Studienordnung für den Studiengang Sport an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Primarstufe weiteres Unterrichtsfach
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Primarstufe als Erweiterungsprüfung
vom 21. September 1998


Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Besondere Studienvoraussetzung
§   4        Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen
§   5        Studienbeginn
§   6        Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§   7        Ziel des Studiums
§   8        Bereiche und Teilgebiete
§   9        Studienbereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
§ 10        Studienbereiche B, C und D
§ 11        Aufbau des Studiums
§ 12        Grundstudium
§ 13        Abschluß des Grundstudiums
§ 14        Hauptstudium
§ 15        Nachweise im Hauptstudium
§ 16        Schulpraktische Studien
§ 17        Erweiterungsprüfung
§ 18        Studien- und Leistungsnachweise
§ 19        Fachpraktische Prüfung
§ 20        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe weiteres Unterrichtsfach
§ 21        Lehrveranstaltungen/Veranstaltungstypen
§ 22        Sportförderunterricht
§ 23        Studienberatung
§ 24        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 25        Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang I:        Studienverlaufsplan
Anhang II:       Freiversuch




§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe weiteres Unterrichtsfach, Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe als Erweiterungsprüfung.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnung sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schule (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524).

Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schule (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 0 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).



§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.



§  3
Besondere Studienvoraussetzung

(1)     Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches SPORT ist abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für diesen Studiengang (§ 5 (5)) LPO. Das Verfahren hierzu richtet sich nach der "Ordnung für Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Sport mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter" vom 18. April 1984 (AB Uni 84/2).
(2)     Die Studienbewerber haben mit dem Nachweis der besonderen Eignung - spätestens im Verlauf des ersten Studiensemesters - eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit für das Sportstudium vorzulegen (vgl. Anlage 29, 2.4, 2. zu § 55 LPO).



§  4
Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen

(1)     Das Studium des Faches Sport setzt sportbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorhanden sind, müssen sie in eigenverantwortlichem Selbststudium erworben werden, ggf, in entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. §. 19)
(2)     Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, in vielfältigen Feldern des Sports Erfahrungen zu sammeln.



§  5
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.



§  6
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr.  2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester) (vgl. § 31 (5) LPO).
(2)     Der Studiengang Sport für das Lehramt für die Primarstufe weiteres Unterrichtsfach umfaßt 23 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf die
  • Studien der Sportbereiche und Bewegungsfelder 13 SWS
  • Studien der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche 10 SWS



§  7
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist der Erwerb von fachwissenschaftlichen, sportpraktischen und fachdidaktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Grundlage für den Sportunterricht in der Primarstufe.



§  8
Bereiche und Teilgebiete

Das ordnungsgemäße Studium bezieht sich gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO auf folgende Bereiche und Teilgebiete
Bereich Teilgebiet
  1. Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
  1. Leichtathletik
  2. Turnen
  3. Gymnastik/Tanz
  4. Schwimmen
  5. Rückschlagspiele
  6. Wurfspiele
  7. Torschußspiele
  8. Weitere Teilgebiete im Rahmen der Sportbereiche und Bewegungsfelder nach Maßgabe des Lehrangebots
  1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I
    (medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich)
  1. Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)
  2. Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre / Sportmedizin)
  3. Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik / Bewegungslehre / Trainingslehre)
  1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II
    (geistes- und sozialwissenschaftlicher Bereich)
  1. Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportp„dagogik/ Sportgeschichte)
  2. Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)
  3. Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie / Sportpolitik / Sportgeschichte)
  1. Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (fachdidaktischer Bereich)
  1. Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/Sportpädagogik)
  2. Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)



§  9
Studienbereich A
Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder

(1)     Der Bereich A "Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder" ist mit insgesamt 13 SWS zu studieren.

Teilgebiet SWS Abschluß / fachpraktische Prüfung
1 Leichtathletik 2 SWS jeweils eine Teilnahmebescheinigung und jeweils eine fachpraktische Prüfung
2 Turnen 2 SWS
3 Gymnastik/Tanz 2 SWS
4 Schwimmen 2 SWS
5 Rückschlagspiele 1 mal 2 SWS Teilnahmebescheinigung und fachpraktische Prüfung
6 Wurfspiele
7 Torschußspiele
8.1 Körperwahrnehmung und Körperbildung 1 SWS Teilnahmebescheinigung
8.2 Laufen, Springen, Werfen, Fangen 1 SWS Teilnahmebescheinigung
8.3 Kleine Spiele 1 SWS Teilnahmebescheinigung
(2)     Aufgrund der inhaltlichen Struktur und der Vermittlungsstrategie sind in bestimmten Teilgebieten in sich gegliederte mehrteilige Veranstaltungen mit aufbauendem Charakter erforderlich. Die Teilnahme an dem jeweils aufbauenden Teil ist erst nach bescheinigter Teilnahme des vorherigen Teils möglich.
(3)     Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studien im Bereich A sind systematische Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf sportmotorische und bewegungstheoretische Grundlagen unbedingt erforderlich. Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bereichs A - frühestens ab dem 2. Fachsemester - ist daher die Teilnahmebescheinigung folgender Lehrveranstaltungen:
  • Körperwahrnehmung und Körperbildung

  • Laufen, Springen, Werfen, Fangen

  • Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I).

  • Darüber hinaus ist das Beherrschen grundlegender sportartspezifischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unerläßlich.
    (4)     Da die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie steht, wird dringend empfohlen, die zuletzt genannte Veranstaltung bereits im ersten Fachsemester zu absolvieren (vgl. dazu den Studienverlaufsplan).
    (5)     Abschluß der Studien in den Lehrveranstaltungen des Bereichs A
    Nach Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO kann die Fachpraktische Prüfung erst nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet erfolgen. Der Abschluß wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Diese setzt die regelmäßige und aktive Teilnahme voraus.
    In den Lehrveranstaltungen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die sich beziehen auf:
  • theoretische Grundlagen des Sportbereichs/Bewegungsfeldes bzw. der Sportart

  • das Anwenden sportwissenschaftlicher Erkenntnisse und Fragestellungen

  • lehrpraktische Schwerpunkte

  • die sportmotorische Demonstrationsfähigkeit

  • die sportmotorische Leistungsfähigkeit.



  • §  10
    Studienbereiche B, C und D

    (1)     Das Studium in den Bereichen B, Cund D (vgl. § 8) umfaßt 1O SWS und erfolgt in Studienschwerpunkten innerhalb vorgegebener Rahmenthemen bzw. verbindlicher Lehrveranstaltungen.
    (2)     Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten (ggf auch mehreren Bereichen) zugeordnet werden (vgl. § 54 (2) LPO). Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.



    §  11
    Aufbau des Studiums

    (1)     Das Studium gliedert sich in das

    Grundstudium (1. bis 3. Semester) mit 12 SWS sowie das
    Hauptstudium (4. bis 6. Semester) mit 11 SWS.
    (2)     Das Gesamtstudienvolumen von 23 SWS verteilt sich im Grund- und Hauptstudium auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:

    Studienabschnitt Bereich Sportwissenschaftliche Theoriebereiche B, C,D
    Grundstudium 12 SWS 6 SWS 6 SWS
    Hauptstudium 11 SWS 7 SWS 4 SWS
    (3)     Im Bereich A sind die Lehrveranstaltungen nicht an die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium gebunden. Ausnahmen sind:
    Körperwahrnehmung und Körperbildung sowie Laufen, Springen, Werfen, Fangen (Grundstudium).



    §  12
    Grundstudium

    (1)     Das Grundstudium führt in die in § 8 genannten Studienbereiche ein. Es vermittelt grundlegende Inhalte und Methoden der Sportwissenschaft sowie des Sports und seiner Didaktik. Darüber hinaus leitet das Grundstudium zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Planung des weiteren Studiums an. Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 3. Semester abgeschlossen.
    (2)     Die 12 Semesterwochenstunden des Grundstudiums verteilen sich auf:
    • das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelderim Umfang von 6 SWS (vgl. § 9 (1));
      als Pflichtveranstaltung sind die Veranstaltungen Körperwahrnehmung und Körperbildung (1 SWS) sowie Laufen, Springen, Werfen, Fangen (1 SWS) zu absolvieren (vgl. § 9 (3) und (4) sowie den Studienverlaufsplan).

    • das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche im Umfang von 6 SWS mit den folgenden Lehrveranstaltungen:

      Grundlagen der Sportanatomie / Sportphysiologie 2 SWS
      Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I) 2 SWS
      Grundlagen der Sportdidaktik / Sportpädagogik (Teil I) 2 SWS



    §  13
    Abschluß des Grundstudiums

    (1)     Für den Abschluß des Grundstudiums sind aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen vorzulegen:
  • ein Leistungsnachweis aus der Veranstaltung Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I)(einstündige Klausur)
  • ein Leistungsnachweis aus der Veranstaltung Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik (Teil I)(einstündige Klausur)
  • die Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie.
  • (2)     Des weiteren ist aus dem Bereich Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder der Abschluß der Studien folgender Veranstaltungen durch Teilnahmebescheinigungen zu erbringen:
  • Körperwahrnehmung und Körperbildung (A 8. 1)
  • Laufen, Springen, Werfen, Fangen (A 8.2)
  • zwei Veranstaltungen aus A 1 bis A 7.


  • §  14
    Hauptstudium

    (1)    Das Hauptstudium vertieft und erweitert die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
    (2)    Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums können erst nach Abschluß des Grundstudiums im Fach Sport absolviert werden (vgl. § 13).
    (3)    Die 11 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums verteilen sich auf:
    1. das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelder mit 7 SWS,
    2. das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche C und D mit 4 SWS. Es sind zwei Teilgebiete zu studieren (vgl. § 3 (4) LPO).
    (4)     Die Veranstaltungen aus den Bereichen C und D umfassen:
        eine Wahlpflichtveranstaltung im Bereich D 1 oder 2 ®     2 SWS
        die Pflichtveranstaltung Entwicklung und Motorik (C2) ®     2 SWS



    §  15
    Nachweise im Hauptstudium

    (1)     Im Hauptstudium sind gemäß § 31 (4) LPO ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
    (2)     Der Leistungsnachweis muß im Bereich D, der qualifizierte Studiennachweis in der Veranstaltung Entwicklung und Motorik (C 2) erbracht werden.



    §  16
    Schulpraktische Studien

    (1)     Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind nach § 5 (2) und § 6 LPO Schulpraktische Studien nachzuweisen.
    (2)     Schulpraktische Studien können im Fach Sport als semesterbegleitendes Tagespraktikum und /oder als Blockpraktikum erbracht werden. (Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.)
    (3)     Voraussetzung für das semesterbegleitende Tagespraktikum ist die Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der SportdidaktiklSportpädagogik (Teil I).



    §  17
    Erweiterungsprüfung

    Die Anforderungen für die Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO entsprechen den in dieser Studienordnung geregelten Anforderungen für das Lehramt für die Primarstufe weiteres Unterrichtsfach.



    §  18
    Studien- und Leistungsnachweise

    (1)     Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in den in § 11 genannten Bereichen wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen im Studienbuch/ in den Belegbögen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbracht.
    (2)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in der Regel in Form einer Klausur erbracht.
    (3)     Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung und/oder einer schriftlichen Hausarbeit.
    (4)     Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, einen Kurzvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung oder eine ausgewählte schriftliche Aufgabe.



    §  19
    Fachpraktische Prüfung

    (1)     Die fachpraktische Prüfung (gern. § 4 (2) LPO i.V.m. Anlage 29 Ziff. 4.1 zu § 5  LPO) ist in 5 Teilgebieten des Bereichs A (A1 bis A7) abzulegen, darunter die Teilgebiete A1 bis A4.
    (2)     Die fachpraktische Prüfung besteht in jedem Teilgebiet aus 1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und 2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportarten und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO).
    (3)     Voraussetzung für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist der Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet. (Näheres ist der "Ordnung für die fachpraktische Prüfung des Fachbereichs Sportwissenschaft" zu entnehmen.)



    §  20
    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Fach)

    (1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 33 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
    • Einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen ist. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzugeben.
    • Einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht oder einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
    (2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
    (3)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind unter anderem vorzulegen (vgl. §§ 14, 15 LPO und Anlage 29, 1.3 zu § 5 5 LPO):
    • der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums
    • der Leistungsnachweis des Hauptstudiums
    • der qualifizierte Studiennachweis
    • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe"
    • der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/des DRK (Silber)
    • ggf. der Nachweis der schulpraktischen Studien
    • der Nachweis der fachpraktischen Prüfung.
      (4)     Weitere Informationen zur Ersten Staatsprüfung sind der LPO sowie der entsprechenden Informationsbroschüre des Fachbereichs Sportwissenschaft zu entnehmen.



      §  21
      Lehrveranstaltungen/Veranstaltungstypen

      (1)     Folgende Veranstaltungen werden vorwiegend angeboten:
      Vorlesungen
      In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen,Einführungen in Themenbereiche, Überblicke über die Forschungssituation und ausgewählte Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden gegeben. Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur Diskussion.
      (2)     Proseminare
      In diesen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums wird - mit stärkerer Einbeziehung der Studierenden durch entsprechende Lehrverfahren - in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden eingeführt.
      (3)     Hauptseminare
      Sie dienen als Veranstaltungen des Hauptstudiums der vertiefenden Erarbeitung komplexer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal der Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur bzw. eigener Untersuchungsergebnisse.
      (4)     Fachpraktische Seminare
      Diese Veranstaltungen werden im Grund- und Hauptstudium im Bereich A angeboten. Sie eröffnen ein Erfahrungs-, Lern- und Handlungsfeld, in dem die Studierenden den jeweiligen Sportbereich, die jeweilige Sportart oder das jeweilige Bewegungsfeld auf verschiedenen Ebenen des TheoriePraxis-Bezuges im Kontext didaktischer Entscheidungen erleben, erfahren, analysieren, reflektieren und praktizieren sollen. Im Mittelpunkt steht der Kompetenzerwerb, der einen mittelbaren Bezug zu dem Lehramt für die Primarstufe herstellt. Er richtet sich auf eine theoretische Kompetenz, eine vermittelnde Kompetenz und eine motorische Kompetenz.
      (5)     Tutorien
      Tutorien sind ergänzende Veranstaltungen, in denen Themen, Inhalte und Problemstellungen zu Lehrveranstaltungen aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen unter Anleitung aufgearbeitet werden können.
      (6)     Kolloquien
      Diese WahlveranstaItungen des Hauptstudiums dienen der Erörterung fachwissenschaftlicher Fragestellungen aus Teilgebieten, mit denen sich die Teilnehmenden bereits intensiver auseinandergesetzt haben. Sie werden daher vorwiegend für die Vorbereitung von Examina angeboten.
      (7)     Projekte
      Projekte können sowohl in den verschiedenen sportwissenschaftlichen Teilgebieten als auch im Studienbereich der Sportarten/-bereiche durchgeführt werden. Sie verfolgen übergreifende Fragestellungen und arbeiten i.d.R. mit Verfahren des forschenden Lernens. Sie werden in eher kleineren Gruppen durchgeführt und können die Zeitdauer eines Semesters überschreiten.
      (8)     Arbeitsgemeinschaften (AG)
      Arbeitsgemeinschaften - vorbereitend oder/ und begleitend - geben den Studierenden die Möglichkeit, einerseits ihre sportmotorischen Defizite auszugleichen, andererseits die Problemstellungen, Themen und Inhaltederjeweiligen Lehrveranstaltungen nachzuarbeiten bzw. vorzubereiten.



      §  22
      Sportförderunterricht

      Durch eine zweisemestrige Zusatzausbildung (am Ende des Hauptstudiums oder nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung im Fach Sport) kann die Lehrbefähigung für Sportförderunterricht erworben werden. (Empfehlung der KMK vom 26.02.1982).



      §  23
      Studienberatung

      (1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. Allen Studierenden wird vor Beginn des Hauptstudiums eine spezielle Studienberatung dringend empfohlen.
      (2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität Münster (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
      (3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Sport.
      (4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
      (5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster (Bispinghof 2).



      §  24
      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

      (1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
      (2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
      (3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
      (4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
      (5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
      (6)     Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
      (7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
      (8)     Für die Anrechung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



      §  25
      Inkrafttreten und Übergangsregelungen

      (1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
      (2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden,die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.







      Anhang I: Studienverlaufsplan
      Lehramt Primarstufe weiteres Studienfach



        Grundstudium Hauptstudium
      Bereiche 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem.
      Sportwissenschaftliche Theoriebereiche (Bereiche B, C und D)

      Grundlagen der Sportanatomie/  Sportphysiologie

      2 SWS

      Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil  I)

      2 SWS
      ¬             ®
      Grundlagen der Sportdidaktik/  Sportpädagogik (Teil I)
      2 SWS
      ¬     1 Teilgebiet aus D1 oder 2    ®
      2 SWS

      ¬     Entwicklung und Motorik (C2)     ®
      2 SWS
      Sportbereiche und Bewegungsfelder (Bereich  A) Körperwahrnehmung und Körperbildung (A 8.2)

      1 SWS

      Laufen und Springen (A 8.3)

      1 SWS

      ggf. vorbereitende Arbeitsgemeinschaften

      ¬     Teilgebiete A1 bis A7    ®
      ca. 4 SWS

      mit 2 fachpraktischen Prüfungen



      ¬     Arbeitsgemeinschaften    ®

      ¬     Teilgebiete A1 bis A7    ®
      ca. 7 SWS

      darin
      • 3 fachpraktische Prüfungen (aus A1 - A7)
      • Kleine Spiele (8.3)


      ¬     Arbeitsgemeinschaften    ®



      Anhang II: Freiversuch


      Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.

      Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz für den Senat.

      Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

      Prof. Dr. Dieckheuer


      Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

      Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

      Prof. Dr. Dieckheuer




      Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

      Hans-Joachim Peter
      Email: VDV12@uni-muenster.de
      Informationskennung: AB60704
      Datum: 1999-06-23