Studienordnung für den Studiengang Sport
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Primarstufe Schwerpunktfach
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Primarstufe als Erweiterungsprüfung
vom 21. September 1998


Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.



Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Besondere Studienvoraussetzungen
§   4        Weitere Studienvoraussetzungen und Studi
§   5        Studienbeginn
§   6        Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und
§   7        Ziel des Studiums
§   8        Bereiche und Teilgebiete
§   9        Studienbereich A Praxis und Theorie der
§ 10        Studienbereiche B, C und D
§ 11        Aufbau des Studiums
§ 12        Grundstudium
§ 13        Zwischenprüfung
§ 14        Hauptstudium
§ 15        Nachweise im Hauptstudium
§ 16        Schulpraktische Studien
§ 17        Erweiterungsprüfung
§ 18        Studien- und Leistungsnachweise
§ 19        Fachpraktische Prüfung
§ 20        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
§ 21        Lehrveranstaltungen / Veranstaltungstype
§ 22        Sportförderunterricht
§ 23        Studienberatung
§ 24        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis
§ 25        Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang I:        Studienverlaufsplan
Anhang II:       Freiversuch




§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen: Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe Schwerpunktfach, Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe als Erweiterungsprüfung.
(2)     Die für die vorliegende Studienordung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-PF). Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 42 1), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 0 1. Juli 1997 (GV. NW.S.213)
  • .



    §  2
    Zugangsvoraussetzung

    Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.



    §  3
    Besondere Studienvoraussetzungen

    (1)     Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches SPORT ist abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für diesen Studiengang (§ 5 (5) ). LPO. Das Verfahren hierzu richtet sich nach der"Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Sport mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter" vom 18. April 1984 (AB Uni 84/2).
    (2)     Die Studienbewerber haben mit dem Nachweis der besonderen Eignung spätestens im Verlauf des ersten Studiensemesters - eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit flür de Sportstudium vorzulegen (vgl. Anlage 29, 2.4, 2. zu § 55 LPO).



    §  4
    Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen

    (1)     Das Studium des Faches Sport setzt sportbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorhanden sind müssen sie in eigenverantwortlichem Selbststudium erworben werden, in entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 21).
    (2)     Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft Studierenden, in vielfältigen Feldern des Sports Erfahrungen zu sammeln



    §  5
    Studienbeginn

    Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.



    §  6
    Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

    (1)     Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester) (vgl. § 31 (5) LPO).
    (2)     Der Studiengang Sport für das Lehramt für die Primarstufe Schwerpunktfach umfaßt 45 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf die
  • Studien der Sportbereiche und Bewegungsfelder
  • 24 SWS
  • Studien der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche
  • 19 SWS
  • Schulpraktische Studien (vgl. § 16)
  • 2 SWS



    §  7
    Ziel des Studiums

    Ziel des Studiums ist der Erwerb von fachwissenschaftlichen, sportpraktischen und fachdidaktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Grundlage für den Sportunterricht in der Primarstufe.



    §  8
    Bereiche und Teilgebiete

    Das ordnungsgemäße Studium bezieht sich gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO auf folgende Bereiche und Teilgebiete

    Bereich Teilgebiet
    1. Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
    1. Leichtathletik
    2. Turnen
    3. Gymnastik/Tanz
    4. Schwimmen
    5. Rückschlagspiele
    6. Wurfspiele
    7. Torschußspiele
    8. Weitere Teilgebiete im Rahmen der Sportbereiche und Bewegungsfelder nach Maßgabe des Lehrangebots
    1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I
      (medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich)
    1. Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)
    2. Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre / Sportmedizin)
    3. Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik / Bewegungslehre / Trainingslehre)
    1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II
      (geistes- und sozialwissenschaftlicher Bereich)
    1. Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportp„dagogik/ Sportgeschichte)
    2. Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)
    3. Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)
    1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (fachdidaktischer Bereich)
    1. Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports(Sportdidaktik/Sportpädagogik)
    2. Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)



    §  9
    Studienbereich A
    Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder

    (1)     Der Bereich A "Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder" ist mit insgesamt 24 SWS zu studieren.


    Teilgebiet SWS Abschluß/ fachpraktische Prüfung
    1   Leichtathletik
    2   Turnen
    3   Gymnastik / Tanz
    4   Schwimmen

    2 mal 2 SWS   ®
    2 mal 4 SWS   ®
    je 1 Teilnahmebeschein. und
    2 fachpraktische Prüfungen
    2 fachpraktische Prüfungen
    5   Rückschlagspiele
    6   Wurfspiele
    7   Torschußspiele
    2 SWS   ®
    2 SWS   ®
    2 SWS   ®
    je 1 Teilnahmebescheinigung
    und 1 fachpraktische Prüfung
    8.1   Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z. B. Judo, Kan, Roll-/Radsport, Rudern, Ski, Trampolin, Veranstaltungen mit thematischer Akzentuierung konditioneller/koordinativer Grundlagen, Bewegungskünste 1 mal 2 SWS   ® Teilnahmebescheinigung und fachpraktische Prüfung
    8.2   Körperwahrnehmung und Körperbildung 1  SWS   ® Teilnahmebescheinigung
    8.3   Laufen, Springen, Werfen, Fangen 1  SWS   ® Teilnahmebescheinigung
    8.4   Kleine Spiele 1  SWS   ® Teilnahmebescheinigung
    8.5   Psychomotorik in der Praxis 1  SWS   ® Teilnahmebescheinigung

    (2)     Die Veranstaltung Psychomotorik in der Praxis ist im Zusammenhang der Veranstaltung Entwicklung und Motorik (C2) im Hauptstudium zu absolvieren.
    (3)     Aufgrund der inhaltlichen Struktur und der Vermittlungsstrategie sind in bestimmten Teilgebieten in sich gegliederte mehrteilige Veranstaltungen mit aufbauendem Charakter erforderlich. Die Teilnahme an dem jeweils aufbauenden Teil ist erst nach bescheinigter Teilnahme des vorherigen Teils möglich.
    (4)     Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studien im Bereich A sind systematische Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf sportmotorische und bewegungstheoretische Grundlagen unbedingt erforderlich. Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bereichs A - frühestens ab dem 2. Fachsemester - ist daher die Teilnahmebescheinigung folgender Lehrveranstaltungen:
  • Körperwahrnehmung und Körperbildung
  • Laufen, Springen, Werfen, Fangen
  • Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil 1).

  • Darüber hinaus ist das Beherrschen grundlegender sportartspezifischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unerläßlich.
    (5)     Da die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie steht, wird dringend empfohlen, die zuletzt genannte Veranstaltung bereits im ersten Fachsemester zu absolvieren (vgl. dazu den Studienverlaufsplan).
    (6)     Abschluß der Studien in den Lehrveranstaltungen des Bereichs A
    Nach Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO kann die Fachpraktische Prüfung erst nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet erfolgen. Der Abschluß wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Diese setzt die regelmäßige und aktive Teilnahme voraus.

    In den Lehrveranstaltungen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die sich beziehen auf:

  • theoretische Grundlagen des Sportbereichs/Bewegungsfeldes bzw. der Sportart
  • das Anwenden sportwissenschaftlicher Erkenntnisse und Fragestellungen
  • lehrpraktische Schwerpunkte
  • die sportmotorische Demonstrationsfähigkeit
  • die sportmotorische Leistungsfähigkeit.


  • §  10
    Studienbereiche B, C und D

    (1)     Das Studium in den Bereichen B, C und D (vgl. § 8) umfaßt 19 SWS und erfolgt in Studienschwerpunkten innerhalb vorgegebener Rahmenthemen bzw. verbindlicher Lehrveranstaltungen.
    (2)     Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten (ggf. auch mehreren Bereichen) zugeordnet werden (vgl. § 54 (2) LPO). Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.



    §  11
    Aufbau des Studiums

    (1)     Das Studium gliedert sich in das

    Grundstudium (1.bis 3. Semester) mit 23 SWS sowie das
    Hauptstudium (4. bis 6. Semester) mit 22 SWS.
    (2)     Das Gesamtstudienvolumen von 45 SWS verteilt sich im Grund- und Hauptstudium auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:

    Studienabschnitt Bereich Sportwissenschaftliche Theoriebereiche B, C, D Vertiefte Studien Tagespraktikum
    Grundstudium 23 SWS 12 SWS 9 SWS   2 SWS
    Hauptstudium 2 SWS 12 SWS 8 SWS 2 SWS  
    (3)     Im Bereich A sind die Lehrveranstaltungen nicht an die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium gebunden. Ausnahmen sind:
    Körperwahrnehmung und Körperbildung sowie Laufen, Springen, Werfen, Fangen (Grundstudium) und Psychomotorik in der Praxis (Hauptstudium).



    §  12
    Grundstudium

    (1)     Das Grundstudium führt in die in § 8 genannten Studienbereiche ein. Es vermittelt grundlegende Inhalte und Methoden der Sportwissenschaft sowie des Sports und seiner Didaktik. Darüber hinaus leitet das Grundstudium zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Planung des weiteren Studiums an. Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 3. Semester abgeschlossen.
    (2)     Die 23 Semesterwochenstunden des Grundstudiums verteilen sich auf:
    1. das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelderim Umfang von 12 SWS (vgl. § 9 (1));
      als Pflichtveranstaltung sind die Veranstaltungen Körperwahrnehmung und Körperbildung (1 SWS) sowie Laufen, Springen, Werfen, Fangen (1 SWS) zu absolvieren (vgl. § 9 (4) und (5) sowie den Studienverlaufsplan).

    2. das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche im Umfang von 9 SWS mit den folgenden Lehrveranstaltungen:

      Grundlagen der Sportanatomie / Sportphysiologie 2 SWS
      Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I) 2 SWS
      Grundlagen der Sportdidaktik / Sportpädagogik (Teil I) 3 SWS
      Grundlagen der Sportpsychologie 1 SWS
      Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens 1 SWS

    3. das semesterbegleitende Tagespraktikum 2 SWS



    §  13
    Zwischenprüfung

    (1)     Das Grundstudium wird nach § 7 (1) LPO durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen.
    Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:

    • 1 Teilnahmenachweis (Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis A 4) - TN
    • 1 Teilnahmenachweis (Abschluß der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7) - TN
    • 1 Leistungsnachweis Einführungsvorlesung "Bewegung und Bewegungslernen" (B3/C2) - LN
    • 1 Leistungsnachweis Einführungsvorlesung "Grundlagen der Sportdidaktik und der Sportpädagogik" (D1) - LN
    • 1 Klausur (3 Stunden), bezogen auf die Teilgebiete Sportpsychologie (C2), Anatomie (B 1) und Physiologie (B2).
    (2)     Die Prüfungsleistung in Form der dreistündigen Klausur wird wie folgt bewertet:

    Eine Prüfungsleistung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Andernfalls ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten.

    (3)     Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfungsleistung in Form der dreistündigen Klausur nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb eines Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.



    §  14
    Hauptstudium

    (1)     Das Hauptstudium vertieft und erweitert die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
    (2)     Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums können erst nach bestandener Zwischenprüfung im Fach Sport absolviert werden (vgl. § 13).
    (3)     Die 22 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums verteilen sich auf:
    1. das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelder mit 12 SWS,
    2. das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche C und D mit 10 SWS. Es sind vier Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft (vgl. § 31 (4) LPO). Die vertieften Studien umfassen 2 SWS.

    Studienabschnitt Bereiche / SWS Vertiefte Studien
      A B C D aus B, C, und / oder D
    Hauptstudium 22 SWS 12 2 4 2 2
    (4)     Die Veranstaltungen aus den Bereichen B, C und D umfassen drei Wahlpflichtveranstaltungen und eine Pflichtveranstaltung

    Wahlpflichtveranstaltung
  • im Bereich B aus den Teilgebieten 1, 2 oder 3
  • ®     2 SWS
  • im Bereich C aus den Teilgebieten 1, 2 oder 3
  • ®     2 SWS
  • im Bereich D1 oder 2
  • ®     2 SWS
    Pflichtveranstaltung
  • Entwicklung und Motorik (C2)
  • ®     2 SWS
    Vertiefte Studien
  • in den Bereichen B, C und/oder D
  • ®     2 SWS



    §  15
    Nachweise im Hauptstudium

    (1)     Im Hauptstudium sind gemäß § 31 (4) LPO zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen, davon ein Leistungsnachweis im Zusammenhang mit den vertiefte Studien.
    (2)     Ein Leistungsnachweis ist im Bereich D zu erbringen, der weitere Leistungsnachweis im Bereich B oder C.
    (3)     Die zwei qualifizierten Studiennachweise sind zu erbringen
    • aus dem Bereich, der für einen Leistungsnachweis nicht gewählt wird
    • aus einem weiteren Teilgebiet, das für einen Leistungsnachweis nicht gewählt wird.



    §  16
    Schulpraktische Studien

    (1)     Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind nach § 5 (2) und § 6 LPO schulpraktische Studien nachzuweisen.
    (2)     Das semesterbegleitende Tagespraktikum ist im Fach Sport abzuleisten.
    (3)     Das Blockpraktikum kann im Fach Sport absolviert werden. (Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.)
    (4)     Voraussetzung für das Tagespraktikum ist die Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der SportdidaktiklSportpädagogik (Teil 1).



    §  17
    Erweiterungsprüfung

    Gemäß § 29 LPO müssen für die Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe Studien im Umfang von 23 SWS abgeleistet werden Die 23 SWS werden entsprechend der Studienordnung Primarstufe weiteres Unterrichtsfach studiert (vgl. dazu die entsprechende Studienordnung).



    §  18
    Studien- und Leistungsnachweise

    (1)     Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in den in § 11 genannten Bereichen wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen im Studienbuch/ in den Belegbögen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbracht.
    (2)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in der Regel in Form einer Klausur erbracht.
    (3)     Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung und/oder einer schriftlichen Hausarbeit. Mindestens einer der Leistungsnachweise muß in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden.
    (4)     Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, einen Kurzvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung oder eine ausgewählte schriftliche Aufgabe.



    §  19
    Fachpraktische Prüfung

    (1)     Die fachpraktische Prüfung (gern. § 4 (2) LPO i.V.m. Anlage 29 Ziff 3.1 zu § 55 LPO) ist in acht Teilgebieten des Bereichs A (AI bis A8) abzulegen.
    (2)     Die fachpraktische Prüfung besteht in jedem Teilgebiet aus 1. eine Prüfung des sportmotorischen Könnens und 2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportarten und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Anlage 29,2.2 zu § 55 LPO)
    (3)     Voraussetzung für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist der Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet. (Näheres ist der "Ordnung für die fachpraktische Prüfung des Fachbereichs Sportwissenschaft" zu entnehmen).



    §  20
    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

    (1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 33 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
    • Einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbezichung didaktischer Fragen anzufertigen ist. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzugeben.
    • Einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht.
    • Einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
    (2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
    (3)     Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 (3) LPO und Anlage 29, 1.3 zu § 55 LPO):
    • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung

    • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
    • ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien
    • ein qualifizierter Studiennachweis
    • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe"
    • der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG / des DRK (Silber).
    (4)     Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 6. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
    • ggf. der Nachweis der schulpraktischen Studien
    • je ein weiterer Leistungsnachweis und qualifizierter Studiennachweis
    • der Nachweis der fachpraktischen Prüfung.
    (5)     Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    (6)     Weitere Informationen zur Ersten Staatsprüfung sind der LPO sowie der entsprechenden Informationsbroschüre des Fachbereichs Sportwissenschaft zu entnehmen.



    §  21
    Lehrveranstaltungen / Veranstaltungstypen

    Folgende Veranstaltungen werden vorwiegend angeboten:

    Vorlesungen
    In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, Einführungen in Themenbereiche, Überblicke über die Forschungssituation und ausgewählte Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden gegeben. Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur Diskussion.

    Proseminare
    In diesen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums wird - mit stärkerer Einbeziehung der Studierenden durch entsprechende Lehrverfahren - in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden eingeführt.

    Hauptseminare
    Sie dienen als Veranstaltungen des Hauptstudiums der vertiefenden Erarbeitung komplexer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal der Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur bzw. eigener Untersuchungsergebnisse.

    Fachpraktische Seminare
    Diese Veranstaltungen werden im Gnmd- und Hauptstudium im Bereich A angeboten. Sie eröfFnen ein Erfahrungs-, Lern- und Handlungsfeld, in dem die Studierenden den jeweiligen Sportbereich, die jeweilige Sportart oder das jeweilige Bewegungsfeld auf verschiedenen Ebenen des Theorie-Praxis-Bezuges im Kontext didaktischer Entscheidungen erleben, erfahren, analysieren, reflektieren und praktizieren sollen.

    Im Mittelpunkt steht der Kompetenzerwerb, der einen mittelbaren Bezug zu dem Lehramt für die Primarstufe herstellt. Er richtet sich auf eine theoretische Kompetenz, eine vermittelnde Kompetenz und eine motorische Kompetenz.

    Exkursionen
    Exkursionen sind Lehrveranstaltungen, die aufgrund ihrer spezifischen Intentionen, Inhalte und ihrer besonderen Struktur in der Regel im Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiet 8) durchgeführt werden und außerhalb des Hochschulortes angeboten werden müssen. Sie vermitteln Erfahrungen und Einsichten, die zur Durchführung entsprechender schulischer Veranstaltungen unverzichtbar sind, und werden vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit angeboten.

    Tutorien
    Tutorien sind ergänzende Veranstaltungen, in denenThemen, Inhalte und Problemstellungen zu Lehrveranstaltungen aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen unter Anleitung aufgearbeitet werden können.

    Kolloquien
    Diese WahlveranstaItungen des Hauptstudiums dienen der Erörterung fachwissenschaftlicher Fragestellungen aus Teilgebieten, mit denen sich die Teilnehmenden bereits intensiver auseinandergesetzt haben. Sie werden daher vorwiegend für die Vorbereitung von Examina angeboten.

    Projekte
    Projekte können sowohl in den verschiedenen sportwissenschaftlichen Teilgebieten als auch im Studienbereich der Sportarten/-bereiche durchgeführt werden. Sie verfolgen übergreifende Fragestellungen und arbeiten i.d.R. mit Verfahren des forschenden Lernens. Sie werden in eher kleineren Gruppen durchgeführt und können die Zeitdauer eines Semesters überschreiten.

    Arbeitsgemeinschaften (AG)
    Arbeitsgemeinschaften - vorbereitend oder/ und begleitend - geben den Studierenden die Möglichkeit, einerseits ihre sportmotorischen Defizite auszugleichen, andererseits die Problemstellungen, Themen und Inhalte der jeweiligen Lehrveranstaltungen nachzuarbeiten bzw. vorzubereiten.



    §  22
    Sportförderunterricht

    Durch eine zweisemestrige Zusatzausbildung (am Ende des Hauptstudiums oder nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung im Fach Sport) kann die Lehrbefähigung für Sportförderunterricht erworben werden. (Empfehlung der KMK vom 26.02.1982).



    §  23
    Studienberatung

    (1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.

    Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.

    Allen Studierenden wird vor Beginn des Hauptstudiums eine spezielle Studienberatung dringend empfohlen.

    (2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität Münster (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
    (3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Sport.
    (4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der EvangelischTheologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
    (5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster (Bispinghof 2).



    §  24
    Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
    (2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
    (3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
    (4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
    (5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
    (6)     Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
    (7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüftmgen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
    (8)    Für die Anrechung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



    §  25
    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

    (1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
    (2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alle Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen hat und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommem haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.







    Anhang I: Studienverlaufsplan
    Lehramt Primarstufe weiteres Studienfach



      Grundstudium Hauptstudium
    Bereiche 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem.
    Sportwissenschaftliche Theoriebereiche (Bereiche B, C und D)

    Grundlagen der Sportanatomie / Sportphysiologie

    2 SWS


    Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil  I)

    2 SWS

    Grundlagen der Sportdidaktik/  Sportpädagogik (Teil I)

    2 SWS 
      

    ¬

    Grundlagen der Sportdidaktik / Sportpädagogik (Teil II)

    1 SWS
    ®
    ¬

    Grundlagen der Sportpsychologie

    1 SWS
    ®
    ¬

    Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens

    1 SWS
    ®

     

    Tagespraktikum

      
     

    1 Teilgebiet aus B 1, 2 oder 3
    2 SWS

    1 Teilgebiet aus C 1, 2 oder 3
    2 SWS

    1 Teilgebiet aus D 1 oder 2
    2 SWS

    Entwicklung und Motorik (C2)
    2 SWS


      
    ¬

    vertiefte Studien aus B, C und/oder D

    2 SWS
    ®

    Sportbereiche und Bewegungsfelder (Bereich A) Körperwahrnehmung und Körperbildung (A 8.2)

    1 SWS

    Laufen und Springen (A 8.3)

    1 SWS

    ggf. vorbereitende Arbeitsgemeinschaften

    ¬
    Teilgebiete1 - 8
    ca. 10 SWS
    darin
    • 1 fachpraktische Prüfung aus A1 - A4
    • 1 fachpraktische Prüfung aus A5 - A7
    • eine weitere fachpraktische Prüfung
    ®
    ¬ Arbeitsgemeinschaften ®
    ¬
    Teilgebiete   A1 bis A8
    ca. 12 SWS
    darin
    • 5 fachpraktische Prüfungen
    • Kleine Spiele (8.4)
    • Psychomotorik in der Praxis (8.5)
    ®
    ¬ Arbeitsgemeinschaften ®




    Anhang II: Freiversuch


    Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.

    Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz für den Senat.

    Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. Dieckheuer


    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

    Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. Dieckheuer




    Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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    Hans-Joachim Peter
    Email: VDV12@uni-muenster.de
    Informationskennung: AB81102
    HTML-Eingabe: Christina Versmold
    Datum: 1999-06-23