Studienordnung
für das erziehungswissenschaftliche Studium
im Rahmen des Studiums für ein Lehramt
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 21. September 1998




Inhaltsübersicht

§   1     Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
§   2     Aufgabe der Studienordnung
§   3     Zugangsvoraussetzung für das Studium
§   4     Studienbeginn
§   5     Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§   6     Ziele des Studiums
§   7     Inhalte des Studiums
§   8     Gesellschaftswissenschaftliche Studienanteile
§   9     Schulpraktische Studien
§ 10     Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen
§ 11     Plicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen
§ 12     Nachweis von Leistungen
§ 13     Gliederung des Studiums
§ 14     Aufgabe, Aufbau und Studienleistungen des Grundstudiums
§ 15     Abschluß des Grundstudiums
§ 16     Aufgabe, Aufbau und Studienleistungen des Hauptstudiums
§ 17     Studienberatung
§ 18     Bestandteile und Funktion der Abschlußprüfung
§ 19     Schriftliche Hausarbeit
§ 20     Schriftliche Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung
§ 21     Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 22     Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 23     Inkrafttreten und Übergangsregelung

Anhang:
1.     Freiversuch
2.     Übersicht zum Studienaufbau
3.     Studienplan für das Fach Philosophie
4.     Studienplan für das Fach Politikwissenschaft
5.     Studienplan für das Fach Psychologie
6.     Studienplan für das Fach Soziologie



Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 85 Absatz 1 des Gesetztes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW. S.532), geändert durch Gesetz vom 1.7.1997 (GV.NW. S.213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:



§  1
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1)   Die Studienordnung regelt das erziehungswissenschaftliche Studium (auch: Studium der Erziehungswissenschaft) mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für
  • die Primarstufe,
  • die Sekundarstufe I,
  • die Sekundarstufe II,
  • die Sekundarstufe II/I.
Die rechtlichen Grundlagen für die getroffenen Regelungen sind das "Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen" (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S.421) geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S.220) und die "Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen" (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S.754, 1995, S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.S.524).


§  2
Aufgabe der Studienordnung

(1)   Die Studienordnung weist die Studienziele aus, legt die Inhalte und den Aufbau des Studiums fest und beschreibt die Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie kennzeichnet Art und Abfolge der Lehrveranstaltungen, gibt die für das jeweilige Lehramt geforderten Studienanteile für Pflicht- und Wahlpflichtstudien an und bestimmt nach Studienabschnitten gegliedert die Anzahl der zu studierenden Semesterwochenstunden (SWS) und die Modalitäten des Erwerbs von Leistungs- und Studiennachweisen.
(2)   Die Studienordnung dient Studierenden und Lehrenden; sie bindet das Fach Erziehungswissenschaft (Pädagogik) und die am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächer (Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie) an die vorgegebenen Ziele, Inhalte und Formen.


§  3
Zugangsvoraussetzung zum Studium

Zugangsvoraussetzung für das Studium der Erziehungswissenschaft ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein von zuständiger Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.


§  4
Studienbeginn

Das Studium der Erziehungswissenschaft kann sowohl zu Beginn des Wintersemesters als auch zu Beginn des Sommersemesters aufgenommen werden.


§  5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)   Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr.2 in Verbindung mit Abs. 6 UG setzt sich zusammen aus Regelstudiendauer und Prüfungszeit. Diese Regelstudienzeit umfaßt für das Studium mit dem Abschluß
  • für die Primarstufe lt. § 31 Abs.5 der LPO sieben Semester (6 Semester Regelstudiendauer und 1 Semester Prüfungszeit),
  • für die Sekundarstufe I lt. § 36 Abs.5 der LPO ebenfalls sieben Semester (6 Semester Regelstudiendauer und 1 Semester Prüfungszeit),
  • für die Sekundarstufe II lt. § 41 Abs.6 der LPO neun Semester (8 Semester Regelstudiendauer und 1 Semester Prüfungszeit).
(2)   Der Anteil an Semesterwochenstunden (SWS), die im Fach Erziehungswissenschaft zu studieren sind, beträgt (lt. Abs.1 und 2 der §§ 31, 36 und 41 der LPO) für das Lehramt für
  • die Primarstufe ein Viertel des Gesamtstudienvolumens von 112 SWS, als 28 SWS,
  • die Sekundarstufe I ebenfalls ein Viertel des Gesamtstudienvolumens von 112 SWS, also 28 SWS,
  • die Sekundarstufe II ein Fünftel des Gesamtstudienvolumens von 150 SWS, also 30 SWS.
(3)   Für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II, die zugleich den Abschluß für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach § 47 der LPO anstreben, erhöht sich das Gesamtstudienvolumen um zusätzlich 18 SWS, von denen 6 SWS in Erziehungswissenschaft zu studieren sind.


§  6
Ziele des Studiums

(1)   Die Zielsetzung des Studiums ergibt sich aus § 1 Abs.1, § 2 Abs.3 und § 16 Abs.1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in Verbindung mit dem § 80 des Universitätsgesetzes (UG). Danach dient das Studium der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Kompetenzen dazu befähigen, ein Lehramt an öffentlichen Schule selbständig auszuüben. An diesem übergreifenden Ausbildungsziel haben sich das erziehungswissenschaftliche Studium und - darin eingeschlossen - die schulpraktischen Studien zu orientieren.
(2)   Im Rahmen einer berufszielorientierten Ausbildung kommt dem erziehungswissenschaftlichen Studium eine besondere Bedeutung zu. Es ist das Kernstudium für alle Lehramtsstudentinnen und -studenten.
(3)   Das erziehungswissenschaftliche Studium will die Studierenden in die Lage versetzen, wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik und benachbarter Fächer als unterschiedliche Zugriffe auf die soziale Wirklichkeit von Erziehung und Unterricht verstehend zu erfassen und für die Gestaltung von Praxis zu nutzen. Dazu werden die Studierenden in Forschung und Lehre in die systematische Analyse von Erziehung und Bildung, Lernen und Unterricht, Entwicklung und Sozialisation eingeführt. In diese wissenschaftliche Analyse müssen die Ziele, Maßnahmen und Wirkungen pädagogischen Handelns in Institutionen sowie deren historisch-gesellschaftliche Bedingungen einbezogen werden.
(4)   Das Studium der Erziehungswissenschaft will diejenigen Qualifikationen und Kompetenzen vermitteln, die für ein professionelles und verantwortliches pädagogisches Handeln von Lehrerinnen und Lehrern notwendig sind. Die künftigen Lehrerinnen und Lehrer sollen insbesondere:
  • pädagogische Grundlagen für ihre berufliche Kompetenz erwerben,
  • ihre Berufswahl kritisch befragen und das Verständnis der angestrebten Berufsrolle vertiefen,
  • Voraussetzungen und Wirkungen erzieherischen und unterrichtlichen Handelns erkennen und einschätzen,
  • die Bedeutung theoretischer Konzeptionen für die Praxis kritisch beurteilen und
  • Chancen für eine mögliche pädagogische Veränderung von Schule und Unterricht erkennen und speziell in der Schulstufe, für die das Lehramt erstrebt wird, nutzen lernen.
(5)   Die erste Phase der Lehrerausbildung (bis zur 1. Staatsprüfung) hat ihren Schwerpunkt in wissenschaftlichen Theorien, muß zugleich aber von Anfang an das Problem der Theorie-Praxis-Vermittlung bewußt machen und bearbeiten. Dieser Aufgabe dienen insbesondere die schulpraktischen Studien. Das erziehungswissenschaftliche Studium umfaßt deshalb schulpraktische Studien als Pflichtveranstaltungen.


§  7
Inhalte des Studiums

(1)   Die Inhalte des Studiums werden in folgende Bereiche und Teilgebiete untergliedert:

Bereich  Teilgebiet 
A Erziehung und Bildung
  1. Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft
  2. Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten
  3. Philosophische und anthropologische Grundfragen
  4. Ethik und Erziehung
B Entwicklung und Lernen 
  1. Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht
  2. Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht
  3. Begabung und Intelligenz
  4. Pädagogische Diagnostik und Intervention
C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung 
  1. Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbes. Ursachen und Folgen der Migration
  2. Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungwesen
  3. Sozialisationstheorien, insbes. Theorien schulischer Sozialisation
  4. Politische, soziale und ökonomische Rahmenbedingungen der Erziehung
D Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens
  1. Geschichte des Bildungswesens
  2. Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
  3. Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschl. der rechtlichen Bedingungen)
  4. Theorien und Reformkonzepte der Schule und internationaler Vergleich
E Unterricht und allgemeine Didaktik
  1. Didaktik und Curriculumentwicklung
  2. Unterrichtsplanung und -organisation
  3. Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und -bewertung
  4. Methoden und Medien des Lehrens und Lernens; Integration der neuen Medien in pädagogische Aufgabenfelder

(2)   Die Themen für mögliche Lehrveranstaltungen müssen nicht mit den Teilgebieten identisch sein, haben sich jedoch an diesen zu orientieren. Jede Lehrveranstaltung ist einem Teilgebiet (ggfs. auch mehreren Teilgebieten) eines Bereiches zuzuordnen.


§  8
Gesellschaftswissenschaftliche Studienanteile

(1)   Neben dem Fach Erziehungswissenschaft (Pädagogik) sind die Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligt. Die Beteiligung dieser Fächer gewährleistet den interdisziplinären Charakter des Lehramtsstudiums entsprechend § 2 Abs.3 LABG, in dem gefordert wird, gesellschaftswissenschaftliche Studien in das erziehungswissenschaftliche Studium einzubeziehen. Ein Einbezug der Rechtskunde erfolgt über regelmäßig anzubietende Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Schulrechts.
(2)   Studienpläne, die Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums in den genannten Fächern kennzeichnen, finden sich in der Anlage zu dieser Studienordnung.
(3)   Die Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie stellen ein Lehrangebot bereit, das sich auf die inhaltlichen Bereiche und Teilgebiete des erziehungswissenschaftlichen Studiums (vgl. § 7) bezieht und das als Teil dieses Studiums für die Studierenden des Lehramts gesondert ausgewiesen wird. Die Koordination des Lehrangebotes obliegt dem Fach Erziehungswissenschaft in Abstimmung mit den übrigen beteiligten Fächern.
(4)   In Wahrnehmung seiner Koordinationsaufgabe setzt das Fach Erziehungswissenschaft in Einvernehmen mit den anderen am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächern einen Koordinierungsausschuß ein, dem Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Fächer (Lehrende und Studierende, ggfs. auch kooptierte Vertreterinnen oder Vertreter der 2. Phase der Lehrerausbildung) sowie der Studienfachberater des Faches Erziehungswissenschaft angehören. Dieser soll regelmäßig die erziehungswissenschaftlichen Lehrangebote dahingehend beeinflussen, daß für die Studierenden die sachlichen Zusammenhänge und der Bezug auf den Lehrerberuf deutlich erkennbar werden.


§  9
Schulpraktische Studien

(1)   Schulpraktische Studien bilden einen wesentlichen Teil der pädagogischen Ausbildung der angehenden Lehrerinnen und Lehrer. Der Praxiskontakt, seine Planung, Durchführung und Auswertung dienen der ersten beruflichen Erfahrung, als Anknüpfungspunkt für die wissenschaftliche Reflexion auf Erziehung und Unterricht sowie der Erkundung von Innovationsmöglichkeiten in öffentlichen Schulen.
(2)   Innerhalb des erziehungswissenschaftlichen Studiums werden schulpraktische Studien in zwei Formen organisiert: als erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum (ETP) und als Blockpraktikum. Die Teilnahme am erziehungswissenschaftlichen Tagespraktikum ist für die Studierenden des Studiengangs Primarstufe verpflichtender Bestandteil des erziehungswissenschaftlichen Studiums, für die Studierenden des Studiengangs Sekundarstufe I und Sekundarstufe II dann, wenn diese Praktikumsform nicht als fachdidaktisches Tagespraktikum in einem der gewählten Unterrichtsfächer absolviert wird. Das Blockpraktikum ist für alle Studierenden eines Lehramts verpflichtend, kann aber außer im Fach Erziehungswissenschaft oder in den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächern auch in einem der gewählten Unterrichtsfächer abgeleistet werden.
(3)   Alles Nähere zur Durchführung schulpraktischer Studien (Teilnahmebedingungen, Ersatzregelungen, Anmeldung, Organisation, Nachweis der Teilnahme etc.) regelt die Ordnung für schulpraktische Studien der WWU Münster vom 8. September 1986, zuletzt geändert am 20. Dezember 1989, deren Festlegungen - soweit sie das erziehungswissenschaftliche Studium betreffen - als Bestandteil dieser Studienordnung gelten.


§  10
Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen

(1)   Vorlesungen vermitteln in zusammenhängenden Vorträgen von Lehrenden systematisches Grundlagenwissen, geben einen Überblick über größere Themenkomplexe und Problembereiche oder informieren über historische Entwicklungen bzw. den aktuellen Forschungsstand. Sie dienen damit vor allem der Zusammenfassung und der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung.
(2)   Übungen stehen im engen Zusammenhang mit Vorlesungen und finden in der Regel im Anschluß daran statt. Sie dienen als Ergänzung und sind entsprechend auszuweisen. Übungen sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung der in der Vorlesung behandelten Stoffgebiete sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.
(3)   Seminare wollen eine Anleitung zur selbständigen Erarbeitung von wissenschaftlichen Problemstellungen, zur Einübung von Methoden und zur Durchführung von Fall- und Bedingungsanalysen geben und die kritische Diskussion von Forschungsproblemen und -ergebnissen ermöglichen. Sie werden je nach Studienabschnitt als Proseminar oder als Hauptseminar angeboten. Zeitlich zusammenhängende Blockseminare finden ausschließlich in der Woche nach Pfingsten und in den beiden Wochen vor oder nach Beendigung der Vorlesungszeit statt.
(4)   Schulpraktische Studien dienen der Vorbereitung auf das Berufsfeld, der Überprüfung der eigenen Berufswahlentscheidung sowie der wissenschaftlich-reflektierten Auseinandersetzung mit der Lehrerrolle und mit Theorie-Praxis-Problemen generell. Sie werden unter Anleitung eines Lehrenden der Universität durchgeführt, finden in der Regel in der Schule statt, schließen Hospitationen und Beobachtungen vor Ort bzw. eigene Unterrichtsversuche der Studierenden ein und werden als semesterbegleitendes Tagespraktikum (ETP) und als Blockpraktikum angeboten.
(5)   Neben den genannten Veranstaltungsarten können auch neue Arten und Formen, die zur Verbesserung der Ausbildung im Sinne der Studienziele führen, erprobt und angeboten werden. Vor der Einführung als wiederkehrende Veranstaltungsart bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Fachbereichs. Die Veranstaltungen und ihre Gestaltung sollten nach Möglichkeit selbst Modelle für pädagogisches Lehren und Lernen sein, die im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung hochschuldidaktisch zu reflektieren sind.
(6)   Vorlesungen werden als ein- oder als zweistündige Lehrveranstaltung angeboten. Übungen und Seminare haben grundsätzlich einen zeitlichen Umfang von zwei Semesterwochenstunden (SWS), ggfs. auch mehr. Sie umfassen im Sommersemester in der Regel etwa 12, im Wintersemester etwa 15 Veranstaltungstage, so daß sich pro Veranstaltung im SS eine Gesamtstundenzahl von 24, im WS von 30 Stunden ergibt. Diese Gesamtstundenzahl weisen auch Blockseminare auf.


§  11
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen

Pflichtveranstaltungen (P) sind alle Lehrveranstaltungen in einem Studienbereich, deren Besuch in dieser Studienordnung für alle Studierenden zwingend vorgeschrieben wird und für die es eine alternative Wahlmöglichkeit unter mehreren Bereichen nicht gibt. Wahlpflichtveranstaltungen (WP) sind verpflichtend vorgeschriebene Lehrveranstaltungen, bei denen aber eine Auswahl unter verschiedenen Bereichen getroffen werden kann und die Studierenden entscheiden können, in welchem Bereich sie diese verpflichtende Lehrveranstaltung besuchen wollen. Die regelmäßige Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ist für die Studierenden verpflichtend. Über Formen des Nachweises der regelmäßigen Teilnahme entscheiden die Fächer. Wahlveranstaltungen (W) sind zusätzliche Lehrveranstaltungen, die den Studierenden die Möglichkeit bieten, ihr Studium in eigener Verantwortung zu ergänzen.


§  12
Nachweis von Leistungen

(1)   Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird entweder durch Leistungsnachweise (LN) oder durch qualifizierte Studiennachweise (SN) bestätigt. Beiden Nachweisen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen; sie bescheinigen gleichzeitig auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung, in der sie erworben wurden. Die Anforderungen der Leistungsnachweise liegen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise.
(2)   Leistungsnachweise können in Übungen und Seminaren des Grundstudiums und des Hauptstudiums erworben werden. Als Anforderung zu stellen ist die selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff. Die dieser Anforderung entsprechenden Leistungen können in Form von Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren von zweistündiger Dauer), durch Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftliche Hausarbeiten (im Umfang von ca. 10 Druckseiten) sowie durch mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch von 20-minütiger Dauer) erbracht werden.
(3)   Qualifizierte Studiennachweise können nur im Hauptstudium erworben werden, und zwar in Übungen, Seminaren und in bestimmten Vorlesungen, die gesondert ausgewiesen werden. Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die dieser Anforderung entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Berichten über zusätzliche Praktiken, Versuchsprotokollen, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen.
(4)   Die Lehrenden sind zu Beginn von Lehrveranstaltungen zur Information darüber verpflichtet, in welcher Form Studierende den Nachweis einer Leistung in der betreffenden Veranstaltung erbringen können. Abweichungen von den beschriebenen Formen sind dann möglich, wenn die Leistung mindestens gleichwertig im Sinne der Erfüllung der Studienziele ist und die alternative Form vom Fach (durch Beschluß des Fachbereichsrates) bestätigt wird.
(5)   Die Studierenden tragen die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen in das dafür vorgesehene Nachweisformular für das Grund- oder Hauptstudium ein und lassen sich den Erwerb eines Leistungsnachweises oder eines qualifizierten Studiennachweises durch Unterschrift des Lehrenden und Stempel bestätigen. Arbeiten für den Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen werden vom Lehrenden kriterienbezogen beurteilt und korrigiert zurückgegeben. Die Beurteilung (ggfs. in Form einer Note) ist auf dem entsprechendenen Nachweisformular zu vermerken.


§  13
Gliederung des Studiums

(1)   Das erziehungswissenschaftliche Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
(2)   Das Grundstudium umfaßt für Studierende mit dem angestrebten Abschluß für das Lehramt für
  • die Primarstufe drei Semester mit insgesamt 15 Semesterwochenstunden,
  • die Sekundarstufe I ebenfalls drei Semester mit insgesamt 15 Semesterwochenstunden,
  • die Sekundarstufe II vier Semester mit insgesamt 15 Semesterwochenstunden.
(3)   Das Hauptstudium umfaßt für Studierende mit dem angestrebten Abschluß für das Lehramt für
  • die Primarstufe drei Semester mit insgesamt 13 Semesterwochenstunden,
  • die Sekundarstufe I ebenfalls drei Semester mit insgesamt 13 Semesterwochenstunden,
  • die Sekundarstufe II vier Semester mit insgesamt 15 Semesterwochenstunden.
(4)   Der Umfang der in das erziehungswissenschaftliche Studium einzubeziehenden gesellschaftswissenschaftlichen Studien in den Fächern Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie beträgt mindestens sieben Semesterwochenstunden, aufzuteilen im Verhältnis von vier zu drei auf das Grund- und auf das Hauptstudium. Je nach Wahl des Studierenden kann der Anteil der gesellschaftswissenschaftlichen Studien auch größer sein, doch muß mindestens die Hälfte der Gesamtstundenzahl des Grund- und des Hauptstudiums im Fach Erziehungswissenschaft studiert werden.


§  14
Aufgabe, Aufbau und Studienleistungen des Grundstudiums

(1)   Das Grundstudium soll in Theorien und inhaltliche Fragestellungen von Erziehung und Unterricht sowie in die Methoden ihrer wissenschaftlichen Behandlung einführen. Das in ihm erworbene methodische und inhaltliche Grundlagen- und Orientierungswissen ist die Voraussetzung für die exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Hauptstudiums.
(2)   Im Grundstudium müssen die Studierenden aller drei Lehrämter Veranstaltungen zu Teilgebieten aus mindestens zwei verschiedenen inhaltlichen Bereichen (A-E) im Umfang von mindestens 15 Semesterwochenstunden besuchen. Darin eingeschlossen sind gesellschaftswissenschaftliche Studien im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden. Zu diesen Veranstaltungen zählt ferner ein erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum (ETP), das für Studierende des Lehramts der Primarstufe verpflichtend vorgeschrieben ist. Für Studierende des Lehramts der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II gilt, daß wahlweise statt des erziehungswissenschaftlichen Tagespraktikums auch ein fachdidaktisches Tagespraktikum absolviert werden kann, das auf die Studienanteile des entsprechenden Faches anzurechnen ist. Wird diese Möglichkeit gewählt, ist zur Einhaltung des vorgeschriebenen Studienumfangs im Fach Erziehungswissenschaft (anstelle des ETP) eine zweistündige Wahlpflichtveranstaltung zu Teilgebieten eines der Bereiche A-E zu besuchen.
(3)   Mindestens zwei der im Grundstudium besuchten Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Bezug zu Fragen und Problemen jener Schulstufe aufweisen, deren Lehramt jeweils angestrebt wird. Die Lehrveranstaltungen sind entsprechend gekennzeichnet.
(4)   Für Studierende mit dem angestrebten Abschluß für das Lehramt der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II umfaßt das Grundstudium in der Eingangsphase folgende Veranstaltungen:

a)   eine zweistündige, als Vorlesung oder Seminar anzubietende, auf die Teilbereiche A-E bezogene "Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft" als Pflichtveranstaltung, (2 SWS)
b) eine weitere zweistündige Veranstaltung (Vorlesung, Seminar oder Übung) zur Einführung in einen der Bereiche A-E als Wahlpflichtveranstaltung, (2 SWS)
c) ein zweistündig anzurechnendes, von allen am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Disziplinen anzubietendes erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum (ETP) als Pflichtveranstaltung oder - sofern das Tagespraktikum in einem der Unterrichtsfächer absolviert wird - eine weitere zweistündige Wahlpflichtveranstaltung (Vorlesung oder Seminar) zu Teilgebieten der Bereiche A-E (2 SWS)
 
Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind zu besuchen
 
d) zwei Wahlpflichtveranstaltungen (Vorlesung mit Übung / Seminar oder Seminare) zu Teilgebieten aus einem der Bereiche A-E, die in einem thematischen Zusammenhang stehen sollen, (3-4 SWS)
e) eine zweistündige Veranstaltung (Vorlesung oder Seminar) zu Teilgebieten des Bereichs E als Pflichtveranstaltung, (2 SWS)
f) Lehrveranstaltungen im Umfang von vier SWS zu Teilgebieten der Bereiche A-D in einem der Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie als Wahlpflichtveranstaltungen. (4 SWS)

(5)   Studierende mit dem angestrebten Abschluß für das Lehramt der Primarstufe und der Sekundarstufe I müssen im Rahmen des Grundstudiums in zwei entsprechend ausgewiesenen Lehrveranstaltungen, die unterschiedlichen Bereichen (A-E) zugeordnet sein sollten, jeweils einen Leistungsnachweis erwerben. Einer dieser Leistungsnachweise ist im Fach Erziehungswissenschaft, ein zweiter Leistungsnachweis in einem der Wahlfächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie zu erwerben.
(6)   Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II müssen im Rahmen des Grundstudiums in drei entsprechend ausgewiesenen Lehrveranstaltungen, die unterschiedlichen Bereichen (A-E) zugeordnet sein sollten, jeweils einen Leistungsnachweis erwerben. Zwei dieser Leistungsnachweise sind im Fach Erziehungswissenschaft zu erwerben, einer ist in einem der Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie zu erwerben.


§  15
Abschluß des Grundstudiums

(1)   Für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ist der Nachweis erforderlich, daß die vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im vorgeschriebenen Umfang und mit der geforderten Schulstufenspezifik in mindestens zwei verschiedenen Bereichen besucht und zwei (Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I) bzw. drei (Lehramt Sekundarstufe II) Leistungsnachweise erworben wurden. Dieser Nachweis geschieht durch die Vorlage des Studienbuches, der Teilnahmebescheinigungen und der Leistungsnachweise. Die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses erfolgt durch die vom Fachbereich Beauftragte oder den vom Fachbereich Beauftragten auf einem dafür vorgesehenen Formular.
(2)   Eine Zwischenprüfung findet im Fach Erziehungswissenschaft nicht statt. Die Notwendigkeit, sich jenes methodische und inhaltliche Grundlagen- und Orientierungswissen anzueignen, dessen Erwerb die Zwischenprüfung kontrollieren will (vgl. LPO § 7 Abs.2), bleibt davon unberührt.


§  16
Aufgabe, Aufbau und Studienleistungen des Hauptstudiums

(1)   Das Hauptstudium dient der exemplarischen Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Es nimmt Bezug auf die Anforderungen des Berufsfeldes und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Lehramts und der gewählten Schulstufe. Für alle Studierenden eines Lehramts verpflichtend ist das Studium von drei Teilgebieten aus unterschiedlichen Bereichen. Ein Teilgebiet ist aus dem Bereich E (Unterricht und Allgemeine Didaktik) zu wählen. Für Studierende des Lehramts Primarstufe verbindlich vorgeschrieben ist dabei die Berücksichtigung der "Didaktik des Anfangsunterrichts".
(2)   Die gewählten Teilgebiete sind Gegenstand der Prüfung im Staatsexamen. Sie schließen gesellschaftswissenschaftliche Anteile im Umfang von mindestens drei Semesterwochenstunden verbindlich ein.
(3)   Im Rahmen der drei verpflichtend vorgeschriebenen Teilgebiete sind ein Leistungsnachweis (LN) und ein qualifizierter Studiennachweis (SN) zu erwerben. Der Leistungsnachweis muß innerhalb einer Veranstaltungssequenz erworben werden, die dem vertieften Studium eines Teilgebiets dient und insgesamt sechs Semesterwochenstunden umfaßt. Vertieft studiert werden kann ein Teilgebiet dadurch, daß im Rahmen eines thematischen Zusammenhangs entweder drei Veranstaltungen zum gleichen Teilgebiet oder zwei Veranstaltungen zum gleichen Teilgebiet sowie eine dritte zu einem anderen Teilgebiet (ggfs. auch eines anderen Bereiches) besucht werden. Der qualifizierte Studiennachweis muß in einer mindestens zwei Semesterwochenstunden umfassenden Veranstaltung zu einem weiteren Teilgebiet erworben werden. Für das Studium des dritten Teilgebiets sind ebenfalls mindestens zwei Semesterwochenstunden des Pflichtdeputats (vgl. § 13) aufzuwenden.
(4)   Der Leistungsnachweis in dem mit sechs Semesterwochenstunden vertieft zu studierenden Teilgebiet muß im Fach Erziehungswissenschaft erworben werden, der qualifizierte Studiennachweis kann wahlweise auch in einem der am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächer Philosopie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie erworben werden.
(5)   Die Lehrveranstaltungen, in denen der Leistungsnachweis erworben wird, sollen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Um den Studierenden eine entsprechende Studienplanung zu erleichtern, weist das kommentierte Vorlesungsverzeichnis auf solche Zusammenhänge und Bezüge zwischen Veranstaltungen hin. Der Besuch entsprechend aufeinander bezogener Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden ist die Grundlage für den Erwerb des Leistungsnachweises. Veranstaltungsbesuch und Leistungsnachweis werden auf einem Nachweisformular testiert.
(6)   Verpflichtender Bestandteil des Hauptstudiums für die Studierenden aller drei Lehrämter ist ferner ein zweistündig auf das Gesamtstudienvolumen anzurechnendes Blockpraktikum. Es kann außer im Fach Erziehungswissenschaft und in den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten gesellschaftswissenschaftlichen Fächern auch in einem der gewählten Unterrichtsfächer abgeleistet werden. Wird diese Möglichkeit wahrgenommen, ist zur Einhaltung des vorgeschriebenen Studienumfangs im Fach Erziehungswissenschaft (anstelle des Blockpraktikums) eine weitere Wahlpflichtveranstaltung zu Teilgebieten eines der Bereiche von A-E zu besuchen.
(7)   Den aufgeführten Regelungen gemäß umfaßt das Hauptstudium demnach für Studierende des Lehramts der Primarstufe und der Sekundarstufe I folgende Veranstaltungen:
a)   ein zweistündig anzurechnendes Blockpraktikum oder - sofern das Blockpraktikum in einem der Unterrichtsfächer absolviert wird - eine zweistündige Wahlpflichtveranstaltung (Vorlesung oder Seminar) zu einem Teilgebiet von A-E, (2 SWS)
b) eine zweistündige Wahlpflichtveranstaltung (Vorlesung oder Seminar), die sich auf ein ausgewähltes Teilgebiet der Bereiche A-E bezieht, (2 SWS)
c) eine Sequenz von Wahlpflichtveranstaltungen in einem der Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie, die sich auf ein ausgewähltes Teilgebiet der Bereiche A-D beziehen, mindestens drei SWS umfassen, in einem thematischen Zusammenhang stehen und im Veranstaltungsverbund (Vorlesung mit Übung / Seminar oder Seminare) angeboten werden,  (3-4 SWS)
d) eine Sequenz von drei zweistündigen Wahlpflichtveranstaltungen, die dem vertieften Studium eines Teilgebietes dienen, in einem thematischen Zusammenhang stehen, im Verbund unterschiedlicher Veranstaltungsformen (Vorlesung, Seminar, Übung) angeboten werden und mit einem Leistungsnachweis abzuschließen sind. (6 SWS)
Zu beachten ist, daß die Wahlfreiheit dadurch eingeschränkt ist, daß Veranstaltungen aus drei verschiedenen Teilgebieten besucht werden müssen, ein Teilgebiet aus dem Bereich E zu wählen ist und für Studierende des Lehramts für die Primarstufe die Thematik "Didaktik des Anfangsunterrichts" verpflichtend ist.
(8)   Die in Abschnitt 7 genannten Lehrveranstaltungen sind verbindlich auch für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II, allerdings mit dem Unterschied, daß statt der unter b) genannten zweistündigen Veranstaltung zwei zweistündige Veranstaltungen zum entsprechenden Teilgebiet zu besuchen sind.
(9)   Für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II, die zusätzlich die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben wollen (Zusatzprüfung nach § 47 LPO), umfaßt das Hauptstudium weitere Lehrveranstaltungen zu zwei Teilgebieten der Bereiche A-E im Umfang von vier Semesterwochenstunden. Diese Lehrveranstaltungen müssen einen eindeutigen Schulstufenbezug zur Sekundarstufe I aufweisen; die studierten Teilgebiete sind Gegenstand einer mündlichen Prüfung im Staatsexamen.


