VERWALTUNGS - UND BENUTZUNGSORDNUNG
für das Sprachenzentrum



Aufgrund der Art. 71 Abs. 7 und 30 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31.12.1984 (AB Uni 84/7) in der Fassung vom 20.03.1990 (AB Uni 90/6, S. 251 ff) - UV - hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1
Rechtsstellung

Das Sprachenzentrum ist eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 31 UG und Artikel  71 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 2
Gliederung

(1)  Das Zentrum gliedert sich in die Bereiche Sprachlehrforschung und Sprachvermittlung.

(2)  Im Bereich Sprachvermittlung ist die unselbständige Abteilung "Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache" eingerichtet, die für die studienvorbereitende Sprachausbildung der ausländischen Studierenden zuständig ist. Daneben sind Sprachbereiche für die weiteren Aufgaben in der Sprachvermittlung eingerichtet, die vom Vorstand nach Stellungnahme des Beirats aufgehoben oder ergänzt werden können.


§ 3
Aufgaben

(1)  Im Bereich Sprachlehrforschung sollen adressantenspezifisch differenzierte Curricula und Sprachvermittlungsverfahren erforscht, verbessert und weiterentwickelt werden. Die enge Verzahnung von Vermittlungspraxis und Sprachlehrforschung soll zur Qualitätssteigerung der Sprachvermittlung beitragen.

Im Bereich Sprachvermittlung werden allgemein- und fachsprachliche Fremdsprachlehrangebote einschließlich der einschlägigen universitären Prüfungen durchgeführt. Der allgemeinsprachliche Bereich betrifft vornehmlich propädeutische Angebote im vorfachlichen Bereich und weiterführende Angebote zur Deckung fächerübergreifender Bedarfe. Im fachspezifischen Bereich sollen in enger Zusammenarbeit mit den Fächern fach- und sprachspezifisch differenzierte Angebote entwickelt und durchgeführt werden. Dazu zählen Kurse, die auf einen Auslandsstudienaufenthalt vorbereiten, Kurse, die berufsrelevante Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, sowie Kurse, die studienvorbereitend und studienbegleitend zu fremdsprachlichen Fachlehrveranstaltungen durchgeführt werden.

(2)  Das Zentrum entscheidet über den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, sowie über die Verwendung der Sachmittel. Darüber hinaus kann der Senat dem Zentrum Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.


§ 4
Mitglieder

(1)  Mitglieder sind die Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Stellen einnehmen, die dem Sprachenzentrum zugewiesen wurden. Darüber hinaus sind auch die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, die aus Mitteln des Zentrums bezahlt werden, Mitglieder. Des weiteren kann die Mitgliedschaft durch Zuordnung gemäß Abs.  2  bis  4 begründet werden.

(2)  Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die im Zentrum tätig sind, können auf Vorschlag des Rektorats mit ihrem Einverständnis und im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Senat dem Sprachenzentrum zugeordnet werden. Vor der Zuordnung wird der Fachbereich, aus dem das zuzuordnende Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammt, angehört. Die Zahl der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren soll acht nicht übersteigen.

(3)  Soweit Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zentrum tätig werden möchten, können sie dem Zentrum zugeordnet werden. Hierüber beschließt der Vorstand auf Vorschlag mindestens eines Vorstandsmitglieds gemäß §  5  Abs.  1. Diese Zuordnung, die die Mitgliedschaft begründet, bedarf  der Zustimmung des Fachbereichs, aus dem die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter stammt, sowie der Zustimmung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter angehört, und gegebenfalls der Zustimmung der Professorin oder des Professors, dem die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter zugeordnet ist.

(4)  Soweit Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden im Zentrum tätig werden möchten, können sie dem Zentrum zugeordnet werden, wenn und so lange sie unter Betreuung oder Mitbetreuung eines zugeordneten Mitglieds aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und / oder nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung eines Mitglieds aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zentrum eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende Arbeit anfertigen. Hierüber beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Studierenden und dessen Betreuerin oder Betreuer auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds. Durch diese Zuordnung wird die Mitgliedschaft begründet.

(5)  Die Mitgliedschaft im Zentrum wird für einen Zeitraum von fünf Jahren begründet und ist an die Mitgliedschaft in der Westfälischen Wilhelms-Universität gebunden. Absatz 1  Satz  1 bleibt unberührt. Sie endet auch bei Wegfall der in den Absätzen  1 bis  4  genannten Voraussetzungen. Die Feststellung trifft das Rektorat.

(6)  Fachbereiche, die nicht durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Zentrum vertreten sind, können eine Professorin/nbsp;/ einen Professor, eine Hochschuldozentin / einen Hochschuldozent oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/nbsp;/ einen wissenschaftlichen Mitarbeiter benennen, die als Ansprechpartnerin/nbsp;/ der als Ansprechpartner für eine Zusammenarbeit zur Verfügung steht.


§ 5
Vorstand

(1)  Die Leitung des Zentrums obliegt einem Vorstand.

(2)  Dem Vorstand des Zentrums gehören die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit Stimmrecht an.

(3)  Für je vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gehört dem Vorstand je ein Mitglied aus den anderen Gruppen nach Artikel  11  Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität mit beratender Stimme an. Dem Vorstand gehört auch dann je ein Mitglied aus den anderen Gruppen an, wenn weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren den Vorstand bilden.

(4)  Die Wahlen der Mitglieder gemäß Abs. 3 werden nach der Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Artikel 73  Abs. 4 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31.03.1990 durchgeführt.

(5)  Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. Haushaltsentscheidungen können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffen werden.

(6)  Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(7)  Mitglieder des Sprachenzentrums können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Senat anrufen; für das weitere Verfahren gelten die Gestaltungsprinzipien des Beschwerderechts vom 20.09.1973 in der jeweiligs geltenden Fassung.

(8)  Der Vorstand kann Professorinnen und Professoren, deren Mitgliedschaft in der Westfälischen Wilhelms-Universität beendet ist, innerhalb des Zentrums Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.


§ 6
Geschäftsführende Leiterin / Geschäftsführender Leiter

(1)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Leiterin/nbsp;/ zum geschäftsführenden Leiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu dessen ersten und zweiten Stellvertreterinnen / Stellvertretern (Leiterinnen/nbsp;/ Leiter) für dieselbe Amtszeit. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit der geschäftsführenden Leiterin/nbsp;/ des geschäftsführenden Leiters wird durch den Vorstand vor der Wahl getroffen. Wiederwahl der geschäftsführenden Leiterin / des geschäftsführenden Leiters und der Stellvertreterinnen/nbsp;/ Stellvertreter ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand nur ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren an, so ist dieses geschäftsführende Leiterin / geschäftsführender Leiter.

(2)  Die geschäftsführende Leiterin/nbsp;/ der geschäftsführende Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie / er führt die Geschäfte des Zentrums in eigener Zuständigkeit,
  2. sie/nbsp;/ er vertritt das Zentrum gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität,
  3. sie/nbsp;/ er leitet die Sitzungen des Vorstands,
  4. sie/nbsp;/ er führt die Beschlüsse des Vorstands aus.

(3)  Die geschäftsführende Leiterin/nbsp;/ der geschäftsführende Leiter ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.


§ 7
Beiräte

(1)  Zur Beratung des Vorstands des Zentrums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von drei Jahren benannt. Wiederholte Benennungen sind zulässig. Als Mitglieder des Beirats kommen Wissenschaftlerinnen/nbsp;/ Wissenschaftler der Westfälischen Wilhelms-Universität oder aus anderen Einrichtungen in Betracht. Bei der Bildung der Beiräte sind die Fachbereiche und Fakultäten angemessen zu berücksichtigen. Der Beirat wird mindestens einmal im Semester von der geschäftsführenden Leiterin/nbsp;/ dem geschäftsführenden Leiter einberufen.

(2)  Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, kann der Vorstand mit Zustimmung des Rektorats weiter aufgabenspezifische Beiräte bilden. Für Deutsch als Fremdsprache ist ein solcher Beirat einzurichten, dem neben anderen sachkundigen Mitgliedern der Universität - z. B. auch Vertreterinnen und Vertretern der ausländischen Studierenden - die Leiterin / der Leiter des Auslandsamts sowie die Leiterin/nbsp;/ der Leiter des Studentensekretariats angehören.


§ 8
Koordinationskonferenz

Die Koordinationskonferenz wird von der geschäftsführenden Leiterin / dem geschäftsführenden Leiter einberufen. Ihr gehören die vom Vorstand eingesetzen Koordinatorinnen/nbsp;/ Koodinatoren der einzelnen Sprachbereiche, die Leiterin/nbsp;/ der Leiter der unselbständigen Abteilung "Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache" sowie die mit der übergeordneten Organisation und Verwaltung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sprachzentrums an. Die Koordinationskonferenz gibt dem Vorstand Empfehlungen in den sie betreffenden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Curricula, der Lehrangebotsplanung sowie der Prüfungsorganisation.


§ 9
Nutzung

(1)  Die Einrichtungen des Zentrums stehen den Zentrumsmitgliedern gemäß §§  3  und  4 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus kann die geschäftsführende Leiterin/nbsp;/ der geschäftsführende Leiter im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern des Zentrums die Benutzung durch andere Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität und durch sonstige Personen zulassen.

(2)  Die Benutzung der Sprachlehreinrichtungen und anderer Serviceeinrichtungen wird durch eigene Benutzungsordnungen geregelt, die der Vorstand verabschiedet. Die Regelungen sind dem Senat anzuzeigen und durch Aushang öffentlich bekanntzumachen. Forschungseinrichtungen stehen vorrangig den am Zentrum mit Forschungsaufgaben befaßte Mitgliedern des Zentrums zur Verfügung.

(3)  Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, regelt die geschäftsführende Leiterin / der geschäftsführende Leiter die Benutzung der Einrichtungen des Zentrums für Sprachforschung und Sprachlehre im Einzelfall. Regelungen von allgemeiner Bedeutung sind durch Aushang öffentlich bekanntzumachen.


§ 10
Übergangsregelung

Bis zur Bildung eines Vorstands gemäß § 5 übernimmt der vom Senat eingesetzte Gründungsvorstand dessen Aufgaben. Die Vorsitzende/nbsp;/ der Vorsitzende des Gründungsvorstands nimmt bis zur Wahl einer geschäftsführenden Leiterin / eines geschäftsführenden Leiters gemäß § 6 durch den gemäß §5 gebildeten Vorstand die Aufgaben der geschäftsführenden Leiterin / des geschäftsführenden Leiters wahr.


§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tag nach Aushang in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 17.12.1997.

Münster, den 01.04.1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (Ab Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 01.04.1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80203
Datum: 1998-05-18