Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:
Studienvoraussetzungen, deren Erwerb vor oder neben dem Studium zwingend geboten ist, bestehen nicht.
Grundkenntnisse in Mathematik und Physik werden vorausgesetzt.
(1) | Der Studienablauf ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann bei Beginn zum Wintersemester in der Regelstudienzeit von 8 Semestern abgeschlossen werden. |
(2) | Das Studium der Chemie soll den zukünftigen Lehrerinnen und Lehrern
Kenntnisse
über die wichtigsten Substanzen, Reaktionen, Gesetze und Theorien vermitteln und
ihnen
einen Überblick über das Fach verschaffen, der sie in die Lage versetzt,
selbständig eine Stoffauswahl für den Unterricht zu treffen. Durch das Studium
sollen
die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer lernen, sich weitere Kenntnisse
selbständig
anzueignen
Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll Begriffe, Gesetze und Modellvorstellungen der Chemie klar formulieren und interpretieren können. Die experimentellen Arbeitsweisen des Faches soll sie bzw. er soweit beherrschen, daß Demonstrationsversuche für den Unterricht selbständig geplant, durchgeführt und ausgewertet werden können. Insbesondere soll die Fähigkeit erlangt werden, die mit den Experimenten möglicherweise verbundenen Gefahren richtig einzuschätzen, um Unfällen vorbeugen zu können. Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll an Beispielen die Verflechtung der Chemie mit anderen Naturwissenschaften, mit der Technik und der Medizin kennenlernen und sich der Bedeutung der Chemie für die Gesellschaft bewußt werden. Sie bzw. er soll die Herstellungsverfahren und die technische und biologische Bedeutung wichtiger chemischer Produkte kennenlernen und über eventuelle Gefahren solcher Stoffe für die Umwelt Bescheid wissen. Ferner sollen die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer in die Lage versetzt werden, wesentliche Grundzüge der Geschichte der Chemie und der Entwicklung ihrer Denkweisen aufzuzeigen.. |
(1) | Der Studiengang gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.
Das Grundstudium vermittelt die Grundlagen der Chemie und ist mit der Zwischenprüfung abzuschließen. Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen der Chemie auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs Chemie. |
(2) | Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Das Grundstudium umfaßt davon 4 Semester mit insgesamt 38 SWS, das Hauptstudium weitere 4 Semester mit insgesamt 31 SWS. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. |
Vorlesung (V): Sie dient der theoretischen Vermittlung chemischer und fachdidaktischer Inhalte in Form eines Vortrags mit geeignetem Anschauungsmaterial, Modellen und Demonstrationsexperimenten.
theoretische Übung (Ü), auch kurz Übung genannt: Sie dient der Vertiefung und Sicherung von Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Beherrschung und Anwendung der Vorlesungsinhalte.
Seminar (S): Ausgewählte Themenkreise, Inhalte von Vorlesungen und/oder Praktikumsversuchen werden im Wechsel von Vortrag (vereinzelt auch Experimentalvortrag) und Diskussion erarbeitet.
Praktikum (P): Im Praktikum führen die Studierenden Versuche unter Anleitung durch, werten sie selbständig aus und fertigen dazu Protokolle an.
Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nach dieser Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums in jedem Fall erforderlich sind.
Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die der oder die Studierende nach Maßgabe dieser Studienordnung aus einem bestimmten Angebot von Bereichen und Teilgebieten des Fachs Chemie auszuwählen hat.
WahlveranstaItungen sind Lehrveranstaltungen, die zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen besucht werden können.
(1) | Für die Zulassung zur Zwischenprüftmg beziehungsweise zur ersten Staatsprüfung ist die Vorlage einer festgelegten Anzahl von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen erforderlich, die jeweils die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung bescheinigen. Anzahl, Form und Anforderungen der für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zur ersten Staatsprüfung vorzulegenden Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise sind in § 11 (1) und § 13 bzw. in der Zwischenprüfungsordnung geregelt. |
(2) | Durch Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise wird die erfolgreiche Teilnahme an den betreffenden Lehrveranstaltungen bescheinigt. Die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung von den zuständigen Lehrenden bekanntgegeben. |
Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau des Studiums dar. Er enthält weitere Angaben zu den in den §§ 9 und 12 genannten Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums.