§  17
Studienberatung

(1)   Zur Beratung der Studierenden in allen das Studium betreffenden Fragen besteht in den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächern ein umfangreiches Angebot unterschiedlicher Formen der Studienberatung.
(2)   Eine Einzelberatung bieten alle Lehrenden, die Studienfachberatung Erziehungswissenschaft und die Studienfachberaterinnen oder Studienfachberater der Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie an. Wahrgenommen werden sollte diese individuelle Beratung vor allem bei Schwierigkeiten im Studium, vor Wahlentscheidungen im Studiengang, vor oder bei einem Studiengangwechsel, vor oder nach längerer Unterbrechung des Studiums, in Prüfungsfragen, bei Nichtbestehen einer Prüfung, vor einem geplanten Studienabbruch usw.
(3)   Eine kollektive Beratung erfolgt regelmäßig in eigens dafür vorgesehenen Veranstaltungen. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger findet zu Beginn eines jeden Semesters eine Einführungsveranstaltung zur Studienplanung insbesondere des Grundstudiums statt. In jedem Wintersemester angeboten wird eine Veranstaltung zur Planung des Hauptstudiums und zu Fragen der Prüfungsvorbereitung. Die Wahrnehmung dieses Beratungsangebots ist insbesondere deshalb notwendig, weil mit der Wahl der Veranstaltungen des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsgebiete und Prüferin oder Prüfer mitentschieden wird.
(4)   Die Inanspruchnahme einer Studienberatung vor Eintritt in das Hauptstudium ist daher für jeden Studierenden eines Lehramts verpflichtend.
(5)   Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung. In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Pädagogik. In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§  18
Bestandteile und Funktion der Abschlußprüfung

(1)   Abgeschlossen wird das erziehungswissenschaftliche Studium durch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II. Sie ist abzulegen vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Prüferinnen und Prüfer sind Angehörige der Hochschule, die zu Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen werden.
(2)   Die Erste Staatsprüfung erfolgt in den gewählten Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft. Sie umfaßt eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und mündlichen Prüfungen.
(3)   Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein auf ihr Lehramtstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich bearbeiten können (vgl. § 17 Abs.1 der LPO). Mit den Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Mitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches entsprechende Aufgabe so zu lösen, daß die Bearbeitung ein grundlegendes Verständnis von Gegenständen und Methoden des Faches erkennen läßt (vgl. § 18 Abs.1 u.2 der LPO). In und mit der mündlichen Prüfung schließlich sollen die Prüflinge den Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, ausgehend von den vertieften Kenntnissen in den studierten Teilgebieten Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen (vgl. § 20 Abs.1 der LPO).


§  19
Schriftliche Hausarbeit

(1)   Studierende des Lehramts für die Primarstufe können die schriftliche Hausarbeit wahlweise im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft anfertigen, wobei didaktische Fragen einzubeziehen sind (vgl. § 33 Abs.1 der LPO). In der Regel soll das Thema der schriftlichen Hausarbeit dem Teilgebiet entnommen sein, das Gegenstand vertiefter Studien war. Für die Bearbeitung des Themas steht ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung (vgl. 17 Abs.2 u.3 der LPO). Vom Prüfling wird vorgeschlagen, welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes die Themenstellung vornehmen soll (vgl. § 14 Abs.2,5 der LPO).
(2)   Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II können die schriftliche Hausarbeit nur in einem der beiden gewählten Unterrichtsfächer, nicht aber in Erziehungswissenschaft anfertigen (vgl. § 44 Abs.2 der LPO). Für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe I gilt, daß die schriftliche Hausarbeit in der Regel in einem der beiden Unterrichtsfächer und nur im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist (vgl. § 38 Abs.1 der LPO).


§  20
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung

(1)   Studierende des Lehramts für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II müssen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung in Erziehungswissenschaft eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anfertigen und eine mündliche Prüfung ablegen. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht beträgt vier Stunden, die Dauer der mündlichen Prüfung 40 Minuten.
(2)   Schriftliche Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums im Fach Erziehungswissenschaft und in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern und können Zusammenhänge des jeweiligen Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen.
(3)   Aus den Teilgebieten des Hauptstudiums werden für die Arbeit unter Aufsicht in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Mit der Themenstellung beauftragt wird in der Regel ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das der Prüfling vorschlägt. Ein schon als Themenstellerin oder Themensteller für die schriftliche Hausarbeit vorgeschlagenes Mitglied des Prüfungsamtes kann nicht auch noch als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden (vgl. § 18 Abs.5 der LPO).
(4)   Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Etwa die Hälfte der Prüfungszeit von 40 Minuten ist für Erziehungswissenschaft vorzusehen (vgl. § 20 Abs.4 der LPO), so daß die zweite Hälfte der verfügbaren Prüfungszeit für Prüfungsanteile aus einem der Fächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie verbleibt.
(5)   Für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II, die zusätzlich die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben wollen, wird die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft um 15 Minuten verlängert. Diese (Zusatz-)Prüfung bezieht sich auf zwei im Hinblick auf das Lehramt für die Sekundarstufe I studierte Teilgebiete des Hauptstudiums (vgl. § 47 Abs.2 u.3 der LPO).


§  21
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1)   Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich beim zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beantragen. Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe und für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im fünften Semester, für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 der LPO).
(2)   Mit dem Antrag auf Zulassung zugleich erfolgt die Meldung zur schriftlichen Hausarbeit (vgl. § 14 der LPO). In Ergänzung des Zulassungsantrags sind vom Prüfling im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Angaben darüber zu machen, welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden und welches Mitglied des Prüfungsamtes als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht und ggf. für eine mündliche Prüfung vorgeschlagen wird.
(3)   Über Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die Möglichkeit eines "Freiversuchs", über vorzulegende Unterlagen und einzuhaltende Verfahrensschritte, über Bewertungsvorschriften und Sonderregelungen informiert detailliert die derzeit geltende Lehramtsprüfungsordnung (LPO), die für Studierende verbindlich ist, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben.


§  22
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. In anderen Studiengängen werden sie anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Dies gilt entsprechend auch für die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien.
(2)   Studienleistungen, die anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(3)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(4)   Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium zuständig ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(5)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.


§  23
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Anhang 1:   Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamthöhe zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in §28 LPO im einzelnen beschrieben.



Anhang 2:   Aufbau des Erziehungswissenschaftlichen Studiums

GRUNDSTUDIUM

[Grundstudium]

HAUPTSTUDIUM

[Hauptstudium]



Anhang 3:   Studienplan für das Fach Philosophie

1. Ziele und zu vermittelnde Fähigkeiten

In einer immer komplexer werdenden Welt nimmt die Bedeutung der Philosophie aufgrund ihrer zentralen Leistungen - theoretische Grundlagenreflexion und praktische Orientierung immer mehr zu. Im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums (EWS) der Lehramtsstudiengänge kann die Philosophie daher einen wesentlichen Beitrag zur Ausbildung zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer leisten. Denn philosophisches Denken stellt Orientierungswissen bereit und hält die Fragen wach, die mit dem Anspruch des Menschen auf ein selbstbestimmtes, gutes Leben zu tun haben;