Studienordnung des Studienfaches Niederländisch
mit dem Studienabschluß
Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV NW S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§   1    Geltungsbereich
§   2    Zugangsvoraussetzung
§   3    Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§   4    Studienbeginn
§   5    Dauer der vorbereitenden Studien
§   6    Ziel des Studiums
§   7    Bereiche und Teilgebiete des Studiums
§   8    Umfang und Aufbau des Studiums
§   9    Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 10    Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 11    Grund- und Hauptstudium
§ 12    Erweiterungsprüfung
§ 13    Studienberatung
§ 14    Durchlässigkeit von Studiengängen
§ 15    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang:   Empfohlener Studienplan




§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)   Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Niederländiscan der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I". 
(2)   Die für die Studiengänge maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW 1996, S. 524).

Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:


§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.


§  3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen

(1)   Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt. 
(2)   Für Studierende ohne Vorkennntisse des Niederländischen wird ein einsemestriger Grundkurs im Umfang von 4 SWS angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen (Niederländisch II) berechtigt. Dies kann zu einer Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester führen. Der Grundkurs beginnt in jedem Semester.
(3)   Studierende mit Vorkenntnissen des Niederländischen können an einem Einstufungstest teilnehmen. Als Nachweis der Vorkenntnisse gilt in der Regel, daß das Fach Niederländisch eines der vier Prüfungsfächer im Abitur gewesen ist. Die erfolgreiche Teilnahme am Einstufungstest berechtigt zur Teilnahme am Kurs Niederländisch  II
(4)   Für das Studium einer Fremdsprache sind mehrmonatige Auslandsaufenthalte zur Vertiefung fachlicher und landeskundlicher Kenntnisse nachdrücklich zu empfehlen. Ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland ist hierzu in hervorragender Weise geeignet. Über die Fördermöglichkeiten informiert die Studienberatung.
(5)   Gemäß § 5 Abs. 4 LPO muß das Studium im Fach Niederländisch mindestens zu einem Drittel an einer deutschsprachigen Hochschule erfolgen.


§  4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.


§  5
Dauer der vorbereitenden Studien

Nach § 29, Abs. 4 (LPO) werden für die Erweiterungprüfung vorbereitende Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im Fach verlangt.


§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, ein Lehramt für die Sekundarstufe I in Niederländisch selbständig auszuüben.


§  7
Bereiche und Teilgebiete des Studiums

(1)   Das ordnungsgemäße Studium des Niederländischen umfaßt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete:

Bereich Teilgebiet
A  Sprachwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Historische Aspekte der niederländischen Sprache
  5. Regionale, funktionale und soziale Aspekte der niederländischen Sprache
  6. Kontrastive Linguistik
B   Literaturwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Gattungen
  3. Niederländische Literatur bis etwa 1800
  4. Niederländische Literatur ab etwa 1800
  5. Autorinnen und Autoren und Werke
  6. Komparistik
C   Fachdidaktik
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Curriculum Niederländisch
  3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Niederländischunterricht
  4. Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Niederländischunterricht
D  Sprachpraxis  
E  Landeskunde  

(2)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über Erscheinungsformen und Entwicklung der niederländischen Sprache, auch unter historischen, regionalen, funktionalen und sozialen Gesichtspunkten. Ferner werden Erkenntnisse der kontrastiven Linguistik studiert und vertiefte Kenntnisse über linguistische Theorien und Methoden sowie die Fähigkeitzur Anwendung dieser Kenntnisse erworben.
(3)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über die niederländische Literatur, besonders seit dem 19. Jahrhundert, vertiefte Kenntnisse in verschiedenen Gattungen und Formen und über mindestens zwei moderne Autoren aufgrund eigener Lektüre entsprechender Werke der Primärliteratur, ferner Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte.
(4)   Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) sichern Überblickskenntnisse der curricularen Probleme und vertiefte Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche Sprache oder Literatur.
(5)   Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) gewährleisten, daß der Prüfling die niederländische Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben kann.
(6)   Die Studien im Bereich E (Landeskunde) sichern Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse des niederländischen Sprachraums sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete. Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien" der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben werden, soweit diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums für das Lehramt ausgewiesen sind, des weiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts für Niederländische Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien.


§  8
Umfang und Aufbau des Studiums

(1)   Für den Studiengang Niederländisch im Rahmen der Erweiterungsprüfung Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I (S\,I) sind gemäß § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 LPO Studien im Umfang von 32 SWS nachzuweisen.
(2)   Das Studium des Faches Niederländisch gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.
(3)   Das vorgegebene Studienvolumen von mindestens 32 Semesterwochenstunden verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:

  Grund-
studium
Haupt-
studium
Grund-/
Haupt-
studium
1.  Sprachwissenschaft  (und)
2. Literaturwissenschaft
12 SWS    8 SWS    4 SWS   
3. Sprachpraxis  14 SWS  12 SWS    2 SWS   
4. Landeskunde    2 SWS    2 SWS     
5. Fachdidaktik    2 SWS      2 SWS   
6. schulpraktische Studien    2 SWS      2 SWS 
   32 SWS  20 SWS  10 SWS  2 SWS 

(4)   Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 20. Dezember 1989 (AB Uni 90/2) geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(5)   Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang beigefügte Studienplan.


§  9
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1)   In den Veranstaltungen des Studienbereiche Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN) und die qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2)   In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise aufgrund einer Klausur oder eines Referates und einer Hausarbeit erworben. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine Hausarbeit in niederländischer Sprache anzufertigen.
(3)   Die Teilnahmenachweise (TN) für die Sprachkurse Niederländisch I und III werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme erworben. Am Ende des Kurses Niederländisch II weist der Studierende in einer Klausur mindestens ausreichende Niederländisch-Kenntnisse nach. Der Teilnahmenachweis für den Kurs Niederländisch I ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Kurs Niederländisch II.
(4)   Die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben. Die Teilnahme an dieser Einführung ist Voraussetzung für die Meldung zur Erweiterungsprüfung.
(5)   Die Hauptseminare sollten erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(6)   Im Hauptstudium sind gemäß § 12 dieser Studienordnung in den einzelnen Bereichen Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:
  1. Leistungsnachweise: Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen.
  2. Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechende Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben, Kurzreferaten und bestandenen sprachpraktischen Übungen.
(7)   Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise bescheinigen auch die Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung, daher setzen sie regelmäßige Teilnahme und aktive mündliche Mitarbeit voraus.
(8)   Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt, auf welche Weise der betreffende Leistungsnachweis bzw. qualizierte Studiennachweis erworben werden kann. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.


§  10
Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangens entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)   Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter.
(7)   Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung aufder Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.


§  11
Grund- und Hauptstudium

(1)   Im Grundstudium sind von den Studierenden folgende Leistungs- (LN) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:

Sprachkurs Niederländisch 1   D   TN   4 SWS  
Sprachkurs Niederländisch 2   D   LN   4 SWS  
Sprachkurs Niederländisch 3   D   TN   2 SWS  
Einführung in das Studium der Niederlandistik   A u. B   2 TN   4 SWS  
Ein Prosemimnar Sprachwissenschaft oder
ein Proseminar Literaturwissenschaft 
A o .B   LN   2 SWS  

(2)   Studierende ohne Vorkenntnisse des Niederländischen nehmen an einem einführenden Sprachkurs Niederländisch I im Umfang von 4 SWS teil, der mit einer Klausur abschließt, die zur weiteren Teilnahme an den Sprachkursen berechtigt. Studierende mit Vorkenntnissen können gemäß § 3 (3) dieser Studienordnung an einem Einstufungstest teilnehmen. Ist die Teilnahme erfolgreich, so wird empfohlen, die entfallenden 4 SWS durch Teilnahme an Vorlesungen zu kompensieren.
(3)   Vor der Aufnahme des Hauptstudiums wird die Teilnahme an den Sprachkursen und an der Einführung in das Studium der Niederlandistik dringend empfohlen. Diese Nachweise sind zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses erforderlich. Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums ist ferner der Nachweis von Lateinkenntnissen gemäß § 3 Absatz 1 der vorliegenden Studienordnung.
(4)   Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:

Hauptseminar Sprachwissenschaft oder
Hauptseminar Literaturwissenschaft 
A/B   LN   2 SWS  
Fachdidaktik  C   LN   2 SWS  
Übersetzung Deutsch-Niederländisch  D   QS   2 SWS  
Landeskunde  E   QS   2 SWS  

   Im Hauptstudium des Faches Niederländisch ist gemäß § 36 Abs.4 der LPO ein Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. In den beiden anderen Teilgebieten ist je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
(5)   Der Leistungsnachweis im Bereich C Fachdidaktik wird in der Regel durch aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung, ggf. durch Hospitation am schulischen Niederländischunterricht und durch eine schriftliche Hausarbeit erworben, die thematischen Bezug zur Praxis des Unterrichtes im Fach Niederländisch hat.


§  12
Erweiterungsprüfung

(1)   Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung für das Lehramt für Niederländisch für die Sekundarstufe I sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. der Nachweis vorbereitender Studien im Umfang von mindestens 32 SWS im Fach Niederländisch,
  2. gegebenenfalls Nachweis der schulpraktischen Studien,
  3. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 der vorliegenden Studienordnung.
(2)   Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)   Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Niederländische. Allen Prüflingen eines Prüfungstermines wird der gleiche Text vorgelegt.


§  13
Studienberatung

(1)   Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an der Studienberatungsveranstaltung für das Grundstudium und der Studienberatungsveranstaltung für das Hauptstudium, die durch Lehrende des Faches Niederländisch zu Beginn des Semesters durchgeführt werden, ist obligatorisch.
(2)   Fü:r allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfgung.
(3)   In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik.
(4)   In den Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§  14
Durchlässigkeit von Studiengängen

Der Übergang von den Lehramtsstudiengängen dieser Studienordnung zu anderen Lehramtsstudiengängen und umgekehrt sowie der Übergang von Magister- bzw. Promotionsstudiengängen zu den Lehramtsstudiengängen dieser Studienordnung ist grundsätzlich möglich, soweit es die Fächerkombinationen gestatten.


§  15
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium im Fach Niederländisch aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach den bisherigen Regelungen beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


Empfohlener Studienplan:


GRUNDSTUDIUM

angestrebtes Lehramt: Sek. I, ERWEITERUNGSPRÜFUNG
Studien-
semester
Veranstaltung  SWS  Studienleistung 
1.  Studienberatung Grundstudium
Sprachkurs Niederländisch I
(Bereich D) 
TN 
Einführung in die Niederlandistik
(Bereich A) 
TN 
Vorlesung
(Bereiche A-E) 
 
2.  Sprachkurs Niederländisch II
(Bereich D) 
LN 
Übung
(Bereich D) 
 
Einführung in die Niederlandistik
(Bereich B) 
TN 
3.  Sprachkurs
Niederländisch III 
(Bereich D)
TN 
Proseminar
(Bereich A oder B) 
LN 
Grundstudium insgesamt  20 SWS  2 LN, 4 TN 
 

 

HAUPTSTUDIUM

 
angestrebtes Lehramt: Sek. II, ERWEITERUNGSPRÜFUNG
Studien- 
semester
Veranstaltung  SWS  Studienleistung 
4.  Studienberatung Hauptstudium
Seminar Fachdidaktik
(Bereich C) 
LN 
Seminar Landeskunde
(Bereich E) 
QS 
5.  Hauptseminar
(Bereiche A oder B) 
LN 
Vorlesung
(Bereiche A-C, E) 
 
Übung
(Bereich D)
 
6.  Seminar
Übersetzen ins Niederländische
(Bereich D) 
QS 
Hauptstudium insgesamt  12 SWS  2 LN, 2 QS 
Erweiterungsprüfung



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer

 


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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
HTML-Bearbeitung: Christian Nölting
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Datum:1998-09-28 ---- 1999-03-12