Studienordnung
für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 1. September 1998


I ALLGEMEINES

     § 1     Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
     § 2     Zugangsvoraussetzungen
     § 3     Gliederung des Studienganges und Voraussetzungen für die Teilnahme an Veranstaltungen
     § 4     Studiendauer
     § 5     Studienumfang
     § 6     Studienbeginn
     § 7     Gliederung und Schwerpunkte des Studiums
     § 8     Praktika

II GRUNDSTUDIUM

     § 9     Grundstudium

III HAUPTSTUDIUM

     § 10     Hauptstudium
     § 11     Zusatzfächer

IV STUDIENORGANISATION; LEISTUNGSNACHWEISE; PRÜFUNGSVERFAHREN

     § 12     Studienorganisation
     § 13     Leistungsnachweise
     § 14     Prüfungsverfahren

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

     § 15     Übergangsregelung
     § 16     Inkrafttreten der Studienordnung

ANHANG

     Studienverlaufsplan
     Praktikumsordnung



Studienordnung
für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelm-Universität
(gemäß Diplomprüfungsordnung vom 11. März l997)


Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW: S.532) geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW: S.213) hat die Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:


I   ALLGEMEINES


§ 1
Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft vom 11. März 1997 das Studium der Erziehungswissenschaft. Diese beschreibt den allgemeinen Aufbau des Studiums und legt die Rahmenbedingungen sowie die Wahlmöglichkeiten der Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium fest. Sie dient den Studierenden als Grundlage für ihre Studienplanung und dem Fachbereich Erziehungswissenschaft als Grundlage der Lehrveranstaltungsplanung (§ 25 (2) Satz 2 UG).


§ 2
Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Diplomstudienganges Erziehungswissenschaft ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
(2) Andere Bewerberinnen/Bewerber, die das 24. Lebenjahr vollendet sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens fünf Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen vor Aufnahme des Studiengangs die Einstufungsprüfung am Fachbereich 9 gemäß Einstufungsprüfungsordnung (§ 66 UG) bestanden haben.


§ 3
Gliederung des Studienganges und Voraussetzungen für die Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft gliedert sich in zwei Studienabschnitte: Das Grundstudium und das Hauptstudium.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grundstudiums ist die ordnungsgemäße Immatrikulation; Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums ist darüber hinaus die bestandene Diplom-Vorprüfung.


§ 4
Studiendauer

Die Studienordnung regelt den Aufbau und die Inhalte des Studiums so, daß in der Regel die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten, die Diplomprüfung in der Regel nach Abschluß des achten Semesters abgelegt werden kann.


§ 5
Studienumfang

Von den vorgeschriebenen 140 SWS (§ 3 (2) DPO) sind in Grund- und Hauptstudium je 70 SWS zu studieren. Einzelheiten der Verteilung des Studienumfangs auf die einzelnen Fächer werden in den §§ 7 - 10 geregelt.


§ 6
Studienbeginn

Die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft ist sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester möglich.


§ 7
Gliederung und Schwerpunkte des Studiums

(1)   Die Gliederung und die Schwerpunkte des Studiums sollen ein berufsqualifizierendes Studium ermöglichen. Dazu gehören die Aneignung von Theorien und Fachkenntnissen und die Fähigkeit, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in der Berufspraxis anzuwenden.
(2) Die Formen, Methoden und Inhalte des Studiums sollen den Studierenden fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln. Sie sollen sie zu wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigen. Die Mitwirkung von Studierenden an der Vorbereitung, Durchführung, Reflexion und Weiterentwicklung der Lehrveranstaltungen soll ebenso untersützt werden, wie von Studierenden initiierte Studiengruppen, sofern sie von einem oder einer Lehrenden betreut werden.
(3) Das Grundstudium umfaßt das Hauptfach und zwei Nebenfächer (s. § 9,1 (4) DPO); das Hauptstudium umfaßt das Hauptfach, die Studienrichtung, ein Wahlpflichtfach und 2 Nebenfächer (s. § 17,1 (5) DPO und § 18,2 DPO).
(4) Das Orientierungspraktikum im Grundstudium (s. § 9,1 (3) DPO und das sechsmonatige Praktikum im Hauptstudium (s. § 17,1 (4) DPO) sind als berufspraktische Studien integraler Bestandteil des Studienganges.
(5) Die Struktur des Studiums ist der folgenden Graphik zu entnehmen.


