Die Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung im Nebenfachstudiengang "Angewandte Kulturwissenschaften" vom 29. November 1996 (GABl. 1997 S. 108) wird wie folgt geändert:
1. | § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Das Magisternebenfach "Angewandte Kulturwissenschaften" ist wählbar zusammen mit einem der Hauptfächer Anglistik, Deutsche Philologie, Ethnologie (Völkerkunde), Alte Geschichte, Mittlere oder Neuere Geschichte und Neueste Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Nordische Philologie, Philosophie, Politikwissenschaft, Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch), Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch), Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch), Soziologie, Volkskunde. |
2. | In § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt:
"Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaften" werden als "bestanden" bewertet, wenn sie mindestens den üblichen Anforderungen genügen. Andernfalls werden sie als "nicht bestanden" bewertet." Der bisherige § 8 Abs. 1 Satz 1 wird zu § 8 Abs. 1 Satz 3. Er erhält folgende Fassung: "Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch die jeweiligen Prüfer". § 8 Abs. 1 Satz 2 wird zu § 8 Abs. 1 Satz 4. In ihm wird nach "Bewertung" eingefügt "von Prüfungsleistungen der Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaften"". Der bisherige § 8 Abs. 1 Satz 3 wird zu § 8 Abs. 1 Satz 5. |
3. | In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird "die Zwischenprüfung und" gestrichen. |
4. | In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird "die Zwischenprüfung und" gestrichen. |
5. | sect; 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Zwischenprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaften" ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung mit "bestanden" bewertet worden sind. Die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaften" ist bestanden, wenn die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 errechnete Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist." |
6. | § 18 erhält folgende Fassung:
"Zeugnis Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen." |
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) bekanntgemacht.
Münster, den 22. Mai 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Münster, den 22. Mai 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter