Grundsätze
für die Eintragung von Vereinigungen in die gemäß Art. 9 der Verfassung der
Westfälischen Wilhelms-Universität (UV) beim Rektor / bei der Rektorin
geführten Liste vom 24.11.1997
Im Zusammenhang mit der Eintragung von Vereinigungen in die beim Rektor / bei der Rektorin
geführten Liste (Art. 9 UV) sind folgende Grundsätze zu beachten:
I. Verfahren bis zur Eintragung
- Es werden nur Vereinigungen eingetragen, deren ordentliche Mitglieder zugleich Mitglieder der
Westfälischen Wilhelms-Universität im Sinne des Art. 6 UV sind
(Art. 9 UV). Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder oder sonstige außerordentliche
Mitglieder socher Vereinigungen können auch Personen sein, die nicht Mitglieder der
Westfälischen Wilhelms-Universität sind.
- Der Eintragungsantrag muß durch den Vorstand bzw. die Vorsitzende / den Vorsitzenden der
Vereinigung gestellt und an den Rektor / die Rektorin der Universität gerichtet werden.
Dem Antrag sind zwei Exemplare der Satzung der Vereinigung beizufügen. Eintragungsantrag und
Satzung müssen von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Satzung muß den
Zweck, den Namen und den Sitz der Vereinigung enthalten.
Der Name der Vereinigung soll sich von den Namen der bereits gem. Art. 9 UV
geführten Vereinigungen deutlich unterscheiden.
Aus der Satzung der Vereinigung müssen sich nachstehend aufgeführte Regelungen
ergeben:
a) der Ein- und Austritt von Mitgliedern;
b) die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen;
c) die Bildung des Vorstands;
d) die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einberufen ist, die Form der
Einberufung und die Beurkundung von Beschlüssen;
e) den Verbleib des ggfls. angefallenen Vereinsvermögens im Falle der Auflösung der
Vereinigung.
- Die vorgelegte Satzung wird durch die Universitätsverwaltung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit
mit der Universitätsverfassung und der übrigen Rechtsordnung, insbesondere den tragenden
Grundsätzen des Vereinsrechts überprüft.
- Soweit die Vereinigung auch Studierende der Universität aufnimmt, wird die Satzung dem
Studentenparlament zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist übersandt.
- Nach Eingang der Stellungnahme oder erfolglosem Ablauf der dafür gesetzten Frist entscheidet
der Senat gem. Art. 9 UV über die Aufnahme in die beim Rektor / bei der
Rektorin geführten Liste.
Der Senatsvorlage soll ein Entscheidungsvorschlag des Rektorats beigefügt werden.
II. Wirkung der Eintragung
- Aus der Eintragung ergibt sich ein Anspruch auf - abgesehen von der Erstattung der
Reinigungskosten - kostenlose Überlassung von Räumen der Westfälischen
Wilhelms-Universität für Veranstaltungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
- Den eingetragenen Vereinigungen werden - soweit vorhanden - kostenlos Aushangkästen im
Nordflügel des Universitätshauptgebäudes (Schloß) zur Verfügung gestellt.
Die Vergabe erfolgt auf Antrag der Vereinigung jeweils für den Zeitraum vom 01.10 eines Jahres
bis zum 30.09. des darauf folgenden Jahres. Die Anträge müssen bis zum 01.09. eines jeden
Jahres bei der Zentralen Universitätsverwaltung (Dezernat 1.1) eingegangen sein. Liegen
mehr Anträge vor als Aushangkästen zu vergeben sind, wird die Vergabe durch
Losverfahren geregelt. Vereinigungen, die bereits einen Aushangkasten genutzt haben, werden solange
nicht berücksichtigt, als noch Anträge von Vereinigungen vorliegen, denen noch kein
Aushangkasten zur Verfügung stand. Entsprechend wird bei einer mehrfachen Nutzung
verfahren.
Die dem AStA zur Verfügung stehenden Aushangkästen werden durch diese Regelung nicht
berührt.
Die Universität ist berechtigt, einen Aushangkasten zu räumen, wenn die Aushänge
überholt sind, deutlich wird, daß der Aushangkasten nicht mehr zu Informationszwecken
genutzt wird und die Nutzerin / der Nutzer einer schriftlichen Aufforderung, den Aushangkasten zu
aktualisieren oder zu räumen, nicht Folge leistet. In diesen Fällen wird der betreffende
Aushangkasten dem AstA für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt.
- Aus der Eintragung ergibt sich kein Anspruch gegenüber der Westfälischen Wilhelms-
Universität auf finanzielle, rechtliche oder soziale Unterstützung.
- Die Eintragung in die Liste bedeutet keine Zustimmung oder "Anerkennung" für die Vereinigung
oder ihrer Ziele. Aus der Eintragung ergibt sich auch keine über den Bereich der Universität
hinausgehende Wirkung.
III. Mitteilung von Änderungen
IV. Löschung der Eintragung
Die vorstehende Änderungen treten mit ihrer Verkündung in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
Gleichzeitig treten die Grundsätze vom 15.11.1994 (AB Uni 94/7) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 05.11.1997.
Münster, den 24.11.1997 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer
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Diese Grundsätze werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-
Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991
(AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 24.11.1997 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer
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Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte
Ausgabe
Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80106
Datum: 1998-04-30 ---- 1998-06-15