Bekanntmachung der
Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 20.12.1994 (AB Uni 95/1),

zuletzt geändert am 02.02.1998


Gemäß Artikel III Satz 2 der Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Wstfälischen Wilhelms-Universität vom 02.02.1998 wird nachfolgend die Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität in der vom Tage des Inkrafttretens der Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 02.02.1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Münster, den 02.02.1998 Der Rektor


Prof. Dr. G. Dieckheuer






Inhaltsübersicht

    §1 Aufgabe der Studienordnung
    §2 Studienabschluß
    §3 Studienziel
    §4 Zugangsvoraussetzung
    §5 Studienbeginn
    §6 Studienzeit
    §7 Lehrveranstaltungen
    §8 Zulassungsvoraussetzungen und Leistungskontrollen
    §9 Inhalt und Gliederung des Studiums
    §10 Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten (Studienplan)
    §11 Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen
    §12 Studienberatung
    §13 Übergangsvorschriften
    §14 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung
    Anhang Studienverlaufsplan




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979, zueltzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV.NW. S. 476), hat die Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:





§1
Aufgabe der Studienordnung

Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Studienganges Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität.



§2
Studienabschluß

Das Studium des Studienfachs Rechtswissenschaft ist Voraussetzug für die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und - nach Leistung eines Vorbereitungsdienstes - der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst - gemäß dem Gesetz über die juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz -  JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 924) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (- JAO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 932). Der Erwerb des Doktors der Rechte (Dr. jur.) wird von der Promotionsordnung für die rechtswissenschaftliche Fakultät geregelt. Der Erwerb des akademischen Grades der Magistra Legum/des Magister Legum (LL.M. Münster) wird durch die Ordnung zur Prüfung zum Magister Legum/zur Magistra Legum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geregelt.



§3
Studienziel

Ziel des Studiengangs Rechtswissenschaft ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und philosophischen Bezügen zu vermitteln.



§4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung zur Aufnahme des Studiums im Fach Rechtswissenschaft ist die Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie - falls besonders gefordert - die Zuweisung eines Studienplatzes.



§5
Studienbeginn

Das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.



§6
Studienzeit

Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hat, davon mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetztes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG).



§7
Lehrveranstaltungsarten

Die Studierenden werden in folgenden Arten von Lehrveranstaltungen ausgebildet:

  1. Vorlesungen
    In Vorlesungen wird ein bestimmtes Rechts- oder Sachgebiet systematisch dargestellt. In folgenden Fällen (vgl. § 9) beschränkt sich Vorlesung auf die Grundzüge oder ausgewählte Gebiete:
  2. Arbeitsgemeinschaften
    Arbeitsgemeinschaften sind vorlesungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die unter der Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers stattfinden. In ihnen werden unter Anleitung einer Tutorin oder eines Tutoren inhaltlich vorlesungsbegleitend in kleineren Gruppen Probleme des betreffenden Rechtsgebietes erörtert und die Studierenden in die Methodik der Fallbearbeitung eingeführt.
  3. Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten
    In den niederen Semestern sollen die Studierenden durch Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußklausuren auf die Übungen in den Kernfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht vorbereitet werden. Sinn dieser Veranstaltungen ist es auch, den Studierenden Gelegenheit zu geben, die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle zu erlernen und ihren Wissensstand zu überprüfen. Gegen Vorlesungsende oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit nach einem Sommersemester wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 eine Abschlußklausur gestellt.
  4. Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung"
    In den ausgewählte Vorlesungen begleitenden Kursen "Methodik der Fallbearbeitung (im jeweiligen Fachgebiet)" können die Studierenden in den niederen Semestern - insbesondere anhand von Fallbesprechungen sowie durch schriftliche Arbeiten (Klausur und/oder Hausarbeiten) - die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle erlernen und vertiefen.

    Hausarbeiten werden für die vorlesungsfreie Zeit gestellt; sie können als nachlaufende Hausarbeit im Anschluß an die Vorlesungszeit oder als vorlaufende Arbeit vor der Vorlesungszeit des folgenden Semesters gestellt werden. Der Umfang der Aufgabe soll auf eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als 2 Wochen ausgerichtet sein. Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4b JAG werden in diesen Kursen nicht erteilt. Vorlesung und begleitender Methodikkurs können miteinander verbunden werden.

  5. Übungen
    In den rechtswissenschaftlichen Übungen sollen die Studierenden in den mittleren Semestern - insbesondere anhand von Fallbesprechungen sowie durch schriftliche Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten) - die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle erlernen und vertiefen. Die schriftlichen Arbeiten geben zugleich Gelegenheit, den Leistungsstand zu überprüfen. Über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Übung erteilt die Übungsleiterin oder der Übungsleiter einen Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 4a oder Nr. 4b JAG. Die zum Erwerb eines Leistungsnachweises erforderlichen Klausuren und Hausarbeiten müssen in ein und derselben Lehrveranstaltung angefertigt werden. Hausarbeiten werden für die vorlesungsfreie Zeit gestellt; sie können als nachlaufende Hausarbeit im Anschluß an die Vorlesungszeit oder als vorlaufende Arbeit vor der Vorlesungszeit des folgenden Semesters gestellt werden. (Wahlpflicht- )Übungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4b JAG können als reine Klausurübungen angeboten werden; in diesem Fall wird ein Leistungsnachweis erteilt, wenn mindestens 2 Klausuren mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet worden sind.
  6. Seminare
    Semiare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit, u.a. durch Anfertigen, Vortragen und Erörtern von Referaten die Methoden der rechtswissenschaftlichen Forschung kennenzulernen, eigene Rechtsansichten zu vertreten und dabei die geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezüge des Rechts zu diskutieren. Die Seminarprogramme werden in der Regel gegen Ende des vorausgehenden Semesters angekündigt. Über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erteilt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter einen Leistungsnachweis nach § Abs. 1 Nr. 4b JAG.
  7. Grundlagenübungen und -seminare
    Grundlagenübungen und -seminare sind Lehrveranstaltungen, in denen geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden. Über eine erfolgreiche Teilnahme an Grundlagenübungen und -seminaren erteilt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter einen Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG.
  8. Repetitorien, Kolloquien und Klausurenkurse
    Repetitorien, Kolloquien und Klausurenkurse dienen der Vorbereitung der Studierenden höherer Semester auf die erste juristische Staatsprüfung. Die Klausurenkurse sollen die Studierenden unter examensmäßigen Bedingungen an die Anforderungen der ersten juristischen Staatsprüfung gewöhnen und ihnen eine Kontrolle ihres Leistungsstandes ermöglichen.
  9. Examensreetitorium (Wiederholungs- und Vertiefungskurs "Unirep")
    In dem Examensrepetitorium ("Unirep"), das im Jahresturnus möglichst unter Einschluß der Semesterferien angeboten wird, jedoch zu jedem Semester begonnen werden kann, werden für Examenssemester die prüfungsrelevanten Rechtsgebiete behandelt.
  10. Exkursionen
    Dem Studienziel dienen auch unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführte Exkursionen.
  11. Praktische Studienzeit


§8 Zulassungsvoraussetzungen und Leistungskontrollen

(1) Die Teilnahme an Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten setzt ab dem 2. Semester in der Regel den ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfänger voraus. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Studienortwechsel, soll die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter Studierende von diesem Erfordernis befreien. Zum ordnungsgemäßen Besuch, über den eine Bescheinigung erteilt wird, gehört ggf. auch die Teilnahme an einer Abschlußklausur.

(2) Die Zulassung zu den Übungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4a JAG setzt die erforgreiche Teilnahme an den jeweiligen Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten voraus. Erforgreich teilgenommen hat

a)   im Bürgerlichen Recht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB"; "Schuldrecht, Allgemeiner Teil"; "Schuldrecht, Besonderer Teil" sowie "Sachenrecht" mitgeschrieben und davon wenigsten 2 Abschlußklausuren sowie 1 Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht" bestanden hat;
b)   im Strafrecht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Strafrecht I-III" mitgeschrieben und davon wenigstens 1 in den Vorlesungen "Strafrecht II oder III" sowie eine Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Strafrecht" bestanden hat;
c)   im Öffentlichen Recht, wer die Abschlußklausuren in den Vorlesungen "Staatsrecht I", "Staatsrecht II" sowie "Allgemeines Verwaltungsrecht" mitgeschrieben und davon wenigstens1 in den Vorlesungen "Staatsrecht II" oder "Allgemeines Verwaltungsrecht" sowie eine Hausarbeit aus dem Begleitkurs "Methodik der Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht" bestanden hat.

Sofern die nach den Buchstaben a) bis c) zu bestehenden Klausuren erfolgreich abgelegt worden sind, einzelne mitzuschreibende Klausuren krankheitsbedingt oder aufgrund anderer unvermeidbarer Umstände jedoch versäumt worden sind, ist eine Nachholung der nicht mitgeschriebenen Klausuren nicht erforderlich, wenn die Versäumnis durch ärztliches Attest oder -in den übrigen Fällen- durch entsprechenden anderweitigen Nachweis unverzüglich entschuldigt worden ist. Die Einzelheiten hierzu regelt die Dekanin oder der Dekan.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens, insb. der Anmeldung und der zu einzelnen Veranstaltungen zu erbringenden Nachweise, regelt die Dekanin oder der Dekan. Die Zulassung zu den Übungen kann -insbesondere für solche Studierende, die zuvor an einer anderen Universität studiert haben- auch aufgrund eines gleichwertigen Nachweises erfolgen. Über die Gleichwertigkeit und über Ausnahmen entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan. Studierenden, die die Westfälische-Wilhelms Universität verlassen, bescheinigt die Dekanin oder der Dekan die nach Abs. 2 bis dahin erbrachten Studienleistungen, insbesondere die ggf. vorliegende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für einzelne oder alle Übungen.

(4) In den Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden mindestens 3 Klausuren und 2 Hausarbeiten angeboten, die dem gesamten Spektrum des jeweiligen Pflichfächerkatalogs des §§ 4a Nr. 1 4b Nr. 1 bzw. 4c JAO entnommen werden können. Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn im Lauf eines Semesters mindestens 2 Klausuren mitgeschrieben und 1 Klausur und 1 Hausarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet werden. Wer eine Klausur bestanden hat, krankheitsbedingt oder aufgrund anderer unvermeidbarer Umstände aber keine weitere der angebotenen Klausuren zur Erlangung des Leistungsnachweises mitschreiben konnte, hat in der nachfolgenden Übung die Möglichkeit, die versäumte Klausur nachzuholen, wenn die Erkrankung durch ärztliches Attest oder der Verhinderungsgrund in den übrigen Fällen anderweitig unverzüglich nachgewiesen wurde.

(5) "Mitgeschrieben" i.S.d. Abs. 2 und Abs. 4 ist eine Klausur, die mit mindestens 1 Punkt bewertet ist.

(6) Mängel im Prüfungsverfahren und Beanstandungen, von Prüfungsentscheidungen (Bewertungen nach Abs. 2 und 4 sowie nach § 7 Nr. 5 a.E., Nr. 6 und 7) sind unverzüglich bei der jeweiligen Veranstaltungsleiterin oder dem jeweiligen Veranstaltungsleiter geltend zu machen.

(7) Bei großen Teilnehmerzahlen in einzelnen Lehrveranstaltungen können die Studierenden aus organisatorischen Gründen (Hörsaalplanung, Materialherstellung etc.) vorher auf mehrere Gruppen bzw. getrennte Veranstaltungen verteilt werden, und zwar in der Regel nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

(8) Die Teilnahme an Seminaren, Kolloquien und Exkursionen kann auf eine bestimmte Anzahl von Studierenden begrenzt werden. Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß den Studierenden, die auf den Besuch einer solchen Lehrveranstaltung angewiesen sind, durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 S. 3 UG).



§9
Inhalt und Gliederung des Studiums

(1) Der Inhalt des Studiums wird weitergehend durch die gesetzliche Regelung der Prüfungsvoraussetzungen für die erste juristische Staatsprüfung gem. §§ 2, 3, 8 JAG und gem. §§ 4, 4a-4c, 6 Abs. 1, 7, 9  Abs. 5 JAO bestimmt.

(2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen (vgl. oben § 7) gliedern sich in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen und ergänzende Lehrveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen, bei bestimmten Lehrveranstaltungen außerdem durch Leistungsnachweise("Scheine").

(3) Zwei Veranstaltungen aus dem Bürgerlichen Recht und aus dem Öffentlichen Recht sowie eine aus dem Strafrecht werden, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, mit Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 JAG verbunden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung erteilt ("AG-Schein").

(4) Pflichtveranstaltungen sind die nachfolgend unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Vorlesungen, die zugleich den Stoff der Pflichtfächer gem. § 3 Abs. 2 JAG, §§ 4a - 4c JAO enthalten, sowie die nachfolgend unter Nr. 5 aufgeführten Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4a (Pflicthübungen), 4b (Wahlpflichtübungen) und 5 (Grundlagenveranstaltungen) JAG erfolgreich (mit Leistungsnachweis) teilgenommen haben müssen, um zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden.

  1. Vorlesungen über die Grundlagen und Methoden des Rechts (Grundzüge)
    Gem. § 3 Abs. 2 JAG gehören die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen zu den Pflichtfächern; nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 JAO ist der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung ein Leistungsnachweis aus einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG) beizufügen.

    Erforderlich ist der Besuch von Vorlesungen im Umfang von mindestens 10 SWS. Angeboten werden unter anderem

    1.  -  Deutsche Rechtsgeschichte
       -  Römische Rechtsgeschichte
       -  Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
       -  Verfassungsgeschichte
    2.  -  Rechtsphilosophie
       -  Rechtstheorie
       -  Juristische Methodenlehre
    3.  -  Rechtssoziologie
       -  Kriminologie

  2. Vorlesungen über Privatrecht
    - Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil 5 / 6 SWS*
    - BGB: Schuldrecht, Allgemeiner Teil  
    - BGB: Schuldrecht, Besonderer Teil 8 / 9 SWS
    - BGB: Sachrecht 4 / 5 SWS
    - BGB: Familienrecht (im Überblick) 3 SWS
    - BGB: Erbrecht (im Überblick) 2 SWS
    - Handelsrecht (im Überblick) 2 SWS
    - Gesellschaftsrecht (im Überblick) 3 SWS
    - Arbeitsrecht (Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Abeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrag- und Betriebsverfassungsrecht) 3 SWS
    - Zivilprozeßrecht - ZPO I (im Überblick): Erkenntnisverfahren (Allgemeines Verfahrensrecht, insbesondere Rechtswege, Klagearten, Verfahrensgrundsätze, Verfahren im ersten Rechtszug mit Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Wirkung gerichtlicher Entscheidungen, Arten der Rechtsbehelfe, vorläufiger Rechtsschutz sowie Grundlagen der Gerichtsverfassung) 3 SWS
    - Zivilprozeßrecht - ZPO II (im Überblick): Zwangsvollstreckung (insbesondere allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) 2 SWS

  3. Bei allen Lehrveranstaltungen, die mit einer variablen Stundenzahl angegeben sind, bezieht sich im Regelfall die niedrigere Zahl auf Studiensemester, in denen die Lehrveranstaltung im Wintersemester angeboten wird, die größere Zahl entsprechend auf Sommersemester.

  4. Vorlesungen über Strafrecht
    - Strafrecht I (Grundlagen des Strafrechts - mit Rechtsfolgen und allgemeinen Lehren der Straftat, soweit nicht Strafrecht II) 5 / 6 SWS
    - Strafrecht II (Allgemeiner Teil; restlicher Stoff und aus dem Besonderen Teil: Delikte gegen die Person) 2 SWS
    - Strafrecht III: Besonderer Teil (restlicher Stoff) 2 SWS
    - Strafprozeßrecht (im Überblick; mit Grundlagen der Gerichtsverfassung) 2 / 3 SWS
  5. Vorlesungen über Öffentliches Recht
    - Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht unter Einschluß der einschlägigen verfassungsprozeßrechtlichen Verfahren im Überblick) 3 / 4 SWS
    - Staatsrecht II (Grundrechte und Verfassungsbeschwerde) 3 / 4 SWS
    - Allgemeines Verwaltungsrecht (einschließlich Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht sowie des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick) 4 / 5 SWS
    - Polizei- und Ordnungsrecht 2 SWS
    - Europarecht im Überblick 2 SWS
    - Kommunalrecht 2 SWS
    - (Öffentliches) Baurecht (im Überblick) 2 SWS
    - Verwaltungsprozeßrecht (im Überblick) 2 SWS
  6. Übungen mit schriftlichen Arbeiten
  7. - Übungen im Bürgerlichen Recht 2 SWS
    - Übungen im Strafrecht 2 SWS
    - Übungen im Öffentlichen Recht 2 SWS
    - Eine weitere Übung nach Wahl oder ein Semester mit Referat oder eine Exegese mit schriftlichen Arbeiten in einem Fach, das zur Wahlfachgruppe der Studentin oder des Studenten gehört (jeweils mit Leistungsnachweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 4b JAG) 2 SWS
    - Grundlagenübung, Grundlagenseminar oder eine andere Grundlagenveranstaltung nach Wahl, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methode seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden (mit Leistungsnachweis ("Grundlagenschein") im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG). 2 SWS

(5) Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen in den Fächern der in § 3 Abs. 3 JAG aufgeführten 9 Wahlfachgruppen, die zugleich gem. § 3 Abs. 1 JAG Prüfungsfächer sind. Für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist die Benennung einer Wahlfachgruppe erforderlich, die dann zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wird. Jede Wahlfachgruppe umfaßt ca. 6 Semesterwochenstunden an Wahlpflichtveranstaltungen. Zu den Wahlfachgruppen gehören außer den Pflichtfächern, auf deren Gebiet sie liegen, die nachfolgend aufgeführten Gebiete, zu denen die Fakultät, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, regelmäßig Vorlesungen anbieten wird:

Zu den Wahlfachgruppen gehören ferner die ggf. als ergänzende Lehrveranstaltungen (Abs. 6) angebotenen Fächer.

(6) Ergänzende Lehrveranstaltungen bieten den Studierenden Gelegenheit, weitere Grundlagenfächer kennenzulernen sowie Verständnis und Kenntnis in den Pflichtfächern und den mit diesen zusammenhängenden Rechtsgebieten zu festigen und zu vertiefen. Regelmäßig im Jahresturnus finden im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ganzjährige (Klausuren-)Kurse statt, von denen jeder 7 Stunden pro Woche umfaßt; ebenfalls im Jahresturnus findet ein Examensrepetitorium ("Unirep" als Wiederholungs- und Vertiefungskurs)statt, das 20 Stunden pro Woche umfaßt. Im Jahresturnus angebotene Kurse können zu jedem Semester begonnen werden.

(7) Gem. § 8 Abs. 2 JAG sollen die Studierenden auch Lehrveranstaltungen über politische Wirtschaft, Sozialwissenschaften, Psychologie, Bilanzkunde und Buchhaltung besuchen. Sie werden von den dafür zuständigen Fakultäten angeboten.



§10
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten (Studienplan)

(1) Der im Anhang beigefügte Studienplan gibt - in der jeweils vom Fachbereichsrat beschlossenen Form - Empfehlungen für einen sinnvollen zeitlichen Ablauf des Studiums. Der Studienplan ermöglicht insoweit den Besuch derjenigen Veranstaltungen, die zu einem ordnungsgemäßen Studium gehören, im richtigen Studienabschnitt und ohne Überschneidungen.

(2) Die Grundlagenveranstaltungen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1) sind in dem Studienplan keinem Semester fest zugeordnet; es wird jedoch empfohlen, sie in den ersten 4 Semestern zu besuchen.

(3) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 6), soweit sie nicht regelmäßig angeboten werden (§ 9 Abs. 6 S. 2), sind ebenfalls keinem Semester fest zugeordnet.



§11
Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung, für deren Ablauf und Bestehen ergeben sich aus dem JAG und der JAO. Danach sind bei der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung folgende Leistungsnachweise (Scheine) vorzulegen:

Das Justizprüfungsamt kann aus wichtigem Grund, z.B. bei Studienortwechselern, Ausnahmen zulassen (§ 8 Abs. 3 JAG).



§12
Studienberatung

Um die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums und die intensive Nutzung der Studienzeit zu gewährleisten, werden den Studierenden regelmäßig Studienberatungen angeboten.



§13**
Übergangsvorschriften

(1) Für Studierende, die bis zum Sommersemester 1994 (einschließlich) ihr Studium aufgenommen haben, stehen bis zum Sommersemester 1995 (einschließlich; bzw. für Wiederholer; bis zum Wintersemester 1995/96) erworbene Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger (im jeweiligen Fachgebiet) der erfolgreichen Teilnahme an Vorlesungen mit schriftlichen Abschlußarbeiten im entsprechenden Fachgebiet gleich.

(2) Einzelheiten regelt die Dekanin oder der Dekan, die oder der auch über Ausnahmen entscheidet.

(3) Im übrigen gelten die Übergangsvorschriften des 11. Gesetzes zur Änderung des Juristenausbidlungsgesetztes entsprechend.



§14**
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 3 - Rechtswissenschaftliche Fakultät - vom 5.7.1994 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28.11.1994.




                                   **   Diese Vorschriften betreffen die Übergangsvorschriften sowie das Inkrafttreten und die Veröffentlichung der Studienordnung Rechtswissenschaft in der Fassung vom 20.12.1994 (AB Uni 1/95). Die Übergangsvorschriften und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsordnung ergeben sich aus Art. II und III der Änderungsordnung vom 2. Februar 1998:

Artikel II
Übergangsvorschriften

Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, gilt die Studienordnung vom 20.12.1994.

Artikel III
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Änderungsordnung

Die Änderungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft.

Die durch diese Änderungsordnung geänderte Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20.12.1994 wird in der Neufassung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bekanntgemacht.




Anhang
Studienverlaufsplan



  Beginn: Wintersemester   Beginn: Sommersemester
  SWS Typ*   SWS Typ*
 1. Semester    1. Semester  
  Strafrecht I (Einführung + AT 1) 5     P   Strafrecht I (Einführung + AT 1) 6     P
  BGB AT (+ Einführung) 5     P   BGB AT (+ Einführung) 6     P
  Staatsrecht I 3     P   Staatsrecht I 4     P
  Grundlagenveranstaltungen 4     G   Grundlagenveranstaltungen 2     G
  AG BGB-AT 2     A   AG BGB-AT 2     A
  AG StaatsR I (ab 2. Semesterhälfte) 1     A   AG StaatsR I (ab 2. Semesterhälfte) 1     A
  AG StrafR I (ab 2. Semesterhälfte) 1     A   AG StrafR I (ab 2. Semesterhälfte) 1     A
  Gesamt 21         Gesamt 22      
 

 
 Ferienhausarbeit Zivilrecht  Ferienhausarbeit Zivilrecht
 

 
 ";2. Semester    2. Semester  
  Strafrecht II (Rest AT + BT 1) 2     P   Strafrecht II (Rest AT + BT 1) 2     P
  Schuldrecht (AT und BT) 9     P   Schuldrecht (AT und BT) 8     P
  Staatsrecht II 4     P   Staatsrecht II 3     P
  Methodik Zivilrecht 2     P   Methodik Zivilrecht 2     P
  Methodik Öff. Recht 2     P   Methodik Öff. Recht 2     P
              Grundlagenveranstaltung 2     G
  AG Schuldrecht 2     A   AG Schuldrecht 2     A
  AG StaatsR II (nur 1. Semesterhälfte) 1     A   AG StaatsR II (nur 1. Semesterhälfte) 1     A
  AG StrafR II (nur 1. Semesterhälfte) 1     A   AG StrafR II (nur 1. Semesterhälfte) 1     A
 Gesamt 23      Gesamt 23    
 

 
 Ferienhausarbeit Strafrecht und Öff. Recht  Ferienhausarbeit Strafrecht und Öff. Recht
 

 
 3. Semester    3. Semester  
  Strafrecht III (Rest BT) 2     P   Strafrecht II (Rest BT) 3     P
  Sachenrecht 4     P   Sachenrecht 5     P
  Verwaltungsrecht 4     P   Verwaltungsrecht 5     P
  Europarecht 2     P   Handelsrecht 2     P
  Methodik Strafrecht 2     P   Methodik Strafrecht 2     P
  Grundlagenveranstaltungen 4     G   Grundlagenveranstaltungen 4     G
  AG Verwaltungsrecht 2     A   AG Verwaltungsrecht 2     A
  Gesamt 20         Gesamt 23      
   
 Ferienhausarbeit Übung Strafrecht  Ferienhausarbeit Übung Strafrecht
   
 4. Semester    4. Semester  
  Übung im Strafrecht 2     P   Übung im Strafrecht 2     P
  Strafprozeßrecht 3     P   Strafprozeßrecht 2     P
  Handelsrecht 2     P   Erbrecht 2     P
  Familienrecht 3     P   Gesellschaftsrecht I 3     P
  Verwaltungsprozeßrecht 2     P   Zivilprozeßrecht I 3     P
  Polizeirecht- und Ordnungsrecht 2     P   Baurecht 2     P
              Europarecht 2     P
  Grundlagenveranstaltungen 2     G   Kommunalrecht 2     P
  Ergänzende Veranstaltungen 4     E   Grundlagenveranstaltung 2     G
              Ergänzende Veranstaltungen 2     E
  Gesamt 20         Gesamt 22      
   
 Ferienhausarbeit Übung Zivilrecht  Ferienhausarbeit Übung Zivilrecht
   
 5. Semester    5. Semester  
  Erbrecht 2     P   Familienrecht 3     P
  Gesellschaftsrecht I 3     P   Arbeitsrecht 3     P
  Zivilprozeßrecht I 3     P   Zivilprozeßrecht II 2     P
  Übung im Bürgerlichen Recht 2     P   Übung im Bürgerlichen Recht 2     P
  Kommunalrecht 2     P   Verwaltungsprozeßrecht 2     P
  Baurecht 2     P   Polizei- und Ordnungsrecht 2     P
  Wahlfach 4     W   Wahlfach 4     W
  Wahlübung/Seminar 2     W   Wahlübung/Seminar 2     W
  Gesamt 20         Gesamt 20      
   
 Ferienhausarbeit Übung Öff. Recht  Ferienhausarbeit Übung Öff. Recht
   
 6. Semester    6. Semester  
  Übung im Öffentlichen Recht 2     P   Übung im Öffentlichen Recht 2     P
  Arbeitsrecht 3     P        
  Zivilprozeßrecht II 2     P      
  Wahlfach 2     W   Wahlfach 2     W
  Ergänzende Veranstaltungen 4     E   Ergänzende Veranstaltungen 6     E
  Klausurenkurse 7     E   Klausurenkurse 7     E
  Gesamt 20         Gesamt 17      
   
 Ferien-Unirep  Ferien-Unirep
 Ferien-Klausurenkurs  Ferien-Klausurenkurs
   
 7. Semester    7. Semester  
  Unirep 20     E   Unirep 20     E
  Klausurenkurse 7     E   Klausurenkurse 7     E
  Gesamt 27         Gesamt 27      
           
 Gesamtvolumen Beginn WS 151     Gesamtvolumen Beginn SS: 154    
           
 Davon ergänzende Veranstaltungen: 42      Davon ergänzende Veranstaltungen: 42    
 Davon Grundlagenfächer: 10      Davon Grundlagenfächer: 10    
 Davon Wahlfachveranstaltungen: 8      Davon Wahlfachveranstaltungen 8    

* P     =   Pflichtveranstaltung: s. § 9 Abs. 4
  A     =   Arbeitsgemeinschaft: s. § 9 Abs. 3
  E     =   Ergänzende Veranstaltung s. § 9 Abs. 6 und § 10 Abs.  3
  G     =   Grundlagenveranstaltung s. § 9 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 2
  W     =   Wahlpflichtveranstaltung: s. § 9 Abs. 5                                                                                 



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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80104
Datum: 1998-04-30