Eine Abweichung vom Studienverlaufsplan kann sich aus verschiedenen Gründen als notwendig erweisen.
(1) | Das Grundstudium der Chemie umfaßt Lehrveranstaltungen in den Fächern Allgemeine Chemie, Anorganische und Analytische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie, davon Vorlesungen, Übungen und Seminare im Umfang von 23 SWS, sowie 15 SWS Praktika gemäß Anhang A. | ||||||||
(2) | Im folgenden sind die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die
Praktikumsbescheinigung
in Physikalischer Chemie mit ihren jeweiligen Inhalten und spezifischen Voraussetzungen
genannt:
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(3) | Nach Erwerb des 1. Leistungsnachweises können der 2. und 3. Leistungsnachweis und die Leistungen im Fach Physikalische Chemie im Grundstudium unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge erbracht werden. |
(1) | Bei der Meldung zu den Teilprüfungen der Zwischenprüftmg sind
nach
Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung die jeweils entsprechenden benoteten
Leistungsnachweise vorzulegen, im einzelnen:
Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. | ||||||
(2) | Die Zwischenprüfung besteht aus
| ||||||
(3) | Anträge in Prüfungsangelegenheiten sind an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zu richten. | ||||||
(4) | Die Reihenfolge der in Abs. (1) genannten Teilprüfungen ist beliebig, solange im Einzelfall die Zulassungsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind. Der Ablauf des Studiums vom 2. bis 4. Semester, das heißt in welcher Reihenfolge die Fächer Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie studiert werden, ist nicht festgelegt. Da aber die Veranstaltungen jeweils entweder nur im Sommeroder im Wintersemester angeboten werden, lassen sich ohne Verzögerungen im Studienverlauf nur die Veranstaltungen des 2. und 4. Semesters samt den entsprechenden Teilprüfungen zur Zwischenprüfung austauschen. |
(1) | Für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium sind Studien in
insgesamt fünf
Bereichen nachzuweisen, wobei in einem Bereich über den normalen Umfang hinaus
vertieft
zu studieren ist. Falls die Vertiefung im Bereich A, B oder C gewählt wird, kann
sie
sich auf ein oder zwei affine Teilgebiete dieses Bereiches erstrecken (Erlaß vom
12.12.1994).
Die Teilgebiete für das Hauptstudium sind unter den Randbedingungen des Abs. (2) aus
der
folgenden Übersicht auszuwählen (siehe auch Anhang B):
Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums in den Bereichen A, B und D ist der erfolgreiche Abschluß der beiden Teilprüfungen der Zwischenprüfung in Anorganischer und Organischer Chemie. Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums im Bereich C ist zusätzlich der erfolgreiche Abschluß der Teilprüfung in Physikalischer Chemie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im
Studiengang Lehramt
Chemie Sek. II sind die folgenden Bedingungen bei der Auswahl der Teilgebiete nach
Abs. (1) bzw. der Lehrveranstaltungen einzuhalten:
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(3) | Das Hauptstudium umfaßt vier Semester mit Veranstaltungen im Umfang von insgesamt 31 SWS, davon je nach Wahl des Bereichs der Vertiefung etwa 10-14 SWS Praktika |
(1) | Leistungsnachweise im Hauptstudium setzen eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff voraus. Die jeweilige Leistung wird unter anderem erbracht in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen und Praktikumsversuchen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder mündlichen Prüfungen. | ||||||||
(2) | Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums dienen der Feststellung, daß die Studierenden sich jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Leistungen können unter anderem erbracht werden durch schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versuchen, das Erstellen von Versuchsprotokollen, Seminarprotokolle, Praktikumsberichte oder schriftliche Unterrichtsvorbereitungen. | ||||||||
