Grundsätze

für die Eintragung von Vereinigungen in die gemäß Art. 9 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität (UV) beim Rektor / bei der Rektorin geführten Liste vom 24.11.1997


Im Zusammenhang mit der Eintragung von Vereinigungen in die beim Rektor / bei der Rektorin geführten Liste (Art. 9 UV) sind folgende Grundsätze zu beachten:

I. Verfahren bis zur Eintragung

  1. Es werden nur Vereinigungen eingetragen, deren ordentliche Mitglieder zugleich Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität im Sinne des Art. 6 UV sind (Art. 9 UV). Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder oder sonstige außerordentliche Mitglieder socher Vereinigungen können auch Personen sein, die nicht Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind.
  2. Der Eintragungsantrag muß durch den Vorstand bzw. die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Vereinigung gestellt und an den Rektor / die Rektorin der Universität gerichtet werden.

    Dem Antrag sind zwei Exemplare der Satzung der Vereinigung beizufügen. Eintragungsantrag und Satzung müssen von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz der Vereinigung enthalten.

    Der Name der Vereinigung soll sich von den Namen der bereits gem. Art. 9 UV geführten Vereinigungen deutlich unterscheiden.

    Aus der Satzung der Vereinigung müssen sich nachstehend aufgeführte Regelungen ergeben:

    a)  der Ein- und Austritt von Mitgliedern;
    b)  die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen;
    c)  die Bildung des Vorstands;
    d)  die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einberufen ist, die Form der Einberufung und die Beurkundung von Beschlüssen;
    e)  den Verbleib des ggfls. angefallenen Vereinsvermögens im Falle der Auflösung der Vereinigung.

  3. Die vorgelegte Satzung wird durch die Universitätsverwaltung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Universitätsverfassung und der übrigen Rechtsordnung, insbesondere den tragenden Grundsätzen des Vereinsrechts überprüft.
  4. Soweit die Vereinigung auch Studierende der Universität aufnimmt, wird die Satzung dem Studentenparlament zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist übersandt.
  5. Nach Eingang der Stellungnahme oder erfolglosem Ablauf der dafür gesetzten Frist entscheidet der Senat gem. Art. 9 UV über die Aufnahme in die beim Rektor / bei der Rektorin geführten Liste.

    Der Senatsvorlage soll ein Entscheidungsvorschlag des Rektorats beigefügt werden.

II. Wirkung der Eintragung

  1. Aus der Eintragung ergibt sich ein Anspruch auf - abgesehen von der Erstattung der Reinigungskosten - kostenlose Überlassung von Räumen der Westfälischen Wilhelms-Universität für Veranstaltungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
  2. Den eingetragenen Vereinigungen werden - soweit vorhanden - kostenlos Aushangkästen im Nordflügel des Universitätshauptgebäudes (Schloß) zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt auf Antrag der Vereinigung jeweils für den Zeitraum vom 01.10 eines Jahres bis zum 30.09. des darauf folgenden Jahres. Die Anträge müssen bis zum 01.09. eines jeden Jahres bei der Zentralen Universitätsverwaltung (Dezernat 1.1) eingegangen sein. Liegen mehr Anträge vor als Aushangkästen zu vergeben sind, wird die Vergabe durch Losverfahren geregelt. Vereinigungen, die bereits einen Aushangkasten genutzt haben, werden solange nicht berücksichtigt, als noch Anträge von Vereinigungen vorliegen, denen noch kein Aushangkasten zur Verfügung stand. Entsprechend wird bei einer mehrfachen Nutzung verfahren.
    Die dem AStA zur Verfügung stehenden Aushangkästen werden durch diese Regelung nicht berührt.
    Die Universität ist berechtigt, einen Aushangkasten zu räumen, wenn die Aushänge überholt sind, deutlich wird, daß der Aushangkasten nicht mehr zu Informationszwecken genutzt wird und die Nutzerin / der Nutzer einer schriftlichen Aufforderung, den Aushangkasten zu aktualisieren oder zu räumen, nicht Folge leistet. In diesen Fällen wird der betreffende Aushangkasten dem AstA für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt.
  3. Aus der Eintragung ergibt sich kein Anspruch gegenüber der Westfälischen Wilhelms- Universität auf finanzielle, rechtliche oder soziale Unterstützung.
  4. Die Eintragung in die Liste bedeutet keine Zustimmung oder "Anerkennung" für die Vereinigung oder ihrer Ziele. Aus der Eintragung ergibt sich auch keine über den Bereich der Universität hinausgehende Wirkung.

III. Mitteilung von Änderungen

Die eingetragenen Vereinigungen sind verpflichtet, den Rektor / die Rektorin über Änderungen ihrer Satzung , Auflösung oder sonstige Beendigung der Vereinigung in Kenntnis zu setzen. Namen und Adressen des / der Vorsitzenden oder der Vorstandsmitglieder sowie jede hier eintretende Änderung sind ebenfalls mitzuteilen.

IV. Löschung der Eintragung

Die Eintragung einer Vereinigung in der beim Rektor / bei der Rektorin geführten Liste wird gelöscht, wenn nicht innerhalb einer ab dem 1.1. jeden Jahres laufende Frist von 4 Wochen eine formlose Rückmeldung durch den Vorstand bzw. die Vorsitzende / den Vorsitzenden erfolgt. Zuvor ergeht eine diesbezügliche Aufforderung durch das Rektorat.




Die vorstehende Änderungen treten mit ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze vom 15.11.1994 (AB Uni 94/7) außer Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 05.11.1997.

Münster, den 24.11.1997 Der Rektor


Prof. Dr. G. Dieckheuer


Diese Grundsätze werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 24.11.1997 Der Rektor


Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80106
Datum: 1998-04-30 ---- 1998-06-15