Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-
Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. August 1993 (GV.NW. S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom
1. Juli 1997 (GV.NW. S.213), in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 der Verfassung der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 31. Dezember 1984 - UV - in
der Fassung vom 20. März 1990 (AB Uni 90/6), hat der Senat der
Westfälischen Wilhelms-Universität die folgenden Änderungen der o.g. Wahlordnung
beschlossen:
Artikel I
Im Vorgriff auf den mit Wirkung zum 01.04.1999 neu errichteten Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften gelten für die bisherigen Fachbereiche 06 und 09 die Bestimmungen der Wahlordnung für die Fachbereichsräte mit folgenden Änderungen:
a) | der Professorinnen und Professoren folgende Wahlkreise: | |
Wahlkreis I | Institut für Politikwissenschaft Institut für Soziologie Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Institut für Wirtschaftswissenschaft und ihre Didaktik | |
Wahlkreis II | Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I) Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik (Institut II) Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III) | |
Die Sitze im Fachbereichsrat werden auf die Wahlkreise wie folgt verteilt: | ||
Wahlkreis I Wahlkreis II |
4 Sitze 3 Sitze sowie - in Abänderung von § 23 Satz 2 - den durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan frei werdenden Sitz. | |
b) | der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Wahlkreise: | |
Wahlkreis I | Institut für Politikwissenschaft Institut für Soziologie Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Institut für Wirtschaftswissenschaft und ihre Didaktik | |
Wahlkreis II | Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I) Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik (Institut II) Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III) | |
Von den Wahlkreisen I und II ist jeweils ein Sitz zu besetzen. | ||
c) | der Studierenden folgende Wahlkreise: | |
Wahlkreis I | Angewandte Kulturwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftslehre, Ökonomie, Politikwissenschaft, Publizistik, Publizistik/Kommu- nikationswissenschaft, Sozialwissenschaft (Lehramt), Soziologie, Wirtschaftspolitik sowie Wirtschaftswissenschaften und ihre Didaktik | |
Wahlkreis II | Erziehungswissenschaft, Pädagogik (Lehramt), Diplompädagogik, Interkulturelle Pädagogik | |
Von den Wahlkreisen I und II ist jeweils ein Sitz zu besetzen. Der dritte Sitz wird im Rotationsverfahren besetzt. In der ersten Amtsperiode geht dieser Sitz an den Wahlkreis I. | ||
d) | der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Wahlkreis. |
"(1) | Soweit der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften den satzungsgleichen Beschluß faßt, die Zahl der Sitze in der Gruppe der Professorinnen und Professoren und in der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um jeweils einen zu erhöhen, gilt diese Erhöhung bereits für die laufende Amtsperiode. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Verteilung der Sitze im Fachbereichsrat neu feststellen. | |
(2) | In der Gruppe der Professorinnen und Professoren werden die Sitze auf die Wahlkreise wie folgt verteilt: | |
Wahlkreis I Wahlkreis II |
4 Sitze 4 Sitze | |
Im übrigen gilt § 23. | ||
(3) | In der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden folgende Wahlbereiche gebildet: | |
Wahlkreis I | Dekanat des bisherigen Fachbereichs 06 Institut für Politikwissenschaft Institut für Soziologie Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Institut für Wirtschaftswissenschaft und ihre Didaktik | |
Wahlkreis II | Dekanat des bisherigen Fachbereichs 09 Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I) Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik (Institut II) Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III) Betriebseinheiten der drei Institute | |
Jeder dieser Bereiche muß durch ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereichsrat vertreten sein. Andernfalls wird die Vertreterin bzw. der Vertreter des Bereichs, der noch kein Mitglied im Fachbereichsrat hat, auch bei geringerer Stimmenzahl vorrangig berücksichtigt werden. Für die Stellvertretung und das Nachrücken gelten die §§ 6 Abs. 2 und 23. |
Artikel II
Die vorgenannten Änderungen finden ausschließlich für die Wahlen zum Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften im Wintersemester 1998/99 Anwendung.
Die Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17.06.1998.
Münster, den 17.07.1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 17.07.1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter