zuletzt geändert am 02.02.1998
Gemäß Artikel III Satz 2 der Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den
Studiengang Rechtswissenschaft an der Wstfälischen Wilhelms-Universität vom 02.02.1998
wird nachfolgend die Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der
Westfälischen Wilhelms-Universität in der vom Tage des Inkrafttretens der Ordnung zur
Änderung der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 02.02.1998
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Münster, den 02.02.1998 | Der Rektor
|
§1 | Aufgabe der Studienordnung |
§2 | Studienabschluß |
§3 | Studienziel |
§4 | Zugangsvoraussetzung |
§5 | Studienbeginn |
§6 | Studienzeit |
§7 | Lehrveranstaltungen |
§8 | Zulassungsvoraussetzungen und Leistungskontrollen |
§9 | Inhalt und Gliederung des Studiums |
§10 | Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten (Studienplan) |
§11 | Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen |
§12 | Studienberatung |
§13 | Übergangsvorschriften |
§14 | Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung |
Anhang | Studienverlaufsplan |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1
des Gesetzes über Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom
20. November 1979, zueltzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993
(GV.NW. S. 476), hat die Universität Münster die folgende Studienordnung
erlassen:
Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Studienganges Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
Das Studium des Studienfachs Rechtswissenschaft ist Voraussetzug für die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und - nach Leistung eines Vorbereitungsdienstes - der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst - gemäß dem Gesetz über die juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 924) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (- JAO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 932). Der Erwerb des Doktors der Rechte (Dr. jur.) wird von der Promotionsordnung für die rechtswissenschaftliche Fakultät geregelt. Der Erwerb des akademischen Grades der Magistra Legum/des Magister Legum (LL.M. Münster) wird durch die Ordnung zur Prüfung zum Magister Legum/zur Magistra Legum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geregelt.
Ziel des Studiengangs Rechtswissenschaft ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und philosophischen Bezügen zu vermitteln.
Voraussetzung zur Aufnahme des Studiums im Fach Rechtswissenschaft ist die Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie - falls besonders gefordert - die Zuweisung eines Studienplatzes.
Das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.
Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hat, davon mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetztes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG).
Die Studierenden werden in folgenden Arten von Lehrveranstaltungen ausgebildet:
Hausarbeiten werden für die vorlesungsfreie Zeit gestellt; sie können als nachlaufende Hausarbeit im Anschluß an die Vorlesungszeit oder als vorlaufende Arbeit vor der Vorlesungszeit des folgenden Semesters gestellt werden. Der Umfang der Aufgabe soll auf eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als 2 Wochen ausgerichtet sein. Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4b JAG werden in diesen Kursen nicht erteilt. Vorlesung und begleitender Methodikkurs können miteinander verbunden werden.
(2) Die Zulassung zu den Übungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4a JAG setzt die erforgreiche Teilnahme an den jeweiligen Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten voraus. Erforgreich teilgenommen hat
a) | im Bürgerlichen Recht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB"; "Schuldrecht, Allgemeiner Teil"; "Schuldrecht, Besonderer Teil" sowie "Sachenrecht" mitgeschrieben und davon wenigsten 2 Abschlußklausuren sowie 1 Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht" bestanden hat; |
b) | im Strafrecht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Strafrecht I-III" mitgeschrieben und davon wenigstens 1 in den Vorlesungen "Strafrecht II oder III" sowie eine Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Strafrecht" bestanden hat; |
c) | im Öffentlichen Recht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Staatsrecht I", "Staatsrecht II" sowie "Allgemeines Verwaltungsrecht" mitgeschrieben und davon wenigstens1 in den Vorlesungen "Staatsrecht II" oder "Allgemeines Verwaltungsrecht" sowie eine Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht" bestanden hat. |
Sofern die nach den Buchstaben a) bis c) zu bestehenden Klausuren erfolgreich abgelegt worden sind, einzelne mitzuschreibende Klausuren krankheitsbedingt oder aufgrund anderer unvermeidbarer Umstände jedoch versäumt worden sind, ist eine Nachholung der nicht mitgeschriebenen Klausuren nicht erforderlich, wenn die Versäumnis durch ärztliches Attest oder -in den übrigen Fällen- durch entsprechenden anderweitigen Nachweis unverzüglich entschuldigt worden ist. Die Einzelheiten hierzu regelt die Dekanin oder der Dekan.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens, insb. der Anmeldung und der zu einzelnen Veranstaltungen zu erbringenden Nachweise, regelt die Dekanin oder der Dekan. Die Zulassung zu den Übungen kann -insbesondere für solche Studierende, die zuvor an einer anderen Universität studiert haben- auch aufgrund eines gleichwertigen Nachweises erfolgen. Über die Gleichwertigkeit und über Ausnahmen entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan. Studierenden, die die Westfälische-Wilhelms Universität verlassen, bescheinigt die Dekanin oder der Dekan die nach Abs. 2 bis dahin erbrachten Studienleistungen, insbesondere die ggf. vorliegende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für einzelne oder alle Übungen.
(4) In den Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden mindestens 3 Klausuren und 2 Hausarbeiten angeboten, die dem gesamten Spektrum des jeweiligen Pflichfächerkatalogs des §§ 4a Nr. 1 4b Nr. 1 bzw. 4c JAO entnommen werden können. Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn im Lauf eines Semesters mindestens 2 Klausuren mitgeschrieben und 1 Klausur und 1 Hausarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet werden. Wer eine Klausur bestanden hat, krankheitsbedingt oder aufgrund anderer unvermeidbarer Umstände aber keine weitere der angebotenen Klausuren zur Erlangung des Leistungsnachweises mitschreiben konnte, hat in der nachfolgenden Übung die Möglichkeit, die versäumte Klausur nachzuholen, wenn die Erkrankung durch ärztliches Attest oder der Verhinderungsgrund in den übrigen Fällen anderweitig unverzüglich nachgewiesen wurde.
(5) "Mitgeschrieben" i.S.d. Abs. 2 und Abs. 4 ist eine Klausur, die mit mindestens 1 Punkt bewertet ist.
(6) Mängel im Prüfungsverfahren und Beanstandungen, von Prüfungsentscheidungen (Bewertungen nach Abs. 2 und 4 sowie nach § 7 Nr. 5 a.E., Nr. 6 und 7) sind unverzüglich bei der jeweiligen Veranstaltungsleiterin oder dem jeweiligen Veranstaltungsleiter geltend zu machen.
(7) Bei großen Teilnehmerzahlen in einzelnen Lehrveranstaltungen können die Studierenden aus organisatorischen Gründen (Hörsaalplanung, Materialherstellung etc.) vorher auf mehrere Gruppen bzw. getrennte Veranstaltungen verteilt werden, und zwar in der Regel nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens.
(8) Die Teilnahme an Seminaren, Kolloquien und Exkursionen kann auf eine bestimmte Anzahl von Studierenden begrenzt werden. Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß den Studierenden, die auf den Besuch einer solchen Lehrveranstaltung angewiesen sind, durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 S. 3 UG).
(1) Der Inhalt des Studiums wird weitergehend durch die gesetzliche Regelung der Prüfungsvoraussetzungen für die erste juristische Staatsprüfung gem. §§ 2, 3, 8 JAG und gem. §§ 4, 4a-4c, 6 Abs. 1, 7, 9 Abs. 5 JAO bestimmt.
(2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen (vgl. oben § 7) gliedern sich in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und ergänzende Lehrveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen, bei bestimmten Lehrveranstaltungen außerdem durch Leistungsnachweise("Scheine").
(3) Zwei Veranstaltungen aus dem Bürgerlichen Recht und aus dem Öffentlichen Recht sowie eine aus dem Strafrecht werden, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, mit Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 JAG verbunden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung erteilt ("AG-Schein").
(4) Pflichtveranstaltungen sind die nachfolgend unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Vorlesungen, die zugleich den Stoff der Pflichtfächer gem. § 3 Abs. 2 JAG, §§ 4a - 4c JAO enthalten, sowie die nachfolgend unter Nr. 5 aufgeführten Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4a (Pflicthübungen), 4b (Wahlpflichtübungen) und 5 (Grundlagenveranstaltungen) JAG erfolgreich (mit Leistungsnachweis) teilgenommen haben müssen, um zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden.
Erforderlich ist der Besuch von Vorlesungen im Umfang von mindestens 10 SWS. Angeboten werden unter anderem
- | Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil | 5 / 6 SWS* |
- | BGB: Schuldrecht, Allgemeiner Teil | |
- | BGB: Schuldrecht, Besonderer Teil | 8 / 9 SWS |
- | BGB: Sachrecht | 4 / 5 SWS |
- | BGB: Familienrecht (im Überblick) | 3 SWS |
- | BGB: Erbrecht (im Überblick) | 2 SWS |
- | Handelsrecht (im Überblick) | 2 SWS |
- | Gesellschaftsrecht (im Überblick) | 3 SWS |
- | Arbeitsrecht (Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Abeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrag- und Betriebsverfassungsrecht) | 3 SWS |
- | Zivilprozeßrecht - ZPO I (im Überblick): Erkenntnisverfahren (Allgemeines Verfahrensrecht, insbesondere Rechtswege, Klagearten, Verfahrensgrundsätze, Verfahren im ersten Rechtszug mit Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Wirkung gerichtlicher Entscheidungen, Arten der Rechtsbehelfe, vorläufiger Rechtsschutz sowie Grundlagen der Gerichtsverfassung) | 3 SWS |
- | Zivilprozeßrecht - ZPO II (im Überblick): Zwangsvollstreckung (insbesondere allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) | 2 SWS |
- | Strafrecht I (Grundlagen des Strafrechts - mit Rechtsfolgen und allgemeinen Lehren der Straftat, soweit nicht Strafrecht II) | 5 / 6 SWS |
- | Strafrecht II (Allgemeiner Teil; restlicher Stoff und aus dem Besonderen Teil: Delikte gegen die Person) | 2 SWS |
- | Strafrecht III: Besonderer Teil (restlicher Stoff) | 2 SWS |
- | Strafprozeßrecht (im Überblick; mit Grundlagen der Gerichtsverfassung) | 2 / 3 SWS |
- | Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht unter Einschluß der einschlägigen verfassungsprozeßrechtlichen Verfahren im Überblick) | 3 / 4 SWS |
- | Staatsrecht II (Grundrechte und Verfassungsbeschwerde) | 3 / 4 SWS |
- | Allgemeines Verwaltungsrecht (einschließlich Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht sowie des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick) | 4 / 5 SWS |
- | Polizei- und Ordnungsrecht | 2 SWS |
- | Europarecht im Überblick | 2 SWS |
- | Kommunalrecht | 2 SWS |
- | (Öffentliches) Baurecht (im Überblick) | 2 SWS |
- | Verwaltungsprozeßrecht (im Überblick) | 2 SWS |
- | Übungen im Bürgerlichen Recht | 2 SWS |
- | Übungen im Strafrecht | 2 SWS |
- | Übungen im Öffentlichen Recht | 2 SWS |
- | Eine weitere Übung nach Wahl oder ein Semester mit Referat oder eine Exegese mit schriftlichen Arbeiten in einem Fach, das zur Wahlfachgruppe der Studentin oder des Studenten gehört (jeweils mit Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 4b JAG) | 2 SWS |
- | Grundlagenübung, Grundlagenseminar oder eine andere Grundlagenveranstaltung nach Wahl, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methode seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden (mit Leistungsnachweis ("Grundlagenschein") im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG). | 2 SWS |
Gruppe 2: Strafrecht
Gruppe 3: Wirtschaftsrecht
Gruppe 4: Steuerrecht
Gruppe 5: Arbeitsrecht
Gruppe 6: Staats- und Verwaltungsrecht
Gruppe 7: Sozialrecht
Gruppe 8: Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Gruppe 9: Völker- und Europarecht
Zu den Wahlfachgruppen gehören ferner die ggf. als ergänzende Lehrveranstaltungen (Abs. 6) angebotenen Fächer.
(6) Ergänzende Lehrveranstaltungen bieten den Studierenden Gelegenheit, weitere Grundlagenfächer kennenzulernen sowie Verständnis und Kenntnis in den Pflichtfächern und den mit diesen zusammenhängenden Rechtsgebieten zu festigen und zu vertiefen. Regelmäßig im Jahresturnus finden im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ganzjährige (Klausuren-)Kurse statt, von denen jeder 7 Stunden pro Woche umfaßt; ebenfalls im Jahresturnus findet ein Examensrepetitorium ("Unirep" als Wiederholungs- und Vertiefungskurs)statt, das 20 Stunden pro Woche umfaßt. Im Jahresturnus angebotene Kurse können zu jedem Semester begonnen werden.
(7) Gem. § 8 Abs. 2 JAG sollen die Studierenden auch Lehrveranstaltungen über politische Wirtschaft, Sozialwissenschaften, Psychologie, Bilanzkunde und Buchhaltung besuchen. Sie werden von den dafür zuständigen Fakultäten angeboten.
(1) Der im Anhang beigefügte Studienplan gibt - in der jeweils vom Fachbereichsrat beschlossenen Form - Empfehlungen für einen sinnvollen zeitlichen Ablauf des Studiums. Der Studienplan ermöglicht insoweit den Besuch derjenigen Veranstaltungen, die zu einem ordnungsgemäßen Studium gehören, im richtigen Studienabschnitt und ohne Überschneidungen.
(2) Die Grundlagenveranstaltungen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1) sind in dem Studienplan keinem Semester fest zugeordnet; es wird jedoch empfohlen, sie in den ersten 4 Semestern zu besuchen.
(3) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 6), soweit sie nicht regelmäßig angeboten werden (§ 9 Abs. 6 S. 2), sind ebenfalls keinem Semester fest zugeordnet.
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung, für deren Ablauf und Bestehen ergeben sich aus dem JAG und der JAO. Danach sind bei der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung folgende Leistungsnachweise (Scheine) vorzulegen:
Um die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums und die intensive Nutzung der Studienzeit zu gewährleisten, werden den Studierenden regelmäßig Studienberatungen angeboten.
(1) Für Studierende, die bis zum Sommersemester 1994 (einschließlich) ihr Studium aufgenommen haben, stehen bis zum Sommersemester 1995 (einschließlich; bzw. für Wiederholer; bis zum Wintersemester 1995/96) erworbene Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger (im jeweiligen Fachgebiet) der erfolgreichen Teilnahme an Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten im entsprechenden Fachgebiet gleich.
(2) Einzelheiten regelt die Dekanin oder der Dekan, die oder der auch über Ausnahmen entscheidet.
(3) Im übrigen gelten die Übergangsvorschriften des 11. Gesetzes zur Änderung des Juristenausbidlungsgesetztes entsprechend.
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 3 - Rechtswissenschaftliche Fakultät - vom 5.7.1994 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28.11.1994.
** | Diese Vorschriften betreffen die Übergangsvorschriften sowie das Inkrafttreten
und die Veröffentlichung der Studienordnung Rechtswissenschaft in der Fassung vom
20.12.1994 (AB Uni 1/95). Die Übergangsvorschriften und der Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderungsordnung ergeben sich aus Art. II und III der
Änderungsordnung vom 2. Februar 1998:
Artikel II Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, gilt die Studienordnung vom 20.12.1994.
Artikel III Die Änderungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Die durch diese Änderungsordnung geänderte Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20.12.1994 wird in der Neufassung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bekanntgemacht. |
Beginn: Wintersemester | Beginn: Sommersemester | ||||
SWS | Typ* | SWS | Typ* | ||
1. Semester | 1. Semester | ||||
Strafrecht I (Einführung + AT 1) | 5 | P | Strafrecht I (Einführung + AT 1) | 6 | P |
BGB AT (+ Einführung) | 5 | P | BGB AT (+ Einführung) | 6 | P |
Staatsrecht I | 3 | P | Staatsrecht I | 4 | P |
Grundlagenveranstaltungen | 4 | G | Grundlagenveranstaltungen | 2 | G |
AG BGB-AT | 2 | A | AG BGB-AT | 2 | A |
AG StaatsR I (ab 2. Semesterhälfte) | 1 | A | AG StaatsR I (ab 2. Semesterhälfte) | 1 | A |
AG StrafR I (ab 2. Semesterhälfte) | 1 | A | AG StrafR I (ab 2. Semesterhälfte) | 1 | A |
Gesamt | 21 | Gesamt | 22 | ||
Ferienhausarbeit Zivilrecht | Ferienhausarbeit Zivilrecht | ||||
 ";2. Semester | 2. Semester | ||||
Strafrecht II (Rest AT + BT 1) | 2 | P | Strafrecht II (Rest AT + BT 1) | 2 | P |
Schuldrecht (AT und BT) | 9 | P | Schuldrecht (AT und BT) | 8 | P |
Staatsrecht II | 4 | P | Staatsrecht II | 3 | P |
Methodik Zivilrecht | 2 | P | Methodik Zivilrecht | 2 | P |
Methodik Öff. Recht | 2 | P | Methodik Öff. Recht | 2 | P |
Grundlagenveranstaltung | 2 | G | |||
AG Schuldrecht | 2 | A | AG Schuldrecht | 2 | A |
AG StaatsR II (nur 1. Semesterhälfte) | 1 | A | AG StaatsR II (nur 1. Semesterhälfte) | 1 | A |
AG StrafR II (nur 1. Semesterhälfte) | 1 | A | AG StrafR II (nur 1. Semesterhälfte) | 1 | A |
Gesamt | 23 | Gesamt | 23 | ||
Ferienhausarbeit Strafrecht und Öff. Recht | Ferienhausarbeit Strafrecht und Öff. Recht | ||||
3. Semester | 3. Semester | ||||
Strafrecht III (Rest BT) | 2 | P | Strafrecht II (Rest BT) | 3 | P |
Sachenrecht | 4 | P | Sachenrecht | 5 | P |
Verwaltungsrecht | 4 | P | Verwaltungsrecht | 5 | P |
Europarecht | 2 | P | Handelsrecht | 2 | P |
Methodik Strafrecht | 2 | P | Methodik Strafrecht | 2 | P |
Grundlagenveranstaltungen | 4 | G | Grundlagenveranstaltungen | 4 | G |
AG Verwaltungsrecht | 2 | A | AG Verwaltungsrecht | 2 | A |
Gesamt | 20 | Gesamt | 23 | ||
Ferienhausarbeit Übung Strafrecht | Ferienhausarbeit Übung Strafrecht | ||||
4. Semester | 4. Semester | ||||
Übung im Strafrecht | 2 | P | Übung im Strafrecht | 2 | P |
Strafprozeßrecht | 3 | P | Strafprozeßrecht | 2 | P |
Handelsrecht | 2 | P | Erbrecht | 2 | P |
Familienrecht | 3 | P | Gesellschaftsrecht I | 3 | P |
Verwaltungsprozeßrecht | 2 | P | Zivilprozeßrecht I | 3 | P |
Polizeirecht- und Ordnungsrecht | 2 | P | Baurecht | 2 | P |
Europarecht | 2 | P | |||
Grundlagenveranstaltungen | 2 | G | Kommunalrecht | 2 | P |
Ergänzende Veranstaltungen | 4 | E | Grundlagenveranstaltung | 2 | G |
Ergänzende Veranstaltungen | 2 | E | |||
Gesamt | 20 | Gesamt | 22 | ||
Ferienhausarbeit Übung Zivilrecht | Ferienhausarbeit Übung Zivilrecht | ||||
5. Semester | 5. Semester | ||||
Erbrecht | 2 | P | Familienrecht | 3 | P |
Gesellschaftsrecht I | 3 | P | Arbeitsrecht | 3 | P |
Zivilprozeßrecht I | 3 | P | Zivilprozeßrecht II | 2 | P |
Übung im Bürgerlichen Recht | 2 | P | Übung im Bürgerlichen Recht | 2 | P |
Kommunalrecht | 2 | P | Verwaltungsprozeßrecht | 2 | P |
Baurecht | 2 | P | Polizei- und Ordnungsrecht | 2 | P |
Wahlfach | 4 | W | Wahlfach | 4 | W |
Wahlübung/Seminar | 2 | W | Wahlübung/Seminar | 2 | W |
Gesamt | 20 | Gesamt | 20 | ||
Ferienhausarbeit Übung Öff. Recht | Ferienhausarbeit Übung Öff. Recht | ||||
6. Semester | 6. Semester | ||||
Übung im Öffentlichen Recht | 2 | P | Übung im Öffentlichen Recht | 2 | P |
Arbeitsrecht | 3 | P | |||
Zivilprozeßrecht II | 2 | P | |||
Wahlfach | 2 | W | Wahlfach | 2 | W |
Ergänzende Veranstaltungen | 4 | E | Ergänzende Veranstaltungen | 6 | E |
Klausurenkurse | 7 | E | Klausurenkurse | 7 | E |
Gesamt | 20 | Gesamt | 17 | ||
Ferien-Unirep | Ferien-Unirep | ||||
Ferien-Klausurenkurs | Ferien-Klausurenkurs | ||||
7. Semester | 7. Semester | ||||
Unirep | 20 | E | Unirep | 20 | E |
Klausurenkurse | 7 | E | Klausurenkurse | 7 | E |
Gesamt | 27 | Gesamt | 27 | ||
Gesamtvolumen Beginn WS | 151 | Gesamtvolumen Beginn SS: | 154 | ||
Davon ergänzende Veranstaltungen: | 42 | Davon ergänzende Veranstaltungen: | 42 | ||
Davon Grundlagenfächer: | 10 | Davon Grundlagenfächer: | 10 | ||
Davon Wahlfachveranstaltungen: | 8 | Davon Wahlfachveranstaltungen | 8 |
* | P | = | Pflichtveranstaltung: s. § 9 Abs. 4 |
A | = | Arbeitsgemeinschaft: s. § 9 Abs. 3 | |
E | = | Ergänzende Veranstaltung s. § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 | |
G | = | Grundlagenveranstaltung s. § 9 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 | |
W | = | Wahlpflichtveranstaltung: s. § 9 Abs. 5 |
Hans-Joachim Peter