Studienordnung
für den
Studiengang Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I
vom 21. September 1998


Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GW.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


Inhaltsübersicht


§   1        Geltungsbereich
§   2        Voraussetzungen für das Studium
§   3        Studienbeginn, Studiendauer, Studienziel
§   4        Studienleistungen
§   5        Gliederung des Studiums
§   6        Das Grundstudium
§   7        Die Zwischenprüfung
§   8        Das Hauptstudium
§   9        Schulpraktische Studien
§   10      Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise
§   11      Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§   12      Studienberatung
§   13      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   14      Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I:       Hinweise zum Studienverlauf mit Studienplan
Anhang II:     Freiversuch


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium in Mathematik für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni l1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166). Daneben sind Regelungen des Erlasses des Kultusministeriums vom 12.12.1994 berücksichtigt worden. Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in NRW andere Studienleistungen gefordert werden.

Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge Mathematik (Primarstufe Schwerpunktfach, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) und Informatik (Sekundarstufe II) vom ..... (s. Erläuterungen zu § 14 dieser Studienordnung).

§ 2
Voraussetzung für das Studium

Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife. Diese wird nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

§ 3
Studienbeginn, Studiendauer, Studienziel

(1) Grundsätzlich kann das Studium sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Planung des Studienangebotes ist allerdings vorzugsweise auf die Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
(2) Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach 8 Semestern sowie der Examensphase erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Meldung zum Examen soll für den Fall, daß im Fach Mathematik die Hausarbeit geschrieben werden soll, frühestens im 6. Semester, ansonsten zu Beginn des 8. Semesters erfolgen.
(3) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu befähigen, ein Lehramt in Mathematik für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe II / Sekundarstufe I selbständig auszuüben.

§ 4
Studienleistungen

(1) Im Verlauf des Studiums müssen festgelegte Veranstaltungen in jedem Fall besucht werden (Pflichtveranstaltungen), während andere unter Berücksichtigung einer Mindestgesamtstundenzahl aus einem bestimmten Angebot frei gewählt werden können (Wahlpflichtveranstaltungen).
(2) Pflichtveranstaltungen im Grundstudium 
Infinitesimalrechnung I mit Übungen 4 + 2 SWS
Infinitesimalrechnung II mit Übungen 4 + 2 SWS
Lineare Algebra I mit Übungen 4 + 2 SWS
Lineare Algebra II mit Übungen 4 + 2 SWS
Eine Vorlesung "Angewandte Mathematik'' mit Übungen
(nicht jedoch Informatik I - III)
4 + 2 SWS
(3) Pflichtveranstaltungen bzw. Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mit Leistungsnachweisen bzw. qualifizierten Studiennachweisen (vergl. dazu § 8) 
Vorlesung aus Bereich A mit Übungen 4 + 2 SWS
Vorlesung aus Bereich B mit Übungen 4 + 2 SWS
Veranstaltung aus Bereich i.d.R. 3 SWS*
Seminar aus einem der Bereiche A - D 2 SWS
Weitere Vorlesung aus einem der Bereiche A - D mit Übungen i.d.R. 4 + 2 SWS*
(4) Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium 
Vorlesung mit Übungen aus einem der Bereiche A - D mit Übungen i.d.R. 4 + 2 SWS*
(5) Außerdem sollte eine weitere Veranstaltung mit Übungen aus einem der Bereiche A - E im Umfang von 4 + 2 SWS besucht werden.


* Je nach Lehrangebot kann von diesem Regelfall abgewichen werden.

§ 5
Gliederung des Studiums

Der Studiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte: das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium (siehe § 6) im Umfang von 30 SWS wird mit der Zwischenprüfung (siehe § 7) abgeschlossen. Das Hauptstudium (siehe § 8) im Umfang von ca. 29 SWS wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (siehe § 11) abgeschlossen.

§ 6
Das Grundstudium

(1) Das Grundstudium besteht in der Regel aus den ersten 4 Fachsemestern und sieht etwa folgenden Verlaufsplan vor:

1. Infinitesimalrechnung I mit Übungen
Lineare Algebra I mit Übungen
4 + 2 SWS
4 + 2 SWS
2. Infinitesimalrechnung II mit Übungen
Lineare Algebra II mit Übungen
4 + 2 SWS
4 + 2 SWS
3. Eine einführende Vorlesung der Angewandten Mathematik mit Übungen 4 + 2 SWS

§ 7
Die Zwischenprüfung

(1) Am Ende des Grundstudiums wird die Zwischenprüfung abgelegt. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu ist jederzeit möglich, falls die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in 4.1 aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 30 SWS erfolgt ist.
(2) Zur Anmeldung für die Zwischenprüfung ist ein Leistungsnachweis aus den Gebieten "Infinitesimalrechnung I, II'', ein Leistungsnachweis aus den Gebieten "Lineare Algebra I, II'' sowie ein Leistungsnachweis aus dem Gebiet "Angewandte Mathematik'' vorzulegen. Dabei muß mindestens einer der beiden Leistungsnachweise Infinitesimalrechnung II, Lineare Algebra II vorgelegt werden.Äber Ausnahmen und Anerkennung von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat setzt sich selbst mit einer Prüferin oder einem Prüfer zum Zweck der Terminabsprache der mündlichen Prüfung in Verbindung. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Sie erstreckt sich über die Grundzüge der Gebiete Infinitesimalrechnung I, II und Lineare Algebra I, II.
(4) Nach bestandener Zwischenprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zwischenprüfungszeugnis. Auf Antrag der Prüflinge wird die Note der mündlichen Prüfung in das Zeugnis aufgenommen.
(5) Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik verwiesen.


§ 8
Das Hauptstudium

(1) Allen Studierenden wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig im Hauptstudium mit einer Prüferin oder einem Prüfer in Verbindung zu setzen, um weitere Einzelheiten des Studienverlaufs besprechen zu können (insbesondere dann, wenn im Fach Mathematik die Hausarbeit geschrieben werden soll).
(2) Das Hauptstudium ist in folgende Bereiche und Teilgebiete gegliedert:

I Kernbereich
Bereich A (Analysis) z.B Funktionentheorie I
Funktionentheorie II
Funktionalanalysis
Bereich B (Algebra) z.B.Algebra I
Algebra II
Zahlentheorie.
II Wahlbereich
Bereich C (Geometrie) z.B. Elementargeometrie
Differentialgeometrie
Topologie
Algebraische Geometrie
Bereich D (Angewandte Mathematik) z.B. Stochastik
Numerische Mathematik
Wahrscheinlichkeitstheorie
Informatik II oder III
Differentialgleichungen
Kodierungstheorie
Falls Informatik das zweite Unterrichtsfach ist, ist darauf zu achten, daß es nicht zu Überschneidungen kommt (z.B. Informatik II, III, Numerische Mathematik)
III   Bereich Fachdidaktik
Bereich E z.B. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts
Rechnereinsatz im Mathematikunterricht

Manche Teilgebiete können mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnungen werden im Vorlesungsverzeichnis vorgenommen.

(3) Es wird ausdrücklich empfohlen, schon vor der Zwischenprüfung einzelne Vorlesungen des Hauptstudiums zu absolvieren.
(4) Bei der Meldung zum Staatsexamen müssen für das Hauptstudium 5 Nachweise (3 Leistungsnachweise, 2 qualifizierte Studiennachweise) vorgelegt werden. Die Teilgebiete dieser Nachweise sind identisch mit den Teilgebieten in der Prüfung. Zwei Nachweise stammen aus dem Kernbereich, wobei jeder der Bereiche A und B abgedeckt sein muß. Zwei weitere Nachweise stammen aus den Bereichen A - D (Kernbereich bzw. Wahlbereich). Mindestens einer dieser vier Nachweise muß in einem Seminar erbracht werden. Der fünfte Nachweis, ein Leistungsnachweis, stammt aus dem obligatorischen Bereich E.


§ 9
Schulpraktische Studien

Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien zu absolvieren, und zwar in einem Mindestumfang von 4 SWS. Davon entfallen 2 SWS auf das Tagespraktikum (das in einem der beiden Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaften absolviert werden kann) und 2 SWS auf das Blockpraktikum. Das Tagespraktikum soll im Grundstudium, das Blockpraktikum im Hauptstudium absolviert werden. Falls das andere Unterrichtsfach durch Anerkennung einer Hochschulabschlußprüfung (z.B. Diplomprüfung) abgegolten ist, sollten die schulpraktischen Studien nicht in diesem Fach abgelegt werden. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster vom 08.06.86.

§ 10
Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise

(1) Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
Teilnahme an denÄbungen, erfolgreiche Bearbeitung der gestelltenÄbungsaufgaben und gegebenenfalls Bestehen einer Klausur oder
einen Seminarvortrag aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung

(2) Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch Teilnahme an den Übungen und erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben.

(3) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben.

(4) Leistungsnachweise/Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein.

(5) Ein qualifizierter Studiennachweis kann durch einen Leistungsnachweis ersetzt werden.

§ 11
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:

I Einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer ab dem 6. Semester geschrieben werden soll;
II Den Prüfungen in den beiden Unterrichtsfächern, die nach dem 8. Semester erfolgen sollen.

Falls dieser zweite Abschnitt nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung zum ersten Abschnitt (Zulassung zur Hausarbeit) angemeldet wurde, gilt die Staatsprüfung als erstmals nicht bestanden.

(2) Nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises und eines qualifizierten Studiennachweises aus unterschiedlichen Teilgebieten, aber demselben Bereich (Vertiefungsgebiet) soll frühestens im 6. Semester die Zulassung zur Hausarbeit beantragt werden. Es empfiehlt sich frühzeitig mit den Betreuern der Hausarbeit Kontakt aufzunehmen. Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit beträgt 3 Monate; es sind 2 maschinengeschriebene Exemplare der Hausarbeit abzuliefern.

(3) Spätestens 3 Jahre nach der Zulassung zur Hausarbeit muß der Zulassungsantrag ergänzt werden. Dazu müssen die erforderlichen 5 Nachweise des Hauptstudiums (§ 8 (4)) sowie die Nachweise über schulpraktische Studien (§ 9) vorgelegt werden.

(4) Die Prüfungsgebiete sind identisch mit den Gebieten der fünf Nachweise gemäß § 8 (4).

(5) Falls in Mathematik die Hausarbeit geschrieben wurde, ist im zweiten Prüfungsabschnitt in Mathematik nur eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben; im anderen Fall sind zwei 4stündige Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen zwei Vorschläge zur Wahl gestellt, die alle aus denselben Teilgebieten stammen können. Die Themenstellerin oder der Themensteller der Hausarbeit darf keine Themen für die Klausur stellen.
(6) Im Fach Mathematik ist eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Diese wird von einer Wahlprüferin oder einem Wahlprüfer (im Fach der Hausarbeit identisch mit der Stellerin oder dem Steller der Hausarbeit) und von einer oder einem vom Prüfungsamt bestimmten Zweitprüferin oder Zweitprüfer abgenommen.
(7) Für eine Prüfung gemäß § 47 LPO (Ergänzungsprüfung Sekundarstufe I) benennen die Prüflinge zwei Sachgebiete. Hier sind zusätzliche Studien im Umfang von 6 SWS mit fachdidaktischem Schwerpunkt erforderlich. Dabei ist nach Wahl der Studierenden in einem der beiden Unterrichtsfächer eine zusätzliche fünfzehnminütige mündliche Prüfung abzulegen; in dem anderen Fach ist eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht zu schreiben. Legen die Prüflinge die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 LPO übereinstimmenden Fach ab, sind in diesem Fach die beiden oben genannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen.
(8) Einzelheiten zum sogenannten "Freiversuch'' Anhang II dieser Ordnung.

§ 12
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.

§ 13
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(5) An den deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligte äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§ 14
Inkrafttreten und Veröffentlichung*

(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


   * Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, finden die das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung keine Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.





Anhang I

Hinweise zum Studienverlauf mit Studienplan
(1) Für das Studium sind spezielle mathematische Vorkenntnisse oder Teilnahme an einem mathematischen Vorkurs nicht erforderlich, können aber nützlich sein.

(2) Das Grundstudium soll in die Denk- und Arbeitsweise der Mathematik einführen sowie die bei nahezu allen Veranstaltungen des Hauptstudiums vorausgesetzten Kenntnisse vermitteln. Eine wichtige Rolle spielen dabei dieÄbungen, die begleitend zu den Vorlesungen in kleinen Gruppen stattfinden. Dort besteht die Gelegenheit, das Verständnis des Lehrstoffes anhand von Aufgaben zu überprüfen und die Fähigkeit zu erwerben, mathematische Probleme und ihre Lösungen korrekt darzustellen, - ein Ziel, das nur durch Bearbeitung und Besprechung vieler Aufgaben erreicht werden kann.

(3) Nach Möglichkeit sollten auch schon vor dem 5. Semester Einführungsveranstaltungen zu Vorlesungen aus dem Hauptstudium (wie z.B. Elementare Zahlentheorie, Funktionentheorie I, Algebra I) gehört werden.


STUDIENPLAN

Das Studium in Mathematik für das Lehramt der Sekundarstufe II könnte in folgender Weise absolviert werden:


1. Semester Infinitesimalrechnung I 4 + 2
Lineare Algebra I 4 + 2
2. Semester Infinitesimalrechnung II 4 + 2
Lineare Algebra II 4 + 2
3. Semester Angewandte Mathematik 4 + 2
Tagespraktikum
4. Semester Vorlesung aus Bereich A oder B 4 + 2
Zwischenprüfung
5. Semester Vorlesung aus Bereich B oder A 4 + 2
Vorlesung aus Bereich A - D 4 + 2
Blockpraktikum
6. Semester Weiterführende Vorlesung aus Bereich A - D 4 + 2
Seminar Bereich A - D 2
7. Semester Vorlesung aus Bereich E 2 + 1
8. Semester Vorlesung aus Bereich A - E 4 + 2
9. Semester Prüfungen  

Beginn der Hausarbeit: Frühestens 6. Semester




Anhang II

Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 11 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).







Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80904
Datum: 1998-10-20