Studienordnung des Studienganges Physik
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis


§  1      Geltungsbereich der Studienordnung und Zugangsvoraussetzung
§  2      Ziel des Studiums und Grundsätze für die Auswahl der Inhalte
§  3      Umfang, Gliederung und Beginn des Studium
§  4      Grundstudium
§  5      Hauptstudium
§  6      Studienverlaufsplan
§  7      Erste Staatsprüfung
§  8      Studienberatung
§  9      Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  10    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang I:    Freiversuch
Anhang II:    Studienverlaufsplan


§ 1
Geltungsbereich der Studienordnung
und Zugangsvoraussetzung

(1)   Diese Studienordnung regelt das Studium im Studiengang Physik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524). Sie ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung für die Lehrämter Sekundarstufe II Physik, Sekundarstufe II/I Physik, Sekundarstufe I Physik, Sekundarstufe I Technik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom ........(s. Erläuterung zu § 10).
(2)   Zugangsvoraussetzung ist das Reifezeugnis oder ein von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Physikstudium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.


§ 2
Ziel des Studiums
und Grundsätze für die Auswahl der Inhalte

(1)   Die Studierenden sollen befähigt werden, den Physikunterricht in der Sekundarstufe I erteilen zu können; deshalb sind fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien (einschließlich schulpraktischer Studien) sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium eng miteinander verflochten.
(2)   Um das Studienziel zu erreichen, sind folgende Qualifikationen erforderlich:
  • Kenntnis der experimentellen Methoden und Ergebnisse der Physik sowie die Befähigung, physikalische Experimente durchzuführen und fachgerecht zu erläutern.
  • Grundwissen über Theorien und Strukturen der Physik.
  • Kenntnisse aus der angewandten Physik und Einblick in deren Bedeutung für die Zivilisation.
  • Kenntnisse von Methoden und Ergebnissen der Fachdidaktik.
  • Grundwissen über die Bestimmung von Lernzielen und über die Auswahl von Lerninhalten sowie über die Anwendung verschiedener Lehrverfahren unter Beachtung fachdidaktischer und lernpsychologischer Bedingungen.
  • Kenntnis historischer Aspekte der Naturwissenschaften.
Im Rahmen der genannten Qualifikationen ist auch die Fähigkeit zu einer korrekten Umgangs- und fachsprachlichen Darstellung nachzuweisen.


§ 3
Umfang, Gliederung und Beginn des Studiums

(1)   Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudiendauer kann unterschritten werden. Die Unterschreitung kann höchstens ein Semester betragen. Wer vor Ablauf von 6 Studiensemestern die Zulassung zur Prüfung beantragt und dabei alle Prüfungs-Voraussetzungen erfüllt, hat die Möglichkeit zu einem sog. "Prüfungsfreiversuch". Genaueres hierzu s. LPO §28 und Anhang I.
(2)   Das Studium gliedert sich in zwei Semester Grundstudium und vier Semester Hauptstudium. Es umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 20 SWS auf das Grundstudium.
(3)   Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. Studierende, die im Sommersemester beginnen möchten, sollten sich von den Lehrenden beraten lassen (s. § 8).


§ 4
Grundstudium

(1)   Das 2-semestrige Grundstudium umfaßt folgenden Veranstaltungen:
  1. Physik A (4 SWS) mit Übungen (2 SWS) und Zusatzveranstaltung (2 SWS);
    Physik B (4 SWS) mit Übungen (2 SWS) und Zusatzveranstaltung (2 SWS);
    Physik A und B umfassen Mechanik, Wärmelehre Elektrizitätslehre, Optik und Struktur der Materie.
     
  2. Experimentelle Übungen für Anfänger (4 SWS; Anrechnung auf den Studienumfang 2 SWS) und eine Einführung dazu (2 SWS).
    Über den erfolgreichen Abschluß der Experimentellen Übungen für Anfänger wird ein Leistungsnachweis im Grundstudium ausgestellt.
(2)   Für das Studium sind angemessene Kenntnisse in Mathematik erforderlich. Studierende, die über die geforderten Kenntnisse nicht verfügen, müssen sich diese rechtzeitig selbstverantwortlich aneignen, z. B. durch Besuch geeigneter Veranstaltungen. Die für das Hauptstudium nötigen Kenntnisse im Umgang mit Rechnern sollten während des Grundstudiums erworben werden.
(3)   Das Grundstudium schließt mit einer studienbegleitenden Zwischenprüfung gemäß Zwischenprüfungsordnung ab. Beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist das Bestehen der Zwischenprüfung nachzuweisen.
(4)   Die Zwischenprüfung besteht aus zwei dreistündigen studienbegleitenden Klausuren (Note: bestanden oder nicht bestanden) zum Stoff der Lehrveranstaltungen Physik A und Physik B inklusive Zusatzveranstaltungen. Die Prüfung gilt nur dann als bestanden, wenn beide Klausuren bestanden wurden. Nicht bestandene Klausuren können einzeln wiederholt werden. Zugelassen ist zweimalige Wiederholung. Die Ergebnisse der einzelnen Teile der Prüfung werden auf zwei Exemplaren einer Sammelbescheinigung von den Prüferinnen/Prüfern festgehalten. Ein Exemplar erhält der Prüfling, das zweite Exemplar verbleibt im Institut für Didaktik der Physik. Wenn alle Teile der Sammelbescheinigung ausgefüllt sind und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Experimentellen Übungen für Anfänger vorliegt, wird vom Prüfungsausschuß bescheinigt, daß die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt und das Grundstudium abgeschlossen wurde.


