Studienordnung
für den Studiengang Deutsch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und Lehramt für die Sekundarstufe II/I
vom 10. September 1998



Auf Grund des § 2, Abs. 4 und des § 85, Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Auslandsstudium
§   4        Studienbeginn
§   5        Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§   6        Ziele des Studiums
§   7        Inhalte des Studiums
§   8        Beteiligung der Institute
§   9        Lehrveranstaltungen
§   10        Aufbau des Studiums
§   11        Grundstudium
§   12        Zwischenprüfung
§   13        Hauptstudium
§   14        Schulpraktische Studien
§   15        Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§   16        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§   17        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für die Sekundarstufe II/I
§   18        Studienplan
§   19        Studienberatung
§   20        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   21        Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I        Empfohlener Studienplan
Anhang II      "Freiversuch"





§  1
Geltungsbereich

(1)     Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Studienordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät (ZPO-LA-PF).

Der Studienordnung liegt ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421) geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW S. 220)
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213)

§  2
Zugangsvoraussetzungen

(1)     Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.
(2)     Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Deutsch sind gemäß § 7 Abs. 4 LPO Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Latinum). Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen, anderenfalls durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.

§  3
Auslandsstudium

Gemäß §5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Zur Anrechnung von Leistungsnachweisen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, siehe §19 der Studienordnung.

§  4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§  5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit besteht aus der Regelstudiendauer von acht Semestern und der Prüfungszeit (ein Semester).
(2)     Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 32 SWS im Grundstudium und 28 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Sprachpraxis (im Grund- oder Hauptstudium) und 2 SWS für Schulpraktische Studien (im Grund- oder Hauptstudium).

§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe II zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.

§  7
Inhalte des Studiums

Das Unterrichtsfach Deutsch wird nach § 55, Anlage 4, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

Bereich Teilgebiet
A   Sprachwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Historische Aspekte der deutschen Sprache
  5. Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
  6. Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B   Literaturwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Gattungen und Formen
  3. Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
  4. Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
  5. Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
  6. Autorinnen und Autoren und Werke
C   Fachdidaktik
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Curriculum Deutsch
  3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
  4. Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D   Sprachpraxis

Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

§  8
Beteiligung der Institute

(1)     In folgenden Instituten werden Lehrveranstaltungen für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch S II angeboten und können Leistungsnachweise erworben werden, soweit die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis den in § 7 aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind:
  • Institut für Deutsche Philologie I
    Abteilung Sprachwissenschaft
    Abteilung Literatur des Mittelalters
    Abteilung Niederdeutsche Sprache und Literatur
  • Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur).
    (2)     Es können auch Lehrveranstaltungen, die vom Institut für Niederländische Philologie und vom Institut für Nordische Philologie angeboten werden, besucht und angerechnet werden, soweit sie im Vorlesungsverzeichnis den in § 7 aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind.

    §  9
    Lehrveranstaltungsarten

    Vorlesungen sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
    Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
    Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
    Proseminare und Hauptseminare werden zweistündig gehalten. Es besteht Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge mitgeteilt.
    Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Seminarleiters abhängig.
    Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
    Lektürekurse     sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind.

    §  10
    Aufbau des Studiums

    (1)     Das Studium von insgesamt etwa 60 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
    (2)     Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.
    (3)     An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
    (4)     Der im Bereich Sprachpraxis D zu erbringende qualifizierte Studiennachweis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben

    §  11
    Grundstudium

    (1)     Im Grundstudium sind neben der zweisemestrigen Einführungsvorlesung vier Proseminare im Institut für Deutsche Philologie I und vier Proseminare im Institut für Deutsche Philologie II zu absolvieren. In diesen acht Proseminaren sind drei Leistungsnachweise und fünf Teilnahmenachweise zu erwerben und zwar:
    1. Sem.:   Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft (mit Teilnahmenachweis) Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft (mit Teilnahmenachweis)
    2. Sem.: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache (mit Leistungsnachweis) Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte (mit Leistungsnachweis)
    3. Sem.: Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen (mit Teilnahmenachweis) Thematisches Proseminar (mit Leistungsnachweis)
    4. Sem.: Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters (mit Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis) Thematisches Proseminar (mit Teilnahmenachweis oder Leistungsnachweis)
    Der dritte Leistungsnachweis wird in dem Institut erworben, in dem die Zwischenprüfung nicht abgelegt wird.
    (2)     Die Reihenfolge der Proseminare des zweiten und dritten Semesters wird empfohlen. Sie kann jedoch innerhalb der Institute auch verändert werden.
    (3)     Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich A Sprachwissenschaft ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft".
    (4)     Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich B Literaturwissenschaft ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft".
    (5)     Voraussetzung für die Teilnahme an dem Proseminar "Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters" ist der Erwerb eines Teilnahmenachweises in dem Proseminar "Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen".
    (6)     Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige und aktive Mitarbeit an den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus. Die aktive Mitarbeit wird auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen oder mündlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen bestätigt (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Exposés, kritischen Vergleichen, Klausuren).
    (7)     Die obligatorische Einführungsvorlesung im ersten und zweiten Semester setzt sich aus den größeren Blöcken Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft und aus den kleineren Blöcken Mediävistik und Sprach- und Literaturdidaktik zusammen. Sie wird zweistündig gehalten und so organisiert, daß jeweils ein größerer und ein kleinerer Block abgeschlossen vorgetragen werden. Die Einführungsvorlesung soll dem Anfänger eine Grundorientierung im Hinblick auf Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Faches und seiner Disziplinen bieten. Sie führt an Beispielen in Forschungsparadigmen, in theoretische und methodologische Fragen sowie in aktuelle Problemkonstellationen ein. Sie vermittelt Grundkenntnisse und veranschaulicht die Anforderungen, die ein Studium des Faches stellt. Zusammen mit den obligatorischen Proseminaren ermöglicht sie es dem Studienanfänger, die Studierfähigkeit zu erproben und frühzeitig die Eignung für das gewählte Fach zu überprüfen.
    (8)     Das Proseminar "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" vermittelt im ersten Semester die Kenntnis wichtiger sprachwissenschaftlicher Termini und Methoden und Fähigkeiten zu ihrer Anwendung mit dem Ziel einer möglichst breiten Grundlegung.
    (9)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" befähigt die Studierenden zur sprachwissenschaftlichen Analyse neuhochdeutscher Texte auf den verschiedenen Beschreibungsebenen.
    (10)     Das Proseminar "Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen" ist eine Einführung in die historische Sprachbetrachtung ausgehend vom Althochdeutschen, Mittelhochdeutschen oder Frühneuhochdeutschen. In dem Proseminar werden insbesondere auch die Sprachkenntnisse vermittelt, die die Lektüre althochdeutscher und mittelhochdeutscher Literatur ermöglichen.
    (11)     Die literaturwissenschaftlichen Proseminare erproben und entwickeln durch methodisch reflektierte Auseinandersetzung mit literarischen und wissenschaftlichen Texten eine fachbezogene hermeneutische Kompetenz, die sich u.a. in der Fähigkeit zum Erfassen der Thematik und Strukturiertheit von Texten sowie in der Fähigkeit zu angemessener argumentativer Darlegung entsprechender Befunde in mündlicher und schriftlicher Form äußert. Sie tragen im Rahmen des Grundstudiums zu der allgemeinen Aufgabe des Studiums bei, die Studierenden zu einem kritisch reflektierten Verhältnis zu den Gegenständen, Fragestellungen, Verfahren und Ergebnissen der Literaturwissenschaft zu befähigen.
    (12)     Das Proseminar "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" übt im ersten Semester in die Arbeitsform des strukturierten, themenbezogenen Seminargesprächs ein und erprobt durch Auseinandersetzung mit entsprechenden Texten die Fähigkeit, fachkonstitutive Probleme und Fragestellungen erfassen und darlegen zu können.
    (13)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte" soll die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation vor allem fiktionaler (erzählender, lyrischer, dramatischer) Texte - einschließlich der Fähigkeit, entsprechende Ergebnisse angemessen darlegen zu können - methodisch ausbilden. Es führt exemplarisch in Arbeitsgänge im textinternen und textexternen Bereich (unter Berücksichtigung diachroner und synchroner Fragestellungen) ein. Die methodische Orientierung wird durch Beschäftigung mit theoretischen Texten explizit gemacht.
    (14)     Die Thematischen Proseminare dienen dazu, an thematischen Schwerpunkten die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation literarischer Texte und zum reflektierten Umgang mit literaturhistorischen und literaturtheoretischen Fragestellungen weiterzuentwickeln.
    (15)     Lektürekurse, Kolloquien und nicht-obligatorische Vorlesungen sollen nach Möglichkeit das in den obligatorischen Veranstaltungen Erarbeitete ergänzen, vertiefen und der individuellen Schwerpunktsetzung dienen. Kolloquien und Lektürekurse eignen sich darüber hinaus zur Behebung von Lektüredefiziten und sind als kritische Begleitung eigener Lektüre gedacht.
    (16)     Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach § 7 Abs. 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.

    §  12
    Zwischenprüfung

    (1)     Die Zwischenprüfung kann nach Wahl der Studierenden im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/ Mediävistik) oder im Institut für Deutsche Philologi II (Neuere deutsche Literatur) abgelegt werden (vgl. § 11, Abs. 1, letzter Satz).
    (2)     Wird die Zwischenprüfung im Institut für Deutsche Philologi  I durchgeführt, ist sie als studienbegleitende Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer über ein Thema aus der Literatur des Mittelalters und ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder über zwei Themen aus der Sprachwissenschaft vor zwei Prüfern abzulegen.
    (3)     Wird die Zwischenprüfung im Institut für Deutsche Philologie II durchgeführt, ist sie als studienbegleitende Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit in Verbindung mit dem Proseminar auf dem Gebiet der neueren deutschen Literatur abzulegen.

    §  13
    Hauptstudium

    (1)     An Veranstaltungen des Hauptstudiums können nur Studierende teilnehmen, die die Zwischenprüfung S II im Fach Deutsch bestanden haben.
    (2)     Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich C Fachdidaktik zu entnehmen.
    (3)     ie gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS, das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis zehn SWS zu studieren (§ 54 Abs. 1 LPO).
    (4)     In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den fünf Hauptseminaren sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben.
    (5)     Einer der Leistungsnachweise ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Teilgebiete der Vertiefung sind: A2, B2. Stammt der Leistungsnachweis in dem Teilgebiet der Vertiefung aus dem Bereich A Sprachwissenschaft, muß ein weiterer Leistungsnachweis im Bereich B auf dem Gebiet der neueren deutschen Literatur erworben werden und umgekehrt.

    Von den folgenden Nachweisen muß einer ein Leistungsnachweis sein. Die beiden anderen Nachweise werden als qualifizierte Studiennachweise erworben:

    Ein Nachweis muß im Gebiet B3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500 erworben werden.

    Ein Nachweis muß im Bereich C Fachdidaktik erworben werden.

    Wurde der Nachweis im Bereich C Fachdidaktik im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/Mediävistik) erworben, muß der fünfte Nachweis im Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur) erworben werden. Wurde der Nachweis im Bereich C Fachdidaktik im Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur) erworben, muß der fünfte Nachweis im Institut für Deutsche Philologie I (Sprachwissenschaft/Mediävistik) erworben werden.

    §  14
    Schulpraktische Studien

    (1)     Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
    (2)     Wird ein Praktikum im Fach Deutsch abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.
    (3)     Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

    §  15
    Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

    Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbögen geführt.

    §  16
    Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

    (1)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur erworben. Die Abschlußklausur kann durch eine schriftliche Hausarbeit ersetzt werden.

    Der Leistungsnachweis im Thematischen Proseminar des Bereichs B Literaturwissenschaft wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben.

    (2)     Ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweist.
    (3)     Qualifizierte Studiennachweise werden auf Grund kürzerer schriftlicher und mündlicher Leistungen erworben.
    (4)     Der gemäß LPO § 55, Anlage 4, Abs. 1.3 geforderte qualifizierte Studiennachweis im Bereich D Sprachpraxis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben werden.

    §  17
    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
    und Lehramt für die Sekundarstufe II/I

    (1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gem. LPO §44 Abs. 1 - 3 aus folgenden Prüfungsteilen:
    • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
    • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur). Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Deutsch geschrieben, ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
    • einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
    (2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
    (3)     Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.
    (4)     Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:

    a)   der Nachweis der Schulpraktischen Studien
    b)   zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.

    Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (5)     Im Prüfungsfach Deutsch ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen, und zwar aus den Bereichen A oder B. Werden zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben, sind beide Bereiche A und B zu berücksichtigen. Für eine Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Dabei können beide Vorschläge aus einem Teilgebiet stammen.
    (6)     Wer zusammen mit der S II-Prüfung auch die S I-Prüfung ablegen will (sogenannte integrierte Prüfung), hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden (davon Erziehungswissenschaft ein Fünftel, die Unterrichtsfächer vier Fünftel) zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Im anderen Unterrichtsfach wird die mündliche Prüfung um 15  Minuten verlängert. Über die Verteilung entscheiden die Prüflinge. Wird die S I-Prüfung nur in einem S I-Fach abgelegt, sind beide Prüfungsleistungen (Klausur und Verlängerung der mündlichen Prüfung) in diesem Fach zu erbringen.
    (7)     Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.

    §  18
    Studienplan

    Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

    §  19
    Studienberatung

    (1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
    (2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
    (3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Germanistik.
    (4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
    (5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster).

    §  20
    Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen

    (1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
    (2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist
    (3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
    (4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
    (5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzleistungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
    (6)     Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
    (7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
    (8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

    §  21
    Inkrafttreten und Veröffentlichung

    (1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
    (2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


    Anhang I
    Empfohlener Studienplan

    Grundstudium SWS
    1. Sem.:   Einführungsvorlesung I 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft (TN) 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft (TN) 2
    Proseminar: Wahlveranstaltung (z.B. Vorlesung / Lektürekurs / nicht-obligatorisches Proseminar) 2
    2. Sem.:   Einführungsvorlesung II 2
    Proseminar: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache (LN) 2
    Proseminar: Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte (TN) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    3. Sem.:   Proseminar: Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen (TN) 2
    Proseminar: Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) (LN) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    4. Sem.:   Proseminar: Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters (LN oder TN) 2
    Proseminar: Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) (LN oder TN) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    Außerdem möglichst im Grundstudium: Sprachpraktische Studien 2
    SWS insgesamt: 34
    Zwischenprüfung
    Hauptstudium  
    Vom 5. Semester an: Im 5. bis 8. Semester sollten jeweils ein oder zwei Nachweise erworben werden, z. B.
    5. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A2 oder B2 (Vertiefungsgebiet) 2
    Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis: B3 2
    Wahlveranstaltung zur Vertiefung 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    6. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis: C 2
    Schulpraktische Studien 2
    Wahlveranstaltung zur Vertiefung 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    7. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A oder B (ohne B3) - dort, wo der Vertiefungsnachweis nicht erworben wurde 2
    Wahlveranstaltung zur Vertiefung 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    8. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis oder qualifiziertem Studiennachweis (in dem Institut, in dem der Fachdidaktiknachweis nicht erworben wurde) 2
    Wahlveranstaltung zur Vertiefung 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    SWS insgesamt: 30


    Anhang II
    Freiversuch

    Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

    Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt.

    Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.







    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

    Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer




    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

    Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer




    Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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    Hans-Joachim Peter
    email: vdv12@uni-muenster.de
    Informationskennung: AB98603
    Datum: 1998-09-28