Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs 1 des Gesetzes über die
Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993
(GW.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die
Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni l1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166). Daneben sind Regelungen des Erlasses des Kultusministeriums vom 12.12.1994 berücksichtigt worden. Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in NRW andere Studienleistungen gefordert werden.
Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für die
Lehramtsstudiengänge Mathematik (Primarstufe Schwerpunktfach, Sekundarstufe I,
Sekundarstufe II) und Informatik (Sekundarstufe II) vom ..... (s. Erläuterungen zu § 14 dieser
Studienordnung).
(1) | Grundsätzlich kann das Studium sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Planung des Studienangebotes ist allerdings vorzugsweise auf die Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet. |
(2) | Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach 8 Semestern sowie der Examensphase erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Meldung zum Examen soll für den Fall, daß im Fach Mathematik die Hausarbeit geschrieben werden soll, frühestens im 6. Semester, ansonsten zu Beginn des 8. Semesters erfolgen. |
(3) | Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu befähigen, ein Lehramt in Mathematik für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe II / Sekundarstufe I selbständig auszuüben. |
(1) | Im Verlauf des Studiums müssen festgelegte Veranstaltungen in jedem Fall besucht werden (Pflichtveranstaltungen), während andere unter Berücksichtigung einer Mindestgesamtstundenzahl aus einem bestimmten Angebot frei gewählt werden können (Wahlpflichtveranstaltungen). | ||||||||||
(2) | Pflichtveranstaltungen im Grundstudium
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(3) | Pflichtveranstaltungen bzw. Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mit
Leistungsnachweisen bzw. qualifizierten Studiennachweisen (vergl. dazu
§ 8)
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(4) | Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium
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(5) | Außerdem sollte eine weitere Veranstaltung mit Übungen aus einem der Bereiche A - E im Umfang von 4 + 2 SWS besucht werden. |
* Je nach Lehrangebot kann von diesem Regelfall abgewichen werden.
(1) | Das Grundstudium besteht in der Regel aus den ersten 4 Fachsemestern und sieht etwa
folgenden Verlaufsplan vor:
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(1) | Am Ende des Grundstudiums wird die Zwischenprüfung abgelegt. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu ist jederzeit möglich, falls die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in 4.1 aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 30 SWS erfolgt ist. |
(2) | Zur Anmeldung für die Zwischenprüfung ist ein Leistungsnachweis aus den Gebieten "Infinitesimalrechnung I, II'', ein Leistungsnachweis aus den Gebieten "Lineare Algebra I, II'' sowie ein Leistungsnachweis aus dem Gebiet "Angewandte Mathematik'' vorzulegen. Dabei muß mindestens einer der beiden Leistungsnachweise Infinitesimalrechnung II, Lineare Algebra II vorgelegt werden.Äber Ausnahmen und Anerkennung von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß. |
(3) | Die Kandidatin oder der Kandidat setzt sich selbst mit einer Prüferin oder einem Prüfer zum Zweck der Terminabsprache der mündlichen Prüfung in Verbindung. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Sie erstreckt sich über die Grundzüge der Gebiete Infinitesimalrechnung I, II und Lineare Algebra I, II. |
(4) | Nach bestandener Zwischenprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zwischenprüfungszeugnis. Auf Antrag der Prüflinge wird die Note der mündlichen Prüfung in das Zeugnis aufgenommen. |
(5) | Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik verwiesen. |
(1) | Allen Studierenden wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig im Hauptstudium mit einer Prüferin oder einem Prüfer in Verbindung zu setzen, um weitere Einzelheiten des Studienverlaufs besprechen zu können (insbesondere dann, wenn im Fach Mathematik die Hausarbeit geschrieben werden soll). | |||||||||||||||||||||
(2) | Das Hauptstudium ist in folgende Bereiche und Teilgebiete gegliedert:
Manche Teilgebiete können mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnungen werden im Vorlesungsverzeichnis vorgenommen. | |||||||||||||||||||||
(3) | Es wird ausdrücklich empfohlen, schon vor der Zwischenprüfung einzelne Vorlesungen des Hauptstudiums zu absolvieren. | |||||||||||||||||||||
(4) | Bei der Meldung zum Staatsexamen müssen für das Hauptstudium 5 Nachweise (3 Leistungsnachweise, 2 qualifizierte Studiennachweise) vorgelegt werden. Die Teilgebiete dieser Nachweise sind identisch mit den Teilgebieten in der Prüfung. Zwei Nachweise stammen aus dem Kernbereich, wobei jeder der Bereiche A und B abgedeckt sein muß. Zwei weitere Nachweise stammen aus den Bereichen A - D (Kernbereich bzw. Wahlbereich). Mindestens einer dieser vier Nachweise muß in einem Seminar erbracht werden. Der fünfte Nachweis, ein Leistungsnachweis, stammt aus dem obligatorischen Bereich E. |
(1) | Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
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(2) | Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch Teilnahme an
den Übungen und erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben.
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(3) | Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen und qualifizierten
Studiennachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung vom Lehrenden
bekanntgegeben.
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(4) | Leistungsnachweise/Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein. | |||||
(5) | Ein qualifizierter Studiennachweis kann durch einen Leistungsnachweis ersetzt werden. |
(1) | Die Erste Staatsprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:
Falls dieser zweite Abschnitt nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung zum ersten Abschnitt (Zulassung zur Hausarbeit) angemeldet wurde, gilt die Staatsprüfung als erstmals nicht bestanden. | ||||
(2) | Nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises und eines qualifizierten Studiennachweises aus unterschiedlichen Teilgebieten, aber demselben Bereich (Vertiefungsgebiet) soll frühestens im 6. Semester die Zulassung zur Hausarbeit beantragt werden. Es empfiehlt sich frühzeitig mit den Betreuern der Hausarbeit Kontakt aufzunehmen. Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit beträgt 3 Monate; es sind 2 maschinengeschriebene Exemplare der Hausarbeit abzuliefern. | ||||
(3) | Spätestens 3 Jahre nach der Zulassung zur Hausarbeit muß der Zulassungsantrag ergänzt werden. Dazu müssen die erforderlichen 5 Nachweise des Hauptstudiums (§ 8 (4)) sowie die Nachweise über schulpraktische Studien (§ 9) vorgelegt werden. | ||||
(4) | Die Prüfungsgebiete sind identisch mit den Gebieten der fünf Nachweise gemäß § 8 (4). | ||||
(5) | Falls in Mathematik die Hausarbeit geschrieben wurde, ist im zweiten Prüfungsabschnitt in Mathematik nur eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben; im anderen Fall sind zwei 4stündige Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen zwei Vorschläge zur Wahl gestellt, die alle aus denselben Teilgebieten stammen können. Die Themenstellerin oder der Themensteller der Hausarbeit darf keine Themen für die Klausur stellen. | ||||
(6) | Im Fach Mathematik ist eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Diese wird von einer Wahlprüferin oder einem Wahlprüfer (im Fach der Hausarbeit identisch mit der Stellerin oder dem Steller der Hausarbeit) und von einer oder einem vom Prüfungsamt bestimmten Zweitprüferin oder Zweitprüfer abgenommen. | ||||
(7) | Für eine Prüfung gemäß § 47 LPO (Ergänzungsprüfung Sekundarstufe I) benennen die Prüflinge zwei Sachgebiete. Hier sind zusätzliche Studien im Umfang von 6 SWS mit fachdidaktischem Schwerpunkt erforderlich. Dabei ist nach Wahl der Studierenden in einem der beiden Unterrichtsfächer eine zusätzliche fünfzehnminütige mündliche Prüfung abzulegen; in dem anderen Fach ist eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht zu schreiben. Legen die Prüflinge die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 LPO übereinstimmenden Fach ab, sind in diesem Fach die beiden oben genannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen. | ||||
(8) | Einzelheiten zum sogenannten "Freiversuch''
Anhang II dieser Ordnung. |
(1) | Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs 1 und 2 UG). |
(2) | Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des
Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die
Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch
genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die
Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen. |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(5) | An den deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligte äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. |
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen
gelten die
§§ 56 ff. LPO. |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
* | Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, finden die das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung keine Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen. |
(1) | Für das Studium sind spezielle mathematische Vorkenntnisse oder Teilnahme an einem
mathematischen Vorkurs nicht erforderlich, können aber nützlich
sein. |
(2) | Das Grundstudium soll in die Denk- und Arbeitsweise der Mathematik einführen sowie die bei
nahezu allen Veranstaltungen des Hauptstudiums vorausgesetzten Kenntnisse vermitteln. Eine
wichtige Rolle spielen dabei dieÄbungen, die begleitend zu den Vorlesungen in kleinen
Gruppen stattfinden. Dort besteht die Gelegenheit, das Verständnis des Lehrstoffes anhand von
Aufgaben zu überprüfen und die Fähigkeit zu erwerben, mathematische Probleme
und ihre Lösungen korrekt darzustellen, - ein Ziel, das nur durch Bearbeitung und
Besprechung vieler Aufgaben erreicht werden kann. |
(3) | Nach Möglichkeit sollten auch schon vor dem 5. Semester
Einführungsveranstaltungen zu Vorlesungen aus dem Hauptstudium (wie z.B. Elementare
Zahlentheorie, Funktionentheorie I, Algebra I) gehört
werden. |
STUDIENPLAN
Das Studium in Mathematik für das Lehramt der Sekundarstufe II könnte in folgender Weise absolviert werden:
1. Semester Infinitesimalrechnung I 4 + 2 Lineare Algebra I 4 + 2 2. Semester Infinitesimalrechnung II 4 + 2 Lineare Algebra II 4 + 2 3. Semester Angewandte Mathematik 4 + 2 Tagespraktikum 4. Semester Vorlesung aus Bereich A oder B 4 + 2 Zwischenprüfung 5. Semester Vorlesung aus Bereich B oder A 4 + 2 Vorlesung aus Bereich A - D 4 + 2 Blockpraktikum 6. Semester Weiterführende Vorlesung aus Bereich A - D 4 + 2 Seminar Bereich A - D 2 7. Semester Vorlesung aus Bereich E 2 + 1 8. Semester Vorlesung aus Bereich A - E 4 + 2 9. Semester Prüfungen Beginn der Hausarbeit: Frühestens 6. Semester
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 11 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
12. Februar 1997.
Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80904
Datum: 1998-10-20