Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:
(1) | Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sozialwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für die Sekundarstufe II/I. |
(2) | Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen
Prüfungsordnungen
sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994
(GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.
S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in
Lehramtsstudiengängen
in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch- Theologischen
Fakultät (ZPO-LA-PF) (siehe Erläuterung zu § 21). Der Studienordnung
liegen ferner zugrunde:
|
Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.
Gemäß § 5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 Abs. 2 LPO entsprechen.
Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.
(1) | Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und von acht Semestern in dem Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I. Hinzu kommt jeweils ein Prüfungssemester. |
(2) | Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in dieser Studienordnung können für Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden. |
(3) | Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II im Gesamtumfang von etwa 60 SWS durch etwa 12-14 SWS Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. |
(4) | Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II/I im Gesamtumfang von etwa 66 SWS durch etwa 14-16 SWS Politikwissenschaft, 18-20 SWS Soziologie und 26-28 SWS Wirtschaftswissenschaft nachzuweisen. |
(5) | Hinzu kommen nach näherer Maßgabe des § 13 insgesamt 4 SWS Schulpraktische Studien, die wahlweise in einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft erbracht werden können. Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien (AB Uni 90/2) |
Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe I, Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.
(1) | Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplinorientiert als auch disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen. | ||||||||||||
(2) | Nach § 55, Anlage 27 LPO wird das Unterrichtsfach Sozialwissenschaften
im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:
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Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilbereichen ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen. |
Vorlesungen sind Veranstaltungen im Grundstudium und Hauptstudium. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung der Seminarleiterin/des Seminarleiters abhängig.
Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
Praktika sind obligatorische Veranstaltungen; sie finden nach Möglichkeit in den Schulen statt und bieten Gelegenheit zur Unterrichtsbeobachtung und zu eigenen Unterrichtsversuchen (vgl. § 13).
Für Proseminare, Hauptseminare und Praktika besteht in der Regel Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge in den Instituten mitgeteilt.
(1) | Sekundarstufe I Das Studium im Gesamtumfang von etwa 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium umfaßt etwa 24 SWS, das Hauptstudium etwa 18 SWS. Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden. |
(2) | Sekundarstufe II Das Studium im Gesamtumfang von etwa 60 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium umfaßt etwa 30 SWS, das Hauptstudium ebenfalls etwa 30 SWS. Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden. |
(3) | Sekundarstufe II/I Das Studium im Gesamtumfang von etwa 66 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium umfaßt etwa 30 SWS, das Hauptstudium etwa 36 SWS. Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden. |
Lehramt Sekundarstufe I:
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
Lehramt Sekundarstufe II:
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
Lehramt Sekundarstufe II/I:
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
(1) | Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät abgelegt. |
(2) | Die Zwischenprüfung wird in der Form studienbegleitender Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, erbracht. Näheres regelt die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. |
(3) | Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist der Erwerb der in § 10 dieser Studienordnung genannten Leistungs- und Teilnahmenachweise. |
(1) | In den Anteilsdisziplinen Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft können Studierende an den Veranstaltungen des Hauptstudiums dann teilnehmen, wenn sie in der jeweiligen Anteilsdisziplin die erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen erbracht haben. | ||||||||||||
(2) | Im Hauptstudium sind mindestens folgende Leistungsnachweise und
qualifizierte Studiennachweise zu erwerben:
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(3) | Ordnungsgemäßes Hauptstudium
Lehramt Sekundarstufe I Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 4 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1-2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft Lehramt Sekundarstufe II Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 5 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1-2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft
Lehramt Sekundarstufe II/I Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 7 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1-2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.
a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft
b) Anteilsdisziplin Soziologie
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(1) | Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. |
(2) | Wird ein Praktikum im Fach Sozialwissenschaften abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet. |
(3) | Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien. |
Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 und § 12 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in das Studienbuch geführt.
(1) | Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur oder einer schriftlichen Hausarbeit erworben. |
(2) | Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf Grund schriftlicher Hausarbeiten oder Klausuren erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweisen. Mindestens einer der Leistungsnachweise gemäß § 12 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben. |
(3) | Die den Leistungsnachweisen des Grund- und Hauptstudiums zugrunde liegenden Leistungen werden benotet; für die Ausstellung eines Leistungsnachweises ist mindestens die Note 4,0 erforderlich. |
(4) | Qualifizierte Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden den in der jeweiligen Lehrveranstaltung behandelten Stoff mit Erfolg angeeignet haben. Sie werden erworben auf Grund kürzerer schriftlicher Leistungen - z.B. Sitzungsprotokollen, Exkursionsberichten, Unterrichtsvorbereitungen oder sonstiger Hausaufgaben. Auf Wunsch der Studierenden können sie benotet werden. |
(5) | Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden auf Grund kürzerer mündlicher oder schriftlicher Leistungen erworben und nicht benotet. |
(1) | Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind dem Staatlichen
Prüfungsamt die in § 14 LPO genannten Unterlagen und Erklärungen
abzugeben, darunter
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(2) | Für die Prüfung benennt der Prüfling die vier Teilgebiete, die er nach § 12 Abs. 2 studiert hat. Im Rahmen der gewählten Teilgebiete schlägt der Prüfling vier Prüfungsgebiete vor. |
(3) | Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Sozialwissenschaften geschrieben, so ist für den Abschluß Lehramt Sekundarstufe II eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. |
(4) | Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
(5) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im fünften (Sekundarstufe I) bzw. sechsten (Sekundarstufe II) Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen. |
(6) | Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. |
(7) | Wer zusammen mit der Sekundarstufe II-Prüfung auch die Sekundarstufe I-Prüfung ablegen will (sogenannte integrierte Prüfung), hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 6 SWS zusätzliche auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Im anderen Unterrichtsfach wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Über die Verteilung entscheiden die Prüflinge. Wird die Sekundarstufe I-Prüfung nur in einem Sekundarstufe I-Fach abgelegt, sind beide Prüfungsleistungen in diesem Fach zu erbringen. |
(1) | Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Studienordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. |
(2) | Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen aufgeführt. |
Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient der Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
(1) | Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. |
(2) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung. |
(3) | In studentischen Angelegenheiten beraten die Fachschaften der jeweiligen Anteilsdisziplinen. |
(4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) zuständig. |
(5) | In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2). |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen anerkannt werden. |
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen des Grundstudiums sind die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der jeweiligen Anteilsdisziplinen. Zuständig für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß für die Durchführung der Zwischenprüfung. |
(7) | Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch Fachvertreterinnen/Fachvertreter der jeweiligen Anteilsdisziplin. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO. |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung in das Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung in das Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Grundkurs I Einführung in die Politikwissenschaft (2 SWS)/1 TN |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
2 oder 3 | Grundkurs II Das politische System der BRD (Vorlesung und Tutorium, 4 SWS / 1 LN) |
4 | ||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
4 | Hauptseminar aus den Bereichen A1 - A3 Fachdidaktik |
2 | 2 | |
5 oder 6 | Hauptseminar aus den Bereichen A1 - A3 Fachdidaktik |
2 | 2 | |
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einfüfrungskurs (EK) Methodenkurs I |
2 | ||
2 | Grundkurs I Mikroökonomie Grundkurs III (GK III) |
2 2 |
||
3 | Grundkurs II (GK II) Makroökonomie |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
4 - 6 | Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete C 1 - C 4 |
2 - 4 | ||
Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete D 1 - D 2 | ||||
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Grundkurs I Einführung in die Politikwissenschaft (2 SWS/1 TN) |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
2 | Grundkurs II Das politische System der BRD (Vorlesung und Tutorium, 4 SWS / 1 LN) |
4 | ||
3 oder 4 | Lehrveranstaltungen aus den Bereichen A 1 - A3 (Grundkurs oder Proseminar) |
2 | ||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 | Hauptseminar aus den Bereichen A1 - A3 Fachdidaktik |
2 | 2 | |
6 und/oder 7 und/oder 8 |
Hauptseminar aus den Bereichen A1 - A3 Fachdidaktik |
2 | 2 | |
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einführungskurs (EK) Methodenkurs I (MK) |
2 2 |
||
2 | Grundkurs I Mikroökonomie Proseminar zu Grundkurs I |
2 2 |
||
3 | Grundkurs II Makroökonomie Proseminar zu Grundkurs II |
2 2 |
||
4 | Grundkurs III Einführung in betriebliche Funktionen und Prozesse |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 - 8 | Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete C 1 - C 4 |
10 | 4 | |
Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete D 1 - D 4 | ||||
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Grundkurs I Einführung in die Politikwissenschaft (2 SWS/1 TN) |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
2 | Grundkurs II Das politische System der BRD (Vorlesung und Tutorium, 4 SWS / 1 LN) |
4 | ||
3 oder 4 | Lehrveranstaltungen aus den Bereichen A 1 - A3 (Grundkurs oder Proseminar) |
2 | ||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 | Fachdidaktik Hauptseminar Fachdidaktik |
2 | 2 | |
6 | 2 | |||
7 | Hauptseminar aus den Bereichen A 1 - A 3 |
2 | ||
Abschlußprüfung |
(Empfehlung)
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einführungskurs (EK) Methodenkurs I (MK) |
2 2 |
||
2 | Grundkurs I Mikroökonomie Proseminar zu Grundkurs I |
2 2 |
||
3 | Grundkurs II Makroökonomie Proseminar zu Grundkurs II |
2 2 |
||
4 | Grundkurs III Einführung in betriebliche Funktionen und Prozesse |
Fachdidaktik | 2 | 2 |
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 - 8 | Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete C 1 - C 4 |
12 | 4 | |
Veranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot der Teilgebiete D 1 - D 4 | ||||
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einführung in die Soziologie (2 SWS)/1 TN |
2 | ||
2 | Grundkurs Statistik und empirische Sozialforschung (2 SWS/1 TN) |
z.B. Soziologische Theorien (2 SWS) oder Sozialstruktur der Bundesrepublik (2 SWS) |
4 | |
3 | Proseminar (B 1 - B 4) (2 SWS/1 LN) |
2 | ||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
4 | z.B. Familie, Kindheit, Jugend (2 SWS) |
2 | ||
5 | z.B. Fachdidaktisches Tagespraktikum (2 SWS) z.B. Sozialisation, Schule, Medien (2 SWS) |
2 | 4 | |
6 | Eine weitere spez. Soziologie z.B. Politische Soziologie (2 SWS) |
2 | ||
Abschlußprüfung |
(Empfehlung)
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen/Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einführung in die Soziologie (2 SWS)/1 TN |
2 | ||
2 | Grundkurs Statistik und empirische Sozialforschung (4 SWS/1 TN) |
4 | ||
3 | Proseminar (B 1 - B 4) (2 SWS/1 LN) |
z.B. Soziologische Theorien (2 SWS) oder Sozialstruktur der Bundesrepublik (2 SWS) |
2 | |
4 | 2 | |||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 | z.B. Familie, Kindheit, Jugend (2 SWS) z.B. Sozialisation, Schule, Medien (2 SWS) |
2 |
||
6 | z.B. Fachdidaktisches Tagespraktikum (2 SWS) z.B. Sozialer Wandel (2 SWS) |
2 | 4 | |
7 | Eine weitere spez. Soziologie z.B. Politische Soziologie (2 SWS) |
2 | ||
8 | z.B. Entwicklungssoz. oder Umweltsoz. (2 SWS) |
|||
Abschlußprüfung |
Semester | Grundkurse (Pflicht) |
Vorlesungen / Seminare (Wahlpflicht) |
SWS | SWS Fachdidaktik |
1 | Einführung in die Soziologie (2 SWS) / 1 TN |
2 | ||
2 | Grundkurs Statistik und empirische Sozialforschung (4 SWS / 1 TN) |
4 | ||
3 | Proseminar (B 1 - B 4) (2 SWS / 1 LN) |
z.B. Soziologische Theorien (2 SWS) oder Sozialstruktur der Bundesrepublik (2 SWS) |
2 | |
4 | 2 | |||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||
5 | z.B. Familie, Kindheit, Jugend (2 SWS) z.B. Sozialisation, Schule, Medien (2 SWS) |
2 |
||
6 | z.B. Fachdidaktisches Tagespraktikum (2 SWS) z.B. Sozialer Wandel (2 SWS) |
2 | 4 | |
7 | Eine weitere spez. Soziologie z.B. Politische Soziologie (2 SWS) |
2 | ||
8 | z.B. Entwicklungssoz. oder Umweltsoz. (2 SWS) |
|||
Abschlußprüfung |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/91) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter