß.prüfung
§ 16    Erweiterungsprüfung für das Fach Geschichte als zusätzliches Studienfach
§ 17    Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 18    Studienberatung
§ 19    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang 1:     Studienplan
Anhang 2:     Freiversuchsregelung




§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)   Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sekundarstufe I. und Erweiterungsprüfung gem. § 29 LPO.
(1)   Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NWS. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW S. 213).



§  2
Qualifikationen (Zulassungsvoraussetzung)

Die Qualifikation für das Studium wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.



§  3
Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)

(1)   Für das Studium der Geschichte für das Lehramt Sek. I sind englische und französische Sprachkenntnisse Voraussetzung.
(2)   Französisch kann auf begründeten Antrag durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden.
(3)   Die Fremdsprachenkenntnisse können alternativ nachgewiesen werden durch:
  1. Eintrag im Reifezeugnis als erste oder zweite Fremdsprache;
  2. Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts, mindestens mit der Note ausreichend abgeschlossen;
  3. eine bestandene zentrale Sprachklausur;
  4. eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer entsprechend ausgewiesenen Lehrveranstaltung in einem historischen Fach.
  5. Die Nachweise über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse sind bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen.



§  4
Studienbeginn

Das Studium der Geschichte für das Lehramt kann im Sommersemester und im Wintersemester aufgenommen werden.



§  5
Umfang des Studiums

(1)   Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von 6 Semestern zuzüglich mindestens ein Semester für die Abschlußprüfung.
(2)   Das Studienvolumen beträgt 42 Semesterwochenstunden.



§  6
Ziel des Studiums

Das Studium soll in die Grundlagen, speziellen Methoden und den aktuellen Forschungsstand der Geschichtswissenschaft einführen. Es soll fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten die Studierenden befähigen, das Fach Geschichte in der Sekundar- stufe I selbständig zu unterrichten.



§  7
Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete

(1)   Die Studieninhalte der Geschichte umfassen verschiedene Bereiche:
A   Allgemeine Geschichte
B   Sektorale Geschichte
C   Grundlagen der Geschichtswissenschaft
D   Didaktik der Geschichte
Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen oder Teilgebieten zugeordnet sein.
(2)   Der Bereich A umfaßt die folgenden Teilgebiete:
  1. Alte Geschichte
  2. Geschichte des Mittelalters
  3. Geschichte der Neuzeit
  4. Geschichte der Neuesten Zeit
(3)   Der Bereich B "Sektorale Geschichte" umfaßt systematisch oder räumlich definierte Teilgebiete, nach Maßgabe des Lehrangebotes zählen dazu:
  1. Wirtschaftsgeschichte
  2. ozial- und Kulturgeschichte
  3. Rechts- und Verfassungsgeschichte
  4. Religions- und Kirchengeschichte
  5. Militärgeschichte
  6. Landesgeschichte
  7. Osteuropäische Geschichte
  8. Außereuropäische Geschichte
(4)   Der Bereich C "Grundlagen der Geschichtswissenschaft" umfaßt die Teilgebiete:
  1. Theorie der Geschichte, Geschichte der Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft
  2. Hilfswissenschaften der Geschichte
(5)   Der Bereich D "Didaktik der Geschichte" umfaßt die folgenden Teilgebiete:
  1. Theorien der Rezeption und Vermittlung von Geschichte
  2. Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände



§  8
Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2)   Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(3)   Das Hauptstudium baut auf die in der Zwischenprüfung nachgewiesene Beherrschung des fachlichen Grundlagenwissens auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs.



§  9
Inhalt des Grundstudiums

(1)   Das Grundstudium umfaßt 22 Semesterwochenstunden.
(2)   Folgende Pflichtveranstaltungen sind zu besuchen:
-   je ein Proseminar pro Epoche (Alte Geschichte A1, Mittlere Geschichte A2 sowie Neuere und Neueste Geschichte A3 bzw. A4); davon zwei mit Leistungsnachweis und eines mit Teilnahmenachweis (12 SWS, 2 LN, 1 TN)
-   ein Proseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis als studien begleitende Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung) (2 SWS, Fachprüfung)
  Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
-   zwei Vorlesungen, vorzugsweise zu den Epochen, in denen ein Proseminar mit Leistungsnachweis absolviert wird (4 SWS)
  Falls das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Geschichte besucht wird:
-   ein fachdidaktisches Tagespraktikum (2 SWS)
-   ein fachdidaktisches Seminar zum Tagespraktikum (2 SWS)
  Falls weder das fachdidaktische Tagespraktikum noch das Blockpraktikum in Geschichte besucht wird:
-   eine Vorlesung, vorzugsweise zur Epoche, in der ein Proseminar mit Teilnahmenachweis absolviert wird (2 SWS)
-   eine weitere Veranstaltung nach freier Wahl (2 SWS)
  Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien
  Insgesamt: 22 SWS, 2 LN, 1 Fachprüfung als Element der Zwischenprüfung, 1 TN



§  10
Zwischenprüfung

(1)   Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, daß die/der Studierende sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet hat. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt. Die Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlußprüfung.
(2)   Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  • Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 3;
  • Vorliegen der Leistungsnachweise gemäß § 9 (2 LNe, 1 TN);
  • Nachweis über eine bestandene Fachprüfung, die als Leistungsnachweis studienbegleitend abzulegen ist (vgl. §9);
  • mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, die in der Regel im Abschluß an eine Lehrveranstaltung abgelegt wird. Lehrveranstaltungen, in denen Leistungs- oder Teilnahmenachweise erbracht oder Fachprüfungen abgelegt wurden, sind davon ausgeschlossen. Die Studierenden sind berechtigt, ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers als Prüferin/Prüfer vorzuschlagen.

    Sämtliche Zwischenprüfungsleistungen sind zweimal wiederholbar.

(3)   Im Anschluß an die Zwischenprüfung hat eine Studienberatung stattzufinden.
(4)   Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(5)   Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät.


§  11
Inhalt des Hauptstudiums

(1)   Das Hauptstudium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.
(2)   Das Studium von mindestens vier Teilgebieten ist nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist.
Der Nachweis erfolgt durch die Teilnahme an den folgenden Pflichtveranstaltungen:
-   ein Hauptseminar zu demjenigen Teilgebiet des Bereichs A, das vertieft studiert wird, mit Leistungsnachweis (2 SWS, 1 LN)
-   zwei Hauptseminare und/oder Kurse zu den nicht durch den Leistungsnachweis abgedeckten Teilgebieten von A mit qualifiziertem Studiennachweis (4 SWS, 2 QSN)
-   ein Hauptseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis (2 SWS, 1 LN)
Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
-   je eine Vorlesung und eine Übung zum zu vertiefenden Teilgebiet des Bereichs A (4 SWS)
-   eine Vorlesung aus einem nicht vertieften Teilgebiet des Bereichs A (2 SWS)
-   zwei Vorlesungen und/oder Übungen zu den Bereichen B und/oder C (4 SWS)
-   eine Vorlesung oder Übung zum Bereich D (2 SWS)
  Insgesamt: 20 SWS, 2 LN, 2 QSN



§  12
Schulpraktische Studien

Schulpraktische Studien werden in Erziehungswissenschaft oder in einem der beiden Fächer als ein semesterbegleitendes Tages- und als ein in der Regel vierwöchiges Blockpraktikum durchgeführt, vermitteln konkrete Unterrichtserfahrungen und dienen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden durch Beobachten und selbständiges Handeln im Unterricht. (Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.)



§  13
Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

  Die Studieninhalte werden in folgenden Veranstaltungsarten vermittelt:
(1)   Vorlesungen bieten in Vortragsform auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes eine zusammenhängende Darstellung größerer Zeiträume bzw. ausgewählter Probleme. Sie sollten durch eigene Lektüre ergänzt werden. Sie können und sollten von Studierenden aller Semester besucht werden.
(2)   Proseminare vermitteln anhand eines engeren Themas methodische Grundkenntnisse der Geschichtswissenschaft, bezogen auf die jeweilige Epoche. Anhand des paradigmatisch eingesetzten Themas werden grundlegende Fertigkeiten wie Bibliographieren, der Umgang mit Nachschlagewerken und wissenschaftlicher Literatur, die kritische Interpretation von Quellentexten, das Halten kurzer Vorträge und Abfassen kleiner wissenschaftlicher Arbeiten eingeübt, ein Überblick der Hilfswissenschaften und Teildisziplinen gegeben sowie in die Problematik der Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft eingeführt. Ziel ist die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Erarbeitung und Darstellung eines überschaubaren Themas. Proseminare sind ausschließlich für Studierende im Grundstudium vorgesehen.
(3)   Hauptseminare geben die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit innerhalb eines vorgegebenen thematischen Rahmens. Im Mittelpunkt stehen die Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen, die kritische Beurteilung von Forschungsergebnissen und die Lektüre und Interpretation von Quellen sowie die selbständige Analyse und Darstellung historischer Gegenstände unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Sie sind ausschließlich für Studierende im Hauptstudium vorgesehen.
(4)   Übungen dienen der Vermittlung und Einübung spezieller auf den Bedarf des Historikers ausgerichteter Sprachkenntnisse, technischer Fertigkeiten z. B. aus dem Bereich der Hilfswissenschaften, der didaktischen Präsentation historischer Gegenstände, der Behandlung theoretischer Fragestellungen sowie der Lektüre und Interpretation von Quellentexten. Übungen können auch, ähnlich wie die Hauptseminare zur Erarbeitung eines Themas eingesetzt werden, sind aber in der Form der Vermittlung flexibler als diese. Übungen können sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium besucht werden.
(5)   Kurse behandeln zentrale Problembereiche der Geschichte in ihrer Entfaltung über eine Epoche oder wenigstens über einen längeren Zeitraum hin (z.B. die gesamte Neuzeit bzw. die frühe Neuzeit oder das 19. und 20. Jahrhundert). Sie vermitteln sowohl grundlegendes Faktenwissen als auch Einsicht in langfristig wirksame Strukturen und ein umfassendes Problemverständnis. Sie sollen es den Studierenden auch ermöglichen, in Seminaren erarbeitete spezielle Themen in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Damit stehen sie den Vorlesungen nahe, beziehen aber mehr als diese die aktive Mitarbeit der Studierenden etwa in der Diskussion oder durch Kurzreferate mit ein. Kurse sind für Studierende des Grund- und Hauptstudiums gedacht.
(6)   Oberseminare dienen ähnlich wie Hauptseminare der Erarbeitung eines speziellen Themas, sind aber noch stärker forschungsorientiert. Deshalb ist die Teilnahme nur für fortgeschrittene Studierende des Hauptstudiums sinnvoll.
(7)   Kolloquien dienen in der Form der wissenschaftlichen Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden in der Regel der Examensvorbereitung, können aber auch unabhängig davon wissenschaftliche Themen behandeln. Sie sind Teile des Hauptstudiums.
(8)   Exkursionen veranschaulichen historische Phänomene, indem sie meist nach der Vorbereitung durch eine Lehrveranstaltung unter wissenschaftlicher Anleitung an historische Schauplätze, Museen, Archive und Sachquellen heranführen.



§  14
Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmenachweise

(1)   Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben.Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweis.
(2)   Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben. Eine Benotung ist fakultativ.
(3)   Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht benotet.



§  15
Abschlußprüfung

(1)   Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 38 LPO Abs. 1-3 aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Mit ihr soll der Prüfling nachweisen, daß er ein historisches Thema innerhalb einer festen Zeit selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel auf den vertieften Studien eines Teilgebietes (vgl. § 11 Abs. 2) aufbauen. Sie muß innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Themas abgeliefert werden. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, kann die Frist um bis zu 2 Monate verlängert werden. Beim Themenvorschlag soll die Prüferin/der Prüfer hierzu Stellung nehmen. Der Antrag ist nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht.
  • einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
(2)   Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)   Die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit für die erste Staatsprüfung soll frühestens im 5. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 Abs. 3 LPO und Anlage 29, Abs. 1.3 zu § 55 LPO):
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung;
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird;
  • ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien;
  • ein qualifizierter Studiennachweis.
(4)   Die Zulassung zu den Prüfungen in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 6. Semesters beantragt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Elementen erforderlich:
  • ggfls. der Nachweis der schulpraktischen Studien;
  • der restliche Leistungsnachweis und qualifizierte Studiennachweis des Hauptstudiums (vgl. § 11 Abs. 2).
(5)   Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zur Hausarbeit erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.



§  16
Erweiterungsprüfung für das Fach Geschichte als zusätzliches Studienfach

(1)   Gemäß § 29 LPO kann nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei anderen Studienfächern und Erziehungswissenschaft zusätzlich in Geschichte eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden. In diesem Fall ist ein Grundstudium von mindestens 14 SWS und ein Hauptstudium von mindestens 18 SWS zu absolvieren; die Zwischenprüfung entfällt.
(2)   Im Grundstudium sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:
-   je ein Proseminar pro Epoche mit tutorieller Begleitung (Alte Geschichte A1, Mittlere Geschichte A2 sowie Neuere und Neueste Geschichte A3 bzw. A4), davon eines mit Leistungsnachweis und zwei mit Teilnahmenachweis     (12 SWS, 1 LN,
2 TN)
-   ein Proseminar zur Fachdidaktik mit Leistungsnachweis (2 SWS, 1 LN)
Insgesamt: 14 SWS, 2 LN, 2 TN
(3)   Im Hauptstudium sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:
-   Vier Hauptseminare bzw. Kurse wie in § 11 Abs. 2 aufgeführt, in denen insgesamt zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise erbracht werden.      (8 SWS, 2 LN,
2 QSN)
-   ein Kurs aus dem vertieft studierten Teilgebiet (2 SWS)
-   zwei Vorlesungen und/oder Übungen, die zwei verschiedene Epochen aus den drei Teilgebieten A1, A2, A3 bzw. A4 abdecken (4 SWS)
-   eine Vorlesung und/oder Übung aus den Bereichen B und/oder C (2 SWS)
-   eine Vorlesung oder Übung aus Bereich D (2 SWS)
Insgesamt: 18 SWS, 2 LN, 2 QSN



§  17
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)   Studienleistungen, die an anderen als den im § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)   Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)   Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  18
Studienberatung

(1)   Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2)   Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.
(3)   In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Geschichte.
(4)   In allen Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen im Dekanat der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5)   In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.



§  19
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

Anhang I:
Studienplan

Grundstudium: SWS
Lehrveranstaltungen mit Leistungs- bzw. Teilnahmenachweis
je 1 Proseminar pro Epoche ------------ davon 2 LN, 1 TN 12
1 Proseminar zur Fachdidaktik ------------ LN/Fachprüfung (Element der Zwischenprüfung) 2
Weitere Lehrveranstaltungen:
2 Vorlesungen 4
1 fachdidaktisches Tagespraktikum 2
1 fachdidaktisches Seminar zum Tagespraktikum in einem der studierten Fächer 2
Falls das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Geschichte besucht wird:
1 fachdidaktisches Tagespraktikum 2
1 fachdidaktisches Seminar zum Tagespraktikum 2
Falls weder das fachdidaktische Tagespraktikum noch das Blockpraktikum in Geschichte besucht wird:
1 Vorlesung, vorzugsweise zur Epoche, in der ein Proseminar mit Teilnahmenachweis absolviert wird 2
eine weitere Veranstaltung nach freier Wahl 2
Total: 2 LN, 1 LN/Fachprüfungen als Element der Zwischenprüfung, 1 TN 22

Hauptstudium: SWS
Lehrveranstaltungen mit Leistungs-, Teilnahme- oder qualifiziertem Studiennachweis:
1 Hauptseminar zum vertieft studierten Teilgebiet in Bereich A: 1 LN 2
2 Hauptseminare und/oder Kurse zu den nicht durch LN abdeckten Teilgebieten in Bereich A2 QSN 4
1 Hauptseminar zur Fachdidaktik: 1 LN 2
Weitere Lehrveranstaltungen:
je 1 Vorlesung und 1 Übung zum zu vertiefenden Teilgebiet des Bereichs A 4
1 Vorlesung aus einem nicht vertieften Teilgebiet des Bereichs A 2
2 Vorlesungen und/oder Übungen zu den Bereichen B und/oder C 4
1 Vorlesung oder Übung zum Bereich D 2
Total: 2 LN, 2 QSN 20

 

Anhang II:
Freiversuchsregelung

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit (s. § 5 Abs. 1) die Zulassung beantragtsowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 15 dieserOrdnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen(Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenenPrüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen(bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit,die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaftzur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung einebesseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnotezugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerungwie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremiennachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auchdann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeiterfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.


Ausfertigung aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
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HTML-Bearbeitung: Christian Nölting
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Datum:1998-09-10----1999-04-27