Diese Studienordnung regelt das Studium im Schwerpunktfach Mathematik für das Lehramt für die Primarstufe an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für Lehramt für die Primarstufe.
Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramts-prüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), unter Berücksichtigung des Erlasses des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1994.
Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen andere Studienleistungen gefordert werden.
Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge Mathematik (Primarstufe Schwerpunktfach, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) und Informatik (Sekundarstufe II) vom .... (siehe Erläuterung zu § 14 dieser Studienordnung).
(1) | Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium, letzteres gliedert sich
in die Bereiche A und B.
Das Grundstudium unterteilt sich in Veranstaltungseinheiten, die Bereiche A und B des Hauptstudiums in Teilgebiete, wie in §7 dieser Studienordnung ausgeführt. | (2) | Ein Teilgebiet umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen von mindestens 4 Semesterwochenstunden (SWS). Das vertiefte Teilgebiet ist im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden zu studieren. |
(1) | Das Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt die drei Veranstaltungseinheiten P1 - P2 - P3, die jeweils eine 5-stündige mathematische und eine 2-stündige didaktische Veranstaltung beinhalten: Diese Veranstaltungseinheiten werden in einem integrierten dreisemestrigen Kurs behandelt
Dabei wird im ersten Semester die Veranstaltungseinheit P1 mit der Fachvorlesung Zahlbereiche (4-stündig mit 1-stündiger Übung) und der 2-stündigen Einführung in die Didaktik der Arithmetik behandelt. Die Veranstaltungseinheiten P2 und P3 werden in den darauffolgenden Semestern entsprechend behandelt. In zwei der drei Veranstaltungseinheiten P1 bis P3 ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Fachsemester mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen werden (siehe §9). | (2) | Das Hauptstudium
Im Hauptstudium ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist mit folgender Maßgabe:
Der Nachweis der vier Teilgebiete erfolgt durch Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Im folgenden sind die Teilgebiete unter Zuordnung zu den Bereichen A (Fachliche Veranstaltungen) und B (Didaktische Veranstaltungen) aufgelistet:
Die Teilgebiete aus dem Bereich A werden als Vorlesungen mit Übungen angeboten (4+1 SWS). Im Bereich B ergeben jeweils zwei zweistündige Veranstaltungen ein Teilgebiet. |
(3) | Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Vorschlag für einen Aufbau des Studiums gemacht und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt. |
Gemäß §6 LPO sind Schulpraktische Studien in Form von Blockpraktika und Tagespraktika zu absolvieren. Schulpraktische Studien in Form von Tagespraktika während der Vorlesungszeit müssen im Umfang von 4 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden: 2 Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und 2 Semesterwochenstunden als erziehungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Tagespraktikum in einem der weiteren Fächer. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(1) | Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erfolgt durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Universität nach Maßgabe der für das Fach gültigen Zwischenprüfungsordnung. | (2) | Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus den Veranstaltungseinheiten P1 - P2 - P3 vorzulegen. Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die zwei dieser drei Teilgebiete umfaßt. Die Prüfung dauert 30 Minuten. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik, auf die verwiesen wird. |
(1) | Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
| (2) | Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch
|
(3) | Wird ein Teilgebiet aus P8 bis P10 in zwei zweistündigen Veranstaltungen studiert (vgl. §7, (2)), so wird ein Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis dadurch erworben, daß in einer der Veranstaltungen ein Leistungsnachweis/qualifizierter Studiennachweis erworben wird und die Teilnahme an der anderen Veranstaltung testiert wird. | (4) | Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen / Qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben. | (5) | Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein. | (6) | Ein Leistungsnachweis ersetzt einen qualifizierten Studiennachweis. |
(1) | Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
In der Prüfung im Fach Mathematik sind als Prüfungsleistungen zu erbringen:
| (2) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus, sie soll frühestens im 5. Semester beantragt werden. Bei dieser Beantragung sind bereits ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen. | (3) | Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich
Die Teilgebiete, in denen die dem Prüfungsamt eingereichten zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise erworben worden sind, sind gleichzeitig die vier Prüfungsgebiete. Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. |
(4) | Im Unterrichtsfach Mathematik ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
anzufertigen, und zwar aus dem Bereich A. Für die Arbeit unter Aufsicht werden dem
Kandidaten / der Kandidatin in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Dabei können alle
Vorschläge aus einem Teilgebiet stammen.
Als schriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig. In diesem Fall wird dem Kandidaten / der Kandidatin nur eine Aufgabensammlung vorgelegt. |
(5) | Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in §28 LPO eingehend beschrieben). |
(1) | Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§82 Abs. 1 und 2 UG). | (2) | Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung am Fachbereich und erstreckt sich auf die Unterrichtung von Studieninhalten, Studienaufbau und Studienanforderungen. |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. | (2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. | (3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. | (4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. | (5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. | (6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. | (7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. | (8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen. | (2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
* | Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, finden die das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung keine Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen. |
Beispiel für einen Aufbau des Studiums |
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1. Semester | 7 SWS | Einführung in die Zahlbereiche und Einführung in die Didaktik des Arithmetikunterrichts | P1 |
2. Semester | 7 SWS | Einführung in die Geometrie und Einführung in die Didaktik des Geometrieunterrichts | P2 |
3. Semester | 7 SWS | Einführung in die Algebra und Einführung in die Didaktik des Sachrechnens | P3 |
2 SWS | Fachdidaktisches Tagespraktikum | P3 | |
Zwischenprüfung | |||
4. Semester | 5 SWS | Algebra und Zahlentheorie | P4 |
2 SWS | Eine Didaktik-Veranstaltung aus P8 - P9 - P10 | ||
5. Semester | 5 SWS | Eine Veranstaltung aus P5 - P6 - P7 | |
2 SWS | Ergänzungsveranstaltung zum Teilgebiet aus P8 - P9 - P10 | ||
2 SWS | Vertiefungs-Veranstaltung aus V1 - V2 - V3 - V4 | ||
6. Semester | 4 SWS | Weiteres Teilgebiet aus P8 - P9 - P10 |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.
Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet
Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80901
Datum: 1998-10-20