Studienordnung
des Studienganges
Physik
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I
(Physik S II, SII/I)
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis


§     1        Geltungsbereich
§     2        Zugangsvoraussetzung
§     3        Studienbeginn
§     4        Studienaufbau und Studiendauer
§     5        Ziel des Studiums
§     6        Lehrveranstaltungsarten
§     7        Schulpraktische Studien
§     8        Grundstudium
§     9        Zwischenprüfung
§   10        Hauptstudium
§   11        Studienverlaufsplan
§   12        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§   13        Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§   14        Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
§   15        Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   16        Studienberatung
§   17        Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Anhang I
Anhang II




§  1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium der Physik mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I an der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnungen - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995,S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524). Sie ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung für die Lehrämter Sekundarstufe II Physik, SekundarstufeII/I Physik, Sekundarstufe I Physik, Sekundarstufe I Technik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom...(s. Erläuterung zu § 17)



§  2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Reifezeugnis oder ein von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Physikstudiums als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.



§  3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden. Die Studienpläne sind auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestellt.



§  4
Studienaufbau und Studiendauer

(1)     Das Physikstudium gemäß § 1 ist in zwei Abschnitte geliedert:

Ausbildungsabschnitt Dauer Abschluß
1. Grundstudium (32 SWS) 4 Sem. Zwischenprüfung in Physik
2. Hauptstudium (28 (29) SWS) 4 Sem. Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

Daraus ergbt sich eine Regelstudiendauer von acht Semestern. Dieser schließt sich eine Prüfungszeit von einem Semester an (§ 41 (6) LPO).

(2)     Es ist notwendig, sich bereits bei Studienbeginn auch über die Anforderungen im anderen Unterrichtsfach und im erziehungswissenschaftlichen Studium zu informieren. Als zweites Unterrichtsfach neben Physik wird das Fach Mathematik empfohlen. Auch bei anderen Fächerverbindungen ist es in jedem Falle erforderlich, daß die/der Studierende die für die Physik unabdingbaren Kenntnisse mathematischer Hilfsmittel verfügbar hat.



§  5
Ziel des Studiums

(1)     Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, im Unterricht der Sekundarstufe II Physik vermitteln zu können. Dazu sind fachliche und fachdidaktische Studien gemäß dieser Studienordnung vorgesehen.
(2)     Die zusätzliche Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I kann durch weitere Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden (§ 13 dieser Studienordnung)



§  6
Lehrveranstaltungsarten

Die Studieninhalte (§§ 8,10 dieser Studienordnung) werden vermittelt in: Die inhaltliche und methodische Ausgestaltung dieser Veranstaltung fällt in die Kompetenz der veranstaltenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer.

Im Rahmen der Schulpraktischen Studien sind noch vorgesehen:



§  7
Schulpraktische Studien

Werden die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien im Fach Physik abgelegt, so erfolgen sie als semesterbegleitendes Tagespraktikum oder als Blockpraktikum im Umfang von zwei Semesterwochenstunden. Näheres regelt § 6 der LPO.



§  8
Grundstudium

(1)     Im Grundstudium soolen die Studierenden soch die allgemeinen physikalischen Grundlagen aneignen, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfog betreiben zu können.
(2)     Die Studieninhalte orientieren sich an den Besonderen Vorschriften für das Unterrichtsfach Physik (Anlage 20 zu § 55 LPO):

Semester Veranstaltung Vorl. (SWS) Übg. (SWS)
1. (WS) Physik I mit Übungen 6 2
2. (SS) Physik II mit Übungen 6 2
3. (WS) Physik III mit Übungen 6 2
Experimentelle Übungen für Physiker   2
4.(SS) Physik IV: Einfürung in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik 4  
Experimentelle Übungen für Physiker   2

(3)     Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch Bestehen der Zwischenprüfung nachgewiesen (§ 7 (1) LPO).



§  9
Zwischenprüfung

(1)     Die Zwischenprüfung im Fach Physik soll in der Regel vor dem fünften Fachsemester abgelegt werden.
(2)     Bei der Meldung zur Prüfung sind die Leistungsnachweise über die Teilnahme an folgenden Übungen vorzulegen:
1. Übungen zur Physik I oder II
2. Übungen zur Physik III
3. Experimentelle Übungen für Physiker
(3)     Die Zwischenprüfung in Physik besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 40 Minuten bis höchstens 45 Minuten Dauer in zwei Teilen:
1. Experimentalphysik
2. Theoretische Physik

Die Prüfungsanforderungen sind durch die Kenntnisse und Fähigkeiten umrissen, welche in den Veranstaltungen gemäß § 8 erworben werden können. Weitere Einzelheiten sind der Zwischenprüfungsordnung zu entnehmen.



§  10
Hauptstudium

(1)    Im Hauptstudium sollen die Kenntnisse im Fach und in dessen Didaktik sowie der Überblick über die Zusammenhänge der Physik soweit ausgebaut werden, wie dies als Voraussetzung nötig ist, um Physikunterricht in der Sekundarstufe  II erteilen zu können. Es soll in Grundzügen die Methoden wissenschaftlicher Arbeit erlernt werden.
(2)    Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßigen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Aus jedem Bereich ist mindestens ein Teilgebiet, aus dem Bereich A sind zwei Teilgebieten zu erbringen:

Bereich Teilgebiet
A Quantenphysik und Struktur der Materie
(2 Teilgebiete)
1 Atom- und Molekularphysik
2 Kern- und Elementarteilchenphysik
3 Physik der kondensierten Materie
B Theoretische Physik
(1 Teilgebiet)
1 Quantenmechanik
2 Thermodynamik und Statistik
C Anwendungen der Physik Angewandte Physik
D Didaktik der Physik
(1 Teilgebiet)
1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik
2 Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts
3 Schulorientiertes Experimentieren

(3)    Folgende Veranstaltungen werden festgelegt:

Veranstaltungen im 5. - 8. Semester Vorl. (SWS) Übg. (SWS)
Zwei Veranstaltungen aus:
Atom- und Molekülphysik (A1)
Kern- und Elementarteilchenphysik (A2)
Festkörperteilchen I (A3)
4  (5)  
Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene (A1 - A3, C):
nach Wahl
im Physikalischen Institut,
Institut für Angewandte Physik oder
Institut für Kernphysik
  4
Theoretische Physik für Lehramtsstudierende mit Übungen (B1, B2) 4 2
Angewandte Physik I (C) 4  
ein Seminar1 zur Fachdidaktik (D1, 2, 3)
Demonstrationsübungen (D1, 2,  3)
  2
4
Vertiefungsstudien   4
Insgesamt (mindestens) 28 (29) SWS


1   Keine Begleitveranstaltungen zu Schulpraktischen Studien.

 

(4) Die Vertiefungsstudien umfassen ein einschlägiges Seminar und ein Computer-Praktikum. Im Computerpraktikum wird die numerische Behandlung einfacher Modelle aus dem Vertiefungsfach und der Einsatz und Umgang mit Computern um Schulunterricht erlernt und geübt.
(5)     Im Rahmen der Vertiefungsstudien soll unter Anleitung die Methode selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens erlernt werden. Die Betreuung erfolgt nach Wahl der/des Studierenden durch eine Professorin/einen Professor des Fachbereichs Physik, der zugleich Mitglied des Prüfungsamtes ist und der später als Gutachterin/Gutachter für die schriftliche Arbeit bestellt wird, falls diese im Fach Physik angefertigt wird.



§  11
Studienverlaufsplan

Einen Vorschlag für einen sinnvollen Aufbau des Studiums enthält der als Anlage I der Studienordnung angefügte Studienverlausplan.



§  12
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1)     Mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Staatsprüfung sind ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertieften Studien (i.d.R  für das Seminar) und ein qualifizierter Studiennachweis für die Demonstrationsübungen vorzulegen. Mit der Ergänzung zur Zulassung sind je ein Leistungsnachweis für die Übungen zur Theoretischen Physik für Lehramtsstudierenden (B1, 2) und für ein Seminar aus dem Teilgebiet D1-3 vorzulegen sowie ein qualifizierter Studiennachweis für ein Teilgebiet, das nicht Vertiefungsgebiet ist (i.d.R. für die Experimentellen Übungen).
(2)     Leistungsnachweise des Hauptstudiums setzen jeweils individuell feststellbare Leistungen voraus. Mögliche Formen zur Feststellung des Erfolges sind:
  • Klausuren (Arbeiten unter Aufsicht)
  • Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung
  • schriftliche Hausaufgaben
  • mündliche Prüfungen
(3)     Die Anforderungen bei qualifizierten Studiennachweisen des Hauptstudiums beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignt haben. Die den Anforderungen entsprechenden, individuell feststellbaren Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben.
(4)     Form und Umfang der Leistungsnachweise bzw. der qualifizierten Studiennachweise werden jeweils zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Verantwortliche/den Verantwortlichen bekanntgegeben.
Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.



§  13
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1)     Die Zulassung zur ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß §§ 8 und 9 dieser Studienordnung voraus. Sie soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden (§ 13 (1) LPO). Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG).
(2)     In dem Antrag ist anzugeben,
  1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. in welchen Fächern die Prüfung abgelget werden soll,
  3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll,
  4. welche Professorin/welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird,
  5. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
  6. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
  7. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.
(3)     Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Lichtbild,
  3. der Nachweis der Hochschulreife,
  4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaften,
  5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
  6. ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertieften Studien und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 12 (1) dieser Studienordnung,
  7. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen.
(4)     Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen (§ 14 (4) und § 17 (2) LPO).
(5)     Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden:

Es ist anzugeben:

  1. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
  2. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschsule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
  3. welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
  4. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird.
(6)     Mit der Ergänzung zum Zulassungsantrag sind dem Prüfungsamt gleichzeitig folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 7 dieser Studienordnung,
  2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 (1) dieser Studienordnung.
(7)     Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten im Unterrichtsfach Physik oder in dem anderen Unterrichtsfach in einem Teilgebiet der Vertiefung anzufertigen (§ 17 LPO). Für deren Bearbeitung stehen drei Monate zur Verfügung; diese Zeit kann bei experimentellen Arbeiten auf vorherigen Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden (§ 17 (4) LPO).
(8)     Die endfültige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung wird frühestens nach Abgabe der Ergänzung des Zulassungsantrages (Abs. (5) und (6)) ausgesprochen. Dann wird die Prüfung im Fach Physik mit den folgenden Prüfungsleistungen fortgesetzt:

a)   eine Arbeit unter Aufsicht von je vier Stunden Bearbeitungszeit, falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Physik angefertigt wurde, im anderen Falle zwei Arbeiten unter Aufsicht von je vier Stunden Bearbeitungszeit (§§ 18 (4) und 44 (2) LPO),
b) einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer (§ 44 (3) LPO).

Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickwissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(9)     Einzelheiten zum sogenannten "Freiversuch" (§ 28 LPO) sind im Anhang II angegeben.



§  14
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I

(1)     Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Physik ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2)     Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in Physik abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.
(3)     Im Fach Physik sind zusätzliche fachdidaktische Studien (Vorlesungen, Seminare, Übungen) im Umfang von 6 Semesterwochenstunden aus dem Lehrangebot des Instituts für Didaktik der Physik nachzuweisen.
(4)     Für die mündliche Prüfung bzw. die Klausur werden zwei Teilgebiete bei der Meldung zur Prüfung genannt.



§  15
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
(2)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(3)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
(4)     Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.
(5)     Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2, 48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(6)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  16
Studienberatung

Es wird dringend empfohlen, in allen Zweifelsfällen, insbesondere bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang oder bei einem Wechsel des Studienganges, möglichst frühzeitig die Studienberatung im Fachbereich Physik (nähere Angaben siehe im Vorlesungsverzeichnis) aufzusuchen.
Für Fragen der Zwischenprüfung ist die/der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses Physik zuständig, für Fragen zur Ersten Staatsprüfung die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
Auch die Fachschaft Physik führt Studienberatungen durch.
Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Verfügung.



§  17
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)     Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen.
(2)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemesters 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Anhang I

Studienverlaufsplan
Semester Veranstaltungen Vorl.  (SWS) Übg. (SWS)
1. (WS) Physik I mit Übungen 6 2
2. (SS) Physik II mit Übungen 6 2
3. (WS) Physik III mit Übungen
Experimentelle Übungen für  Physiker
6 2
2
4. (SS) Physik IV: Einführung in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik 4  
Experimentelle Übungen für  Physiker   2
5. (WS) Theoretische Physik für Lehramtsstudierende mit Übungen (B1, B2) 4 2
Angewandte Physik I (C) 4  
6. (SS) Demonstrationsübungen (D1, 2, 3)   4
Seminar zur  Fachdidaktik   2
ggf.  Vertiefungsstudien    
7. (WS) Zwei Veranstaltungen aus A1 - A3:
Atom- und Molekülphysik  (A1)     2
Kern- und Elementarteilchenphysik (A2) 3
Festkörperphysik I (A3)     2
4  (5)  
Experimentelle Übungen (A,  C)
ggf. Vertiefungsstudien
  4
8. (SS) ggf. Vertiefungsstudien   4



Anhang II

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1999-09-07