Studienordnung
des Studienfachs Philosophie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung:


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich
§   2        Qualifikation
§   3        Besondere Studienvoraussetzungen
§   4        Studienbeginn
§   5        Umfang und Aufbau des Studiums
§   6        Ziel des Studiums
§   7        Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§   8        Inhalt des Studiums
§   9        Inhalt und Abschluß des Grundstudiums
§   10      Zwischenprüfung
§   11      Inhalt des Hauptstudiums
§   12      Schulpraktische Studien
§   13      Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und Leistungsnachweise
§   14      Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§   15      Studienplan
§   16      Studienberatung
§   17      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   18      Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang   I        Studienplan Lehramt (Beispiel)
Anhang   II       Freiversuch





§  1
Geltungsbereich

(1)     Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Philosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultäten. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der FAssung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).



§  2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder durch ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.



§  3
Besondere Studienvoraussetzungen

(1)     Für das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie ist die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter Latein oder Griechisch. Dieser Nachweis wird geführt durch den entsprechenden Vermerk über das Latinum oder Graecum im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28.03.1979 (GV. NW. S. 248) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.1993 (GV. NW. S. 322).
(2)     Der Nachweis des Latinums oder Graecums ist Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.



§  4
Studienbeginn

Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.



§  5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1)     Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium und umfaßt gemäß § 41 LPO eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit) (§ 17 LPO) kann frühestens im 6. Semester beantragt werden. Die Hausarbeit soll spätestens im 8. Semester geschrieben werden (LPO § 4 (3) und setzt gemäß § 13 Abs. 1 LPO den Abschluß des Grundstudiums voraus.

Die Prüfungsleistungen des zweiten Prüfungsabschnittes sollen gemäß § 4 Abs. 3 LPO innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudienzeit erbracht werden.

(2)     Das ordnungsgemäße Studium umfaßt im Fach Philosophie gemäß § 41 LPO 60 Semesterwochenstunden (SWS).
(3)     Gemäß den in dieser Studienordnung näher bezeichneten Bereichen und Teilgebieten (s. § 8) sind Studienleistungen im Pflicht-, Wahlpflicht-, und Wahlbereich zu erbringen.



§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Philosophiestudiums ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten die Studierenden befähigen, das Fach Philosophie in der Sekundarstufe II selbständig zu unterrichten.



§  7
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Vorlesungen vermitteln in Vortragsform Grundbegriffe Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke, systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach dem Stand der Forschung. Vorlesungen können von Studierenden aller Semester besucht werden.
(2) Proseminare vermitteln grundlegende inhalte und historische Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen. Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen sollen hier vermittelt werden. Proseminare richtet sich an Studierende des Grundstudiums (etwa 1. - 4. Semester)
(3*) Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion. Inhaltlich bilden sie die Grundlage zu den Prüfungsschwerpunkten.
(4*) Kolloquien dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung, sie können auch freie wissenschaftliche Themen behandeln. Hauptseminar und Kolloquien sind gedacht für Studierende im Hauptstudium (etwa 5.-8. Semester), für Examenskandidatinnen/Examenskandidaten und für Doktorandinnen/Doktoranden im Aufbaustudium.


*   Anmerkung: Gewisse Einschränkungen der Wahlfreiheit können durch die von Lehrenden verfügten Teilnahmebeschränkungen erfolgen. Sie sind im Vorlesungsverzeichnis kenntlich gemacht.



§  8
Inhalt des Studiums

(1)     Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich Teilgebiet
A
1. Praktische Philosophie/Theorie des Handelns
2. Ethik
3. Rechts-, Staat- und Sozialphilosophie
4. Philosophische Anthropologie
B
1. Erkenntnistheorie
2. Logik
3. Wissenschaftstheorie
4. Philosophie der Sprache
C
1. Ontologie/Metaphysik
2. Philosophie der Geschichte
3. Philosophie der Natur
4. Philosophie der Kunst/Ästhetik
5. Philosophie der Religion
6. Philosophie der Kultur und der Technik
7. Philosophie der Mathematik
D
1. Formen des Philosophierens
2. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts

(2)     Die Lehrenden sind gehalten, die Lehrveranstaltungen demgemäß zu kennzeichnen.



§  9
Inhalt und Abschluß des Grundstudiums

(1)     Das Grundstudium (1. - 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen historischen und systematischen Kenntnissen sowie der methodischen Fähigkeiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(2)     Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  a) ein Studium im Umfang von 30 SWS, das im Studienbuch nachzuweisen ist
b) der Erwerb von 3 benoteten Leistungsnachweisen in den Proseminaren
c) das Bestehen der Zwischenprüfung
d) Nachweis des Latinums oder Graecums
(3)     Die Leistungsnachweise werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind.
(4)    
Pflichtbereich:
    Vorlesung mit Übung zur Logik (B2) 4 SWS
    Einführungsvorlesungen: 2 SWS
    Theoretische Philosophie 1 (C1/B1) 2 SWS
    Theoretische Philosophie 2 (B1/3/4) 2 SWS
    Praktische Philosophie 1 (A1/2) 2 SWS
    Praktische Philosophie 2 (A3) 2 SWS
Wahlpflichtbereich
4 Proseminare jeweils zu den Einführungsvorlesungen
(2 Leistungsnachweise, jeweils einer zur theoretischen (C1/B1 oder B1,3,4) und praktischen (A2 oder A3) Philosophie)
8 SWS
1 Proseminar (Leistungsnachweis) aus den Bereichen A4 oder C2-C7 2 SWS
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl:
    Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 8 SWS



§  10
Zwischenprüfung

(1)     Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, daß sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben (LPO § 7 (2)). Für die Durchführung ist die Philosophische FAkultät gemäß der von der Universität erlassenen Zwischenprüfungsordnung zuständig.
(2)     Die Zwischenprüfung im Fach Philosophie besteht aus einer Logik-Klausur und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Logik-Klausur im Anschluß an die Logik-Pflichtveranstaltung gilt als vorgezogener Teil der Zwischenprüfung und soll als studienbegleitende Leistung erbracht werden. Sie ist also nur begrenzt (zweimal) wiederholbar. Für die mündliche Prüfung, die den Stoff der Einführungsvorlesungen umfaßt, können die Studierenden ihrem Prüfer je ein Schwerpunktthema aus dem Bereich der theoretischen und der praktischen Philosophie (aus unterschiedlichen Epochen) vorschlagen.



§  11
Inhalt des Hauptstudiums

(1)     Das Hauptstudium ist auf vier Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von 30 SWS. Es dient der Vertiefung der Kenntnisse in ausgewählten Gebieten.
(2)     Während des Studiums setzend die Studierenden innerhalb der Teilgebiete (§ 8) Schwerpunkte. Dabei ist zu beachten, daß in Studium und Prüfung die historischen Dimensionen der philosophischen Fragestellungen (Antike bis Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) angemessen zu berücksichtigen sind.
(3)     Nach § 41 Abs. 4 LPO sind im Hauptstudium für jede Unterrichtsfach Studien in 5 Teilgebieten nachzuweisen (mindestens 4 SWS). Eines der Teilgebiete, aus dem gegebenenfalls auch das Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt wird, ist vertieft (6-10 SWS) zu studieren.

Im Teilgebiet der Vertiefung sowie in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

Eines dieser 5 Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen (§ 8 (1) LPO). Die 5 Studien- und Leistungsnachweise müssen mindestens 2 verschiedene Epochen (Antike/MA, Neuzeit, Gegenwart) abdecken.

(4)    
Pflichtbereich:
1 Hauptseminar zur Fachdidaktik (D) (Leistungsnachweis) 2 SWS
Wahlpflichtbereich:
2 Hauptseminare (mit Leistungsnachweisen)
2 Hauptseminare (mit qualifiziertem Studiennachweisen)
4 SWS
4 SWS
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl im Umfang von: 20 SWS



§  12
Schulpraktische Studien

(1)     Gemäß § 5 (2) und § 6 LPO sind Schulpraktische Studien zu absolvieren. Wird hierfür das Unterrichtsfach Philosophie gewählt, so ist eine entsprechende Lehrveranstaltung des Philosophischen Seminars im Umfang von 2 SWS verpflichtend. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(2)     Die Schulpraktischen Studien sind in das fachdidaktische Studium des Faches Philosophie integriert und können als semesterbegleitende Tagespraktika oder Blockpraktika angeboten werden.
Tagespraktika werden in einem Umfang von 2 bis 4 SWS angeboten. Die Vor- und Nachbereitung des Tagespraktikums erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen zum Ende des Grundstudium. Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgefährt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts wird in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich in der Verantwortung der Schule durchgeführt und erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der Unterrichtsbesuch erfolgt in der vorlesungsfreien Zeit.



