Studienordnung für das Studienfach Spanisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis


§  1    Geltungsbereich
§  2    Zugangsvoraussetzung
§  3    Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§  4    Studienzeiten und Studienumfang
§  5    Studienbeginn
§  6    Studienziel
§  7    Bereiche und Teilgebiete
§  8    Aufbau des Studiums
§  9    Zwischenprüfung
§  10  Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
§  11  Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§  12  Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
§  13  Erste Staatsprüfung
§  14  Studienberatung
§  15  Durchlässigkeit von Studiengängen
§  16  Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang


§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Spanisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II".
(2) Die für den Studiengang maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung In Lehramtsstudien-gängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch das Gesetz vom 03.05.1994 (GV. NW. S. 220).
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).


§ 2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis


§ 3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen

(1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung des MSW gilt. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Gute Kenntnisse des Spanischen sollten bereits zu Beginn des Studiums vorhanden sein.
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben.


§ 4
Studienzeiten und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester, die Prüfungszeit ein Semester.
(2) Für den Studiengang Spanisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO etwa 60 Semesterwochenstunden nachzuweisen.


§ 5
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.


§ 6
Studienziel

Ziel des Studiums ist die Vermitlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen, ein Lehramt für die Sekundarstufe II in Spanisch selbständig auszuüben.


§ 7
Bereiche und Teilgebiete

(1) Das ordnungsgemäße Studium des Spanischen betrifft folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich Teilgebiet
A   Sprachwissenschaft  
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen der spanischen Sprache
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Historische Aspekte der spanischen Sprache
  5. Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen Sprache
B   Literaturwissenschaft  
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Gattungen und Formen
  3. Spanische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600
  4. Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart
  5. Literaturen Spanisch-Amerikas
  6. Autoren, Autorinnen und Werke
C   Fachdidaktik  
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Curriculum "Spanisch"
  3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht
  4. Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht
D   Sprachpraxis    
E   Landeskunde    

(2)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
  • der vertieften Einsicht in das Funktionieren von Sprache (deskriptive Sprachwissenschaft) am Beispiel des Spanischen;
  • der Einsicht in die Entwicklung von Sprache (historische Sprachwissenschaft: historische Grammatik des Spanischen, Geschichte der spanischen Sprache, die Stellung des Spanischen in der Romania anhand von Vergleichen mit einer anderen romanischen Sprache (interdisziplinäre Beschreibungsaspekte gemäß Teilgebiet A 3));
  • der Einsicht in die Beziehungen zwischen Sprache und Gesellschaft (Kommunikationsmodelle, Sprachgeschichte, Soziolinguistik, Probleme der sprachlichen Norm u.a.);
  • dem Überblick über die sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Geschichte der Sprachwissenschaft.
(3)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
  • dem Überblick über die Geschichte der spanischen und spanisch-amerikanischen Literatur (Autoren und Autorinnen, Epochen, Bewegungen, Gattungen, Formen);
  • der vertieften Kenntnis ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der spanischen und spanisch-amerikanischen Literatur;
  • der Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen,auch in der Romania; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien);
  • Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse;
  • der Einsicht in die Probleme der Ästhetik und Literaturtheorie.
(4)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) führen zu Überblickskenntnissen der curricularen Probleme und vertieften Kenntnissen von Lehr- und Lernprozessen an Beispielen ausgewählter Gegenstände der Bereiche Sprache, Literatur oder Landeskunde.
(5)   Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die spanische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
  • die Fähigkeit, schriftliche spanische Texte auch höheren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen; das sprachliche Verstehen solcher Texte sollte dem Verstehen entsprechender deutscher Texte nicht wesentlich nachstehen;
  • die Fähigkeit, gesprochenes Spanisch mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen und sich an mündlichen Kommunikationsprozessen in spanischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Spanisch sowie eine korrekte Aussprache des Spanischen ein;
  • die Fähigkeit, schriftliche spanische Texte selbständig zu verfassen, die in bezug auf Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
  • die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Spanische zu übersetzen;
  • die Kenntnis verschiedener Stilebenen des Spanischen sowie der spanischen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
(6) Die Studien im Bereich E (Landeskunde) führen zu Überblickskenntnissen der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Spaniens sowie zu vertieften Kenntnissen in einem dieser Sachgebiete. Diese Kenntnisse werden durch Lehrveranstaltungen und ggf. Studienfahrten des Romanischen Seminars sowie durch spanienkundliche Lehrangebote anderer Fachbereiche vermittelt, vor allem aber selbständig (u.a. durch regelmäßige Lektüre von Tageszeitungen und Zeitschriften sowie durch Reisen) erworben.


§  8
Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium des Faches Spanisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-8. Semester). Zu Beginn des Studiums findet eine Einstufungsklausur für Studierende mit Spanischkenntnissen statt. Für Studierende ohne Spanischkenntnisse wird ein Intensivkurs durchgeführt.
(2)   Im Rahmen des vorgegebenen Studienvolumens von ca. 60 SWS (Grundstudium etwa 34 SWS, Hauptstudium etwa 26 SWS) sind folgende Veranstaltungen obligatorisch:

      Grundstudium Hauptstudium
1.   Sprachwissenschaft      
2. Literaturwissenschaft 30 SWS 16 SWS 14 SWS
3. Sprachpraxis 22 SWS 14 SWS 8 SWS
4. Landeskunde 4 SWS 4 SWS ----
5. Fachdidaktik 2 SWS ---- 2 SWS
6. ggf. schulpraktische Studien 2 SWS ---- 2 SWS
    60 SWS 34 SWS 26 SWS

(3)   Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994, geändert durch Verordnung vom 19.11.1996.
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(4)   Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte Studienplan.


§  9
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend. Die jeweiligen Prüfungselemente (PE), die in § 12 der vorliegenden Studienordnung bzw. im Anhang der Zwischenprüfungsordnung aufgeführt sind, werden durch Klausuren bzw. schriftliche Hausarbeiten abgelegt. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muß nur dieser wiederholt werden. insgesamt sind zwei Wiederholungen möglich. Sobald alle Prüfungselemente (PE) und Leistungsnachweise (LN) erbracht sind (bis zum 5. Semester), stellt das Dekanat der Philosophischen Fakultät das Zwischenprüfungszeugnis aus.


§  10
Leistungsnachweise,Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen

(1)   In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente (PE) bzw. qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2)   In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmenachweises (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen.
(3)   Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben.
(4)   Die Leistungsnachweise bzw. qualifizierten Studiennachweise für die "Landeskunde" werden durch schriftliche Arbeiten erworben.
(5)   Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit.
(6)   Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(7)   Den erbrachten Leistungen für Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise sowie Prüfungselemente müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen.


§ 11
Anrechnung von Studienleistungen,
Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)   Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungs ausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)   Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.


§  12
Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung

(1)   Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente (PE) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
Übersetzung dt.- sp. I (D 2) 2 SWS PE  
Übersetzung dt.- sp. II (D 3) 2 SWS PE  
Einführung Sprachwissenschaft (A 1) 2 SWS PE  
Einführung Literaturwissenschaft (B 1) 2 SWS PE  
Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) (D 8)  2 SWS PE  
Übersetzung sp. - dt.  (D 5) 2 SWS TN  
Proseminar Sprachwissenschaft (A 2) 2 SWS TN  
Proseminar Literaturwissenschaft (B 2) 2 SWS TN  
Konversation (D 12) 2 SWS TN  
Proseminar Sprachwissenschaft (A 2) 2 SWS LN  
Proseminar Literaturwissenschaft (B 2) 2 SWS LN  
Ejercicios de gramática I + II  (D 9, 10) 2 SWS LN  
 

(2)  

 

Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:

Hauptseminar Literaturwissenschaft (B) 2 SWS LN  
Hauptseminar Sprachwissenschaft  (A) 2 SWS LN  
Hauptseminar mit landeskundlicher Komponente  (E) 2 SWS LN  
Sprachpraxis: (a: Übersetzung dt.-span. III;
b: Comentario de textos y ejercicios de redacción)
(D) 2 SWS QS
Fachdidaktik bzw. ein Hauptseminar der Literatur- oder 
Sprachwissenschaft mit fachdidaktischer Komponente
(C) 2 SWS QS
 

Im Hauptstudium des Faches Spanisch ist gemäß § 41 Abs. 4 der LPO ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.


§  13
Erste Staatsprüfung

(1)   Die Erste Staatsprüfung im Fach Spanisch besteht aus einer bzw. zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit.

Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.

Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Spanisch geschrieben, so ist eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Unterrichtsfach geschrieben, so sind zwei vierstündige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen.

Wird nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt, so besteht diese aus einer Übersetzung dt.-span. und einem Fachaufsatz in spanischer Sprache.

Werden zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, so sind dies eine vierstündige Übersetzung dt.-span. und ein vierstündiger Fachaufsatz in spanischer Sprache.

Allen zu prüfenden Studierenden eines Prüfungstermins wird derselbe Übersetzungstext je nach Klausurdauer In verschiedener Länge vorgelegt. Die Aufgaben für den Fachaufsatz In spanischer Sprache sind entsprechend den von den zu prüfenden Studierenden angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen.

(2)   Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die LPO § 13-15.
(3)   Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).


§  14
Studienberatung

(1)   Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2)   Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3)   In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4)   Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5)   In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§  15
Durchlässigkeit von Studiengängen

Der Übergang von Sekundarstufe I zu Sekundarstufe II und umgekehrt sowie von Magister- und Promotionsstudiengängen zum Lehramtsstudiengang und umgekehrt ist grundsätzlich möglich, soweit es die Fächerkombinationen gestatten.


§  16
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)   Die Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


Anhang


Lehramt S II Studienplan

Spanisch


Grundstudium
1. Sem.  Intensivkurs bzw. Einstufungsklausur       
  Einführung Sprachwissenschaft PE
  Einführung Literaturwissenschaft PE
1./2.Sem. Übersetzung dt.- sp. I PE
2. Sem. Übersetzung sp.-dt. TN
2./3. Sem. Proseminar Sprachwissenschaft TN
  Proseminar Literaturwissenschaft TN
  Ejercicios de gramática I + II LN
3./4. Sem.  Übersetzung dt.- sp. II PE
  Zweite romanische Sprache (Mittelkurs)  PE
  Konversation TN
  Proseminar Sprachwissenschaft LN
  Proseminar Literaturwissenschaft LN
Hauptstudium
5. Sem. Hauptseminar mit landeskundlicher Komponente LN
6./7. Sem. Hauptseminar Literaturwissenschaft LN
  Hauptseminar Sprachwissenschaft LN
  Sprachpraxis:
(a: Übersetzung dt.-span. III;  
b:Comentario de textos y ejercicios de redacción)
QS
8. Sem. Fachdidaktik bzw. ein Hauptseminar der Literatur- oder Sprachwissenschaft mit fachdidaktischer Komponente QS



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/91) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1998-11-09 ---- 1999-03-05