(3) | Im Hauptstudium ist in jedem der fünf Bereiche jeweils entweder ein
qualifizierter
Studiennachweis oder ein Leistungsnachweis zu erbringen. Insgesamt sind für die
Zulassung
zur ersten Staatsprüfung drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte
Studiennachweise des
Hauptstudiums zu erwerben. Die folgenden Randbedingungen sind dabei einzuhalten:
| ||||||||
(4) | Gegebenenfalls ist gemäß § 10 noch ein Nachweis über die Teilnahme an schulpraktischen Studien zu erwerben. | ||||||||
(5) | Falls die Zwischenprüfung nach der alten Zwischenprüfungsordnung vom 01.12.1999 abgelegt wurde, ist zusätzlich zu den in Abs. (3) genannten Nachweisen eine Teilnahmebescheinigung am Praktikum Ic in Physikalischer Chemie vorzulegen (siehe auch Übergangsbestimmungen in § 21). |
(1) | Die Zulassung zur ersten Staatsprüfung im Fach Chemie setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung voraus. Sie kann frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Form und Umfang des Zulassungsantrags, Termine sowie die einzureichenden Unterlagen sind in § 14 LPO und § 15 LPO ausführlich geregelt. |
(2) | Die erste Staatsprüfung ist in zwei Abschnitte gegliedert:
|
(3) | Erster Abschnitt: Schriftliche Hausarbeit
Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt wird, handelt es sich in der Regel um eine experimentelle Arbeit in einem der Chemischen Institute des Fachbereichs. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit im Fach Chemie soll in der Regel im Bereich der Vertiefung im Hauptstudium gemäß § 12 Abs. (2) angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Bereich aufbauen. Die schriftliche Hausarbeit innerhalb der Ersten Staatsprüfung wird in der Regel während des Hauptstudiums durchgeführt. Sie kann frühestens im sechsten Semester begonnen werden und sollte spätestens zum Ende des achten Semesters begonnen worden sein. Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Staatsprüfung in Form der schriftlichen Hausarbeit erfordert unter anderem den Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung, die Vorlage eines Leistungsnachweises im Bereich der Vertiefung (gemäß § 13 Abs. (3)a) und eines qualifizierten Studiennachweises (gemäß § 13 Abs. (3)c oder d) in einem der anderen vier Bereiche des Hauptstudiums. Zur Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie ist von der oder dem Studierenden aus einem der Chemischen Institute des Fachbereichs eine Professorin oder ein Professor vorzuschlagen, die oder der Mitglied des Staatlichen Prüfungsamtes für Lehrämter an Schulen ist. Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen 3 Monate, bei experimentellen Arbeiten auf Antrag bis zu 5 Monate zur Verfügung. Dieser Antrag muß gemäß LPO § 17 (4) spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich gestellt werden. Er setzt voraus, daß die Professorin oder der Professor im Themenvorschlag gleichzeitig zur Fristverlängerung eine Stellungnahme abgibt. |
(4) | Zweiter Abschnitt: Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung.
Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der ersten Staatsprüfung erfordert die Ergänzung des Zulassungsantrags durch Angabe je eines Teilgebiets aus den fünf Bereichen des Hauptstudiums, sowie das Nachreichen der noch ausstehenden Nachweise gemäß § 12 (ordnungsgemäßes Hauptstudium) und § 13 (Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise). Eine vollständige Angabe der erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Ergänzung des Zulassungsantrags vor dem zweiten Abschnitt der ersten Staatsprüfung ist in §13 LPO und §14 LPO zu finden. Der Zulassungsantrag soll bis zum Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden. Noch nicht vorliegende Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden. Im Fach Chemie besteht die Prüfung aus einer Arbeit unter Aufsicht sowie einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Chemie angefertigt wurde, ist hier eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
(5) | Wahl der Prüferinnen bzw. Prüfer.
Als Prüferinnen und Prüfer, die vom Prüfling vorgeschlagen werden, kommen nur Mitglieder des Prüfungsamtes in Frage. Die Prüferinnen und Prüfer, welche die Themen für die Arbeiten unter Aufsicht stellen, sollen vom Prüfling vorgeschlagen werden (§ 15(1) LPO). Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Chemie angefertigt wird, darf der Prüfling eine Prüferin oder einen Prüfer für die mündliche Prüfung vorschlagen (§ 11(2) LPO). Diese beziehungsweise dieser kann mit einem der Prüfer oder Prüferinnen für die zwei Arbeiten unter Aufsicht identisch sein. Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt wird, ist die oder der bereits für die Themenstellung benannte Prüfer(in) Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung (§ 11(2) LPO) und darf nicht mehr für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden (§ 18(5) LPO). In diesem Fall entfällt auch die Möglichkeit, für die mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer vorzuschlagen. |
(1) | Wer eine Erste Staatsprüfung gemäß § 15 für die Sekundarstufe II im Fach Chemie abgelegt, kann im Rahmen dieser Prüfung auch die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen. |
(2) | In diesem Falle wird in einem der beiden Prüfungsfächer die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Dieser Teil der mündlichen Prüfung bezieht sich insbesondere auf fachdidaktische Aspekte der Sekundarstufe I. Im zweiten Prüfungsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen. Es ist also unter dieser Randbedingung eine der beiden Möglichkeiten für das Unterrichtsfach Chemie zu wählen. Näheres regelt § 47 LPO. |
(3) | Bei der Meldung zur mündlichen Prüfung sind für den auf die Sekundarstufe I bezogenen Teil zwei Teilgebiete im Unterrichtsfach Chemie mit besonderen fachdidaktisch relevanten Schwerpunkten zu benennen gemäß § 55 LPO Anlage 3, Nr. 2.1 |
(4) | Für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I sind aus dem Angebot des Fachbereichs für die Sekundarstufe I spezifische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechs SWS zu besuchen und, soweit es sich um Praktika handelt, nachzuweisen. |
(1) | Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. |
(2) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(3) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen. |
(4) | Zuständig für die Anrechnung von Studienleistungen im Grundstudium ist der Prüfungsausschuß für die Zwischenprüftmg, zu weiteren Einzelheiten siehe § 5 der Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe II bzw. II/I vom ... (s. Erläuterung zum § 21). |
(5) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. In diesen Fällen trifft das Prüfungsamt die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(6) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
Für fachspezifische Ratschläge und Informationen steht auch die studentische Fachschaftsvertretung Chemie zur Verfügung. Im übrigen steht für allgemeine Fragen des Studiums die Zentrale Studienberatung der Universität zur Verfügung.
(1) | Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. |
(2) | Für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Grundstudium beginnen, gilt diese Studienordnung ohne Einschränkungen. |
(3) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Falls das Grundstudium vor diesem Zeitpunkt nach der alten Studienordnung beendet wurde, ist im Hauptstudium die Teilnahme am Praktikum Ic in Physikalischer Chemie für Lehramtskandidaten notwendig (siehe § 13 Abs. (5)). Dieses Praktikum entspricht dem Chemischen Praktikum IIIc, das nach der alten Studienordnung vom 28.07.1986 bisher Pflichtveranstaltung im Hauptstudium war. |
(4) | Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung noch nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, können wahlweise die Zwischenprüfung nach der alten oder der neuen Zwischenprüfungsordnung ablegen. Bei Wahl der alten Zwischenprüfungsordnung gilt dieselbe Übergangsregelung wie in Abs. (3) bezüglich des Praktikums Ic in Physikalischer Chemie. |
(5) | Für Studierende, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Studienordnung
bereits zur Zwischenprüfung gemeldet, diese jedoch bei Inkrafttreten der neuen
Studienordnung noch nicht beendet haben, gilt dieselbe Übergangsregelung wie in
Abs. (3) bezüglich des Praktikums Ic in Physikalischer Chemie.
Im übrigen wird auf §§ 61 und 62 LPO verwiesen. |
* | Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen. |
Grundstudium (1.-4. Semester):
(LN) |
(studienbegleitend) | ||||
1. Sem. | 1.1 | Einführung in die Allgemeine Chemie | |||
1.2 | Übungen zur Einführung in die AllgemeineChemie | 1. LN | |||
2. Sem. (oder 4. Sem.) |
2.1 | Anorganische und Analytische Chemie ** | |||
2.2 | Praktikum Ia * | ||||
2.3 | Praktikum Ib (Analytik) * | 2. LN | |||
2.4 | Seminar zum Praktikum Ia/Ib | (zu Prakt.+Sem. Ia/b) | mündl. Prüf. in AC * | ||
3. Sem. | 3.1 | Organische Chemie | |||
3.2 | Praktikum II (Organische Chemie) * | 3. LN | |||
3.3 | Seminar zum Praktikum II | (zu Prakt.+Sem. II) | mündl. Prüf. in OC * | ||
4. Sem. (oder 2. Sem.) |
4.1 | Physikalische Chemie | |||
4.2 | Übungen zur Physikalischen Chemie | schriftl. Zwischenprüfung | |||
4.3 | Physikalische Chemie: Praktikum Ic * | in PC (2 Klausuren) * |
* Voraussetzungen: | für Teilnahme an den Praktika Ia/b, Ic, II: | 1. LN (Übungen 1. Sem.) |
für mündl. Zwischenprüfung in AC: | 1. LN + 2. LN (Prakt. Ia/Ib) | |
für mündl. Zwischenprüfung in OC: | 1. LN + 3. LN (Prakt. II) | |
für mündl. Zwischenprüfung in PC: | 1. LN | |
zum Abschluß der Zwischenprüfung in PC: | Teilnahmebescheinigung zu Praktikum Ic |
Hauptstudium (5.-8. Semester)
Bereiche | Teilgebiete | ||
A | Anorganische Chemie | ||
A.1 | Chemie der Metalle (im WS) | ||
A.2 | Chemie der Nichtmetalle (im SS) | ||
Praktikum IIIa | |||
falls Vertiefung in A | |||
B | Organische Chemie | ||
B.1 | Reaktionsmechanismen (im WS) | ||
B.2 | Synthesen (im SS) | ||
Praktikum IIIb | |||
falls Vertiefung in B | |||
C | Physikalische Chemie | ||
C.1 | Thermodynamik und Elektrochemie (nur Vertiefung) | ||
C.2 | Aufbau der Materie und Reaktionskinetik | ||
falls Vertiefung in C | |||
D | Andere Teilgebiete der Chemie | ||
1 Teilgebiet (4 SWS) zu wählen aus: | |||
D.1 | Analytische Chemie | ||
D.2 | Biochemie | ||
D.3 | Lebensmittelchemie | ||
D.4 | Mineralogie | ||
falls Vertiefung in einem der Teilgebiete aus Bereich D | |||
E | Fachdidaktik | ||
E | Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts und schulorientiertes Experimentieren: | ||
Vorlesung zu Grundfragen der Fachdidaktik | |||
Schulversuchspraktikum: anorganische Schulversuche | |||
Schulversuchspraktikum: organische Schulversuche | |||
S I | Ergänzung Sekundarstufe I: | ||
falls der integrierte Studiengang Chemie-Lehramt SII/I studiert wird | |||
Veranstaltungen im Umfang von mindestens 6 SWS, z. B. | |||
Didaktik der Anorganischen Chemie | |||
Didaktik der Organischen Chemie |
Abkürzungen: | |||
V | Vorlesung, | Ü/S | theoretische Übung oder Seminar, |
P | Praktikum, praktische Übung, | SWS | Semesterwochenstunden |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 17 vom 26. November 1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom
08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter