Auf Grund des § 2, Abs. 4 und des § 85, Abs. 1 des Gesetzes über die
Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom
1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende
Studienordnung erlassen.
(1) | Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. |
(2) | Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Studienordnungen sind die
Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754),
geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524)
und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den
Fächern der Philosophischen Fakultät (ZPO-LA-PF).
Der Studienordnung liegt ferner zugrunde:
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(1) | Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird. |
(2) | Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Deutsch sind gemäß § 7 Abs. 4 LPO Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Latinum). Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen, anderenfalls durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses. |
(1) | Die Regelstudienzeit besteht aus der Regelstudiendauer von acht Semestern und der Prüfungszeit (ein Semester). |
(2) | Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 32 SWS im Grundstudium und 28 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Sprachpraxis (im Grund- oder Hauptstudium) und 2 SWS für Schulpraktische Studien (im Grund- oder Hauptstudium). |
Bereich | Teilgebiet |
A Sprachwissenschaft |
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B Literaturwissenschaft |
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C Fachdidaktik |
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D Sprachpraxis |
Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
(1) | In folgenden Instituten werden Lehrveranstaltungen für das Studium des Unterrichtsfaches
Deutsch S II angeboten und können Leistungsnachweise erworben werden, soweit die
entsprechenden Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis den in § 7
aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind:
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(2) | Es können auch Lehrveranstaltungen, die vom Institut für Niederländische Philologie und vom Institut für Nordische Philologie angeboten werden, besucht und angerechnet werden, soweit sie im Vorlesungsverzeichnis den in § 7 aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind. |
Vorlesungen | sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll. |
Proseminare | sind Veranstaltungen des Grundstudiums. |
Hauptseminare | sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
Proseminare und Hauptseminare werden zweistündig gehalten. Es besteht Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge mitgeteilt. |
Oberseminare | sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Seminarleiters abhängig. |
Kolloquien | sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist. |
Lektürekurse | sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind. |
(1) | Das Studium von insgesamt etwa 60 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. |
(2) | Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt. |
(3) | An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat. |
(4) | Der im Bereich Sprachpraxis D zu erbringende qualifizierte Studiennachweis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben |
(1) | Im Grundstudium sind neben der zweisemestrigen Einführungsvorlesung vier Proseminare
im Institut für Deutsche Philologie I und vier Proseminare im Institut für
Deutsche Philologie II zu absolvieren. In diesen acht Proseminaren sind drei
Leistungsnachweise und fünf Teilnahmenachweise zu erwerben und zwar:
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(2) | Die Reihenfolge der Proseminare des zweiten und dritten Semesters wird empfohlen. Sie kann jedoch innerhalb der Institute auch verändert werden. | |||||||||||||||
(3) | Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich A Sprachwissenschaft ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft". | |||||||||||||||
(4) | Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich B Literaturwissenschaft ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft". | |||||||||||||||
(5) | Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar "Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters" ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen". | |||||||||||||||
(6) | Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige und aktive Mitarbeit an den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus. Die aktive Mitarbeit wird auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen oder mündlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen bestätigt (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Exposés, kritischen Vergleichen, Klausuren). | |||||||||||||||
(7) | Die obligatorische Einführungsvorlesung im ersten und zweiten Semester setzt sich aus den größeren Blöcken Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft und aus den kleineren Blöcken Mediävistik und Sprach- und Literaturdidaktik zusammen. Sie wird zweistündig gehalten und so organisiert, daß jeweils ein größerer und ein kleinerer Block abgeschlossen vorgetragen werden. Die Einführungsvorlesung soll dem Anfänger eine Grundorientierung im Hinblick auf Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Faches und seiner Disziplinen bieten. Sie führt an Beispielen in Forschungsparadigmen, in theoretische und methodologische Fragen sowie in aktuelle Problemkonstellationen ein. Sie vermittelt Grundkenntnisse und veranschaulicht die Anforderungen, die ein Studium des Faches stellt. Zusammen mit den obligatorischen Proseminaren ermöglicht sie es dem Studienanfänger, die Studierfähigkeit zu erproben und frühzeitig die Eignung für das gewählte Fach zu überprüfen. | |||||||||||||||
(8) | Das Proseminar "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" vermittelt im ersten Semester die Kenntnis wichtiger sprachwissenschaftlicher Termini und Methoden und Fähigkeiten zu ihrer Anwendung mit dem Ziel einer möglichst breiten Grundlegung. | |||||||||||||||
(9) | Das Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" befähigt die Studierenden zur sprachwissenschaftlichen Analyse neuhochdeutscher Texte auf den verschiedenen Beschreibungsebenen. | |||||||||||||||
(10) | Das Proseminar "Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen" ist eine Einführung in die historische Sprachbetrachtung ausgehend vom Althochdeutschen, Mittelhochdeutschen oder Frühneuhochdeutschen. In dem Proseminar werden insbesondere auch die Sprachkenntnisse vermittelt, die die Lektüre althochdeutscher und mittelhochdeutscher Literatur ermöglichen. | |||||||||||||||
(11) | Die literaturwissenschaftlichen Proseminare erproben und entwickeln durch methodisch reflektierte Auseinandersetzung mit literarischen und wissenschaftlichen Texten eine fachbezogene hermeneutische Kompetenz, die sich u.a. in der Fähigkeit zum Erfassen der Thematik und Strukturiertheit von Texten sowie in der Fähigkeit zu angemessener argumentativer Darlegung entsprechender Befunde in mündlicher und schriftlicher Form äußert. Sie tragen im Rahmen des Grundstudiums zu der allgemeinen Aufgabe des Studiums bei, die Studierenden zu einem kritisch reflektierten Verhältnis zu den Gegenständen, Fragestellungen, Verfahren und Ergebnissen der Literaturwissenschaft zu befähigen. | |||||||||||||||
(12) | Das Proseminar "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" übt im ersten Semester in die Arbeitsform des strukturierten, themenbezogenen Seminargesprächs ein und erprobt durch Auseinandersetzung mit entsprechenden Texten die Fähigkeit, fachkonstitutive Probleme und Fragestellungen erfassen und darlegen zu können. | |||||||||||||||
(13) | Das Proseminar "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte" soll die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation vor allem fiktionaler (erzählender, lyrischer, dramatischer) Texte - einschließlich der Fähigkeit, entsprechende Ergebnisse angemessen darlegen zu können - methodisch ausbilden. Es führt exemplarisch in Arbeitsgänge im textinternen und textexternen Bereich (unter Berücksichtigung diachroner und synchroner Fragestellungen) ein. Die methodische Orientierung wird durch Beschäftigung mit theoretischen Texten explizit gemacht. | |||||||||||||||
(14) | Die Thematischen Proseminare dienen dazu, an thematischen Schwerpunkten die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation literarischer Texte und zum reflektierten Umgang mit literaturhistorischen und literaturtheoretischen Fragestellungen weiterzuentwickeln. | |||||||||||||||
(15) | Lektürekurse, Kolloquien und nicht-obligatorische Vorlesungen sollen nach Möglichkeit das in den obligatorischen Veranstaltungen Erarbeitete ergänzen, vertiefen und der individuellen Schwerpunktsetzung dienen. Kolloquien und Lektürekurse eignen sich darüber hinaus zur Behebung von Lektüredefiziten und sind als kritische Begleitung eigener Lektüre gedacht. | |||||||||||||||
(16) | Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach § 7 Abs. 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung. |
(1) | Die Zwischenprüfung kann nach Wahl der Studierenden im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/ Mediävistik) oder im Institut für Deutsche Philologi II (Neuere deutsche Literatur) abgelegt werden (vgl. § 11, Abs. 1, letzter Satz). |
(2) | Wird die Zwischenprüfung im Institut für Deutsche Philologi I durchgeführt, ist sie als studienbegleitende Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer über ein Thema aus der Literatur des Mittelalters und ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder über zwei Themen aus der Sprachwissenschaft vor zwei Prüfern abzulegen. |
(3) | Wird die Zwischenprüfung im Institut für Deutsche Philologie II durchgeführt, ist sie als studienbegleitende Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit in Verbindung mit dem Proseminar auf dem Gebiet der neueren deutschen Literatur abzulegen. |
(1) | An Veranstaltungen des Hauptstudiums können nur Studierende teilnehmen, die die Zwischenprüfung S II im Fach Deutsch bestanden haben. |
(2) | Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich C Fachdidaktik zu entnehmen. |
(3) | ie gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS, das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis zehn SWS zu studieren (§ 54 Abs. 1 LPO). |
(4) | In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den fünf Hauptseminaren sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. |
(5) | Einer der Leistungsnachweise ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Teilgebiete der
Vertiefung sind: A2, B2. Stammt der Leistungsnachweis in dem Teilgebiet der Vertiefung aus dem
Bereich A Sprachwissenschaft, muß ein weiterer Leistungsnachweis im
Bereich B auf dem Gebiet der neueren deutschen Literatur erworben werden und umgekehrt.
Von den folgenden Nachweisen muß einer ein Leistungsnachweis sein. Die beiden anderen Nachweise werden als qualifizierte Studiennachweise erworben: Ein Nachweis muß im Gebiet B3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500 erworben werden. Ein Nachweis muß im Bereich C Fachdidaktik erworben werden. Wurde der Nachweis im Bereich C Fachdidaktik im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/Mediävistik) erworben, muß der fünfte Nachweis im Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur) erworben werden. Wurde der Nachweis im Bereich C Fachdidaktik im Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur) erworben, muß der fünfte Nachweis im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/Mediävistik) erworben werden. |
(1) | Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. |
(2) | Wird ein Praktikum im Fach Deutsch abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet. |
(3) | Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien. |
(1) | Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren
schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts,
Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur erworben. Die
Abschlußklausur kann durch eine schriftliche Hausarbeit ersetzt werden.
Der Leistungsnachweis im Thematischen Proseminar des Bereichs B Literaturwissenschaft wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben. |
(2) | Ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweist. |
(3) | Qualifizierte Studiennachweise werden auf Grund kürzerer schriftlicher und mündlicher Leistungen erworben. |
(4) | Der gemäß LPO § 55, Anlage 4, Abs. 1.3 geforderte qualifizierte Studiennachweis im Bereich D Sprachpraxis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben werden. |
(1) | Die Erste Staatsprüfung besteht gem. LPO §44 Abs. 1 - 3 aus
folgenden Prüfungsteilen:
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(2) | Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. | ||||
(3) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen. | ||||
(4) | Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. | ||||
(5) | Im Prüfungsfach Deutsch ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen, und zwar aus den Bereichen A oder B. Werden zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben, sind beide Bereiche A und B zu berücksichtigen. Für eine Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Dabei können beide Vorschläge aus einem Teilgebiet stammen. | ||||
(6) | Wer zusammen mit der S II-Prüfung auch die S I-Prüfung ablegen will (sogenannte integrierte Prüfung), hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden (davon Erziehungswissenschaft ein Fünftel, die Unterrichtsfächer vier Fünftel) zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Im anderen Unterrichtsfach wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Über die Verteilung entscheiden die Prüflinge. Wird die S I-Prüfung nur in einem S I-Fach abgelegt, sind beide Prüfungsleistungen (Klausur und Verlängerung der mündlichen Prüfung) in diesem Fach zu erbringen. | ||||
(7) | Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben. |
(1) | Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. |
(2) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung. |
(3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Germanistik. |
(4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. |
(5) | In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster). |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzleistungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. |
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
Grundstudium | SWS | ||
1. Sem.: | Einführungsvorlesung I | 2 | |
Proseminar: | Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft (TN) | 2 | |
Proseminar: | Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft (TN) | 2 | |
Proseminar: | Wahlveranstaltung (z.B. Vorlesung / Lektürekurs / nicht-obligatorisches Proseminar) | 2 | |
2. Sem.: | Einführungsvorlesung II | 2 | |
Proseminar: | Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache (LN) | 2 | |
Proseminar: | Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte (TN) | 2 | |
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
3. Sem.: | Proseminar: | Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen (TN) | 2 |
Proseminar: | Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) (LN) | 2 | |
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
4. Sem.: | Proseminar: | Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters (LN oder TN) | 2 |
Proseminar: | Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) (LN oder TN) | 2 | |
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
Außerdem möglichst im Grundstudium: Sprachpraktische Studien | 2 | ||
SWS insgesamt: | 34 | ||
Zwischenprüfung | |||
Hauptstudium | |||
Vom 5. Semester an: Im 5. bis 8. Semester sollten jeweils ein oder zwei Nachweise erworben werden, z. B. | |||
5. Sem.: | Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A2 oder B2 (Vertiefungsgebiet) | 2 | |
Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis: B3 | 2 | ||
Wahlveranstaltung zur Vertiefung | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
6. Sem.: | Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis: C | 2 | |
Schulpraktische Studien | 2 | ||
Wahlveranstaltung zur Vertiefung | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
7. Sem.: | Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A oder B (ohne B3) - dort, wo der Vertiefungsnachweis nicht erworben wurde | 2 | |
Wahlveranstaltung zur Vertiefung | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
8. Sem.: | Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis (in dem Institut, in dem der Fachdidaktiknachweis nicht erworben wurde) | 2 | |
Wahlveranstaltung zur Vertiefung | 2 | ||
Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) | 2 | ||
SWS insgesamt: | 30 | ||
Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt.
Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter