(1) | Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Niederländiscan der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I". |
(2) | Die für die Studiengänge maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW 1996, S. 524). |
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
(1) | Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt. |
(2) | Für Studierende ohne Vorkennntisse des Niederländischen wird ein einsemestriger Grundkurs im Umfang von 4 SWS angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen (Niederländisch II) berechtigt. Dies kann zu einer Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester führen. Der Grundkurs beginnt in jedem Semester. |
(3) | Studierende mit Vorkenntnissen des Niederländischen können an einem Einstufungstest teilnehmen. Als Nachweis der Vorkenntnisse gilt in der Regel, daß das Fach Niederländisch eines der vier Prüfungsfächer im Abitur gewesen ist. Die erfolgreiche Teilnahme am Einstufungstest berechtigt zur Teilnahme am Kurs Niederländisch II |
(4) | Für das Studium einer Fremdsprache sind mehrmonatige Auslandsaufenthalte zur Vertiefung fachlicher und landeskundlicher Kenntnisse nachdrücklich zu empfehlen. Ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland ist hierzu in hervorragender Weise geeignet. Über die Fördermöglichkeiten informiert die Studienberatung. |
(5) | Gemäß § 5 Abs. 4 LPO muß das Studium im Fach Niederländisch mindestens zu einem Drittel an einer deutschsprachigen Hochschule erfolgen. |
(1) | Das ordnungsgemäße Studium des Niederländischen umfaßt
Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete:
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(2) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über Erscheinungsformen und Entwicklung der niederländischen Sprache, auch unter historischen, regionalen, funktionalen und sozialen Gesichtspunkten. Ferner werden Erkenntnisse der kontrastiven Linguistik studiert und vertiefte Kenntnisse über linguistische Theorien und Methoden sowie die Fähigkeitzur Anwendung dieser Kenntnisse erworben. | ||||||||||||
(3) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über die niederländische Literatur, besonders seit dem 19. Jahrhundert, vertiefte Kenntnisse in verschiedenen Gattungen und Formen und über mindestens zwei moderne Autoren aufgrund eigener Lektüre entsprechender Werke der Primärliteratur, ferner Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte. | ||||||||||||
(4) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) sichern Überblickskenntnisse der curricularen Probleme und vertiefte Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche Sprache oder Literatur. | ||||||||||||
(5) | Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) gewährleisten, daß der Prüfling die niederländische Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben kann. | ||||||||||||
(6) | Die Studien im Bereich E (Landeskunde) sichern Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse des niederländischen Sprachraums sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete. Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien" der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben werden, soweit diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums für das Lehramt ausgewiesen sind, des weiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts für Niederländische Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien. |
(1) | Für den Studiengang Niederländisch im Rahmen der Erweiterungsprüfung Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I (S\,I) sind gemäß § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 LPO Studien im Umfang von 32 SWS nachzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Das Studium des Faches Niederländisch gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Das vorgegebene Studienvolumen von mindestens 32 Semesterwochenstunden verteilt sich auf die
einzelnen Studienbereiche wie folgt:
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(4) | Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 20. Dezember 1989 (AB Uni 90/2) geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) | Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang beigefügte Studienplan. |
(1) | In den Veranstaltungen des Studienbereiche Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN) und die qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben. |
(2) | In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise aufgrund einer Klausur oder eines Referates und einer Hausarbeit erworben. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine Hausarbeit in niederländischer Sprache anzufertigen. |
(3) | Die Teilnahmenachweise (TN) für die Sprachkurse Niederländisch I und III werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme erworben. Am Ende des Kurses Niederländisch II weist der Studierende in einer Klausur mindestens ausreichende Niederländisch-Kenntnisse nach. Der Teilnahmenachweis für den Kurs Niederländisch I ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Kurs Niederländisch II. |
(4) | Die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben. Die Teilnahme an dieser Einführung ist Voraussetzung für die Meldung zur Erweiterungsprüfung. |
(5) | Die Hauptseminare sollten erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden. |
(6) | Im Hauptstudium sind gemäß § 12 dieser Studienordnung in den einzelnen
Bereichen Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:
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(7) | Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise bescheinigen auch die Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung, daher setzen sie regelmäßige Teilnahme und aktive mündliche Mitarbeit voraus. |
(8) | Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt, auf welche Weise der betreffende Leistungsnachweis bzw. qualizierte Studiennachweis erworben werden kann. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen. |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangens entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. |
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung aufder Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
(1) | Im Grundstudium sind von den Studierenden folgende Leistungs- (LN) und Teilnahmenachweise
(TN) zu erwerben:
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(2) | Studierende ohne Vorkenntnisse des Niederländischen nehmen an einem einführenden Sprachkurs Niederländisch I im Umfang von 4 SWS teil, der mit einer Klausur abschließt, die zur weiteren Teilnahme an den Sprachkursen berechtigt. Studierende mit Vorkenntnissen können gemäß § 3 (3) dieser Studienordnung an einem Einstufungstest teilnehmen. Ist die Teilnahme erfolgreich, so wird empfohlen, die entfallenden 4 SWS durch Teilnahme an Vorlesungen zu kompensieren. | ||||||||||||||||||||
(3) | Vor der Aufnahme des Hauptstudiums wird die Teilnahme an den Sprachkursen und an der Einführung in das Studium der Niederlandistik dringend empfohlen. Diese Nachweise sind zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses erforderlich. Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums ist ferner der Nachweis von Lateinkenntnissen gemäß § 3 Absatz 1 der vorliegenden Studienordnung. | ||||||||||||||||||||
(4) | Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS)
zu erwerben:
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Im Hauptstudium des Faches Niederländisch ist gemäß § 36 Abs.4 der LPO ein Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. In den beiden anderen Teilgebieten ist je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen. | |||||||||||||||||||||
(5) | Der Leistungsnachweis im Bereich C Fachdidaktik wird in der Regel durch aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung, ggf. durch Hospitation am schulischen Niederländischunterricht und durch eine schriftliche Hausarbeit erworben, die thematischen Bezug zur Praxis des Unterrichtes im Fach Niederländisch hat. |
(1) | Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung für das Lehramt für
Niederländisch für die Sekundarstufe I sind folgende Unterlagen vorzulegen:
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(2) | Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
(3) | Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Niederländische. Allen Prüflingen eines Prüfungstermines wird der gleiche Text vorgelegt. |
(1) | Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an der Studienberatungsveranstaltung für das Grundstudium und der Studienberatungsveranstaltung für das Hauptstudium, die durch Lehrende des Faches Niederländisch zu Beginn des Semesters durchgeführt werden, ist obligatorisch. |
(2) | Fü:r allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfgung. |
(3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik. |
(4) | In den Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2). |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium im Fach Niederländisch aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach den bisherigen Regelungen beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
GRUNDSTUDIUM
angestrebtes Lehramt: Sek. I, ERWEITERUNGSPRÜFUNG | ||||
Studien- semester |
Veranstaltung | SWS | Studienleistung | |
1. | Studienberatung Grundstudium | |||
Sprachkurs Niederländisch I (Bereich D) |
4 | TN | ||
Einführung in die Niederlandistik (Bereich A) |
2 | TN | ||
Vorlesung (Bereiche A-E) |
2 | |||
2. | Sprachkurs Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN | |
Übung (Bereich D) |
2 | |||
Einführung in die Niederlandistik (Bereich B) |
2 | TN | ||
3.  | Sprachkurs Niederländisch III (Bereich D) |
2 | TN | |
Proseminar (Bereich A oder B) |
2 | LN | ||
Grundstudium insgesamt | 20 SWS | 2 LN, 4 TN | ||
HAUPTSTUDIUM |
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angestrebtes Lehramt: Sek. II, ERWEITERUNGSPRÜFUNG | ||||
Studien- semester |
Veranstaltung | SWS | Studienleistung | |
4.  | Studienberatung Hauptstudium | |||
Seminar Fachdidaktik (Bereich C) |
2 | LN | ||
Seminar Landeskunde (Bereich E) |
2 | QS | ||
5.  | Hauptseminar (Bereiche A oder B) |
2 | LN | |
Vorlesung (Bereiche A-C, E) |
2 | |||
Übung (Bereich D) |
2 | |||
6.  | Seminar Übersetzen ins Niederländische (Bereich D) |
2 | QS | |
Hauptstudium insgesamt | 12 SWS | 2 LN, 2 QS | ||
Erweiterungsprüfung |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter