Studienordnung
für den Studiengang Chemie an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998


Inhaltsverzeichnis


§   1        Gesetzliche Grundlagen
§   2        Studienvoraussetzungen
§   3        Studienbeginn
§   4        Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§   5        Studienziele
§   6        Studieninhalte
§   7        Lehrveranstaltungsarten
§   8        Aufbau des Studiums
§   9        Grundstudium
§   10      Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§   11      Hauptstudium
§   12      Nachweise im Hauptstudium
§   13      Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums
§   14      Erste Staatsprüfung: Schriftliche Hausarbeit
§   15      Erste Staatsprüfung: Klausuren und Mündliche Prüfungen
§   16      Freiversuchsregelung
§   17      Studienberatung
§   18      Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   19      Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmung

Anhang   Studienplan





§  1
Gesetzliche Grundlagen

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfung - LPO) i.d.F.d.B. vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754, 1995, S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW. S. 524), sowie der Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe I vom  ...(s. Erläuterung zu § 19) das Studium im Fach Chemie für das Lehramt mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I". Die Prüfungsordnungen können im Dekanat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eingesehen werden.



§  2
Studienvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.



§  3
Studienbeginn

Das Studium wird im Regelfall im Wintersemester aufgenommen. Die Lehrangebotsplanung ist hierauf abgestellt.



§  4
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

(1)     Nach § 36 Abs. 1 und 2 LPO hat das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa  60 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und etwa 52 SWS im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer. Nach § 36 Abs. 5 LPO kommt die Prüfungszeit von einem Semester hinzu.
(2)     Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf das erziehunswissenschaftliche Studium und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Da das Studienvolumen der zwei Unterrichtsfächer im Verhältnis eins zu eins vorgesehen ist, verbleiben 44 SWS für das Studium des Faches Chemie. Für Schulpraktische Studien sind weitere 2 SWS einzuplanen.



§  5
Studienziele

(1)     Das Studium dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die Anforderungen des Schulfaches Chemie in der Sekundarstufe I.
(2)     Die Studierenden sollen bis zum Abschluß ihres Chemiestudiums die folgenden Qualifikationen erwerben:

  1. Fähigkeit, chemische Sachverhalte in Inhalt und Form sachgerecht darzustellen, insbesondere Modellvorstellungen und die chemische Symbolsprache zu verwenden;
  2. Fähigkeit zu fachlicher Begriffs-, Hypothesen- und Modellbildung bei kritischer Würdigung ihrer empirischen Basis;
  3. Fähigkeit, chemische Probleme selbständig anzugehen, ihre Untersuchung zu planen, experimentell durchzuführen und kritisch auszuwerten;
  4. Fähigkeit, sich mit Ergebnissen und Problemen der Chemie unter erkenntnis- und wissenschaftstheorethischen Aspekten auseinanderzusetzen;
  5. Fähigkeit, die Grenzen des Faches Chemie zu sehen, die Notwendigkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit zu erkennen und sie in Teilbereichen zu verwirklichen;
  6. Fähigkeit zum Erkennen der schulischen Relevanz chemischer Inhalte: ihre Wichtigkeit für Deutung der Welt, ihre Vermittelbarkeit in schulstufenbezogenen Lernprozessen;
  7. Fähigkeit, Chemieunterricht sachgerecht und adressantenbezogenen zu planen, zu gestalten und zu reflektieren.



§  6
Studieninhalte

(1)     Grundsätze für die Auswahl der Studieninhalte

Das Studium soll die Studierenden befähigen,

  • die Leistung der Chemie für das Weltverstehen zu akzeptieren und

  • die Bedeutung der Chemie für die Sicherung unserer materiellen Existenz selbst zu verstehen und ihren zukünftigen Schülern dieses Verständnis zu vermitteln.

Angesichts der Überfülle des Stoffes einerseits und der begrenzten Studienzeit andererseits läßt sich dieses Ziel fachwissenschaftlich nur so erreichen, daß man die allgemeinen Prinzipien der Chemie in den Mittelpunkt rückt. Ihre Grundbegriffe und Grundgesetze ermöglichen Konkretisierungen in das Spezielle und in das Aktuelle hinein. Diese Konkretisierungen müssen exemplarisch eingeübt werden.

Die fachdidaktischen Studien thematisieren den Beitrag der Chemie zur Deutung und Gestaltung der Welt. Zur schulischen Vermittlung von Sachverhalten, die als wichtig erkannt werden, bedarf es der fachspezifischen Entfaltung von Lerntheorien, entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und curriculumtheoretischen Ansätzen. Der Theorie und Praxis von Lehrer- und Schülerexperimenten sowie dem Gebrauch von Modellen kommt dabei besondere Bedeutung zu. In die fachdidaktischen Studien werden Schulpraktika einbezogen.

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien müssen eng miteinander verzahnt werden, denn fachwissenschaftliche Kompetenz zur Wirkung bringen. Darüber hinaus gebietet es auch die Kürze des Studiums, die chemischen Inhalte und Methoden eng mit der Fachdidaktik zu verbinden.

(2)     Gliederung der Studieninhalte

Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen der Allgemeinen, Anorganischen und Organischen Chemie sowie der Didaktik der Chemie (in Verbindung mit schulpraktischen Studien) und Veranstaltungen aus speziellen Bereichen der Chemie (Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen).



§  7
Lehrveranstaltungsarten

(1)     Im Fach Chemie werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:

  1. Vorlesung (V): Sie dient der theoretischen Vermittlung chemischer und fachdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise. Vorlesungen werden in der Regel durch Demonstrationsexperimente und Modelle zur Struktur der Materie begleitet.
  2. Übung (Ü): Übungen dienen der Vertiefung und Sicherung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie und Praxis.
  3. Experimentalpraktikum (EPr): Im Experimentalpraktikum führen die Studierenden Versuche unter Anleitung durch und werten sie selbständig aus.
  4. Seminar (S): Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von (Experimental-) Vortrag durch die Studierenden und Diskussion erarbeitet.
  5. Fachdidaktisches Tagespraktikum (TgPr): Das Fachdidaktische Tagespraktikum dient der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterricht an der Schule.
  6. Blockpraktikum (BlockPr): Das Blockpraktikum dient der Einübung von Schulpraxis. Hierzu hospitieren die Studierenden und erteilen eigenständig Chemieunterricht.
  7. Exkursionen (Exk): Exkursionen vermitteln chemisch-technische und pädagogische Einsichten außerhalb der Hochschule.
  8. Kolloquium (Koll): Wissenschaftliche Gespräche zwischen Lehrenden und Studierenden vertiefen Studieninhalte, insbesondere zur Vorbereitung von Prüfungsleistungen.
(2)     Die Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein:
  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums studiert werden müssen.

  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.

  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.



§  8
Aufbau des Studiums, Schulpraktische Studien

(1)     Das Studium mit der Regelstudiendauer von sechs Semestern gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt die ersten drei Studiensemester und schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Das abgeschlossene Grundstudium berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hauptstudiums (siehe § 10 dieser Ordnung). Eine Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums ist dem Studienplan im Anhang zu entnehmen.
(2)     Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien im Umfang von 4 SWS zu absolvieren. Davon entfallen 2 SWS auf ein Tagespraktikum, das in einem der Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaft absolviert werden kann, und 2 SWS auf das Blockpraktikum. Das Tagespraktikum soll im Grundstudium, das Blockstudium im Hauptstudium durchgeführt werden. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster vom 08. 06. 86.



§  9
Grundstudium

(1)     Das Grundstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von 22 SWS, hinzu kommen 2 SWS für Schulpraktische Studien. Die Teilnahme an einer Exkursion wird empfohlen.

(2)     Inhalte des Grundstudiums
Das Grundstudium soll die grundlegenden Inhalte und Methoden im Studiengang Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I vermitteln. Es wird in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen. Folgende Teilgebiete sind im angegebenen Umfang zu studieren:

TG 1 Einführung in die Allgemeine Chemie
- Vorlesung
- Übung / Experimentalpraktikum
2 SWS
4 SWS
TG 2 Einführung in die Anorganische Chemie
- Vorlesung
- Übung / Experimentalpraktikum
2 SWS
4 SWS
TG 3 Einführung in die Organische Chemie
- Vorlesung
- Übung/Experimentalpraktikum
3 SWS
5 SWS
TG 4 Einführung in die Didaktik der Chemie
- Vorlesung / Seminar
- Tagespraktikum
2 SWS
 
   

22 SWS



§  10
Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfung

(1)     Zum erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gehören folgende Nachweise:

  1. Ein ordnungsgemäßes Studium im Umfang von 22 SWS.
  2. Im Teilgebiet 1 und 4 den Grundstudiums jeweils einen Leistungsnachweis. Die mögliche Erbringungsform der Leistungsnachweise wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekanntgegeben.
  3. Die Zwischenprüfung in zwei Teilen auf der Grundlage der Zwischenprüfungsordnung nach Durchführung der Studien zu den Gebieten 2 und 3 (Teilnahmenachweise).
(2)     Den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums bescheinigt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch das Zwischenprüfungszeugnis. Studierende können zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nur in solchen Bereichen zugelassen werden, in denen die entsprechenden Leistungen des Grundstudiums vorliegen (Leistungsnachweise, Zwischenprüfungsleistungen)



§  11
Hauptstudium

(1)     Umfang des Hauptstudiums
Das Hauptstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen im Gesamtumfang von 14 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4 SWS und Vertiefungsstudien um Umfang von 4 SWS. Zusätzlich ist nach § 6 LPO das Blockpraktikum in einem der Unterrichtsfächer im Umfang von 2 SWS zu wählen. Die Teilnahme an einer Exkursion wird empfohlen.
(2)     Inhalte des Hauptstudiums
Im Hauptstudium werden - aufbauend auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten - weiterführende Sachverhalte und Kompetenzen vermittelt. Das ordnungsgemäße Studium setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus (vgl. Anlage 3 zu §  55 LPO):

A    Anorganische Chemie: Chemie der Metalle / Chemie der Nichtmetalle
- Vorlesungen/Seminar
- Übung / Praktikum
 
2 SWS
2 SWS
B Organische Chemie: Reaktionsmechanismen / Synthesen
- Vorlesung / Seminar
- Übung / Praktikum
 
2 SWS
2 SWS
C Andere Gebiete der Chemie
z.B. Physikalische Chemie, Lebensmittelchemie,
Makromolekulare Chemie, Strukturchemie, Computeranwendungen in der Chemie, Alltags- und Umweltchemie
Sie werden nach Maßgabe des Lehrangebots ausgewählt.
4 SWS
D Didaktik der Chemie: Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien
- Vorlesung / Seminar
- Schulorientiertes Experimentieren
- Blockpraktikum
 
2 SWS
4 SWS
 
Vertiefungsstudien in einem gewählten Bereich/Teilgebiet
Die Vertiefungsstudien werden nach Maßgaben des Lehrangebots mit den Lehrenden des Fachs verabredet. Sie können Grundlage für eine spätere Schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie sein.
   4 SWS

 


22 SWS



§  12
Nachweise im Hauptstudium

(1)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist nach § 36 Abs. 4 LPO das Studium von vier Bereichen/Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert worden ist.
(2)     Im Bereich/Teilgebiet der Vertiefung und in einem weiteren Bereich/Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Bereichen/Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Einer der Nachweise muß aus dem Bereich Didaktik der Chemie stammen.
(3)     Die jeweils mögliche Erbringungsform für die Nachweise wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.



§  13
Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums

(1)     Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist nach § 5 LPO ein ordnungsgemäßes Studium durch das Studienbuch nachzuweisen.
(2)     Das ordnungsgemäße Studium im Fach Chemie wird durch den Umfang der Studien in den Bereichen A-D (Studienbuch), durch zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise nachgewiesen.



§  14
Erste Staatsprüfung: Schriftliche Hausarbeit

(1)     Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandene Zwischenprüfung voraus; sie soll frühestens zu Beginn des fünften Semesters beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 LPO).
(2)     Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.
(3)     Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Studierenden im Fach Chemie oder in dem anderen Fach oder im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Prüfungsamtes in Erziehungswissenschaft anzufertigen (vgl. § 38 Abs. 1 LPO).
(4)     Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von drei Monaten anzufertigen und als erste Prüfungsleistung zu erbringen (vgl. § 17 LPO). In begründeten Fällen auf Antrag der Studierenden eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten möglich.
(5)     Das Thema für die Schriftliche Hausarbeit soll in der Regel dem Teilgebiet entnommen werden, das vertieft studiert worden ist ( § 17 LPO).



§  15
Erste Staatsprüfung: Klausuren und Mündliche Prüfungen

(1)     In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen (vgl. § 38 LPO).
(2)     In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen (vgl. § 38 LPO).
(3)     Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Bereiche/Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge in der Chemie berücksichtigen (vgl. § 38 LPO).
(4)     Als Prüfer oder Prüferinnen, die vom Prüfling vorgeschlagen werden, kommen nur Mitglieder des Prüfamtes in Frage. Näheres zum Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung regelt § 14 LPO.



§  16
Freiversuchsregelung

(1)     Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages nach § 15 LPO erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens gemäß § 28 LPO als nicht unternommen (Freiversuch). Dieser Satz findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet Schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.
(2)     Im Falle des Nichtsbestehens eines Prüfungsfachs sind auch alle bestandenen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung - bis auf eine bestandene Schriftliche Hausarbeit - zu wiederholen. Bei einem vollständig bestandenen Freiversuch besteht die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Gelingt bei der Wiederholung ein bessers Ergebnis, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Näheres regelt § 28 LPO.



§  17
Studienberatung

(1)     Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Chemie. Hinsichtlich der Fragen zu den Staatsexamina berät auch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
(2)     Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Chemie für die Sekundarstufe I wird von jeweils benannten Lehrenden den Instituts für Didaktik der Chemie durchgeführt. Darüber hinaus bieten die Sprechstunden der Lehrenden Gelegenheit zur Studienberatung.



§  18
Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet.
(2)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach zu erbringenden Studienleistungen.
(3)     Im übrigen wird auf die Bestimmungen des § 5 der Ordnungfür die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe I verwiesen.
(4)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die einzelne Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.



§  19
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen*

(1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


*   Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.



Anhang

Studienverlaufsplan

Es wird folgender Studiengang mit dem Beginn im Wintersemester empfohlen:

Grundstudium
1. Semester (WS)
Einführung in die Allgemeine Chemie (TG 1)
Didaktik der Chemie (TG 4), Vorlesung
 
6 SWS
2 SWS
         
2. Semester (SS)
Einführung in die Anorganische Chemie (TG 2)
Einführung in Organische Chemie I (TG 3)
 
6 SWS
5 SWS
 
3. Semester (WS)
Einführung in Organische Chemie II (TG3)
Didaktik der Chemie (TG 4), Tagespraktikum
 
3 SWS
 
 
 
22 SWS

Hauptstudium
4. Semester (SS)
Anorganische Chemie (Bereich A)
Wahlpflichtgebiet (Bereich C)
 
4 SWS
2 SWS
         
5. Semester (WS)
Didaktik der Chemie, Vorlesung/Seminar (Bereich D)
Organische Chemie (Bereich B)
Schulorientiertes Experimentieren (Bereich D)
 
2 SWS
4 SWS
4 SWS
 
6. Semester (SS)
Wahlpflichtgebiet (Bereich C)
Vertiefungsstudien
Blockpraktikum
 
2 SWS
4 SWS
 
 
22 SWS




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 17 vom 28. Januar 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80504
Datum: 1999-09-30