Aufgrund der §§,2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19.6.1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische
Abschlußprüfung -- Magisterprüfung -- der Philosophischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 das Studium der
Niederländischen Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magister. Die
Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der
bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der
Magistra Artium bzw. des MagisterArtium (abgekürzt: M.A.).
(1) | Allgemeines Ausbildungsziel des Studiums der Niederländischen Philologie ist die
theoretische und praktische Kompetenz im philologischen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur des
gesamten niederländischsprachigen Raumes. Das Studium der Niederländischen Philologie
strebt im einzelnen die folgenden Ziele an:
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(2) | Das Studium der Niederländischen Philologie vermittelt kommunikative Sprachfähigkeiten in den gewählten Studienschwerpunkten. |
(3) | Mögliche Tätigkeitsfelder finden sich in der wissenschaftlichen, kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, in Bereichen der Medien und der Erwachsenenbildung sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern unter fachspezifischen Aspekten. Das spätere Tätigkeitsfeld der Absolventinnen und Absolventen steht dabei in direkter Abhängigkeit mit der gewählten Fächerkombination und individuellen Interessen, Erfahrungen und Schwerpunkten. |
(4) | An ein abgeschlossenes Magisterstudium können sich sowohl Zusatzstudien wie der an der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotene Studiengang "Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen" als auch ein Promotionsstudium anschließen. Das Promotionsstudium führt zum Erwerb des Doktorgrades (Dr. phil.= Doctor philosophiae), Einzelheiten regelt die gültige Promotionsordnung. |
Zugangsvoraussetzung für die Zulassungzum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder
fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis.
(1) | Bei Aufnahme des Studiums sind Vorkenntnisse der niederländischen Sprache und EDV-Kenntnisse wünschenswert. |
(2) | Während des Studiums sind Auslandsaufenthalte (eventuell auch vor Beginn des Studiums) zur Vertiefung bzw. zum Aufbau der Sprachkenntnisse dringend anzuraten. |
(3) | In der vorlesungsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen ergeben sich u.U. Gelegenheiten zu Praxiskontakten. Diese sollten genutzt werden, um Erfahrungen im jeweiligen Berufsfeld zu sammeln und Berufsvorstellungen zu überprüfen. |
Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.
(1) | Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluß der Prüfung beträgt neun Semester. | |
(2) | Der Studienumfang beträgt im Hauptfach 70 Semesterwochenstunden (SWS). In jedem Studiensemester sollten mindestens acht SWS im Fach Niederländische Philologie studiert werden. | |
(3) | Im Nebenfach Niederländische Philologie sind 35 SWS nachzuweisen, d.h. je Studiensemester mindestens vier SWS zu studieren. |
Am Institut für Niederländische Philologie werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten: Vorlesungen, Einführungen, Sprachkurse, Übungen, Proseminare, Hauptseminareund Kolloquien.
Vorlesungen geben einen zusammenfassenden Überblick über einen wissenschaftlichen Gegenstand und seine theoretischen und methodologischen Grundlagen bzw. behandeln spezielle Probleme eines Wissensgebietes.
Einführungen vermitteln im Überblick Grundbegriffe der verschiedenen Teildisziplinen, deren theoretische Grundlagen und Methoden. Im Institut für Niederländische Philologie werden die Einführungen in die verschiedenen Teildisziplinen in einer integrierten Lehrveranstaltung angeboten.
Sprachkurse dienen dem Erwerb der vier kommunikativen Grundfertigkeiten in der niederländischen Sprache: Lesen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen.
Übungen in einem wissenschaftlichen Teilgebiet dienen der exemplarischen Aneignung elementarer wissenschaftlicher Methoden. In sprachpraktischen Übungen werden Kenntnisse in der niederländischen Sprache und den kulturellen Äußerungen dieses Sprachraumes vermittelt.
Proseminare basieren auf den Kenntnissen der Einführungen und führen zu einer zunehmend aktiven und selbständigen Aneignung und Anwendung des fachspezifischen Wissens.
Hauptseminare zielen auf vorrangig selbständige Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, auf die Einsicht in komplexe Zusammenhänge und fordern von den Studierenden eine kritisch-argumentative Haltung gegenüber den wissenschaftlichen Positionen auch auf der Basis eigenständiger Orientierung in der Fachliteratur.
Kolloquien geben fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit, Ergebnisse eigener
wissenschaftlicher Arbeit zu präsentieren und zur Diskussion zu stellen. Gleichzeitig ermöglicht
dieser Veranstaltungstyp die gemeinsame Auseinandersetzung von Studierenden und Lehrenden mit
wissenschaftlichen Fragestellungen und der Erarbeitung innovativer Ansätze. Kolloquien fü
Examenskandidatinnen/Examenskandidaten dienen der Prüfungsvorbereitung.
Am Institut für Niederländische Philologie wird in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft gelehrt. Schwerpunkte ergeben sich aus dem Lehrangebot der einzelnen Lehrenden. Die Inhalte lassen sich folgenden Teilgebieten zuordnen:
A | Sprachwissenschaft:
|
B | Literaturwissenschaft:
|
C | Sprachpraxis |
D | Landeskunde |
Einzelne Schwerpunkte aus verschiedenen Teilgebieten können aus didaktischen Gründen in integrierten Lehrveranstaltungen zusammengefaßt werden.
Die Kenntnisse im Bereich Landeskunde können auch durch Teilnahme an denniederlandekundlichen
Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien" der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben
werden, soweit diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums "Niederländische Philologie"
ausgewiesen sind, desweiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts für Niederländische
Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien.
(1) | Für das Studium der Niederländischen Philologie im Hauptfach ist im Grundstudium von 32 SWS und im Hauptstudium von 30 SWS für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszugehen. Ein Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums findet sich im Anhang zu dieser Studienordnung. |
(2) | Im Nebenfach ist für das Fach Niederländische Philologie von 16 SWS im Grundstudium und 14 SWS im Hauptstudium für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszugehen. |
(3) | Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis erbracht. |
(4) | An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann in der Regel nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat. |
(1) | Im Grund- und im Hauptstudium werden Leistungen in Form von Fachprüfungen und von Leistungsnachweisen erbracht. Fachprüfungen (FP) sind Prüfungselemente, die nicht an Lehrveranstaltungen gebunden sind. Leistungsnachweise (LN) werden in Lehrveranstaltungen in der Regel in Form von Klausuren, Seminarvorträgen mit Ausarbeitungen oder Seminararbeiten erbracht. |
(2) | Teilnahmenachweise (TN) werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben. Die aktive Teilnahme schließt ein, daß im Laufe der Lehrveranstaltungen nicht zu bewertende Beiträge in Form von Kurzreferaten, Ergebnisberichten und im Bereich Sprachpraxis insbesondere durch kurze Übungen erbracht werden. |
(1) | Für das Studium der Niederländischen Philologie (Hauptfach) müssen im
Grundstudium vier Leistungsnachweise und sechs Teilnahmenachweise vorgelegt sowie eine
Fachprüfung absolviert werden:
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(2) | Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im
Grundstudium zwei Leistungsnachweise, der Nachweis für eine Fachprüfung und vier
Teilnahmenachweise vorgelegt werden:
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(1) | Die Zwischenprüfung im Fach Niederländische Philologie wird gemäß der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät studienbegleitend abgelegt. |
(2) | Das Zwischenprüfungszeugnis wird erteilt, wenn die Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise gemäß dieser Studienordnung erworben, die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden sind und der Prüfling an der obligatorischen Studienberatung im Fach Niederländische Philologie teilgenommen hat. |
(1) | Für das Studium der Niederländischen Philologie (Hauptfach) müssen im Hauptstudium
vier Leistungsnachweise und zwei Teilnahmenachweise erworben werden:
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(2) | Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im Hauptstudium
ein Leistungsnachweis und drei Teilnahmenachweise erworben werden:
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(1) | Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach Niederländische Philologie aus der Magisterarbeit und einer Fachprüfung (mündliche Prüfung). |
(2) | Die Magisterarbeit bildet gemäß § 16 Magisterprüfungsordnung (MPO) den ersten Teil der Magisterprüfung. Mit ihr soll nachgewiesen werden, daß der Prüfling imstande ist, ein begrenztes Problem aus dem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. |
(3) | Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. |
(4) | Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten. |
(5) | Hauptfach: Die mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (§ 18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den studierten Teilgebieten mit Ausnahme der Sprachpraxis abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen. |
(6) | Nebenfach: Die mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (§§18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den Teilgebieten Sprachwissenschaft und/oder Literaturwissenschaft abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen. |
(7) | Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium antritt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§ 90a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 MPO verwiesen. |
(8) | Auskünfte zum Verfahren, sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt. |
Möglichkeiten und Verfahrensweisen zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und
Einstufungsmöglichkeiten in höhere Semester sind in § 7 MPO detailliert beschrieben.
Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt,
der den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen kann.
(1) | Für alle Fragen zur Anlage,Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an einer Studienberatung im Verlauf des Studium ist Pflicht. Hierfür werden separate Termine bekanntgegeben. |
(2) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. |
(3) | Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig. |
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
GRUNDSTUDIUM
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Studien- semester |
Veranstaltung | SWS | Studien- leistung |
Veranstaltung | SWS | Studien- leistung |
1. | | |||||
Sprachkurs Niederländisch I (Bereich D) |
4 | TN | Sprachkurs Niederländisch I (Bereich D) |
4 | TN | |
Einführung in die Niederlandistik (Bereich A) |
2 | TN | ||||
Vorlesung (Bereiche A-E) |
2 | |||||
2. | Sprachkurs Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN | Sprachkurs Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN |
Einführung in die Niederlandistik (Bereich B) |
2 | TN | Einführung in die Niederlandistik (Bereich A) |
2 | TN | |
3. | Sprachkurs Niederländisch III (Bereich D) |
2 | LN | Sprachkurs Niederländisch III (Bereich D) |
2 | TN |
Proseminar (Bereich A) |
2 | LN | Einführung in die Niederlandistik (Bereich B) |
2 | TN | |
Proseminar (Bereich B) |
2 | TN | ||||
Vorlesung oder Übung (Bereiche A-E) |
2 | |||||
4. | Proseminar (Bereich A) |
2 | TN | Proseminar (Bereich A oder B) |
2 | LN |
Proseminar (Bereich B) |
2 | LN | ||||
Proseminar Übersetzen (Bereich D) |
2 | TN | ||||
Vorlesung (Bereiche A-C,E) |
2 | |||||
Übung (Bereich D) |
2 | |||||
zwischen dem 2. und 5. Semester: studienbegleitende Fachprüfung: Zwischenprüfung | ||||||
Grundstudium insgesamt | 32 | 4 LN 6 TN 1 FP |
16 | 2 LN 4 TN 1 FP | ||
nach dem Grundstudium: Auslandssemester in den Niederlanden bzw. Flandern | ||||||
HAUPTSTUDIUM
| ||||||
|
| |||||
Studien- semester |
Veranstaltung | SWS | Studien- leistung |
Veranstaltung | SWS | Studien- leistung |
Studienberatung Hauptstudium | ||||||
5. | Hauptseminar (Bereich A) |
2 | LN | Hauptseminar (Bereich A oder B) |
2 | TN |
Seminar Landeskunde (Bereich E) |
2 | LN | Übung (Bereich D) |
2 | ||
Übung (Bereich D) |
2 | |||||
6. | Hauptseminar (Bereich B) |
2 | LN | Hauptseminar (Bereich A oder B(1)) |
2 | LN |
Seminar Übersetzen ins
Niederländische (Bereich D) |
2 | LN | Seminar Landeskunde (Bereich E) |
2 | TN | |
Vorlesung (Bereich A-C,E) |
2 | |||||
Übung (Bereich D) |
2 | |||||
7. | Hauptseminar (Bereich A) |
2 | TN | Seminar Übersetzen ins Niederländische (Bereich D) |
2 | TN |
Hauptseminar (Bereich B) |
2 | TN | Vorlesung (Bereich A-C,E) |
2 | ||
Hauptseminar (Bereich A oder B) |
2 | |||||
Vorlesung (Bereich A-C,E) |
2 | |||||
8. | Vorlesung (Bereich A-C,E) |
2 | Vorlesung (Bereich A-C,E) |
2 | ||
Hauptseminar (Bereich A oder B) |
2 | |||||
Übung (Bereich D) |
2 | |||||
Kolloquium | 2 | |||||
Hauptstudium insgesamt | 30 | 4 LN 2 TN |
14 | 1 LN 3 TN |
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Magisterprüfung |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter