(1) |
Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter
Latein. Der Nachweis des Latinums ist Voraussetzung für die Aushändigung des
Zwischenprüfungszeugnisses. |
(2) |
Für Studierende ohne Vorkenntnisse des Russischen wird ein zweisemestriger
Grundkurs angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden
Lehrveranstaltungen (Aufbaukurs Russisch 1) berechtigt. Dies führt in
der Regel zu einer Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester. Der
Grundkurs beginnt im Wintersemester. |
(3) |
Studierende mit Vorkenntnissen des Russischen müssen an einem
Einstufungstest
teilnehmen oder Kenntnisse nachweisen, die dem Katalog des grammatischen
Grundwissens und dem Grundwortschatz gemäß Anlagen 1 und 2 der "Richtlinien
für
die
gymnasiale Oberstufe in NRW entsprechen. Studierenden mit darüber hinausgehenden
Kenntnissen kann die Teilnahme an den Aufbaukursen I/II erlassen werden. Hierüber
entscheiden die Lehrenden des jeweiligen Aufbaukurses. |
(4) |
Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft des
Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus in
eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandsaufenthalte in einem
slavischsprachigen Land zu erwerben. |
(5) |
Es wird empfohlen, Grundkenntnisse einer west- oder südslavischen
Sprache
zu
erwerben. Sie sollen vor allem dazu dienen, die Stellung des Russischen innerhalb der
slavischen Sprachen verstehen zu lernen. |
(1) |
Das ordnungsgemäße Studium des Russischen umfaßt
folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich |
Teilgebiet |
A Sprachwissenschaft |
- Theorien, Modelle, Methoden
- Beschreibungsebenen des Russischen
- Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
- Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten
- Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen
Aspekten
|
B Literaturwissenschaft |
- Theorien, Modelle, Methode
- Gattungen und Formen
- Russische Literatur bis etwa 1900
- Russische Literatur ab etwa 1900 bis zur Gegenwart
- Autorinnen/Autoren und Werke
|
C Fachdidaktik |
- Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe II)
- Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts
|
D Sprachpraxis |
|
E Landeskunde |
|
|
(2) |
Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) sichern
Überblickskenntnisse in der Geschichte der russischen Sprache, vertiefte Kenntnisse in
Sprachtheorie und in der synchronen Beschreibung der russischen Gegenwartssprache,
ferner Spezialkenntnisse in regionalen, sozialen oder funktionalen Erscheinungsformen
des Russischen, sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse. | |
(3) |
Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B sichern
Überblickskenntnisse
in der Geschichte der russischen Literatur, ferner durch eigene Lektüre erworbene vertiefte
Kenntnisse einer größeren Auswahl von literarischen Werken, an denen sich die
Eigenart und die Entwicklung von Gattungen, Epochen oder des Werkes einzelner
Autorinnen und Autoren verfolgen lassen. Die Studien in diesem Bereich sichern
außerdem vertiefte Kenntnisse in Literaturtheorie sowie Spezialkenntnisse in
literaturwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf
verschiedenartige Texte. | |
(4) |
Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C sichern Kenntnisse von Lehr-
und
Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche Sprache und
Literatur. | |
(5) |
Die Studien im Bereich D gewährleisten, daß die Studierenden die
russische Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert verstehen,
sprechen
und schreiben können. Dies beinhaltet:
- die Fähigkeit, schriftliche russische Texte auch höheren
Schwierigkeitsgrades zu verstehen;
- die Fähigkeit, gesprochenes Russisch mittleren Schwierigkeitsgrades zu verstehen
und sich an Gesprächen in russischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt
die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Russisch sowie eine korrekte Aussprache
des Russischen ein;
- die Fähigkeit, schriftliche russische Texte zu verfassen, die in bezug auf
Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
- die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Russische
zu übersetzen;
- die Kenntnis der verschiedenen Stilebenen des Russischen sowie der russischen
sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
| |
(6) |
Die Studien im Bereich E sollen Überblickskenntnisse der Geschichte, der
geogra phischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Verhältnisse Rußlands oder vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete
vermitteln. | |
(1) |
Die Leistungsnachweise sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums werden
aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Der Erwerb von
Leistungsnachweisen (LN) bzw. qualifizierten Studiennachweisen (QS) setzt
regelmäßige
und aktive mündliche Mitarbeit voraus. Form und Umfang der für das Grundstudium zu
erbringenden Leistungen werden in der Zwischenprüfungsordnung definiert. Für den
Erwerb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium können je nach
Veranstaltungstypus Leistungen in Form von Arbeiten unter Aufsicht,
Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von
mündlichen Prüfungen eingefordert werden. Die Leistungen für den Erwerb
von
qualifizierten Studiennachweisen können je nach Veranstaltungstypus in Form von
Protokollen einer Seminarsitzung, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen,
schriftlichen Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen erbracht
werden. Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt, in
welcher Form der betreffende Leistungsnachweis bzw. qualifizierte Studiennachweis
erworben werden kann. | |
(2) |
In den Lehrveranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis sowie in
Altkirchenslavisch werden die erforderlichen Leistungsnachweise bzw. die qualifizierten
Studiennachweise aufgrund von Klausuren erworben, letztere im Sinne der unter Absatz
1 aufgefiffiften aufgeführtensprachpraktischen Übungen. | |
(3) |
In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise in der Regel
aufgrund
von schriftlichen Hausarbeiten und/oder Referaten erworben. In den Hauptseminaren
der Bereiche Sprach- und Literaturwissenschaft ist die Anfertigung einer größeren
schriftlichen Seminararbeit obligatorisch. Alternativ können auch Arbeiten unter
Aufsicht, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung und mündliche
Prüfungen als
zu erbringende Leistungen eingefordert werden. | |
(4) |
Der Leistungsnachweis für die Veranstaltung
"Fachaufsatz/Textinterpretation in
russischer Sprache" wird durch schriftliche Arbeiten erworben. | |
(5) |
Der Teilnahmenachweis für die "Einführung in die
Sprachwissenschaft"
und für die
Einführung in die Literaturwissenschaft" wird durch regelmäßige und aktive
Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben. Der Erwerb dieser
Teilnahmenachweise ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den
entsprechenden Proseminaren. | |
(6) |
Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums
absolviert
werden. Der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung kann gegebenenfalls
innerhalb einer Frist von einem Semester nachgereicht werden. Der
Teilnahmenachweis für den in § 12 genannten Aufbaukurs Russisch I ist
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Aufbaukurs Russisch II. Letzteres gilt
nicht für Studierende, denen aufgrund des Einstufungstests gemäß § 3
Abs. 3 besonders gute Russischkenntnisse bescheinigt worden sind. | |
(7) |
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der sprachpraktischen
Lehrveranstaltung Übersetzung Deutsch-Russisch III ist die Vorlage eines
Teilnahmenachweises für die Lehrveranstaltung Übersetzung
Deutsch-Russisch / Russisch-Deutsch I. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung
Übersetzung Deutsch-Russisch II, die auf der Übersetzungsveranstaltung
Deutsch-Russisch / Russisch-Deutsch I aufbaut und für die Stufe III vorbereitet, ist
nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen. | |
(8) |
Der Nachweis der Teilnahme an der sprachpraktischen Lehrveranstaltung
Praktika
reci im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden im Grundstudium ist
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung
Fachaufsatz/Textinterpretation in russischer Sprache. | |
(9) |
Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar Sprachwissenschaft
ist die
Teilnahme an der Lehrveranstaltung Altkirchenslavisch 1. | |
(1) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang
an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. | |
(2) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen
werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. | |
(3) |
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich
anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. | |
(4) |
Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten
Hochschulen
erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudienganges
entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen
angerechnet werden. | |
(5) |
An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu
betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht
wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der
Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. | |
(6) |
Zuständig für die Anrechnung von
Zwischenprüfungsleistungen ist
der
Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die
jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen
sind
die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der
Zwischenprüfungsordnung. | |
(7) |
Zuständig für die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen
auf das
Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter
an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage
einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. | |
(8) |
Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen
gelten die §§ 56 ff.
LPO. | |
(1) |
Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer bzw. zwei (wenn die schriftliche
Hausarbeit
nicht im Fach Russisch angefertigt wurde) schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, einer
mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit. Wird die
schriftliche Hausarbeit im Fach Russisch geschrieben, so ist sie in deutscher Sprache
abzufassen. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des
Themas abzuliefern. Für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht wird den Kandidaten die
Benutzung eines
einsprachigen Wörterbuches erlaubt. Eine der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische. Allen zu
prüfenden
Studierenden eines Prüfungstermins wird der gleiche Text vorgelegt. Die Aufgaben für
die zweite schriftliche Arbeit unter Aufsicht sind entsprechend den von den zu
prüfenden Studierenden angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen. Diese
Arbeit ist in russischer Sprache anzufertigen; die Aufgabenstellung kann vorsehen, daß
Teile dieser Arbeit in deutscher Sprache abzufassen sind. | |
(2) |
Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche
Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche
Prüfungen). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des
sechsten Semesters angefertigt werden. Sie soll spätestens im achten Semester
geschrieben werden. Bei einer vorzeitigen Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind die
unter Abs. 3 dieses Paragraphen genannten Unterlagen vorzulegen. Wird die
schriftliche Hausarbeit im achten Semester geschrieben, so sind zur Meldung sämtliche
unter Abs. 3 und 4 aufgeführten Unterlagen beizubringen. | |
(3) |
Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten
Staatsprüfung für das
Lehramt für Russisch für die Sekundarstufe II sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Lebenslauf,
- ein Lichtbild,
- der Nachweis der Hochschulreife,
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und der Nachweis über den
erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft,
- der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche
Hausarbeit angefertigt wird,
- ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein
qualifizierter Studiennachweis.
| |
(4) |
Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit
des
achten Semesters gemäß § 15 LPO ergänzt werden. Folgende Unterlagen
sind
dabei nachzureichen:
- Nachweis der schulpraktischen Studien,
- die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß
§ 11 Absatz 2 der vorliegenden Studienordnung.
Die in Nummer (4) 2 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten
nachgereicht werden. | |
(5) |
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium
innerhalb der
Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages
erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies
bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen
bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit)
wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen
Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in
Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der
Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der
Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine
Studienzeitverlängerung
wie
Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien
nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen,
wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die
Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben). | |
(1) |
Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum
Abschluß
des Studiums
stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verftigung. Zusätzliche
Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberaterinnen und
Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. | |
(2) |
Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung
(Schloßplatz
5) zur Verfügung. | |
(3) |
In studentischen Angelegenheiten berät die zuständige
Fachschaft. | |
(4) |
Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer
Durchführung
sowie der
Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt
für
die
Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der
Philosophischen
Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen
Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen und Fachvertretern
zuständig. | |
(5) |
In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt
berät
das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Bispinghof 2). | |
(6) |
Zeit und Ort von besonderen Einführungsveranstaltungen für
Studierende - jeweils zu Semesterbeginn - sowie die Namen und die Sprechstunden der jeweiligen
Beauftragten für die Studienberatung werden an den Infomationstafeln des Slavisch-Baltischen
Seminars angegeben. Zum Ende eines jeden Semesters wird vom Lehrkörper des
Slavisch-Baltischen Seminars ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis der
Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters herausgegeben. Diese Broschüre ist im
Slavisch-Baltischen Seminar erhältlich und kann auch über die Homepage des Slavisch-
Baltischen Seminars eingesehen werden. | |
(7) |
Besonders Studierenden, die ihr Studium aufnehmen, wird dringend empfohlen, die
angebotenen Möglichkeiten der Studienberatung wahrzunehmen. | |
A) |
Studierende mit sprachlichen Vorkenntnissen |
1. Sem.: (WS) |
Aufbaukurs I |
6 SWS |
TN |
Einführung Sprachwissenschaft |
2 SWS |
TN |
Einführung Literaturwissenschaft |
2 SWS |
TN |
|
2. Sem.: |
Aufbaukurs II |
6 SWS |
LN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
Landeskunde |
2 SWS |
TN |
|
3. Sem.: |
Proseminar |
2 SWS |
LN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
Landeskunde |
2 SWS |
TN |
|
4. Sem.: |
Proseminar |
2 SWS |
LN |
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. |
2 SWS |
TN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
Landeskunde |
2 SWS |
TN |
|
|
|
|
B) |
Studierende ohne sprachliche Vorkenntnisse |
1. Sem.: (WS) |
Grundkurs I |
12 SWS |
TN |
Landeskunde |
2 SWS |
TN |
|
2. Sem.: |
Grundkurs II |
12 SWS |
TN |
Landeskunde |
2 SWS |
TN |
|
3. Sem.: |
Aufbaukurs I |
6 SWS |
TN |
Einführung Sprachwissenschaft |
2 SWS |
TN |
Einführung Literaturwissenschaft |
2 SWS |
TN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
|
4. Sem.: |
Aufbaukurs II |
6 SWS |
LN |
Proseminar Sprachwissenschaft |
2 SWS |
TN |
Proseminar Literaturwissenschaft |
2 SWS |
LN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
|
5. Sem.: |
Proseminar Literaturwissenschaft |
2 SWS |
LN |
Übersetzung Dt.-Russ. / Russ.-Dt. |
2 SWS |
TN |
Praktika reci |
2 SWS |
TN |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
1. Juli 1998.