§ 5
Hauptstudium

(1)   Die fachlichen Inhalte des Hauptstudiums sind in Teilgebiete gegliedert, welche zu Bereichen zusammengefaßt sind (LPO, § 55 sowie Anlage Nr.20 dazu).

In Ausgestaltung des in der LPO angegebenen Rahmens werden Bereiche und Teilgebiete wie folgt festgelegt:
 
Bereich Teilgebiet
A. Grundlagen der Quantenphysik und Struktur der Materie
  1. Atom- und Molekularphysik 
  2. Kern- und Elementarteilchenphysik 
  3. Physik der kondensierten Materie
B. Theoretische Physik
  1. Grundzüge einzelner Gebiete der Theoretischen Physik 
  2. Übergeordnete Prinzipien und gemeinsame Strukturen in der Physik
C. Anwendungen der Physik
  1. Anwendungen der Physik in den Naturwissenschaften 
  2. Physikalische Grundlagen der Technik
D. Didaktik der Physik
  1. Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik 
  2. Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts 
  3. Didaktik einzelner Fachgebiete

(2)   Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Teilgebieten. Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten und mehreren Bereichen zugeordnet sein. Die Zuordnungen werden vor Beginn der Lehrveranstaltungen verbindlich angekündigt. Für Leistungsnachweise bzw. Studiennachweise kann eine Veranstaltung jeweils nur in einem Teilgebiet angerechnet werden.
(3)   Im Hauptstudium sind Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen.
  1. Leistungsnachweise: Diese sollen die selbständige Auseinandersetzung der Studierenden mit dem behandelten Stoff aufzeigen. Die Leistungen können nach Maßgabe des/der Lehrenden u.a. erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten sowie mündlichen Prüfungen. Ein Leistungsnachweis wird nur für eine mindestens 4 SWS umfassende Lehrveranstaltung eines Teilgebietes erteilt.
  2. Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff angeeignet haben. Die Leistungen können nach Maßgabe des/der Lehrenden u.a. erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben.
  3. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über denen der qualifizierten Studiennachweise liegen.
(4)   Folgende Experimentellen Übungen (Praktika) sind abzuleisten:
  1. Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene, die einem Teilgebiet aus den Berei- chen A oder C zugeordnet werden;von der Lehrperson wird ein qualifizierter Studiennachweis ausgestellt, wenn die nach Anzahl und Inhalt vorgegebenen Experimente ordnungsgemäß durchgeführt und ausgewertet worden sind.
  2. Demonstrationsübungen, die einem Teilgebiet aus den Bereichen A oder C oder D zugeordnet werden; über die erfolgereiche Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung wird ein qualifizierter Studiennachweis ausgestellt.

Die beiden Experimentellen Übungen (Praktika) müssen verschiedenen Teilgebieten zugeordnet werden.

(5)   Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen.
  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
(6)   Das ordnungsgemäße Hauptstudium (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) umfaßt Studien in drei Teilgebieten der Bereiche A, B und C, jedoch in höchstens zwei Teilgebieten desselben Bereichs, sowie Studien in einem Teilgebiet des Bereichs D.
Jedes der ausgewählten vier Teilgebiete ist (ohne Experimentelle Übungen) mit mindestens 4 SWS zu studieren (Wahlpflicht).
  • Eines dieser vier Teilgebiete ist vertieft zu studieren; in diesem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. Die vertieften Studien sind dadurch nachzuweisen, daß in dem betreffenden Teilgebiet eine weitere Lehrveranstaltung im Umfang von mindestens 2 SWS besucht wird.
  • In einem zweiten Teilgebiet ist ein weiterer Leistungsnachweis zu erwerben.
  • Dem dritten Teilgebiet (aus den Bereichen A oder C) werden die Experimentellen Übungen für Fortgeschrittene zugeordnet. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Experimentellen Übungen für Fortgeschrittene (Pflicht, 2 SWS) wird ein qualifizierter Studien- nachweis ausgestellt.
  • Dem vierten Teilgebiet (aus den Bereichen A oder C oder D) werden die Demonstrati- onsübungen zugeordnet. Für die Ordnungsgemäße Durchführung der Demonstrationsübungen (Pflicht, 4 SWS) wird ein qualifizierter Studiennachweis ausgestellt.
Das ordnungsgemäße Hauptstudium umfaßt außerdem Studien gemäß der Ordnung für Schulpraktische Studien an der Universität Münster.

Es wird empfohlen, über dieses Mindeststudium hinaus weitere Veranstaltungen zu besuchen.


§ 6
Studienverlaufsplan

Einen Vorschlag für einen sinnvollen Aufbau des Studiums enthält der als Anlage II der Studienordnung angefügte Studienverlaufsplan.


§ 7
Erste Staatsprüfung

(1)   Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Semester gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle geforderten Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Antrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters ergänzt werden. Die folgenden Angaben beziehen sich nur auf die fach- spezifischen Unterlagen. Vollständige Angaben finden sich in den §§ 14 und 15 der LPO.
(2)   Beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung müssen u.a. folgende Unterlagen eingereicht werden.
  • Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums

  • (Zeugnis über die Zwischenprüfung);
  • einer der beiden Leistungsnachweise, in der Regel der im Teilgebiet der vertieften Studien erworbene;
  • einer der beiden qualifizierten Studiennachweise (s. § 5 Abs. 6)
(3)   Bei Ergänzung des Antrages auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind u.a.
  • der zweite Leistungsnachweis und
  • der zweite qualifizierte Studiennachweis einzureichen und
  • die im Hauptstudium studierten vier Teilgebiete zu benennen; außerdem ist
  • die Bescheinigung über die Schulpraktischen Studien vorzulegen.
(4)   Die schriftliche Hausarbeit kann im Fach Physik angefertigt werden. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling ein auf das Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb der Bearbeitungszeitspanne von 3 Monaten selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann. Sie soll in der Regel dem Teilgebiet zugeordnet sein, in welchem die vertieften Studien erfolgten. Sie kann nach Ende der Vorlesungszeit des 5. Semesters und soll spätestens im 6. Semester ausgeführt werden. Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Monate verlängert werden. Der Antrag dafür ist sofort nach Mitteilung des Themas zu stellen.
(5)   Die Erste Staatsprüfung im Fach Physik schließt ab mit einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vier Stunden Bearbeitungszeit und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer. Diese Prüfungen sollen innerhalb des 7. Semsters durchgeführt werden. Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der ausgewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein.


§ 8
Studienberatung

Die vorliegende Studienordnung wird im Rahmen der Studienberatung des Faches (Universitätsgesetz, § 82) näher erläutert. Die Studienberatung dient der Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen bei Studienbeginn und während des Studiums. Über die jeweils ausgewiesenen Sprechstunden der Fachvertreter hinaus können Termine vereinbart werden.
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Münster.

§ 9
Anerkennung und Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
(2)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenen Studienleistungen angerechnet werden.
(3)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworden worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
(4)   Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.
(5)   Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2, 48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(6)   Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff LPO.

§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelungen*

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
* Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.




Anhang I

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).




Anhang II

Studienverlaufplan

Grundstudium:


Semester Veranstaltung Vorl. (SWS) Übgn (SWS)
1. Physik A 

Übungen dazu

Zusatzveranstaltung

4

 

2

 

2

 

2. Physik B

Übungen dazu

Zusatzveranstaltung

Einführung in die experimentellen Übungen der Anfänger

Experimentelle Übungen für Anfänger

4

 

2

2

 

2

 

 

 
4(2)


Hauptstudium:


Semester Veranstaltung Vorl. (SWS) Übgn (SWS)
3.-4. 1 Teilgebiet aus A, B oder C

1 Teilgebiet aus A, C oder D
Demonstrationsübungen, einem dieser Teilgebiete zugeordnet

4 (LN)

4

 

 
4

5.-6. 1 Teilgebiet aus A, B, C oder D
Vertiefende Veranstaltung dazu

1 Teilgebiet aus A oder C
Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene, 
einem dieser Teilgebiete zugeordnet** 

4 (LN)
2

4

 

 
 
2

*)    Während des Studiums in höchstens 2 Teilgebieten desselben Bereichs A, B oder C
**)    Die Demonstrationsübungen und die Experimentellen Übungen für Fortgeschrittene müssen verschiedenen Teilgebieten zugeordnet werden.
 

Außerdem schulpraktische Studien wahlweise im Fach Physik



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1999-04-23