Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch die achte Änderungsverordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Hauswirtschaftswissenschaft Sekundarstufe I vom ... (s. Erläuterung zu § 15).
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
(1) | Nach § 36 Abs. 1 und 5 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG im Fach Hauswirtschafts wissenschaft sechs Semester sowie die Prüfungszeit von einem Semester. |
(2) | Das Studium umfaßt Pflicht- und WahlveranstaItungen im Umfang von 42 Semesterwochenstunden (SWS) sowie Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen. |
Das erfordert den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Teilgebieten des Studiums und den entsprechenden Qualifikationen
(1) | Die Auswahl der Studieninhalte orientiert sich am Ziel der Ausbildung zur Befähigung der Studierenden für die selbständige, verantwortliche Ausübung des Lehramtes für den auf den Haushalt bezogenen Unterricht in der Sekundarstufe I. | ||||||||
(2) | Die Inhalte des Studiums sind nach Vorgabe der Anlage 10 zu § 55 LPO
(Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach Hauswirtschaft ... ) in die folgenden Bereiche und
Teilgebiete mit einer hochschulspezifischen Ergänzung um das Teilgebiet Gesundheitshandeln
(A5) gegliedert:
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Teilgebieten wird in den Veranstaltungsankündigungen vorgenommen. |
(1) | Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 22 Semesterwochenstunden und in ein Hauptstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 20 Semesterwochenstunden (§ 36 Abs. 1 und 2) (siehe Studienverlaufsplan). |
(2) | Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums ist gemäß § 9 dieser Studienordnung nachzuweisen. |
(3) | Das Hauptstudium baut auf dem Grundstudium auf und schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. |
(4) | Die in das Studium einbezogenen schulpraktischen Studien in Form des
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(5) | Die vorgeschriebenen Exkursionen sind im Grund- und/oder Hauptstudium durchzuführen. |
(6) | Darüber hinaus wird im Rahmen der Möglichkeiten ein nicht verpflichtendes Angebot an speziellen Veranstaltungen fachpraktischer Art bzw. i. S. einer fachdidaktischen Werkstatt bereitgestellt. |
(1) | Im Grundstudium werden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen vermittelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Für das Grundstudium sind Pflichtveranstaltungen (P) aus den folgenden Teilgebieten im
jeweils angegebenen Umfang vorgesehen:
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(1) | Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.
Näheres dazu regelt die Zwischenprüfungsordnung.(vgl. ZPO, Auszug aus ZPO siehe Anhang) |
(2) | Als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung gilt:
Regelmäßige Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen sowie 2 Leistungsnachweise: Diese werden aufgrund je einer Klausur im zeitlichen Rahmen von 90 Minuten in den Teilgebieten A1 und B1 erworben. Für jedes dieser beiden Teilgebiete wird je Semester ein Wiederholungstermin angeboten. |
(1) | Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches (§ 8 Abs. 1 LPO). |
(2) | Das Hauptstudium umfaßt 20 Semesterwochenstunden (vgl. § 36 Abs. 1 u. 2. LPO). |
(3) | Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien von vier Teilgebieten zu absolvieren, von denen eines im Umfang von in der Regel 8 SWS vertieft zu studieren ist (§ 54 Abs. 1 LPO). Die sonstigen Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. |
(4) | Im Hauptstudium sind folgende Teilgebiete nachzuweisen:
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(5) | Leistungsnachweise des Hauptstudiums:
Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
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(1) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums durch die bestandene Zwischenprüfung und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium voraus. Sie soll frühestens zu Beginn des fünften Semesters beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 LPO) |
(2) | Die Meldung zur Prüfung erfolgt gern. § 14 und 55 LPO.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
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(3) | Zur Ersten Staatsprüfung gehören folgende Leistungen:
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(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeits-prüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. |
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staats-prüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
(1) | Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums
stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in ihren Sprech-stunden zur Verfügung.
Die Studienberatung dient der Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen bei Studienbeginn und während des Studiums. Ober die jeweils ausgewiesenen Sprechstunden der Fachvertreter hinaus können Termine vereinbart werden. |
(2) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz r Verfügung. |
(3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Chemie. |
(4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. |
(5) | In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2). |
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
* | Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen. |
Anhang:
Bereich | Teilgebiet | Grundstudium | Hauptstudium | ||
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P | P | Vertiefung WP | |||
A Sozialwissenschaftlicher Bereich | 1 Sozioökonomie des Haushalts | 2 SWS | 4 SWS im Teilgebiet der Vertiefung | ||
2 Wirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre des Haushalts | 2 SWS | ||||
3 Angewandte Theorie des Haushalts | 4 SWS | 4 SWS | |||
4 Wohnökologie | 2 SWS | ||||
5 Gesundheitshandeln*1 | 4 SWS | ||||
B Naturwissenschaftlicher und technischer Bereich | 1 Ernährungslehre | 2 SWS | |||
2 Lebensmittellehre | 2 SWS | ||||
3 Angewandte Ernährungs- und Lebensmittelehre | 4 SWS | 4 SWS | |||
4 Arbeitslehre und Technik im Haushalt | 2 SWS | ||||
C Fachdidaktische Bereiche | 1 Allgemeine Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft | 2 SWS | 4 SWS | ||
2 Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts |
C1 u. C2 oder C2 u. FDT |
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Fachdidaktisches Tagespraktikum (FDT) | |||||
Exkursion 2 Tage | |||||
Wahlangebote*2 |
*1 | Veranstaltungen aus den Teilgebieten Al bis A4 und B1 bis B4 sind nach Maßgabe des Angebots des Faches für das Teilgebiet A5 anrechenbar |
*2 | Es wird empfohlen, im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums zusätzliche Wahlangebote des Faches wahrzunehmen. |
Die mündlichen (Fach)Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten und sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen abzulegen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie vom 25.06.1997
und
des Senats der Westfälischen \/Vilhelms-Universität vom 27.05.1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80406
Datum: 1998-11-09