Studienordnung
des Studienfaches Philosophie
im Haupt- und Nebenfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
vom 10. September 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213) erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung:


Inhaltsübersicht

§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Qualifikationen
§ 3    Besondere Studienvoraussetzungen
§ 4    Studienbeginn
§ 5    Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6    Ziel des Studiums
§ 7    Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 8    Inhalt des Studiums
§ 9    Inhalt und Abschluß des Grundstudiums
§ 10    Zwischenprüfung
§ 11    Inhalt des Hauptstudiums
§ 12    Fächerkombination
§ 13    Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und Leistungsnachweise
§ 14    Die Magisterprüfung
§ 15    Studienplan
§ 16    Studienberatung
§ 17    Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Magisterprüfung
§ 18    Übergangsbestimmungen
§ 19    Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ Anhang    Anhang: Studienplan



§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 das Studium im Studienfach Philosophie als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magister Artium. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium bzw. Magister Artium.


§ 2
Qualifikationen

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder durch ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkannte Zeugnis nachgewiesen.


§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen

(1)   Für das Studium des Faches Philosophie im Haupt- und Nebenfach ist die Kenntnis mindestens zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter für Hauptfachstudierende Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums. Die Lateinkenntnisse können aber insbesondere bei ausländischen Studierenden durch die Kenntnis klassischer Kultursprachen wie z. B. Chinesisch oder Arabisch ersetzt werden. Ersatzweise können ggf. für Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums auch Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und zusätzlich die Teilnahme an einem griechischen Terminologiekurs nachgewiesen werden. Studierende mit dem Nebenfach Philosophie müssen dann Lateinkenntnisse nachweisen, wenn dies in einem der anderen Fächer verlangt ist.
(2)   Der Nachweis der geforderten Lateinkenntnisse wird geführt durch den entsprechenden Vermerk über das Latinum im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Lateinkurses.
(3)   Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.


§ 4
Studienbeginn

Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.


§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1.)   Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium und umfaßt eine Regelstudienzeit von neun Semestern.
(2)   Das ordnungsgemäße Studium umfaßt im Hauptfach Philosophie 70 Semesterwochenstunden (SWS). Für Philosophie als Nebenfach sind 35 SWS zu belegen.
(3)   Gemäß den in dieser Studienordnung näher bezeichneten Bereichen und Teilgebieten (s. § 8) sind Studienleistungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich zu erbringen.


§ 6
Ziel des Studiums

Ziel des Philosophiestudiums mit dem Abschluß Magister ist die Kenntnis grundlegender philosophischer Fragestellungen in systematischer, historischer und methodischer Hinsicht. Am Ende ihres Studiums sollen die Studierenden fähig sein, sich mit ausgewählten Problemstellungen des Fachs unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Forschungsstandes selbständig auseinanderzusetzen.


§ 7
Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen

(1.)   Vorlesungen vermitteln in Vortragsform Grundbegriffe, Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke, systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach dem Stand der Forschung, Vorlesungen können und sollten von Studierenden aller Semester besucht werden
(2)   Proseminare vermitteln grundlegende inhaltliche und historische Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen. Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen sollen hier vermittelt werden. Proseminare richten sich an Studierende des Grundstudiums (etwa 1. - 4. Semester).
(3*)   Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion. Inhaltlich bilden sie die Grundlage zu den Prüfungsschwerpunkten.
(4*)   Kolloquie dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung, wie sie auch freie wissenschaftliche Themen behandeln können. Seminare und Kolloquien sind gedacht für Studierende im Hauptstudium (etwa 5. -  8. Semester), für Examenskandidatinnen und Examens kandidaten und für Doktorandinnen und Doktoranden im Aufbaustudium.


*   Anmerkung zu Abs. 3 und 4:
Gewisse Einschränkungen der Wahlfreiheit können durch die von Lehrenden verfügten Teilnahmebeschränkungen erfolgen. Sie sind im Vorlesungsverzeichnis kenntlich gemacht.


§ 8
Inhalt des Studiums

(1.)   Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich   Teilgebiet
A
  1. Praktische Philosophie / Theorie des Handeln
  2. Ethik
  3. Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
  4. Philosophische Anthropologie
B
  1. Erkenntnistheorie
  2. Logik
  3. Wissenschaftstheorie
  4. Philosophie der Sprache
C
  1. Ontologie / Metaphysik
  2. Philosophie der Geschichte
  3. Philosophie der Natur
  4. Philosophie der Kunst / Ästhetik
  5. Philosophie der Religion
  6. Philosophie der Kultur und der Technik
  7. Philosophie der Mathematik
(2)   Die Lehrenden sind gehalten, die Lehrveranstaltungen demgemäß zu kennzeichnen.

§ 9
Inhalt und Abschluß des Grundstudiums

(1.)   Das Grundstudium (l. - 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen historischen und systematischen Kenntnisse sowie der methodischen Fähigkeiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(2)   Das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium setzt voraus:
a)   ein Studium im Umfang von 36 SWS (im Nebenfach 20 SWS), das im Studienbuch nachzuweisen ist;
b)   den Erwerb von 3 benoteten Leistungsnachweisen (im Nebenfach 1) in den vorgeschriebenen Bereichen;
c)   das Bestehen der Zwischenprüfung (siehe § 10 (2));
d)   den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
(3)   Die Leistungsnachweise werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind.
(4)  
Pflichtbereich:
    Hauptfach:
    1 Klausur (studienbegleitende Zwischenprüfung im Anschluß an eine Vorlesung mit Proseminar zur Logik (B 2) (zweimal wiederholbar; siehe § 12 (5) MPO) 4 SWS                  
Einführungsvorlesungen:
     Theoretische Philosophie 1 ( C 1 )
     Theoretische Philosophie 2 ( B 1/3/4 )
     Praktische Philosophie 1 ( A 1/2 )
     Praktische Philosophie 2 ( A 3 )

2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
Nebenfach:
  1 eine Vorlesung mit Proseminar zur Logik ( B 2 )
Einführungsvorlesungen:
     Theoretische Philosophie 1 ( C 1 )
     Theoretische Philosophie 2 (B 1/3/4 )
     Praktische Philosophie 1 ( A 1/2 )
     Praktische Philosophie 2 ( A 3 )
4 SWS

2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS


Wahlpflichtbereich:
  Hauptfach:
  4 Proseminare (empfohlen:jeweils zu den Einführungsvorlesungen)
  •  1 Leistungsnachweis zur theoretischen - C l / B l / B 3 / B 4
  •  1 Leistungsnachweis zur praktischen Philosophie - A 2 / A 3
8 SWS
1 Proseminar (mit Leistungsnachweis) aus den Bereichen A 4 oder C 2-7 2 SWS
Nebenfach:
  4 Proseminare (empfohlen:jeweils zu den Einführungsvorlesungen)
  • 1 Leistungsnachweis
  • 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (zweimal wiederholbar; siehe § 12 (5) MPO)
Durch die beiden Prüfungselemente müssen die theoretische (C l / B 1/3/4) und die praktische (A 2 oder A 3) Philosophie abgedeckt sein.


Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl:
  Hauptfach:
  Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 14 SWS
Nebenfach:
  Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 4 SWS

§ 10
Zwischenprüfung

(1.)   Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, daß sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben. Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät gemäß der von der Universität erlassenen Magisterprüfungsordnung zuständig.
(2)   Die Zwischenprüfung im Fach Philosophie (Hauptfach) besteht aus einer Logikklausur und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Logikklausur im Anschluß an die Logik-Pflichtveranstaltung gilt als vorgezogener Teil der Zwischenprüftmg und soll als studienbegleitende Leistung erbracht werden. Sie ist also nur begrenzt (zweimal) wiederholbar. Für die mündliche Prüfung, die den Stoff der Einführungsvorlesungen umfaßt, können die Studierenden ihrem Prüfer je ein Schwerpunktthema aus dem Bereich der theoretischen und der praktischen Philosophie (aus unterschiedlichen Epochen) vorschlagen. Die Zwischenprüfung im Nebenfach besteht in einem Leistungsnachweis als studienbegleitender Fachprüfung.
(3)   Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird nur ausgestellt, wenn die Kandidatin/der Kandidat neben dem Bestehen der Fachprüfungen gemäß § 10 (2) die gemäß § 9 (4) erforderlichen Leistungsnachweise (im Hauptfach 3, im Nebenfach 1) vorgelegt und die Sprachkenntnisse gemäß § 3 (1) [Anlage A 35 der MPO] nachgewiesen hat.

§ 11
Inhalt des Hauptstudiums

(1.)   Das Hauptstudium ist auf vier Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von 34 SWS (im Nebenfach 15).
(2)   Während des Studiums setzen die Studierenden innerhalb der Teilgebiete (§ 8) Schwerpunkte. Dabei ist zu beachten, daß in Studium und Prüfung die historischen Dimensionen der philosophischen Fragestellungen (Antike bis Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) angemessen zu berücksichtigen sind.
(3)   Im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise aus vier verschiedenen Teilgebieten sowie aus mindestens zwei verschiedenen Epochen zu erbringen (im Nebenfach zwei Leistungsnachweise).
(4)   Wahlpflichtbereich Hauptfach: 4 Hauptseminare (mit Leistungsnachweisen) Nebenfach: 2 Hauptseminare (mit Leistungsnachweisen) Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl: im Umfang von 26 (im Nebenfach 7) SWS. 8 SWS 4

§ 12
Fächerkombination

Die Zulässigkeit von Fächerverbindungen regelt die Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät (s. dort § 15).


§ 13
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und Leistungsnachweise

(1.)   Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind neben dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung der Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums sowie vier in Hauptseminaren erworbene, benotete Leistungsnachweise vorzulegen. (Im Nebenfach: 2)
(2)   Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums richtet sich nach § 11 und wird durch das Studienbuch belegt.
(3)   Den Leistungsnachweisen liegen individuell erbrachte und bewertbare Leistungen zugrunde (z. B. eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat mit schriftlicher Ausarbei tung). Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen ist in der Regel auch die. regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive Mitarbeit. Die jeweils für den Erwerb eines Leistungsnachweises erforderlichen Leistungen werden von den Lehrenden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. In Hauptsemina ren vergebene Leistungsnachweise entsprechen mindestens den Anforderungen an ei ne vierstündige Arbeit unter Aufsicht und setzen eine selbständige Auseinanderset zung mit dem im Hauptseminar behandelten Stoff voraus.

§ 14
Die Magisterprüfung

(1.)   Die Magisterprüfung mit dem Hauptfach Philosophie besteht aus der Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit sowie aus einer mündlichen Prüfung.
(2)   Mit der schriftlichen Hausarbeit sollen die Kandidaten innerhalb von vier Monaten ein philosophisches Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden (s. MPO § 16).
(3)   Der zweite Abschnitt der Magisterprüfung besteht im Hauptfach Philosophie aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer (für Philosophie als Nebenfach 30 Minuten).
(4)   Für die Prüfung sind im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer 3 thematische Schwerpunkte (im Nebenfach 2) zu benennen, die aus verschiedenen der in § 8 genannten Teilgebiete sowie aus mindestens 2 verschiedenen Epochen stammen sollen.

§ 15
Studienplan

Die Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 Universitätsgesetz ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums im Fach Philosophie.

§ 16
Studienberatung

(1.)   Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
(2)   Für Fragen der speziellen Durchführung des Studiums des Faches Philosophie wird eine studienbegleitende Fachberatung durch das wissenschaftliche Personal des Philosophischen Seminars für das Grund- und Hauptstudium angeboten.
(3)   Zu Beginn eines jeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere Einführungsveranstaltungen durchgeführt, wie: Bibliotheksführung, Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Philosophiestudium.

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1.)   Studienzeiten in demselben Studiengang (Fach im Sinne von § 15 MPO) an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei er brachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
(2)   Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(3)   Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung ge- mäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzuneh men, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Studienleistungen von Amts wegen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(4)   Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen daraus, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Gel tungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissen schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Zwi schenprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(5)   Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Vorliegen von Gleichwertigkeit Studierenden, die die Zwischenprüftmg in einem Nebenfach erfolgreich abgelegt ha ben, auf Antrag bei der Umschreibung vom Neben- ins Hauptfach angerechnet. Dar über hinaus müssen die nach Anhang A der Prüfungsordnung im Grundstudium erfor derlichen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
(6)   Prüfungsleistungen in einer Magisterprüfung, die die Kandidatin/der Kandidat an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in erfolgreich abgeschlossenen Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(7)   In staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusam- menarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet.
(8)   Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in einem dem gewählten Magisterstudiengang entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(9)   Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs an der Westfälischen Wilheims-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Zuständig für Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören
(10)   Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(11)   Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.


§ 18
Übergangsregelungen

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten der MPO 1998 aufgenommen oder die Anwendung dieser MPO beim Magisterprüfungsamt beantragt haben.


§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft.


Studienplan Magister

(Beispiel)



Hauptfach
Pflicht SWS Wahlpflicht SWS Wahl
SWS
1. Prakt. Philosophie 1 2 Proseminar (LN) 2 4 8
2. Prakt. Philosophie 2 2 Proseminar (LN) 2 6 10
3. Theoret.. Philosophie 1
     Logik mit Übung (LN
     als Teil der ZP)
2
4
Proseminar (LN) 2   8
4. Theoret.. Philosophie 2 2     8 10
Summe 36
Zwischenprüfung
5.   Hauptseminar (LN) 2 8 10
6.   Hauptseminar (LN) 2 6 8
7.   Hauptseminar (LN) 2 6 8
8.   Hauptseminar (LN) 2 6 8
Summe 34
Magisterarbeit


Nebenfach
Wahlpflicht SWS Wahl
SWS
1. Prakt. Philosophie 1 2 4 6
2. Prakt. Philosophie 2
    Proseminar (Leiustungsnachweis)
2
2
- 4
3. Theoret.. Philosophie 1 2 2 4
4. Theoret.. Philosophie 2
    Proseminar (Leistungsnachweis)
    als studienbegleitende Fachprüfung (ZP)
2
2
2 6
Summe 20
5. Hauptseminar (Leistungsnachweis) 2 2 4
6.   4 4
7. Hauptseminar (Leistungsnachweis) 2 2 4
8.   3 3
Summe 15




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. Mai 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80402
Datum: 1998-11-09