Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV. NW. 1993 S. 213), geändert
durch Gesetz vom 1.7.1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:
Fähigkeiten zur Beurteilung von Bedingungs- und Wirkungszusammenhängen von Technik mit Naturwissenschaft, Wirtschaft und Politik und daraus resultierenden gesellschaftlichen Auswirkungen auf Arbeit, Haushalt, Freizeit und Öffentlichkeit. Hierzu ist die Analyse technischer Entwicklungen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher, sozioökonomischer, geschichtlich-politischer und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse notwendig.
Fähigkeiten
(1) | Die Auswahl der Studieninhalte ergibt sich aus dem Auftrag der Schule, die Schülerinnen/die Schüler mit den Verhaltensweisen, Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auszustatten, die ihnen Orientierung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, die Gesellschaft sinnvoll mitzugestalten. Diese Aufgabe bezieht sich im Studiengang "Technik und ihre Didaktik" auf die zunehmende Technisierung aller Lebensbereiche und auf die Wirkungs- und Bedingungszusammenhänge sowie die Folgewirkungen von Technik. Entsprechend erfolgt das Studium auf der Grundlage der Analyse technikbestimmter gegenwärtiger und historischer Situationen und der sie bestimmenden Faktoren. Dadurch werden neben den ingenieurwissenschaftlichen auch naturwissenschaftliche, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche, geschichts- und politikwissenschaftliche und arbeitswissenschaftliche Fakten und Fragestellungen mit einbezogen. | |
(2) | Das Studium des Faches Technik hat folgende Inhalte: | |
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(1) | Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik | ||
a. | Grundlagen I (Mechanik) (P) | 3 SWS (V/Ü) | |
b. | Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik) (P) | 4 SWS (V/Ü) | |
(2) | Theoretische und praktische Methoden der Technik | ||
a. | Werkstattübungen (P) | 4 SWS (PR) | |
b. | Technische Darstellung und Kommunikation (P) | 3 SWS (V/Ü) | |
(3) | Grundlegende technische Verfahren und Systeme | ||
a. | Einführung in StoffumwandlungssystemeEinführung in Stoffumwandlungssysteme (Produktionstechnik) (P) | 2 SWS (V) | |
b. | Einführung in die Energieumwandlungssysteme (Energietechnik) (P) | 2 SWS (V) | |
c. | Einführung in die Informationsumwandlungssysteme (Informationstechnik) (P) | 2 SWS (V) | |
(4) | Einführung in die Didaktik der Technik | ||
a. | Einführung in die Didaktik der Technik (P) | 2 SWS (V/S) | |
b. | Schulpraktische Studien mit begleitendem Seminar (WP) | (2 SWS (PR/S)) | |
22 SWS |
Während des Grundstudiums ist das Technische Praktikum 1 durchzuführen. Es umfaßt Übungen aus den Veranstaltungen 1 b, 2a und 2b sowie das selbständige Anfertigen eines Funktionsmodells. Die regelmäßige aktive Teilnahme wird von der/dem Lehrenden am Ende des Praktikums bestätigt.
Außerdem sind im Grundstudium zwei Leistungsnachweise zu erwerben, die durch den erfolgreichen
Abschluß der Veranstaltungen la und 4a (je eine Klausur) als erbracht gelten. Die Teilnahme an Exkursionen
in die industrielle technische Realität sowie in Technische Museen ist verpflichtender Bestandteil (P) des
Grund- und Hauptstudiums. Die Exkursionen finden im Rahmen der thematisch jeweils zugeordneten
Veranstaltungen statt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums und die Vorlage folgender Leistungsnachweise:
· la Grundlagen I (Mechanik) | Klausur |
· 4a Einführung in die Didaktik der Technik | Klausur |
Bereich A: Komplexe technische Systeme | |||
TG A 1 | Stoffumsatz in technischen Systemen | ||
a. | Fertigungstechnik (WP) | 4 SWS | |
b. | Verfahrenstechnik (WP) | 4 SWS | |
c. | Bautechnik (WP) | 4 SWS | |
TG A 2 | Energieumsatz in technischen Systemen | ||
a. | Maschinentechnik (WP) | 4 SWS | |
b. | Energietechnik (WP) | 4 SWS | |
TG A 3 | Informationsumsatz in technischen Systemen | ||
Informationstechnik (P) | 4 SWS | ||
TG A 4 | Soziotechnische Systeme (WP) | ||
a. | Technik und Arbeit (WP) | 2 SWS | |
b. | Technik und Umwelt (WP) | 2 SWS | |
c. | Technik und Gesellschaft (WP) | 2 SWS | |
weitere Themen nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebots | |||
Bereich B: Didaktik der Technik | |||
TG B 1 | Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik | ||
a. | Didaktik der Technik I (P) | 2 SWS (S) | |
b. | Didaktik der Technik II (P) | 2 SWS | |
c. | Exkursionen (P) | 1 SWS (Ex) | |
TG B 2 | Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte (WP) | 2 SWS (S) |
Die Eignung einer Lehrveranstaltung als Vertiefungseinheit und ggf. ihre Projektorientierung gehen aus der jeweiligen Ankündigung hervor.
Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Die Form der Leistungsnachweise (z. B. Arbeit unter Aufsicht, Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeit, mündliche Prüfung) und qualifizierten Studiennachweise (z.B. Protokoll einer Seminarsitzung, Exkursionsbericht, Versuchsprotokoll, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe, Werkstatt- oder Laborarbeit) wird von den jeweiligen Dozentinnen/Dozenten festgelegt.
Leistungsnachweise und qualifizierende Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten
Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Der
Leistungsanspruch eines Leistungsnachweises liegt deutlich über dem eines qualifizierten
Studiennachweises.
(1) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll im fünften Semester beantragt werden. Sie setzt den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung und die Vorlage eines Leistungsnachweises - in der Regel aus dem Vertiefungsgebiet - sowie eines qualifizierten Studiennachweises aus dem Hauptstudium voraus. | |
(2) | Die Zulassung erfolgt gemäß dem in §§ 14, 15 der LPO angegebenen Verfahren. Die erforderlichen Unterlagen sind in § 14 Abs. 3 LPO im einzelnen genannt. | |
(3) | Die Prüflingskandidatin/der Prüflingskandidat benennt für die Prüfung die Teilgebiete A1, A2, A3 und B1. | |
(4) | Die Prüfungsleistungen bestehen aus folgenden Anteilen: | |
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(5) | Einzelheiten zum sogenannten Freiversuch (§ 28 LPO) sind im Anhang II angegeben. |
(1) | Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studienund Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. |
(2) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(3) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen. |
(4) | Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß. |
(5) | Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2,48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(6) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
Für die Zulassung und Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die inhaltlichen
Anforderungen im Fach entsprechende Anwendung. Die jeweils zu erbringenden Voraussetzungen können
in der Fachstudienberatung erfragt werden.
Die Fachstudienberatung erfolgt durch Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts.
In jedem Semester wird ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis mit Hinweisen zur weiteren Studienberatung
veröffentlicht.
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
* | Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen. |
Fach / Semester | ||||||
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen | ||||||
1a. Grundlagen I (Mechanik) | ||||||
1b. Grundlagen II (Elektrotechnik/Elektronik) | ||||||
2. Theoretische und praktische Methoden | ||||||
2a. Werkstattübungen | ||||||
2b. Technische Darstellung und Kommunikation | ||||||
3. Grundlegende technische Verfahren und Systeme | ||||||
3a. Einführung in die Stoffumwandlungssysteme | ||||||
3b. Einführung in die Energieumwandlungssysteme | ||||||
3c. Einführung in die Informationsumwandlungssysteme | ||||||
4. Einführung in die Didaktik der Technik | ||||||
4a. Einführung in die Didaktik der Technik | ||||||
4b. Schulpraktische Studien | ||||||
TG A 1 Stoffumsatz in technischen Systemen | ||||||
a. Fertigungstechnik | ||||||
b. Verfahrenstechnik | ||||||
c. Bautechnik | ||||||
TG A 2 Energieumsatz in technischen Systemen | ||||||
a. Maschinentechnik | ||||||
b. Energietechnik | ||||||
TG A 3 Informationsumsatz in technischen Systemen | ||||||
Informationstechnik | ||||||
TG A 4 Soziotechnische Systeme | ||||||
a. Technik und Arbeit | ||||||
b. Technik und Umwelt | ||||||
c. Technik und Gesellschaft | ||||||
TG B 1 Didaktik der Technik, Theorien, Modelle u. Methoden | ||||||
a. Didaktik der Technik I | ||||||
b. Didaktik der Technik II | ||||||
c. Exkursion | ||||||
TG B 2 Didaktische Ansätze zur Technikgeschichte | ||||||
Technikgeschichte | ||||||
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1)
hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter