Studienordnung
für den Studiengang Deutsch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998



Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Auslandsstudium
§   4        Studienbeginn
§   5        Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§   6        Ziele des Studiums
§   7        Inhalte des Studiums
§   8        Beteiligung der Institute, Abteilungen und Fächer
§   9        Lehrveranstaltungsarten
§   10        Aufbau des Studiums
§   11        Grundstudium
§   12        Zwischenprüfung
§   13        Hauptstudium
§   14        Schulpraktische Studien
§   15        Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§   16        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§   17        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§   18        Studienplan
§   19        Studienberatung
§   20        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   21        Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I        Empfohlener Studienplan
Anhang II      "Freiversuch"





§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sekundarstufe I.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW: S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch Theologischen Fakultät (ZP-LA-PF.)

Der Studienordnung liegt ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421) geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW S. 220)
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213)

§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.

§  3
Auslandsstudium

Gemäß §5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Zur Anrechnung von Leistungsnachweisen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, s. §20 dieser Studienordnung.

§  4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§  5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester (sechs Monate).
(2)     Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 45 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich etwa 22 SWS im Grundstudium und etwa 20 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Sprachpraxis (im Grund- oder Hauptstudium) und 2 SWS für Schulpraktische Studien (die im Grund- oder Hauptstudium).

§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe I zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.

§  7
Inhalte des Studiums

Das Unterrichtsfach Deutsch wird nach § 55, Anlage 4, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

Bereich Teilgebiet
A   Sprachwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Historische Aspekte der deutschen Sprache
  5. Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
  6. Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B   Literaturwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Gattungen und Formen
  3. Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
  4. Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
  5. Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
  6. Autorinnen und Autoren und Werke
C   Fachdidaktik
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Curriculum Deutsch
  3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
  4. Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D   Sprachpraxis

Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

§  8
Beteiligung der Institute, Abteilungen und Fächer

(1)     In folgenden Instituten und Fächern werden Lehrveranstaltungen für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch SI angeboten und können Leistungsnachweise erworben werden, soweit die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis den in § 7 aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind:
  • Institut für Deutsche Philologie I
    Abteilung Sprachwissenschaft
    Abteilung Literatur des Mittelalters
    Abteilung Niederdeutsche Sprache und Literatur
  • Institut für Deutsche Philologie II (Neuere deutsche Literatur)
  • Institut für Deutsche Sprache und Literatur und ihre Didaktik
    (2)     Es können auch Lehrveranstaltungen, die vom Institut für Niederländische Philologie und vom Institut für Nordische Philologie angeboten werden, besucht und angerechnet werden, soweit sie im Vorlesungsverzeichnis den in § 7 aufgeführten Teilgebieten zugeordnet sind.

    §  9
    Lehrveranstaltungsarten

    Vorlesungen sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium.
    Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
    Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
    Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.

    Proseminare und Hauptseminare werden zweistündig gehalten. Es besteht Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge mitgeteilt.

    Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Seminarleiters abhängig.
    Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
    Lektürekurse     sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind.

    §  10
    Aufbau des Studiums

    (1)     Das Studium von insgesamt etwa 45 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
    (2)     Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.
    (3)     An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
    (4)     Der im Bereich Sprachpraxis D zu erbringende qualifizierte Studiennachweis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben

    §  11
    Grundstudium

    (1)     Im Grundstudium sind neben der zweisemestrigen Einführungsvorlesung drei Proseminare im Bereich A Sprachwissenschaft und drei Proseminare im Bereich B Literaturwissenschaft zu absolvieren, und zwar:
    1. Sem.:   Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft
    2. Sem.: Einführung in die Geschichte der deutschen Sprache (mit mediävistischem Anteil) Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte
    3. Sem.: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache (mit Leistungsnachweis) Thematisches Proseminar (mit Leistungsnachweis)
    (2)     In jedem der beiden Bereiche ist also je ein Leistungsnachweis zu erwerben. Der Leistungsnachweis im Bereich A Sprachwissenschaft wird im Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache", der Leistungsnachweis im Bereich B Literaturwissenschaft wird in einem Thematischen Proseminar erworben.
    (3)     Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich A Sprachwissenschaft ist der Erwerb je eines Teilnahmenachweises in den Proseminaren "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" und "Einführung in die Geschichte der deutschen Sprache (mit mediävistischem Anteil)".
    (4)     Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich B Literaturwissenschaft ist der Erwerb je eines Teilnahmenachweises in den Proseminaren "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" und "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte".
    (5)     Die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis ist im dritten Semester, unter besonderen Umständen auch schon im zweiten Semester möglich.
    (6)     Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige und aktive Mitarbeit an den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus. Die aktive Mitarbeit wird auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen oder mündlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen bestätigt (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Exposés, kritischen Vergleichen, Klausuren).
    (7)     Die obligatorische Einführungsvorlesung im ersten und zweiten Semester setzt sich aus den größeren Blöcken Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft und aus den kleineren Blöcken Mediävistik und Sprach- und Literaturdidaktik zusammen. Sie wird zweistündig gehalten und so organisiert, daß jeweils ein größerer und ein kleinerer Block abgeschlossen vorgetragen werden. Die Einführungsvorlesung soll dem Anfänger eine Grundorientierung im Hinblick auf Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Faches und seiner Disziplinen bieten. Sie führt an Beispielen in Forschungsparadigmen, in theoretische und methodologische Fragen sowie in aktuelle Problemkonstellationen ein. Sie vermittelt Grundkenntnisse und veranschaulicht die Anforderungen, die ein Studium des Faches stellt. Zusammen mit den obligatorischen Proseminaren ermöglicht sie es dem Studienanfänger, die Studierfähigkeit zu erproben und frühzeitig die Eignung für das gewählte Fach zu überprüfen.
    (8)     Das Proseminar "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" vermittelt im ersten Semester die Kenntnis wichtiger sprachwissenschaftlicher Termini und Methoden und Fähigkeiten zu ihrer Anwendung mit dem Ziel einer möglichst breiten Grundlegung.
    (9)     Das Proseminar "Einführung in die Geschichte der deutschen Sprache (mit mediävistischem Anteil)" beschreibt historische Entwicklungen im Hinblick auf prägende Befunde der deutschen Gegenwartssprache wenigstens in den Bereichen Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik unter Berücksichtigung literarischer Texte des Mittelalters.
    (10)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" befähigt die Studierenden zur sprachwissenschaftlichen Analyse neuhochdeutscher Texte auf den verschiedenen Beschreibungsebenen.
    (11)     Die literaturwissenschaftlichen Proseminare erproben und entwickeln durch methodisch reflektierte Auseinandersetzung mit literarischen und wissenschaftlichen Texten eine fachbezogene hermeneutische Kompetenz, die sich u.a. in der Fähigkeit zum Erfassen der Thematik und Strukturiertheit von Texten sowie in der Fähigkeit zu angemessener argumentativer Darlegung entsprechender Befunde in mündlicher und schriftlicher Form äußert. Sie tragen im Rahmen des Grundstudiums zu der allgemeinen Aufgabe des Studiums bei, die Studierenden zu einem kritisch reflektierten Verhältnis zu den Gegenständen, Fragestellungen, Verfahren und Ergebnissen der Literaturwissenschaft zu befähigen.
    (12)     Das Proseminar "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" übt im ersten Semester in die Arbeitsform des strukturierten, themenbezogenen Seminargesprächs ein und erprobt durch Auseinandersetzung mit entsprechenden Texten die Fähigkeit, fachkonstitutive Probleme und Fragestellungen erfassen und darlegen zu können.
    (13)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte" soll die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation vor allem fiktionaler (erzählender, lyrischer, dramatischer) Texte - einschließlich der Fähigkeit, entsprechende Ergebnisse angemessen darlegen zu können - methodisch ausbilden. Es führt exemplarisch in Arbeitsgänge im textinternen und textexternen Bereich (unter Berücksichtigung diachroner und synchroner Fragestellungen) ein. Die methodische Orientierung wird durch Beschäftigung mit theoretischen Texten explizit gemacht.
    (14)     Die Thematischen Proseminare dienen dazu, an thematischen Schwerpunkten die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation literarischer Texte und zum reflektierten Umgang mit literaturhistorischen und literaturtheoretischen Fragestellungen weiterzuentwickeln.
    (15)     Lektürekurse, Kolloquien und nicht-obligatorische Vorlesungen sollen nach Möglichkeit das in den obligatorischen Veranstaltungen Erarbeitete ergänzen, vertiefen und der individuellen Schwerpunktsetzung dienen. Kolloquien und Lektürekurse eignen sich darüber hinaus zur Behebung von Lektüredefiziten und sind als kritische Begleitung eigener Lektüre gedacht.
    (16)     Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach § 7 Abs. 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt.

    §  12
    Zwischenprüfung

    (1)     Die Zwischenprüfung kann nach Wahl der Studierenden im Bereich Sprachwissenschaft oder im Bereich Neuere Deutsche Literatur abgelegt werden.
    (2)     Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer mit Bezug auf eine Lehrveranstaltung des Grundstudiums.

    §  13
    Hauptstudium

    (1)     An Veranstaltungen des Hauptstudiums können nur Studierende teilnehmen, die die Zwischenprüfung im Fach Deutsch S I bestanden haben.
    (2)     Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Je ein Teilgebiet ist den Bereichen A, B und C (§ 7 dieser Studienordnung) zu entnehmen, das vierte kann aus einem dieser drei Bereiche gewählt werden.
    (3)     Die gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS, das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis zehn SWS zu studieren (§ 54 Abs. 1 LPO).
    (4)     In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren.In den vier Hauptseminaren sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben.
    (5)     Einer der Leistungsnachweise ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Teilgebiete der Vertiefung sind: A2, B2, C2. Der zweite Leistungsnachweis muß in einem Teilgebiet eines anderen Bereichs erworben werden. Einer der beiden Leistungsnachweise muß im Bereich C erworben werden.
    (6)     Einer der qualifizierten Studiennachweise muß in dem durch die beiden Leistungsnachweise nicht abgedeckten Bereich erworben werden. Der zweite qualifizierte Studiennachweis kann in jedem der drei Bereiche erworben werden.

    §  14
    Schulpraktische Studien

    (1)     Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
    (2)     Wird ein Praktikum im Fach Deutsch abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.
    (3)     Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

    §  15
    Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

    Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbögen geführt.

    §  16
    Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

    (1)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur erworben. Die Abschlußklausur kann durch eine schriftliche Hausarbeit ersetzt werden.

    Der Leistungsnachweis im Thematischen Proseminar des Bereichs B Literaturwissenschaft wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben.

    (2)     Ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums wird auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweist.
    (3)     Qualifizierte Studiennachweise werden auf Grund kürzerer schriftlicher und mündlicher Leistungen erworben.
    (4)     Der gemäß LPO § 55, Anlage 4, Abs. 1.3 geforderte qualifizierte Studiennachweis im Bereich D Sprachpraxis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben werden.

    §  17
    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

    (1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß §38 Abs. 1 - 3 aus folgenden Prüfungsteilen:
    • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
    • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer im Fach Deutsch.
    (2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
    (3)     Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.
    (4)     Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:

    a)   der Nachweis der Schulpraktischen Studien
    b)   insgesamt zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums, wobei jeder der Bereiche A Sprachwissenschaft, B Literaturwissenschaft und C Fachdidaktik vertreten sein muß (vgl. § 12 dieser Ordnung).

    Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (5)     Im Prüfungsfach Deutsch ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen, und zwar aus den Bereichen A oder B. Für die Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Dabei können alle Vorschläge aus einem Teilgebiet stammen.
    (6)     Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.

    §  18
    Studienplan

    Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

    §  19
    Studienberatung

    (1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
    (2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
    (3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Primarstufe.
    (4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
    (5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster).

    §  20
    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
    (2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist
    (3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
    (4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
    (5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzleistungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
    (6)     Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
    (7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
    (8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

    §  21
    Inkrafttreten und Veröffentlichung

    (1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
    (2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


    Anhang I
    Empfohlener Studienplan

    Grundstudium (vgl. § 10, bes. Abs. 1) SWS
    1. Sem.:   Einführungsvorlesung I 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft 2
    2. Sem.:   Einführungsvorlesung II 2
    Proseminar: Einführung in die Geschichte der deutschen Sprache (mit mediävistischem Anteil) 2
    Proseminar: Einführung in die Analyse und Interpretation literarischer Texte 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    3. Sem.:   Proseminar: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache (mit Leistungsnachweis) 2
    Proseminar: Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) (mit Leistungsnachweis) 2
    Wahlveranstaltung (z. B. Vorlesung) 2
    Außerdem möglichst im Grundstudium: Sprachpraktische Studien 2
    Zwischenprüfung
    Hauptstudium  
    Vom 4. Semester an: Im 4. bis 6. Semester sollten semesterweise je 1 Leistungsnachweis (oder mehr) bzw. 2 qualifizierte Studiennachweise erworben werden, z. B.:
    4. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A2 oder B2 oder C2
    (Teilgebiet der Vertiefung; vgl. § 11, Abs. 5)
    2
    5. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: C oder A oder B
    (vgl. § 11, Abs. 2 und 5)
    2
    Schulpraktische Studien 2
    6. Sem.:   Hauptseminar mit qualifiziertem Studiennachweis
    (im nicht abgedeckten Bereich; vgl. § 11, Abs. 6)
    2
    Hauptseminar mit qualifiziertem Studiennachweis
    (Bereich frei wählbar; vgl. § 11, Abs. 6)
    2
    Außerdem: Drei Lehrveranstaltungen zur Vertiefung eines Teilgebietes, in dem ein Leistungsnachweis erworben wurde. 6
    Je eine Lehrveranstaltung zur Ergänzung der drei Teilgebiete, die nicht vertieft studiert werden. 6


    Anhang II
    Freiversuch

    Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

    Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt.

    Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.







    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1997.

    Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer




    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

    Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

    Prof. Dr. G. Dieckheuer




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    Hans-Joachim Peter
    email: vdv12@uni-muenster.de
    Informationskennung: AB98602
    Datum: 1998-09-10