Studienordnung
für den Studiengang Deutsch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
(Schwerpunktfach)
vom 10. September 1998



Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis


§   1        Geltungsbereich
§   2        Zugangsvoraussetzung
§   3        Auslandsstudium
§   4        Studienbeginn
§   5        Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§   6        Ziele des Studiums
§   7        Inhalte des Studiums
§   8        Lehrveranstaltungsarten
§   9        Aufbau des Studiums
§   10        Grundstudium
§   11        Zwischenprüfung
§   12        Hauptstudium
§   13        Schulpraktische Studien
§   14        Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§   15        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§   16        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
§   17        Studienplan
§   18        Studienberatung
§   19        Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   20        Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang        Empfohlener Studienplan





§  1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Primarstufe.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. (ZPO-LA-PF).

Der Studienordnung liegt ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421) geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW S. 220)
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213)

§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.

§  3
Auslandsstudium

Gemäß §5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Zur Anrechnung von Leistungsnachweisen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, s. §19 dieser Studienordnung.

§  4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§  5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)     Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester (sechs Monate).
(2)     Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 45 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich etwa 22 SWS im Grundstudium und etwa 20 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Sprachpraxis und 2 SWS Schulpraktische Studien, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden können.

§  6
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Primarstufe (Deutsch als Schwerpunktfach) zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.

§  7
Inhalte des Studiums

Das Unterrichtsfach Deutsch wird nach § 55, Anlage 4, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

Bereich Teilgebiet
A   Sprachwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
  3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
  4. Historische Aspekte der deutschen Sprache
  5. Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
  6. Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B   Literaturwissenschaft
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Gattungen und Formen
  3. Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
  4. Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
  5. Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
  6. Autorinnen / Autoren und Werke
C   Fachdidaktik
  1. Theorien, Modelle, Methoden
  2. Curriculum Deutsch
  3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
  4. Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D   Sprachpraxis

Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

§  8
Lehrveranstaltungsarten

Vorlesungen sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium.
Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Seminarleiters abhängig.
Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
Lektürekurse     sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind.
Praktika sind obligatorische Veranstaltungen, sie finden nach Möglichkeit in den Schulen statt und bieten Gelegenheit zur Unterrichtsbeobachtung und zu eigenen Unterrichtsversuchen (vgl. §12).

Für Proseminare, Hauptseminare und Praktika besteht Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge mitgeteilt.

§  9
Aufbau des Studiums

(1)     Das Studium von insgesamt etwa 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
(2)     Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.
(3)     An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
(4)     Der im Bereich Sprachpraxis (D) zu erbringende qualifizierte Studiennachweis kann im Grund- oder Hauptstudium erworben

§  10
Grundstudium

(1)     Im Grundstudium sind neben der zweisemestrigen Einführungsvorlesung folgende Proseminare zu absolvieren:
  • "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft"
  • "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft"
  • "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" (mit Leistungsnachweis)
  • "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache"
  • "Thematisches Proseminar" (Neuere deutsche Literatur)
mit Leistungsnachweis in einem der beiden zuletzt genannten Proseminaren (Vgl. "Empfohlener Studienplan" im Anhang dieser Studienordnung.)
(2)     In dem Bereich Fachdidaktik (C) und in dem Bereich Sprachwissenschaft (A) oder Literaturwissenschaft (B) sind je ein Leistungsnachweis zu erwerben. Der Leistungsnachweis im Bereich C wird im Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik", der Leistungsnachweis im Bereich A oder B wird im Proseminar AEinführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" oder in einem "Thematischen Proseminar" (Neuere deutsche Literatur) erworben.
(3)     Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis im Bereich C ist in der Regel der Erwerb eines Teilnahmenachweises in den Proseminaren "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" und "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft".
(4)     Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis in den Bereichen (A) und (B) ist in der Regel der Erwerb eines Leistungsnachweises in dem Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik".
(5)     Die Teilnahme an einem Proseminar mit Leistungsnachweis ist im zweiten und dritten Semester möglich.
(6)     Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige und aktive Mitarbeit an den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus. Die aktive Mitarbeit wird auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen oder mündlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen bestätigt (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Exposés, kritischen Vergleichen, Klausuren).
(7)     Die obligatorische Einführungsvorlesung im ersten und zweiten Semester setzt sich aus den größeren Blöcken Deutsche Sprachwissenschaft und Neuere deutsche Literaturwissenschaft (unter Einschluß der Kinder- und Jugendliteratur) und aus den kleineren Blöcken Sprach- und Literaturdidaktik zusammen. Sie wird zweistündig gehalten und so organisiert, daß jeweils ein größerer und ein kleinerer Block pro Semester abgeschlossen werden. Die Einführungsvorlesung soll dem Anfänger eine Grundorientierung im Hinblick auf Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Faches und seiner Disziplinen bieten. Sie führt an Beispielen in Forschungsparadigmen, in theoretische und methodologische Fragen sowie in aktuelle Problemkonstellationen ein. Sie vermittelt Grundkenntnisse und veranschaulicht die Anforderungen, die ein Studium des Faches stellt. Zusammen mit den obligatorischen Proseminaren ermöglicht sie es dem Studienanfänger, die Studierfähigkeit zu erproben und frühzeitig die Eignung für das gewählte Fach zu überprüfen.
(8)     Die Proseminare erproben und entwickeln durch methodisch reflektierte Auseinandersetzung mit Texten eine fachbezogene hermeneutische Kompetenz, die sich u.a. in der Fähigkeit zum Erfassen der Strukturiertheit und Thematik von Texten sowie in der Fähigkeit zu angemessener argumentativer Darlegung entsprechender Befunde in mündlicher und schriftlicher Form äußert. Die Proseminare tragen im Rahmen des Grundstudiums zu der allgemeinen Aufgabe des Studiums bei, die Studierenden zu einem kritisch reflektierten Verhältnis zu den Gegenständen, Fragestellungen, Verfahren und Ergebnissen der Fachwissenschaft und Fachdidaktik zu befähigen.
(9)     Die Proseminare "Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft" und "Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft" vermitteln im ersten Semester die Kenntnis wichtiger sprachwissenschaftlicher und literaturwissenschaftlicher Konzeptionen, Methoden und Termini.
(10)     Das Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" vermittelt im zweiten Semester die Kenntnis wichtiger sprachdidaktischer und literaturdidaktischer Konzeptionen, Methoden und Termini. Ziel ist es, die vielschichtigen Bedingungen didaktischer Entscheidungen für unterrichtliches Handeln bewußtzumachen.
(11)     Das Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" befähigt die Studierenden zur sprachwissenschaftlichen Analyse neuhochdeutscher Texte auf den verschiedenen Beschreibungsebenen.
(12)     Das "ThematischeProseminar" (Neuere deutsche Literatur) dient dazu, an thematischen Schwerpunkten die Fähigkeit zur Analyse und Interpretation literarischer Texte und zum reflektierten Umgang mit literaturhistorischen und literaturtheoretischen Fragestellungen weiterzuentwickeln.
(13)     Lektürekurse, Kolloquien und nicht-obligatorische Vorlesungen sollen das in den obligatorischen Veranstaltungen Erarbeitete ergänzen, vertiefen und der individuellen Schwerpunktsetzung dienen. Kolloquien und Lektürekurse eignen sich darüber hinaus zur Behebung von Lektüredefiziten und sind als kritische Begleitung eigener Lektüre gedacht.
(14)     Praktika bieten Gelegenheit, in konkreten Unterrichtssituationen eigene schulische Erfahrungen zu sammeln.
(15)     Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach §7 Abs. 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung (vgl. § 11 dieser Studienordnung).

§  11
Zwischenprüfung

Anhang A.   Leistungsnachweise
Im Lehramt Primarstufe Deutsch als Schwerpunktfach sind die beiden Leistungsnachweise aus dem Proseminar "Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik" und dem Proseminar "Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache" oder "Thematisches Proseminar" vorzulegen.

Anhang C.   Umfang und Art der Prüfung
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zwanzigminütigen mündlichen Prüfung. Sie wird im Gebiet Sprache (Sprachwissenschaft/Sprachdidaktik) oder Literatur (Literaturwissenschaft/Literaturdidaktik) abgelegt und bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung des Grundstudiums.

§  12
Hauptstudium

(1)     An Veranstaltungen des Hauptstudiums können nur Studierende teilnehmen, die die Zwischenprüfung Primarstufe Schwerpunktfach bestanden haben.
(2)     Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Je ein Teilgebiet ist den Bereichen A, B und C (vgl. §7 dieser Studienordnung) zu entnehmen, das vierte kann aus einem dieser drei Bereiche gewählt werden.
(3)     Die gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS zu studieren; das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis zehn SWS zu studieren ( §54 Abs. 1 LPO).
(4)     In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den vier Hauptseminaren sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben.
(5)     Einer der Leistungsnachweise ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Teilgebiete der Vertiefung sind: A2, B2, C2. Der zweite Leistungsnachweis muß in einem Teilgebiet erworben werden, das nicht als Teilgebiet der Vertiefung gewählt wurde. Einer der beiden Leistungsnachweise muß im Bereich C erworben werden.
(6)     Einer der qualifizierten Studiennachweise muß in dem durch die beiden Leistungsnachweise nicht abgedeckten Bereich erworben werden. Der zweite qualifizierte Studiennachweis kann in jedem der drei Bereiche erworben werden.

§  13
Schulpraktische Studien

(1)     Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(2)     Wird ein Praktikum im Fach Deutsch abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.
(3)     Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

§  14
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 und § 11 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbögen geführt.

§  15
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1)     Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und einer Abschlußklausur oder einer schriftlichen Hausarbeit erworben. Einer der beiden Leistungsnachweise gemäß § 10, Abs. 2 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben
(2)     Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf Grund schriftlicher Hausarbeiten oder Klausuren erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweisen. Einer der beiden Leistungsnachweise gemäß §11, Abs. 5 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben.
(3)     Qualifizierte Studiennachweise werden auf Grund kürzerer schriftlicher und mündlicher Leistungen erworben.
(4)     Der gemäß LPO § 55, Anlage 4, Abs. 1.4 geforderte qualifizierte Studiennachweis im Bereich Sprachpraxis (D) kann im Grund- oder Hauptstudium durch die erfolgreiche Teilnahme an einer im Vorlesungsverzeichnis mit der Bezeichnung D gekennzeichneten Lehrveranstaltung (2 SWS) erworben werden.

§  16
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

(1)     Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß §33 Abs. 1 - 3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings im Schwerpunkt oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen ist. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzugeben.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
(2)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(3)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind dem Staatlichen Prüfungsamt die in §14 LPO genannten Unterlagen und Erklärungen abzugeben, darunter
  • der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 13 dieser Studienordnung
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 10 dieser Studienordnung)
  • die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 11 und § 14 dieser Studienordnung
  • der Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß § 12 dieser Studienordnung.
  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Studien im Bereich Sprachpraxis (D) gemäß § 14 dieser Studienordnung.
(4)     Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.

§  17
Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

§  18
Studienberatung

(1)     Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2)     Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
(3)     In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Primarstufe.
(4)     Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5)     In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster).

§  19
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist
(3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzleistungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)     Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter.
(7)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§  20
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


Anhang I
Empfohlener Studienplan

Grundstudium (vgl. § 10, bes. Abs. 1) SWS
1. Sem.:   Einführungsvorlesung:
  1. Deutsche Sprachwissenschaft
  2. Neuere deutsche Literaturwissenschaft (unter Einschluß der Kinder- und Jugendliteratur)
  3. Sprachdidaktik
  4. Literaturdidaktik
Erster Teil
2
Proseminar: Einführung in das Studium der deutschen Sprachwissenschaft 2
Proseminar: Einführung in das Studium der neueren deutschen Literaturwissenschaft 2
2. Sem.:   Einführungsvorlesung:
Zweiter Teil 2
Proseminar mit Leistungsnachweis:
Einführung in die Grundlagen der Fachdidaktik 2
3. Sem.:   Proseminar: Einführung in die Analyse der deutschen Gegenwartssprache 2
Proseminar: Thematisches Proseminar (Neuere deutsche Literatur) 2
eines von beiden mit Leistungsnachweis
Zwischenprüfung
Hauptstudium  
Im 4. bis 6. Semester sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben, z. B.
4. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A2 oder B2 oder C2
(Teilgebiet der Vertiefung; vgl. § 11, Abs. 5)
2
5. Sem.:   Hauptseminar mit Leistungsnachweis: C oder A oder B
(vgl. § 11, Abs. 2 und 5)
2
6. Sem.:   Hauptseminar mit qualifiziertem Studiennachweis
(im nicht abgedeckten Bereich; vgl. § 11, Abs. 6)
2
Hauptseminar mit qualifiziertem Studiennachweis
(Bereich frei wählbar; vgl. § 11, Abs. 6)
2
Hinzu kommen:  
Mindestens zwei Lehrveranstaltungen zur Vertiefung eines Teilgebietes, in dem ein Leistungsnachweis erworben wurde
(vgl. § 11, Abs. 3)
4
Je eine Lehrveranstaltung zur Ergänzung der drei Teilgebiete, die nicht vertieft studiert wurden
(vgl. § 11, Abs. 2 und 3)
6
Eine Lehrveranstaltung mit qualifiziertem Studiennachweis aus dem Bereich Sprachpraxis (D)
(vgl. § 14, Abs. 4)
2
Schulpraktische Studien
(vgl. § 12)
2


Anhang II
Freiversuch

Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.







Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1997.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB98601
Datum: 1998-09-10