§ 8
Praktika

(1)   Im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft haben die Studierenden zwei Praktika zu absolvieren.
  1. Im Grundstudium ein sechswöchiges Orientierungspraktikum (gemäß § 9 (1) Punkt 3 DPO) sowie
  2. während des Hauptstudiums ein sechsmonatiges Praktikum in der gewählten Studienrichtung (gemäß § 17 (1) Punkt 4 DPO).
Näheres regelt die Praktikumsordnung als Bestandteil der Studienordnung.
(2) Für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Praktika ist der Fachbereich zuständig (Verfassung der WWU vom 31. 12. l984, Art. 52 (2) Ziff. 4). Hierfür richtet er ein Praktikumsbüro ein, an dem die Lehrenden der Studienrichtungen verantwortlich beteiligt sind. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Praktika wird den Vertreterinnen und Vertretern der Studienrichtungen übertragen.


II   GRUNDSTUDIUM



§ 9
Grundstudium

(1)   Das Grundstudium dient der grundlegenden Orientierung über Themen, Fragestellungen und Methoden der Erziehungswissenschaft. Das Grundstudium beinhaltet Studien im Hauptfach Erziehungswissenschaft und in den Nebenfächern Psychologie und Soziologie.

Das Orientierungspraktikum ist integraler Bestandteil des Grundstudiums. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung.

(2) Das Grundstudium umfaßt Studien in den folgenden Bereichen, denen entsprechende Lehrveranstaltungen zugeordnet sind:
  • Bereich A - Erziehung und Bildung
  • Bereich B - Entwicklung und Lernen
  • Bereich C - Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
  • Bereich D - Institutionen und Organisationen des Bildungswesens
  • Bereich E - Unterricht und Allgemeine Didaktik
  • Bereich F - Einführung in das Diplomstudium unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtungen
(3) Im Hauptfach Erziehungswissenschaft sind 44 SWS als Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen.
Pflichtveranstaltungen
Studieneingangsphase 4 SWS
Einführung in das Diplomstudium unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtungen, Bereich F 4 SWS
Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 4 SWS
Empirische Methoden 4 SWS
Seminar zur Praktikumsvorbereitung / -begleitung 2 SWS
insgesamt: 18 SWS

Wahlpflichtveranstaltungen

In jedem der Bereiche A-E des Lehrangebots sind darüber hinaus 2 SWS nachzuweisen. Empfohlen wird, in der Studieneingangsphase die dafür ausgewiesenen Veranstaltungen zu besuchen,
insgesamt:
10 SWS

Wahlveranstaltungen

Die restlichen 16 SWS können nach Wahl des Studierenden aus den für die Studieneingangsphase ausgewiesenen Veranstaltungen und aus allen Bereichen A-F des Lehrangebots ausgewählt werden.
(4) Im Hauptfach Erziehungswissenschaft sind 4 Leistungsnachweise (LN) zu erwerben:
  • 1 LN im Bereich F (Einführung in das Diplomstudium)
  • 1 LN Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft
  • 1 LN Empirische Methoden
  • 1 LN aus einem der Bereiche A-E
(5) Im Grundstudium sind die Nebenfächer Psychologie und Soziologie gemäß den Grundsätzen von (1) Satz 1 zu studieren. Die Auswahl und Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen geschieht gemäß der Gliederung des Lehrangebots der Fächer Psychologie und Soziologie. Dabei sind die Grundsätze für das Studium, wie sie in § 7 (1) und (2) festgelegt sind, zu beachten.

In beiden Nebenfächern sind insgesamt 16 SWS nachzuweisen; in dem Nebenfach, das nicht Prüfungsfach in der Diplom-Vorprüfung ist, mindestens 4nbsp;SWS.

Nebenfach, das Prüfungsfach in der Diplom-Vorprüfung ist 12 SWS
anderes Nebenfach 4 SWS
insgesamt: 16 SWS

Leistungsnachweise (LN):

  • 2 LN in dem Nebenfach, das Prüfungsfach der Diplom-Vorprüfung ist.


III   HAUPTSTUDIUM



§ 10
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium dient der Vertiefung im Hauptfach Erziehungswissenschaft und in den Nebenfächern Psychologie und Soziologie sowie der Spezialisierung in einer der vier in der Diplomprüfungsordnung genannten erziehungswissenschaftlichen Studienrichtungen und einem der dazugehörigen Wahlpflichtfächer sowie einem sechsmonatigen Praktikum.
(2) Das Studium im Hauptfach Erziehungswissenschaft umfaßt Studien in
  • Allgemeiner Erziehungswissenschaft,
  • einer erziehungswissenschaftlichen Studienrichtung und
  • einem dazugehörigen Wahlpflichtfach,
denen entsprechende Lehrveranstaltungen zugeordnet sind.
(3) Die "Allgemeine Erziehungswissenschaft" besteht aus:
    Bereich A - Erziehung und Bildung,
    Bereich B - Entwicklung und Lernen,
    Bereich C - Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
    Bereich D - Institutionen und Organisationen des Bildungswesens,
    Bereich E - Unterricht und Allgemeine Didaktik
(4) Die Studienrichtungen und die dazugehörenden Wahlpflichtfächer bestehen aus:

Bereich H - "Vorschulerziehung" mit den Wahlpflichtfächern

  • Planung, Organisation und Beratung im Vorschulbereich
  • Curriculumkonstruktion und wissenschaftliche Begleitung im Vorschulbereich,
  • Diagnostische und therapeutische Verfahren für das frühe Kindesalter,
  • Vorschulerziehung in der Eltern-, Fort- und Weiterbildung

Bereich J - "Pädagogik der Schule" mit den Wahlpflichtfächern

  • Bildungsplanung und Schulverwaltung,
  • Analyse und Planung schulischer Lernprozesse,
  • Didaktik eines Unterrichtsfaches,
  • Interkulturelle Pädagogik

Bereich G - "Sozialpädagogik und Sozialarbeit" mit den Wahlpflichtfächern

  •  Sozialpolitik, Planung, Sozialadministration,
  • Beratung, Erziehungs-, Jugend- und Familienbildungsangebote sowie vorbeugende, nachgehende, persönliche Hilfen für Erwachsene,
  • Intervenierende, wirtschaftliche und/oder therapeutische Leistungen für junge Menschen und Erwachsene.

Bereich I - "Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung" mit den Wahlpflichtfächern

  • Beratung und Animation,
  • Bildungsarbeit mit Zielgruppen,
  • Bildungsorganisation und -management
  • ein an der Univerisät Münster vertretenes und für die Studienrichtung bedeutsames Fach
(5) Im Hauptfach Erziehungswissenschaft sind 44 SWS nachzuweisen.
Pflichtveranstaltungen
 
Studien in Allgemeiner Erziehungswissenschaft (Bereiche A-E) 8 SWS
Studien in einer der Studienrichtungen
(Die/der Studierende kann zwischen vier Studienrichtungen wählen.)
12 SWS
Studien in einem Wahlpflichtfach
(Spezialisierung in der Studienrichtung)
12 SWS
Seminar zur Vorbereitung, Nachbereitung oder Begleitung des Praktikums 4 SWS

insgesamt:

36 SWS
 
Wahlveranstaltungen
 
Studien nach freier Wahl aus den Bereichen A -E und G, H, I 8 SWS
(6) Im Hauptfach Erziehungswissenschaft sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
  • 1 LN Allgemeine Erziehungswissenschaft
  • 2 LN Gewählte Studienrichtung
  • 2 LN Wahlpflichtfach zur Studienrichtung
(7) Das Studium in den Nebenfächern Psychologie und Soziologie geschieht gemäß der Gliederung des Lehrangebots der Fächer Psychologie und Soziologie. Dabei sind die Grundsätze für das Studium, wie sie in § 7 (1) und (2) StO festgelegt sind, zu beachten.
(8) In beiden Nebenfächern sind insgesamt 16 SWS nachzuweisen.
In dem Nebenfach, das bereits in der in der Diplom-Vorprüfung geprüft wurde 4 SWS
in dem Nebenfach, das Prüfungsfach in der Diplomprüfung ist 12 SWS
insgesamt: 16 SWS

Leistungsnachweise (LN):
2 LN in dem Nebenfach, das Prüfungsfach in der Diplomprüfung ist.


§ 11
Zusatzfächer

(1)   Als Zusatzfach gemäß § 22 DPO gilt eine weitere fachliche Spezialisierung im Umfang eines Nebenfaches. Entsprechend den Regelungen für das Studium eines Nebenfaches sind für die Zulassung zu einer Prüfung in einem Zusatzfach mindestens 20 SWS nachzuweisen und 3 Leistungsnachweise vorzulegen. Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung gemäß § 18 (3) Satz 1 DPO.
(2) Die Auswahl und Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen geschieht gemäß den fachlichen Anforderungen der Zusatzfächer. Als Zusatzfächer können die in der Studienordnung genannten Nebenfächer, Wahlpflichtfächer und Studienrichtungen sowie die Bereiche A - E und darüber hinaus jedes Fach, das an der Universität Münster durch eine/n Hochschullehrer/in vertreten wird, gewählt werden.


IV   STUDIENORGANISATION; LEISTUNGSNACHWEISE; PRÜFUNGSVERFAHREN


§12
Studienorganisation

(1)   Durch den Studienverlaufsplan (Anlage) ist gewährleistet, daß im Sinne der Prüfungsordnung und der Studienordnung fachgerecht studiert werden kann. Der Studienverlaufsplan gliedert das Lehrangebot nach Grund- und Hauptstudium sowie auch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen. Ein entsprechend organisiertes Lehrangebot wird vorgehalten.
(2) Die Studierbarkeit des Studienganges wird dadurch unterstützt, daß Lehrveranstaltungen in unterschiedlichen Veranstaltungsformen (Vorlesungen, Seminar, Übung u.a.) und Zeitformen (ein-, zwei- und mehrstündig pro Woche, mehrstündig in Blockform u.a.) organisiert werden.


§ 13
Leistungsnachweise

(1)   Leistungsnachweise bescheinigen eine individuelle Studienleistung, die im Rahmen eines Seminars von mindestens 2 Semesterwochenstunden erbracht worden ist. Die Leistung kann in verschiedenen Formen (Referat, Hausarbeit, Klausur, Prüfungsgespräch) erbracht werden. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch die Vergabe eines benoteten Leistungsnachweises bestätigt.
(2) Die Leistung wird auf einem vom Fachbereich erstellten Formular bescheinigt.


§ 14
Prüfungsverfahren

(1)   Die Diplom-Vorprüfung dient der Feststellung, ob durch das Grundstudium eine praxisorientierte grundlegende Orientierung im Hauptfach und in einem Nebenfach vorliegt.

Die Diplomprüfung dient der Feststellung der fachlichen berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methodenbeherrschung, die durch das Studium im Haupt- und Nebenfach erworben worden sind.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vierten Fachsemester, die Meldung zur Diplomprüfung im achten Fachsemester erfolgen (§ 4 (2) DPO).

Die Zulassung zu den Prüfungen kann auch nach kürzerer Studiendauer erfolgen, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden (§ 4 (4) DPO). Wer innerhalb der Regelstudienzeit im Diplom eine Fachprüfung ablegt, hat einen Freiversuch (§ 24 (3) DPO).

(3) Die Organisation des Prüfungsverfahrens folgt dem oben (1) angegebenen Prüfungszweck, geschieht dementsprechend sachgerecht und zeitgerecht und wird durch die Prüfungsberatung unterstützt.
(4) Anmeldungen und Zulassungen zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung erfolgen im Winter- und Sommersemester, jeweils vor Beginn und nach Ende der Veranstaltungszeit.

Das Büro des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) macht die Anmelde- und Prüfungszeiten frühzeitig im Semester durch Aushang bekannt (§ 4 (3) DPO).

(5) Die Namen der Prüfungsberechtigten werden durch Aushang bekannt gemacht.
(6) Die Kandidatin/der Kandidat hat bei der Festlegung der Prüferinnen/Prüfer ein Vorschlagsrecht. Auf Vorschläge der Kandidatin/des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden (§ 6 (2) DPO). Die mündlichen Prüfungen in der Diplom-Prüfung müssen von drei verschiedenen Prüferinnen/Prüfern abgenommen werden (§ 21 (1) DPO).
(7) Die Auswahl der Prüfungsbereiche soll auf der Grundlage des Lehrangebots erfolgen. Bei der Festlegung sind die Vorschläge der Kandidatinnen/Kandidaten angemessen zu berücksichtigen.


V   SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 15
Übergangsregelung

Diese Studienordnung gilt für diejenigen Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 11. 3. l997, also zum WS l997/98, ihr Studium aufgenommen haben.

Diejenigen Studierenden, die bereits vor dem WS l997/98 im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert waren, gestalten ihr Studium nach dieser Studienordnung, wenn sie ihr Studium nach der Diplomprüfungsordnung von l997 abschließen wollen.


§ 16
Inkrafttreten der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.






Studienverlaufsplan



Dieser Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar.


A

Grundstudium

1. und 2. Fachsemsester
    Pflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
Studieneingangsphase 4 SWS
Einführung in das Diplomstudium unter besonderer Berücksichtigungder Studienrichtungen, Bereich F (Teil I) 2 SWS
Empirische Methoden 4 SWS
1 LN
Seminar zur Praktikumsvorbereitung 2 SWS
Wahlpflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
  Bereiche A - E 6 SWS
1 LN
Wahlveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
  Bereiche A - F 4 SWS
Studium der Nebenfächer:
Nebenfach, das Prüfungsfach im Vordiplom ist 6 SWS
1 LN
anderes Nebenfach 2 SWS
Nach dem 2. oder 3. Fachsemester
  6-wöchiges Orientierungspraktikum
3. und 4. Fachsemsester
    Pflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
Einführung in das Diplomstudium unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtungen, Bereich F (Teil II) 2SWS
1 LN
Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 4 SWS
1 LN
Wahlpflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
  Bereiche A - E 4 SWS
Wahlveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
  Bereiche A - F 12 SWS
Studium der Nebenfächer:
Nebenfach, das Prüfungsfach in der Vordiplomprüfung ist 6 SWS
1 LN
anderes Nebenfach 2 SWS
B

Hauptstudium

5. und 6. Fachsemsester
    Pflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
Allgemeine Erziehungswissenschaft, Bereich A -E 4 SWS
1 LN
Gewählte Studienrichtung 6 SWS
1 LN
Wahlpflichtfach zur Studienrichtung 6 SWS
1 LN
Vorbereitung des Praktikums 2 SWS
Wahlveranstaltungen:
  Bereiche A - I 4 SWS
Studium der Nebenfächer
Nebenfach, das Prüfungsfach in der Diplomprüfung ist 6 SWS
1 LN
anderes Nebenfach 2 SWS
Nach dem 5. oder 6. Fachsemester
    6-monatiges Praktikum
7. und 8. Fachsemsester
    Pflichtveranstaltungen Erziehungswissenschaft:
Allgemeine Erziehungswissenchaft, Bereich A -E 4 SWS
Gewählte Studienrichtung 6 SWS
1 LN
Wahlpflichtfach zur Studienrichtung 6 SWS
1 LN
Begleitung / Nachbereitung des Praktikums 2 SWS
Wahlveranstaltungen:
  Bereiche A - I 4 SWS
Studium der Nebenfächer:
Nebenfach, das Prüfungsfach in der Diplomprüfung ist 6 SWS
1 LN
anderes Nebenfach 2 SWS



PRAKTIKUMSORDNUNG
FüR DEN STUDIENGANG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT
AN DER WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, MÜNSTER
(gemäß §§ 9 (1) und 17 (1) DPO vom 11. 3. l997)


1 Aufgabe und Zweck der Praktika

Die Praktika sind integraler Bestandteil des berufsqualifizierenden Diplomstudienganges Erziehungswissenschaft; sie sollen zum einen zu einer Intensivierung des Studiums beitragen, indem sie exemplarisch die Spannung zwischen Theorie und Praxis erfahrbar machen und darüber hinaus zu einer Auseinandersetzung mit Zielen, Aufgaben und Methoden pädagogischen Handelns und sozialer Arbeit veranlassen. Zum anderen dienen die Praktika dem Bekanntwerden mit pädagogischen Praxisfeldern, mit pädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen der sozialen Arbeit, der Erlangung eines Überblicks über das jeweilige Tätigkeitsfeld sowie der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten.

1.1 Das sechwöchige Orientierungspraktikum während des Grundstudiums soll inbesondere der Überprüfung und Konkretisierung der persönlichen Studienmotivation dienen sowie zur Entwicklung individueller Studieninteressen anregen.
1.2 Das sechsmonatige Praktikum (Hauptpraktikum/Praxissemester) während des Hauptstudiums soll insbesondere Gelegenheit geben zu einer vertieften Einarbeitung in ein pädagogisches oder pädagogisch-soziales Tätigkeitsfeld sowie zu einer intensiven Reflexion der persönlichen Voraussetzungen und fachlichen Qualifikationen für eine spätere Berufspraxis anregen. Es ist deshalb wünschenswert, daß dieses Praktikum, die Wahl des Arbeitsschwerpunktes (Wahlpflichtfach) und das Thema der Diplomarbeit in einem Zusammenhang stehen.
Die Praktikumsordnung ist Bestandteil der Studienordnung.

 

2 Art, Dauer und Form des Praktikums
2.1 Art, Ziel und Betreuung des Praktikums

Das Orientierungspraktikum im Grundstudium soll vorzugsweise in solchen Institutionen oder Arbeitsfeldern abgeleistet werden, in welchen der/die Praktikant/in Einblicke in den unmittelbaren pädagogischen Umgang mit Menschen erhält und sich darüber hinaus unter Anleitung pädagogisch handelnd erproben kann. Geeignet sind alle Institutionen, in denen anerkannte pädagogische Arbeit geleistet wird und die eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten können.

Das sechsmonatige Praktikum im Hauptstudium soll vorzugsweise in solchen Institutionen oder Arbeitsfeldern abgeleistet werden, die über einen längeren Zeitraum eine den Umständen entsprechende eigenverantwortliche Mitarbeit der Praktikantin/des Praktikannten ermöglichen. Darüber hinaus sollen der Praktikantin/dem Praktikanten verstärkt Einblicke in die institutionellen Zusammenhänge und in die erforderlichen Verwaltungsvorgänge der Praktikumsstelle ermöglicht werden. Geeignet sind alle Institutionen, in denen dem Schwerpunkt der Studienrichtung entsprechend pädagogische und/oder soziale Arbeit geleistet wird und das Praktikum durch eine Fachkraft mit anerkannter pädagogischer/sozialpädagogischer Ausbildung angeleitet wird.

2.2 Form und Dauer der Praktika

Die Praktika können in drei Formen absolviert werden:

  • als Blockpraktikum
  • als studienbegleitendes Praktikum
  • als Teilnahme an einem Projekt (mit außeruniversitärem Tätigkeitsfeld) im Rahmen des Studiums
Die Arbeitszeit der Praktikanten/innen richtet sich nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen für die hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der jeweiligen Institutionen, in denen das Praktikum abgeleistet wird.

Darüber hinaus gelten folgende Berechnungsgrundlagen fürdie Festsetzung der vorgesehenen Praktikumsdauer:

für das Orientierungspraktikum:
6 Wochen = 30 Arbeitstage zusammenhängend als Blockpraktikum;
oder
gemäß der geltenden Arbeitszeitregelung das entsprechende Stundenvolumen als studienbegleitendes Praktikum;

jeweils eingeschlossen ist die praktikumsbegleitende Anleitung durch die Praktikumsstelle.

für das Hauptpraktikum:
6 Monate = 120 Arbeitstage als zusammenhängendes Blockpraktikum, auch in zwei Teilen möglich (Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Prüfungsamt;
oder
gemäß der geltenden Arbeitszeitregelung das entsprechende Stundenvolumen als studienbegleitendes Praktikum;

jeweils eingeschlossen ist die praktikumsbegleitende Anleitung durch die Praktikumsstelle.
Eine Kombination von Block- und studienbegleitendem Praktikum ist möglich.

Der/die Praktikant/in hat Anspruch darauf, von der Praktikumsstelle für verbindlich angebotene Lehrveranstaltungen für begleitende Studien an der Hochschule (siehe 3.2) freigestellt zu werden.

Die Dauer der außeruniversitären Praxisanteile in Projekten, die als Praktika anerkannt werden können, hat der eines Praktikums in studienbegleitender Form zu entsprechen.

2.3 Anerkennung, Genehmigung und Vertrag

Jedes Praktikum muß angemeldet und genehmigt werden.
Hierbei gilt:

für das Orientierungspraktikum:
Anmeldung und Genehmigung durch eine/n Lehrende/n mit Prüfungsberechtigung für das Vordiplom im Studiengang Erziehungswissenschaft, die/der auch die Begleitung des Praktikums sowie die abschließende Besprechung des Praktikumsberichtes übernimmt (siehe unten, Punkt 3).

für das Hauptpraktikum:
Anmeldung und Genehmigung durch eine/n Lehrende/n mit Prüfungsberechtigung für die gewählte Studienrichtung im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die/der auch die Begleitung des Praktikums sowie die abschließende Besprechung des Praktikumsberichtes übernimmt (siehe unten, Punkt 3).

Das Praktikum sollte durch den Abschluß eines Praktikumsvertrages zwischen der Einrichtung und der Prakti- kantin/dem Praktikanten für beide Seiten verbindlich vereinbart werden. Die Praktikumsstelle bescheinigt den zeitlichen Umfang der abgeleisteten Praktikumstätigkeit.

2.4 Zeitpunkt des Praktikums

Als geeigneter Zeitpunkt für das Orientierungspraktikum wird die vorlesungsfreie Zeit zwischen dem 2. und 3. Fachsemester empfohlen. Das Hauptpraktikum sollte nach dem 6. Fachsemester begonnen werden.

Wenn das Hauptpraktikum in einem Block als Praxissemester absolviert wird, so sind in diesem Semester praktikumsbegleitende Studienangebote der Hochschule zu besuchen und zu belegen.

 

3 Betreuung und Praktikumsbericht
3.1 Beratung

Um die notwendige Beratung, Vermittlung und Betreuung der Praktikanten/innen, die organisatorische Unterstützung der Lehrenden und des Prüfungsausschusses sowie die erforderlichen Kontakte zu den Praktikumsstellen und Anleiter(n)/innen sicherzustellen, richtet der Fachbereich ein Praktikumsbüro ein.

Die Verpflichtung der Lehrenden zur individuellen Betreuung der Studierenden während des Praktikums sowie zur abschließenden Besprechung eines Praktikumsberichtes bleiben davon unberührt.

3.2 Begleitung und Vor- und Nachbereitung

Grundsätzlich gehören die Beratung, Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Praktika zu den originären Aufgaben der Lehrenden des Fachbereichs. Die Lehrenden sind aufgefordert, kenntlich zu machen, für welche pädagogischen Praxis- und Tätigkeitsfelder sie in besonderer Weise Beratung und Begleitung - gegebenen. Falls in geeigneten Lehrveranstaltungen - anbieten können.

Darüber hinaus ist der Fachbereich aufgefordert, sicherzustellen, daß die erforderlichen praktikumsbegleitenden Veranstaltungen zur Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung des sechswöchigen Orientierungspraktikums (2 SWS) und des sechsmonatigen Hauptpraktikums (insgesamt 4 SWS) angeboten werden. Dafür sind unterschiedliche Veranstaltungsformen vorzusehen, die es den Praktikanteninnen/Praktikannten erlauben, diese Veranstaltungen gegebenenfalls auch praktikumsbegleitend zu besuchen (z.B. Praktikantenkolloquien, Studientage etc.).

3.3 Bericht

Über das absolvierte Praktikum muß ein eigenständig verfaßter Bericht angefertigt werden, der dem/der betreuenden Lehrenden spätestens 3 Monate nach Beendigung des Praktikums einzureichen ist.

  • Für das Orientierungspraktikum sollte dieser Bericht neben den Informationen über die Praktikumsstelle (Arbeitsweise, Organisationsform, Rechtsgrundlagen, Finanzierung) und die pädagogische Arbeit mit den Klientinnen/Klienten vor allem eine Reflexion des persönlichen Lernprozesses während des Praktikums enthalten.
  • Für das Hauptpraktikum soll darüberhinaus in diesem Bericht ein ausgewähltes Praxisproblem unter Hinzuziehung wissenschaftlicher Literatur erörtert werden.
Der Bericht ist abschließend mit der bzw. dem betreuenden Lehrenden zu besprechen.
3.4 Praktikumsnachweise

Der gemäß Diplomprüfungsordnung notwendige Nachweis eines ordnungsgemäßen Praktikums als Voraussetzung zur Anmeldung zur Vor- bzw. Diplomprüfung gilt als erbracht, wenn

für die Vordiplomprüfung

  • ein sechswöchiges Orientierungspraktikum (s. 2.3) ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt,
  • ein Praktikumsbericht von der bzw. dem betreuenden Lehrenden zum Nachweis der abschließenden Besprechung (s. 3.3) entsprechend abgezeichnet wurde,
  • eine Bestätigung der Praktikumsstelle über das abgeleistete Praktikum im erforderlichen zeitlichen Umfang vorliegt (s. 2.2), und
  • die Teilnahme an einer praktikumsvorbereitenden bzw. begleitenden Veranstaltung nachgewiesen wurde (s. 3.2).
für die Diplomprüfung
  • ein sechsmonatiges Hauptpraktikum (siehe 2.3) ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt wurde,
  • ein Praktikumsbericht von der bzw. dem betreuenden Lehrenden zum Nachweis der abschließenden Besprechung (s. 3.3) entsprechend abgezeichnet wurde,
  • eine Bestätigung der Praktikumsstelle(n) über das abgeleistete Praktikum im erforderlichen zeitlichen Umfang vorliegt (s.2.2), und
  • die Teilnahme an einer geeigneten praktikumsbegleitenden Veranstaltung (siehe 3.2) nachgewiesen werden kann.

 

4 Anerkennung von praktikumsadäquaten Leistungen außerhalb des Studiums

Für das sechswöchige Orientierungspraktikum werden als äquivalent anerkannt: Eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Rahmen einer sozialpädagogischen Fachschul- ausbildung oder vergleichbarer Ausbildungen, bzw. eine mindestens dreimonatige pädagogische oder pädagogisch-soziale Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), des Zivildienstes oder eines Praktikums vor dem Studium. Bei anderen Tätigkeiten wird die Äquivalenz geprüft.

Für das sechsmonatige Hauptpraktikum in den Studienrichtungen Sozialpädagogik und Sozialarbeit, Vorschulerziehung und Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung werden als Äquivalent anerkannt: Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in den Studienrichtungen Religionspädagogik oder Sozialwesen (Sozialpädagogik, Sozialarbeit) nach erfolgter Staatlicher Anerkennung (nach Berufspraktikum o. ä.).

Für das sechsmonatige Hauptpraktikum in der Studienrichtung Pädagogik der Schule wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen als Äquivalent anerkannt.

In allen Fällen geschieht dies unter der Voraussetzung, daß von dem/der Studierenden ein Tätigkeitsbericht (siehe 3.3) angefertigt und mit einer bzw. einem Lehrenden der gewählten Studienrichtung besprochen wird.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 9 - Erziehungswissenschaft - vom 3. September 1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 1. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 1. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80404
Datum: 1998-09-01