Studienordnung
für den Studiengang Deutsch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
(weiteres Unterrichtsfach)
vom 10. September 1998

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Auslandsstudium
§   4        Studienbeginn
§   5        Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§   6        Ziel des Studiums
§   7        Inhalte des Studiums
§   8        Lehrveranstaltungsarten
§   9        Aufbau des Studiums
§   10      Grundstudium
§   11      Hauptstudium
§   12      Schulpraktische Studien
§   13      Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§   14      Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§   15      Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
§   16      Studienplan
§   17      Studienberatung
§   18      Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   19      Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I      Empfohlener Studienplan
Anhang II     Freiversuch





§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524).
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220)
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213)



§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.



§  3
Auslandsstudium

Gemäß § 5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Zur Anrechnung von Leistungsnachweisen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben sind, s. § 18 dieser Studienordnung.



§  4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.



§  5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester (sechs Monate).
(2)     Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 21 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich etwa 11 SWS im Grundstudium und etwa 10 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Sprachpraxis, die im Grund- oder Hauptstudium absoviert werden können.



§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Primarstufe (Deutsch als weiteres Unterrichtsfach) zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.



§  7
Inhalte des Studiums

Das Unterrichtsfach Deutsch wird nach § 55, Anlage 4, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaften 1
2
3
4
5
6
Theorien, Modelle, Methoden
Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
Historische Aspekte der deutschen Sprache
Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B Literaturwissenschaft 1
2
3
4
5
6
Theorien, Modelle, Methoden
Gattungen und Formen
Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
Autorinnen/Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1
2
3
4
Theorien, Modelle, Methoden
Curriculum Deutsch
Lehr und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
Lehr und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D Sprachpraxis    

Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.



§  8
Lehrveranstaltungsarten

Vorlesungen sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium.
Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Seminarleiters abhängig.
Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
Lektürekurse sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind.
Praktika finden nach Möglichkeit in den Schulen statt und bieten Gelegenheit zur Unterrichtbeobachtung und zu eigenen Unterrichtsversuchen (vgl. § 12).

Für Proseminare, Hauptseminare und Praktika besteht Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Anhänge mitgeteilt.



§  9
Aufbau des Studiums

(1)     Das Studium von insgesamt etwa 23 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
(2)     Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch Vorlage der beiden Leistungsnachweise gemäß § 10 dieser Studienordnung geführt.
(3)     An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
(4)     Der im Bereich Sprachpraxis (D) zu erbringende qualifizierte Studiennachweis kann im Grund- oder im Hauptstudium erworben werden.



§  10
Grundstudium

(1)     Im Grundstudium sind neben der zweisemestrigen Einführungsvorlesung folgende Proseminare zu absolvieren:
  • "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft oder "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft"
  • "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" (mit Leistungsnachweis)
  • "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" (mit Leistungsnachweis) oder
  • "Thematisches Proseminar" (Neuere deutsche Literatur) (mit Leistungsnachweis). (Vgl. "Empfohlener Studienplan" im Anhang dieser Studienordnung.)
(2)     In dem Bereich Fachdidaktik (C) und in dem Bereich Sprachwissenschaft (A) oder Literaturwissenschaft (B) sind je ein Leistungsnachweis zu erwerben. Der Leistungsnachweis im Bereich C wird im Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik", der Leistungsnachweis im Bereich A oder B wird im Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" oder im "Thematischen Proseminar" (Neuere deutsche Literatur) erworben.
(3)     Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich C ist in der Regel der Erwerb eines Teilnahmenachweises in den Proseminaren "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" oder "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft".
(4)     Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis in den Bereichen A oder B ist in der Regel der Erwerb eines Leistungsnachweises in dem Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik".
(5)     Die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis ist im zweiten und dritten Semester möglich.
(6)     Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige und aktive Mitarbeit an den jeweiligen Lehrveransaltungen voraus. Die aktive Mitarbeit wird auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen oder mündlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen bestätigt (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Exposés, kritischen Vergleichen, Klausuren).
(7)     Die obligatorische Einführungsvorlesung im ersten und zweiten Semester setzt sich aus den größeren Blöcken Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft (unter Einschluß der Kinder- und Jugenliteratur) und aus den kleineren organisiert, daß jeweils ein größerer und ein kleinerer Block pro Semester abgeschlossen werden. Die Einführung soll dem Anfänger eine Grundorientierung im Hinblick auf Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Faches und seiner Disziplinen bieten. Sie führt an Beispielen in Forschungsparadigmen, in theoretische und methodologische Fragen sowie in aktuelle Problemkonstellationen ein. Sie vermittelt Grundkenntnisse und veranschaulicht die Anforderungen, die ein Studium des Faches stellt. Zusammen mit den obligatorischen Proseminaren ermöglicht sie es dem Studienanfänger, die Studierfähigkeit zu erproben und frühzeitig die Eignung für das gewählte Fach zu überprüfen.
(8)     Die Proseminare "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" oder "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" vermitteln im ersten Semester die Kenntnis wichtiger sprachwissenschaftlicher oder literaturwissenschaftlicher Konzeptionen, Methoden und Termini.
(9)     Das Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" vermittelt im zweiten Semester die Kenntnis wichtiger sprachdidaktischer und literaturdidaktischer Konzeptionen, Methoden und Termini. Ziel ist es, die vielschichtigen Bedingungen didaktischer Entscheidungen für unterrichtliches Handeln bewußtzumachen.
(10)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" befähigt die Studierenden zur sprachwissenschaftlichen Analyse neuhochdeutscher Texte auf den verschiedenen Beschreibungsebenen.
(11)     Das "Thematische Proseminar" (Neuere deutsche Literatur) dient dazu, an thematischen Schwerpunkten die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation literarischer Texte und zum reflektierten Umgang mit literaturhistorischen und literaturtheoretischen Fragestellungen weiterzuentwickeln.
(12)     Lektürekurse, Kolloquien und nicht-obligartorische Vorlesungen sollen das in den obligatorischen Veranstaltungen Erarbeitete ergänzen, vertiefen und er individuellen Schwerpunktsetzung dienen. Kolloquien und Lektürekurse eignen sich darüber hinaus zur Behebung von Lektüredefiziten und sind als kritische Begleitung eigener Lektüre gedacht.
(13)     Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird gemäß § 7, Abs. 3 LPO durch Vorlage der beiden Leistungsnachweise gemäß § 10 Abs. 2 dieser Studienordnung geführt.



§  11
Hauptstudium

(1)     An Veranstaltungen des Hauptstudiums können nur Studierende teilnehmen, die im Fach Deutsch das Grundstudium abeschlossen haben.
(2)     Im Hauptstudium sind zwei Teilgebiete zu studieren. Ein Teilgebiet ist den Bereichen A (A 2, A 5 oder A 6) oder B (B 2, B 5, oder B6) und eines dem Bereich C (C 3 oder C 4) zu entnehmen.
(3)     Die gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS zu studieren.
(4)     In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den zwei Hauptseminaren sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.
(5)     Der Leistungsnachweis ist im Bereich Fachdidaktik (C 3 oder C 4) zu erwerben.
(6)     Der qualifizierte Studiennachweis muß in den Bereichen A oder B erworben werden. Ist der Leistungsnachweis im Teilgebiet C 3 erbracht worden, dann muß der qualifizierte Studiennachweis in den Bereichen B 2, B 5, oder B 6 erworben werden; ist der Leistungsnachweis im Teilgebiet C 4 erbracht worden, dann muß der qualifizierte Studiennachweis in den Teilgebieten A 2, A 5 oder A 6 erworben werden.



§  12
Schulpraktische Studien

(1)     Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktischer orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(2)     Wird ein Praktikum im Fach Deutsch abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.
(3)     Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.



§  13
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 und § 11 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbogen geführt.



§  14
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur oder einer schriftlichen Hausarbeit erworben. Einer der beiden Leistungsnachweise gemäß § 10, Abs. 2 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben.
(2)     Der Leistungsnachweis des Hauptstudiums wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit oder Klausur erworben, die eine selbstständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweist. Der Leistungsnachweis gemäß § 11, Abs.  5 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben.
(3)     Der Qualifizierte Studiennachweis wird auf Grund kürzerer schriftlicher und mündlicher Leistungen erworben.
(4)     Der gemäß LPO § 55, Anlage, 4, Abs. 1.4 geforderte qualifizierte Studiennachweis im Bereich Sprachpraxis (D) kann im Grund- und Haupstudium durch die erfolgreiche Teilnahme an einer im Vorlesungsverzeichnis mit der Bezeichnung D gekennzeichneten Lehrveranstaltungen (2 SWS) erworben werden.



§  15
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

(1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 33 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • in einem der zwei weiteren Unterrichtsfächer ist eine schriftliche vierstündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen.
  • im anderen weiteren Unterrichtsfach ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.
(2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind dem Staatlichen Prüfungsamt die in § 14 LPO genannten Unterlagen und Erklärungen abzugeben, darunter
  • der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 13 dieser Studienordnung
  • Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 10 dieser Studienordnung.
  • die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 11 und § 14 dieser Studienordnung
  • der Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß § 12 dieser Studienordnung
  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Studien im Bereich Sprachpraxis (D) gemäß § 14 dieser Studienordnung.
(4)     Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.



§  16
Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.



§  17
Studienberatung

(1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
(3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Primarstufe.
(4)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster).



§  18
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzleistungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)     Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter.
(7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  19
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



  Anhang I
Empfohlener Studienplan

Grundstudium (vgl. § 10, bes. Abs. 1)
     
SWS
1. Semester: Einführungsvorlesung: I    Deutsche Sprachwissenschaft
II   Neuere deutsche Literaturwissenschaft
     (unter Einschluß der Kinder- und Jugendliteratur)
III  Sprachdidaktik
IV  Literaturdidaktik
Erster Teil
2
Proseminar: Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft
oder
Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft
2
2. Semester: Einführungsvorlesung: Zweiter Teil
2
Proseminar mit Leistungsnachweis: Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik
2
3. Semester: Proseminar mit Leistungsnachweis: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache
oder
Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur)
2
 

Hauptstudium

 

Im 4. bis 6. Semester sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben, z.B. SWS
4. Semester: Hauptseminar mit Leistungsnachweis (Bereich Fachdidaktik): C 3 und C 4 (vgl. § 11, Abs. 2)
2
5. Semester: Hauptseminar mit qualifiziertem Studiennachweis: B 2, B 5 oder B 6 bei Leistungsnachweis in C 3
A 2, A 5 oder A 6 bei Leistungsnachweis in C 4 (vgl. § 11, Abs. 6)
2
Hinzu kommen:

Eine Lehrveranstaltung zur Ergänzung des Teilgebietes, in dem ein Leistungsnachweis erworben wurde (C 3 oder C 4)
(vgl. § 11, Abs. 2 und 3)

2
Eine Lehrveranstaltung zur Ergänzung des Teilgebietes, in dem der qualifizierte Studiennachweis erworben wurde (vgl: § 11, Abs. 3)
2
Eine Lehrveranstaltung mit qualifiziertem Studiennachweis aus dem Bereich Sprachpraxis (D) (vgl. § 14, Abs. 4)
2
Gegebenenfalls Schulpraktische Studien (vgl. § 12)



  Anhang II
Freiversuch

Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.

Ausfertigung aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80604
Datum: 1999-10-19