Studienordnung für das Studienfach Russisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis


§   1          Geltungsbereich
§   2          Zugangsvoraussetzung
§   3          Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§   4          Studienzeiten und Studienumfang
§   5          Studienbeginn
§   6          Studienziel
§   7          Bereiche und Teilgebiete
§   8          Aufbau des Studiums
§   9          Zwischenprüfung
§   10        Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
§   11        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   12        Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums
§   13        Erste Staatsprüfung
§   14        Studienberatung
§   15        Durchlässigkeit von Studiengängen
§   16        Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Anhang     Plan der Lehrveranstaltungen




§  1
Geltungsbereich

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Russisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe  II".
(2)     Die für den Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert am 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 42 1), geändert durch das Gesetz vom 03.05.1994 (GV. NW. S. 220).
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).



§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.



§  3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen

(1)     Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Der Nachweis des Latinums ist Voraussetzung für die Aushändigung des Zwischenprüfungszeugnisses.
(2)     Für Studierende ohne Vorkenntnisse des Russischen wird ein zweisemestriger Grundkurs angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen (Aufbaukurs Russisch 1) berechtigt. Dies führt in der Regel zu einer Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester. Der Grundkurs beginnt im Wintersemester.
(3)     Studierende mit Vorkenntnissen des Russischen müssen an einem Einstufungstest teilnehmen oder Kenntnisse nachweisen, die dem Katalog des grammatischen Grundwissens und dem Grundwortschatz gemäß Anlagen 1 und 2 der "Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in NRW entsprechen. Studierenden mit darüber hinausgehenden Kenntnissen kann die Teilnahme an den Aufbaukursen I/II erlassen werden. Hierüber entscheiden die Lehrenden des jeweiligen Aufbaukurses.
(4)     Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft des Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus in eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandsaufenthalte in einem slavischsprachigen Land zu erwerben.
(5)     Es wird empfohlen, Grundkenntnisse einer west- oder südslavischen Sprache zu erwerben. Sie sollen vor allem dazu dienen, die Stellung des Russischen innerhalb der slavischen Sprachen verstehen zu lernen.



§  4
Studienzeiten und Studienumfang

(1)     Die Regelstudiendauer beträgt acht Semester, die Prüfungszeit ein Semester.
(2)     Für den Studiengang Russisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO etwa 60 Semesterwochenstunden nachzuweisen.



§  5
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden. Für Studierende ohne Kenntnisse der russischen Sprache empfiehlt es sich, das Studium im Wintersemester zu beginnen.



§  6
Studienziel

Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen, ein Lehramt für die Sekundarstufe II in Russisch selbständig auszuüben.



§  7
Bereiche und Teilgebiete

(1)     Das ordnungsgemäße Studium des Russischen umfaßt folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich    Teilgebiet
A Sprachwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen des Russischen
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten
  5. Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen Aspekten
B Literaturwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methode
  2. Gattungen und Formen
  3. Russische Literatur bis etwa 1900
  4. Russische Literatur ab etwa 1900 bis zur Gegenwart
  5. Autorinnen/Autoren und Werke
C Fachdidaktik
  1. Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe II)
  2. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts
D Sprachpraxis  
E Landeskunde  


(2)     Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse in der Geschichte der russischen Sprache, vertiefte Kenntnisse in Sprachtheorie und in der synchronen Beschreibung der russischen Gegenwartssprache, ferner Spezialkenntnisse in regionalen, sozialen oder funktionalen Erscheinungsformen des Russischen, sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse.
(3)     Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B sichern Überblickskenntnisse in der Geschichte der russischen Literatur, ferner durch eigene Lektüre erworbene vertiefte Kenntnisse einer größeren Auswahl von literarischen Werken, an denen sich die Eigenart und die Entwicklung von Gattungen, Epochen oder des Werkes einzelner Autorinnen und Autoren verfolgen lassen. Die Studien in diesem Bereich sichern außerdem vertiefte Kenntnisse in Literaturtheorie sowie Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte.
(4)     Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C sichern Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche Sprache und Literatur.
(5)     Die Studien im Bereich D gewährleisten, daß die Studierenden die russische Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können. Dies beinhaltet:
  • die Fähigkeit, schriftliche russische Texte auch höheren Schwierigkeitsgrades zu verstehen;
  • die Fähigkeit, gesprochenes Russisch mittleren Schwierigkeitsgrades zu verstehen und sich an Gesprächen in russischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Russisch sowie eine korrekte Aussprache des Russischen ein;
  • die Fähigkeit, schriftliche russische Texte zu verfassen, die in bezug auf Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
  • die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Russische zu übersetzen;
  • die Kenntnis der verschiedenen Stilebenen des Russischen sowie der russischen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
(6)     Die Studien im Bereich E sollen Überblickskenntnisse der Geschichte, der geogra phischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Rußlands oder vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete vermitteln.



§  8
Aufbau des Studiums

(1)     Das Studium des Faches Russisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-8. Semester).
(2)     Das vorgegebene Studienvolumen von ca. 60 SWS (Grundstudium etwa 34 SWS, Hauptstudium etwa 16 SWS + übriges Studienvolumen von 10 SWS) verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche in etwa wie folgt:

  SWS Grundstudium Hauptstudium
1. Sprach- und
2. Literaturwissenschaft
20 10 10
3. Sprachpraxis 30 20 10
4. Landeskunde 4 4  
5. Fachdidaktik 4   4
6. Schulpraktische Studien 2   2
insgesamt: 60 34 26


(3)     Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 08. 1994. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in werden als schulpraktische Studien gemäß §5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(4)     Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang beigefügte Studienverlaufsplan.



§  9
Zwischenprüfung

(1)     Das Grundstudium, das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches Russisch vermittelt, wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Im Fach Russisch wird die Zwischenprüfung in Form einer 30-minütigen mündlichen Prüfung durchgeführt. In der Zwischenprüftmg wird das in den Veranstaltungen des Grundstudiums vermittelte Grundlagenwissen geprüft.
(2)     Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  • der Nachweis des Latinums
  • die Vorlage der in § 12 genannten Teilnahme- und Leistungsnachweise
  • das Bestehen der in Abs. 1 genannten 30-minütigen mündlichen Prüfung.



§  10
Leistungsnachweise, qualifzierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen

(1)     Die Leistungsnachweise sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Der Erwerb von Leistungsnachweisen (LN) bzw. qualifizierten Studiennachweisen (QS) setzt regelmäßige und aktive mündliche Mitarbeit voraus. Form und Umfang der für das Grundstudium zu erbringenden Leistungen werden in der Zwischenprüfungsordnung definiert. Für den Erwerb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium können je nach Veranstaltungstypus Leistungen in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen eingefordert werden. Die Leistungen für den Erwerb von qualifizierten Studiennachweisen können je nach Veranstaltungstypus in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen erbracht werden. Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt, in welcher Form der betreffende Leistungsnachweis bzw. qualifizierte Studiennachweis erworben werden kann.
(2)     In den Lehrveranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis sowie in Altkirchenslavisch werden die erforderlichen Leistungsnachweise bzw. die qualifizierten Studiennachweise aufgrund von Klausuren erworben, letztere im Sinne der unter Absatz 1 aufgefiffiften aufgeführtensprachpraktischen Übungen.
(3)     In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise in der Regel aufgrund von schriftlichen Hausarbeiten und/oder Referaten erworben. In den Hauptseminaren der Bereiche Sprach- und Literaturwissenschaft ist die Anfertigung einer größeren schriftlichen Seminararbeit obligatorisch. Alternativ können auch Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung und mündliche Prüfungen als zu erbringende Leistungen eingefordert werden.
(4)     Der Leistungsnachweis für die Veranstaltung "Fachaufsatz/Textinterpretation in russischer Sprache" wird durch schriftliche Arbeiten erworben.
(5)     Der Teilnahmenachweis für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und für die Einführung in die Literaturwissenschaft" wird durch regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben. Der Erwerb dieser Teilnahmenachweise ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den entsprechenden Proseminaren.
(6)     Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden. Der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung kann gegebenenfalls innerhalb einer Frist von einem Semester nachgereicht werden. Der Teilnahmenachweis für den in § 12 genannten Aufbaukurs Russisch  I ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Aufbaukurs Russisch II. Letzteres gilt nicht für Studierende, denen aufgrund des Einstufungstests gemäß § 3 Abs. 3 besonders gute Russischkenntnisse bescheinigt worden sind.
(7)     Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der sprachpraktischen Lehrveranstaltung Übersetzung Deutsch-Russisch III ist die Vorlage eines Teilnahmenachweises für die Lehrveranstaltung Übersetzung Deutsch-Russisch / Russisch-Deutsch I. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Übersetzung Deutsch-Russisch II, die auf der Übersetzungsveranstaltung Deutsch-Russisch / Russisch-Deutsch I aufbaut und für die Stufe III vorbereitet, ist nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen.
(8)     Der Nachweis der Teilnahme an der sprachpraktischen Lehrveranstaltung Praktika reci im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden im Grundstudium ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Fachaufsatz/Textinterpretation in russischer Sprache.
(9)     Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar Sprachwissenschaft ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Altkirchenslavisch 1.



§  11
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudienganges entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)     Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  12
Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums

(1)     Im Grundstudium sind folgende Leistungs- (LN) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:

Einführung in das Studium der russischen Sprachwissenschaft (A) 2 SWS (TN)
Einführung in das Studium der russischen Literaturwissenschaft (B) 2 SWS (TN)
Proseminar Sprachwissenschaft (A) 2 SWS (LN)
Proseminar Literaturwissenschaft (B) 2 SWS (LN)
Proseminar Literaturwissenschaft (B) 2 SWS (TN)
Aufbaukurs Russisch I (D) 6 SWS (TN)
Aufbaukurs Russisch II (D) 6 SWS (LN)
Praktika reci (D) 6 SWS (3 TN)
Landeskunde (E) 4 SWS (2 TN)
Übersetzung Deutsch-Russisch / Russisch-Deutsch I (D) 2 SWS (TN)

(2)     Im Hauptstudium sind folgende Leistungs-, Teilnahme- und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:

Hauptseminar Sprachwissenschaft (A) 2 SWS (LN)
Hauptseminar Literaturwissenschaft (B) 2 SWS (LN)
Fachdidaktik (C) 2 SWS (LN)
Übersetzung Deutsch-Russisch III (D) 2 SWS (QS)
Fachaufsatz/Textinterpretation in russischer Sprache (B, D) 2 SWS (QS)
Hauptseminar Sprach- oder Literaturwissenschaft (A oder B) 2 SWS (TN)
Grammatik (D) 2 SWS (TN)
Altkirchenslavisch I (A) 2 SWS (TN)


Im Hauptstudium des Faches Russisch ist gemäß § 41 Abs. 4 der LPO ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines im Umfang von mindestens 6 SWS vertieft zu studieren ist. In den übrigen vier Teilgebieten ist der Nachweis der Studien durch die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von jeweils 4 SWS zu führen. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. Im Teilgebiet der Vertiefung. und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis aus den Bereichen A, B und C zu erbringen. Aus dem Bereich Sprachpraxis sind zwei qualifizierte Studiennachweise vorzulegen.



§  13
Erste Staatsprüfung

(1)     Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer bzw. zwei (wenn die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Russisch angefertigt wurde) schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, einer mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit. Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Russisch geschrieben, so ist sie in deutscher Sprache abzufassen. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht wird den Kandidaten die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches erlaubt. Eine der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische. Allen zu prüfenden Studierenden eines Prüfungstermins wird der gleiche Text vorgelegt. Die Aufgaben für die zweite schriftliche Arbeit unter Aufsicht sind entsprechend den von den zu prüfenden Studierenden angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen. Diese Arbeit ist in russischer Sprache anzufertigen; die Aufgabenstellung kann vorsehen, daß Teile dieser Arbeit in deutscher Sprache abzufassen sind.
(2)     Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters angefertigt werden. Sie soll spätestens im achten Semester geschrieben werden. Bei einer vorzeitigen Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind die unter Abs. 3 dieses Paragraphen genannten Unterlagen vorzulegen. Wird die schriftliche Hausarbeit im achten Semester geschrieben, so sind zur Meldung sämtliche unter Abs. 3 und 4 aufgeführten Unterlagen beizubringen.
(3)     Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Russisch für die Sekundarstufe II sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Lichtbild,
  3. der Nachweis der Hochschulreife,
  4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft,
  5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
  6. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis.
(4)     Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters gemäß § 15 LPO ergänzt werden. Folgende Unterlagen sind dabei nachzureichen:
  1. Nachweis der schulpraktischen Studien,
  2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 11 Absatz 2 der vorliegenden Studienordnung.
Die in Nummer (4) 2 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.
(5)     Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).



§  14
Studienberatung

(1)     Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verftigung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberaterinnen und Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3)     In studentischen Angelegenheiten berät die zuständige Fachschaft.
(4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen und Fachvertretern zuständig.
(5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
(6)     Zeit und Ort von besonderen Einführungsveranstaltungen für Studierende - jeweils zu Semesterbeginn - sowie die Namen und die Sprechstunden der jeweiligen Beauftragten für die Studienberatung werden an den Infomationstafeln des Slavisch-Baltischen Seminars angegeben. Zum Ende eines jeden Semesters wird vom Lehrkörper des Slavisch-Baltischen Seminars ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters herausgegeben. Diese Broschüre ist im Slavisch-Baltischen Seminar erhältlich und kann auch über die Homepage des Slavisch- Baltischen Seminars eingesehen werden.
(7)     Besonders Studierenden, die ihr Studium aufnehmen, wird dringend empfohlen, die angebotenen Möglichkeiten der Studienberatung wahrzunehmen.



§  15
Durchlässigkeit von Studiengängen

Der Übergang von Magister- bzw. Promotionsstudiengängen zum Lehramtsstudiengang (Sekundarstufe II) und umgekehrt ist grundsätzlich möglich, soweit es die Fächerkombinationen gestatten.



§  16
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.





Anhang

Plan der Lehrveranstaltungen im Grundstudium

A)    Studierende mit sprachlichen Vorkenntnissen
1. Sem.:
  (WS)
Aufbaukurs I 6 SWS TN
Einführung Sprachwissenschaft 2 SWS TN
Einführung Literaturwissenschaft 2 SWS TN
2. Sem.: Aufbaukurs II 6 SWS LN
Praktika reci 2 SWS TN
Landeskunde 2 SWS TN
3. Sem.: Proseminar 2 SWS LN
Praktika reci 2 SWS TN
Landeskunde 2 SWS TN
4. Sem.: Proseminar 2 SWS LN
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. 2 SWS TN
Praktika reci 2 SWS TN
Landeskunde 2 SWS TN
B)    Studierende ohne sprachliche Vorkenntnisse
1. Sem.:
  (WS)
Grundkurs I 12 SWS TN
Landeskunde 2 SWS TN
2. Sem.: Grundkurs II 12 SWS TN
Landeskunde 2 SWS TN
3. Sem.: Aufbaukurs I 6 SWS TN
Einführung Sprachwissenschaft 2 SWS TN
Einführung Literaturwissenschaft 2 SWS TN
Praktika reci 2 SWS TN
4. Sem.: Aufbaukurs II 6 SWS LN
Proseminar Sprachwissenschaft 2 SWS TN
Proseminar Literaturwissenschaft 2 SWS LN
Praktika reci 2 SWS TN
5. Sem.: Proseminar Literaturwissenschaft 2 SWS LN
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. 2 SWS TN
Praktika reci 2 SWS TN




Zwischenprüfung

mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Fachprüfung)


Plan der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

5./6. Sem.: Hauptseminar Literaturwiss. 2 SWS LN
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. II 2 SWS  
Fachdidaktik 2 SWS  
Altkirchenslavisch I 2 SWS TN
6./7. Sem.: Hauptseminar Sprachwiss. 2 SWS LN
Hauptseminar Fachdidaktik 2 SWS LN
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. III 2 SWS QS
Blockpraktikum 2 SWS  
7./8. Sem.: Hauptseminar Sprach- oder Literaturwiss. 2 SWS TN
Grammatik 2 SWS TN
Praktika reci 2 SWS  
8./9. Sem.: Fachaufsatz / Textinterpretation in russischer Sprache 2 SWS QS
Hauptseminar Sprach- oder Literaturwiss. 2 SWS  






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
HTML-Bearbeitung: Christian Nölting
Informationskennung: AB80801
Datum: 1999-01-15 ---- 1999-03-02