Studienordnung
für den
Studiengang Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
vom 21. September 1998


Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GW.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


Inhaltsübersicht


§   1        Geltungsbereich
§   2        Qualifikation
§   3        Studienbeginn
§   4        Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§   5        Ziel des Studiums mit Schulstufenbezug
§   6        Bereiche / Teilgebiete
§   7        Aufbau des Studiums
§   8        Schulpraktische Studien
§   9        Abschluß des Grundstudiums
§   10      Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise
§   11      Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§   12      Studienberatung
§   13      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   14      Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I: Beispiel für einen Aufbau des Studiums
Anhang II: Freiversuch


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium in Mathematik für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für Lehramt für die Sekundarstufe I.

Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni l1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), unter Berücksichtigung des Erlasses des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1994.

Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen andere Studienleistungen gefordert werden.

Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge Mathematik (Primarstufe Schwerpunktfach, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) und Informatik (Sekundarstufe II) vom ... (siehe Erläuterung zu § 14 dieser Studienordnung).

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen.

§ 3
Studienbeginn

Der für das Grundstudium vorgesehene dreisemestrige Kurs "'Mathematik I/II/III"' beginnt jeweils im Wintersemester. Daher wird empfohlen, das Studium im Wintersemester aufzunehmen.

§ 4
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach Verlauf von sechs Semestern (Regelstudiendauer) sowie der Examensphase (ein Semester) erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Studiengang umfaßt insgesamt 42 Semesterwochenstunden.

§ 5
Ziel des Studiums mit Schulstufenbezug

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Mathematik für die Sekundarstufe I selbständig auszuüben.

§ 6
Bereiche / Teilgebiete

(1) Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium, letzteres gliedert sich in die Bereiche A, B und C. Grundstudium und die Bereiche A, B und C unterteilen sich in Teilgebiete, wie in § 7 dieser Studienordnung ausgeführt wird.

(2) Ein Teilgebiet umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen von mindestens 4 Semesterwochenstunden (SWS). Das vertiefte Teilgebiet ist im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden zu studieren.

§ 7
Aufbau des Studiums

(1) Das Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt
  • die drei Teilgebiete Analysis, Lineare Algebra und Geometrie, die in einem integrierten dreisemestrigen Kurs
        Mathematik I   (4+2 SWS)
        Mathematik II   (4+2 SWS)
        Mathematik III   (4+2 SWS)
    in drei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen (jeweils 4-stündig mit 2-stündigen Übungen) angeboten werden
und eine
  • Einführung in die Fachdidaktik   (2 SWS)

Nach Möglichkeit sollte das fachdidaktische Tagespraktikum   (2 SWS) zum Ende des Grundstudiums absolviert werden (siehe § 8).
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Fachsemester abgeschlossen werden (siehe § 9).

In zwei dieser Veranstaltungen Mathematik I bis III ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen.

(2) Das Hauptstudium
Im Hauptstudium ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist mit folgender Maßgabe
  • jeder der drei Bereiche A, B und C muß durch ein Teilgebiet vertreten sein, dabei dürfen das Teilgebiet A1 (Analytische Geometrie) und das Teilgebiet A3 (Geometrie) nicht gleichzeitig gewählt werden.

Der Nachweis der vier Teilgebiete erfolgt durch Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

Das Hauptstudium ist in folgende Bereiche und ihnen zugeordnete Teilgebiete gegliedert:

Bereich Teilgebiet
A Algebra und Geometrie 1
2
3
Analytische Geometrie
Algebra und Zahlentheorie
Geometrie
B Analysis und Angewandte Mathematik 1
2
3
4
Ausgewählte Kapitel aus der Analysis
Einführung in die Stochastik
Einführung in die Numerische Mathematik
Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots
C Didaktik der Mathematik 1
2
Theorien und Aspekte des Mathematiklernens
Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts

Die Teilgebiete aus den Bereichen A und B werden als Vorlesungen mit Übungen angeboten (4+1 SWS). Wird ein Teilgebiet im Bereich C (Didaktik der Mathematik) durch zweistündige Veranstaltungen angeboten, so ist noch eine zweite Veranstaltung in demselben Teilgebiet zu studieren.

Zur Vertiefung eines Teilgebietes ist eine mindestens zweistündige Veranstaltung erforderlich.

(3) Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Vorschlag für einen Aufbau des Studiums gemacht und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt.

§ 8
Schulpraktische Studien

Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien in Form von Blockpraktika und Tagespraktika zu absolvieren. Schulpraktische Studien in Form eines fachdidaktischen oder erziehungswissenschaftlichen Tagespraktikums während der Vorlesungszeit müssen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, die Wahl ist freigestellt. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

§ 9
Abschluß des Grundstudiums

(1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erfolgt durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Universität nach Maßgabe der für das Fach gültigen Zwischenprüfungsordnung.

(2) Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus den Teilgebieten Mathematik  I-III vorzulegen. Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung über die Teilgebiete Mathematik I-III. Die Prüfung dauert 30 Minuten. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik, auf die verwiesen wird.

§ 10
Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise

(1) Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben und Teilnahme an den Übungen und eine abschließende Klausur von mindestens zweistündiger Dauer
oder
eine abschließende Klausur von mindestens zweistündiger Dauer
oder
einen Seminarvortrag mit einer schriftlichen Ausarbeitung
oder
eine schriftliche Hausarbeit.

(2) Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch
erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben und Teilnahme an den Übungen
oder
einen Seminarvortrag
oder
eine Klausur von mindestens eineinhalbstündiger Dauer.

(3) Wird ein Teilgebiet aus dem Bereich C (Didaktik der Mathematik) in zwei zweistündigen Veranstaltungen studiert (siehe § 7 (2)), so wird ein Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis dadurch erworben, daß in einer der Veranstaltungen ein Leistungsnachweis / qualifizierter Studiennachweis erworben wird und die Teilnahme an der anderen Veranstaltung testiert wird.

(4) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen / Qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben.

(5) Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein.

(6) Ein Leistungsnachweis ersetzt einen qualifizierten Studiennachweis.

§ 11
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
einer schriftlichen Hausarbeit, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall inErziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
einer Prüfung im Fach Mathematik.

In der Prüfung im Fach Mathematik sind als Prüfungsleistungen zu erbringen:
eine schriftliche vierstündige Arbeit unter Aufsicht
und
eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer.

Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist für die schriftliche Hausarbeit um bis zu einen Monat und für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht um 1 Stunde verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Verlängerung der Bearbeitungszeit ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus, sie soll frühestens im 5. Semester beantragt werden. Bei dieser Beantragung sind bereits ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.

(3) Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich

a)    der Nachweis der schulpraktischen Studien
 
b) zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums, wobei jeder der Bereiche A, B und C vertreten sein muß. Von den zwei Leistungsnachweisen des Hauptstudiums muß einer aus dem Teilgebiet der Vertiefung vorgelegt werden. Einer der Leistungsnachweise oder einer der qualifizierten Studiennachweise muß aus dem Bereich C (Didaktik der Mathematik) stammen.

Die Teilgebiete, in denen die dem Prüfungsamt eingereichten zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise erworben worden sind, sind gleichzeitig die vier Prüfungsgebiete.
 

Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Im Unterrichtsfach Mathematik ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen, und zwar aus den Bereichen A oder B.
Für die Arbeit unter Aufsicht werden dem Kandidaten / der Kandidatin in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Dabei können alle Vorschläge aus einem Teilgebiet stammen.

Als schriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig. In diesem Fall wird dem Kandidaten / der Kandidatin nur eine Aufgabensammlung vorgelegt.

(5) Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "'Freiversuch"' siehe Anhang II dieser Ordnung.

§ 12
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung am Fachbereich. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.

§ 13
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(5) An den deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligte äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§ 14
Inkrafttreten und Veröffentlichung*

(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


   * Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, finden die das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung keine Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.





Anhang I

Beispiel für einen Aufbau des Studiums
1. Semester 6 SWS Mathematik I
2. Semester 6 SWS
2 SWS
Mathematik II
Einführung in die Fachdidaktik
3. Semester 6 SWS
(2 SWS)
Mathematik III
Fachdidaktisches Tagespraktikum *
Zwischenprüfung / Abschluß des Grundstudiums
4. Semester 5 SWS
4 SWS
Algebra und Zahlentheorie
Fachdidaktik
5. Semester 5 SWS
2 SWS
Einführung in die Stochastik
Vertiefung eines Teilgebietes
(Seminar aus Bereich A oder B oder C)
6. Semester 5 SWS Geometrie
* Falls das Tagespraktikum in Erziehungswissenschaft gemacht wird, sollte es schon im ersten Semester absolviert werden.




Anhang II

Freiversuch

Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).







Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80903
Datum: 1998-10-20