§  13
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und Leistungsnachweise

(1)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind neben dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung der Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums, drei in Seminaren erworbene, benotete Leistungsnachweise und zwei weitere qualifizierte Studiennachweise sowie ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien vorzulegen.
(2)     Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums richtet sich nach §§ 8, 9 und 11 und wird durch das Studienbuch belegt.
(3)     Den Leistungsnachweisen liegen individuell erbrachte und bewertbare Leistungen zugrunde (z.B. eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat mit schriftlicher Ausarbeitung). Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen ist in der Regel auch die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive Mitarbeit. Die jeweils für den Erwerb eines Leistungsnachweises bzw. qualifizierten Studiennachweises erforderlichen Leistungen werden von den Lehrenden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. In Proseminaren vergebene Leistungsnachweise entsprechen mindestens den Anforderungen an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht; in Hauptseminaren vergebene Leistungsnachweise entsprechen mindestens den Anforderungen an eine vierstündige Arbeit unter Aufsicht und setzen eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Hauptseminar behandelten Stoff voraus.
(4)     Voraussetzung für den Erwerb des qualifizierten Studiennachweises ist eine individuelle Leistung, deren Umfang mindestens den Anforderungen an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht entspricht und die zeigt, daß sich die Studierenden den behandelten Stoff angeeignet haben.



§  14
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1)     Die Erste Staatsprüfung gliedert sich gemäß § 4 Abs. 1 LPO in zwei Abschnitte. Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Ersten Staatsprüfung soll gemäß § 13 Abs. 1 LPO frühestens im 6. Semester, spätestens zu Beginn des 8. Semesters beantragt werden. Wenn sie für das Fach Philosophie beantragt wird, ist im Zulassungsantrag der Bereich gemäß § 8, aus dem das Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt werden soll, anzugeben.
(2)     Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit als erstem Abschnitt der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.
(3)     Mit der schriftlichen Hausarbeit sollen die Kandidatinnen und Kanditaten innerhalb von drei Monaten ein auf einen Lehramtsstudiengang bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Die Frist kann gemäß § 17 Abs. 5 LPO unter bestimmten Umständen verlängert werden.
(4)     Der zweite Abschnitt der Ersten Staatsprüfung in Philosophie besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht, für die jeweils vier Stunden zur Verfügung stehen, sowie einer mündlichen Prüfung von sechzig Minuten Dauer. Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Philosophie angefertigt wurde, ist eine weitere Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(5)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(6)     In den Klausuren sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zeigen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Fachs Philosophie entsprechenden Aufgabe lösen können. Sie sollen dabei grundlegende historische und systematische Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Fachs nachweisen sowie ihre Fähigkeit darlegen, ihr Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden. in der mündlichen Prüfung wird Gelegenheit gegeben, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den angegebenen Teilgebieten Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Faches insgesamt darzulegen.



§  15
Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 Universitätsgesetz ein Studienplan als Anhang begefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums im Fach Philosophie.



§  16
Studienberatung

(1)     Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zu Beginn einesjeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere Einführungsveranstaltungen druchgeführt, wie: Bibliotheksführung, Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Philosophiestudium.
(2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertretern zuständig.
(5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).



§  17
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)     An deutsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)     Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  18
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)     Diese Studienordnung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Anhang  I
Studienplan Lehramt (Beispiel)

Semesterzahl Pflicht SWS Wahlpflicht SWS Wahl weitere Vorlesung
oder Pro-Hauptseminar
SWS
  Grundstudium          
1
Prakt. Philosophie 1
Logik mit Übung
2
4
Proseminar (A 1/2)
2
-
8
2
Prakt. Philosophie 2
2
Proseminar (A3) (Leistungsnachweis)
2
4
8
3
Theoret. Philosophie 1
2
Proseminar (C1/B1) (Leistungsnachweis)
Proseminar (A4/C2 - 7) (Leistungsnachweis)
2
2
2
8
4
Theoret. Philosophie 2
(Anmeldung zur Zwischprüfung)
2
 
2
2
6
   
12
+
10
+ 8
= 30
  Zwischenprüfung          
  Hauptstudium          
5
Fachdidaktik (LN) 2
2
Hauptseminar (Leistungsnachweis)
2
4
8
6
    Vertiefung eines Teilgebietes mit Hauptseminar (LN)
6
2
8
7
    Hauptseminar (qualifizierter Studiennachweis)
2
6
8
8
    Hauptseminar (qualifizierter Studiennachweis)
2
4
6
           
= 30



Anhang  II
Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird diese bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Könne Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.


Ausfertigung aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB81204
Datum: 1999-12-01