zur Zuweisung von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen in der
Westfälischen Wilhelms-Universität einschließlich
Regelungen für die Informations- und Werbetätigkeit
Entgeltregelung für den Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität
- Verwaltungsvorschrift vom 14.10.1997-
Inhaltsübersicht
§ 1 | Allgemeine Grundsätze für die Raumzuweisung |
§ 2 | Veranstaltungsarten |
§ 3 | Raumgruppeneinteilung |
§ 4 | Nutzungsentgeltsätze |
§ 5 | Vergabe von Erfrischungsräumen |
§ 6 | Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten |
§ 7 | Raumzuweisungsmitteilung, Fälligkeit des Nutzungsentgelts |
§ 8 | Benutzungsbedingungen |
§ 9 | Filmvorführungen |
§ 10 | Ausschluß der Gebrauchsüberlassung an Dritte |
§ 11 | Allgemeine Grundsätze für die Informations- und Werbetätigkeit im Universitätsbereich |
§ 12 | Verbot rechtswidriger Äußerungen |
§ 13 | Parteipolitische Neutralität |
§ 14 | Widerruf |
§ 15 | Schadensersatz |
§ 16 | Informations- und Werbeflächen |
§ 17 | Plakatwandflächen |
§ 18 | Zweckgebundene Anschlagbretter |
§ 19 | Zuständigkeiten in Informationsbereichen |
§ 20 | Anschlagbretter der Universität |
§ 21 | Informations- und Werbestände |
§ 22 | Entgeltregelung für den Zugang zu den Museen der Westfälischen WilhelmsUniversität |
Anhang | Übersicht über Räume und deren Ausstattung, die im Rahmen der zentralen Raumvergabe durch das Dezernat 1.1 der ZUV vergeben werden |
(1) | Die Räumlichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität können bei Wahrung ihrer sich aus Art. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.05.1990 ergebenden öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung auf Antrag Dritten vertraglich überlassen werden. |
(2) | Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten besteht nicht. Die Zuweisung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. |
(3) | Der Antrag ist unter Angabe des Themas der Veranstaltung, des genauen Termins, der Dauer der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Teilnehmer und des Namens der/des verantwortlich mit der Durchführung der Veranstaltung Beauftragten spätestens 14 Tage, bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen 3 Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen kann die Zuweisung versagt werden. |
(4) | Über die Zuweisung von zentral verwalteten Räumlichkeiten entscheidet die Rektorin/der Rektor, im übrigen die/der jeweilige Hausverantwortliche. |
(5) | Für Veranstaltungen, deren Themen einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) wird die Zuweisung versagt. |
(6) | Besteht eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Universität, so kommt eine Zuweisung ebenfalls nicht in Betracht. |
(7) | Die Veranstalter/-innen erhalten in den Fällen der Zurücknahme der Zuweisung das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. |
(8) | Die Vergabe der Räume kann nur dann an außeruniversitäre
Veranstalter/-innen erfolgen, wenn die geplante Veranstaltung mit den Aufgaben der Universität
gem. Art. 2 UV vereinbar ist. Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität sind Veranstaltungen von politischen Parteien im Universitätsbereich nicht gestattet. |
(9) | Für die Überlassung der Räumlichkeiten zur Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen ist von der Veranstalterin/dem Veranstalter mit Ausnahme der in § 2 geregelten Fälle ein Nutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Größe und Ausstattung des zugewiesenen Raumes richtet und sich im einzelnen aus §§ 2 bis 4 ergibt. Bei der Nutzung für gewerbliche Werbung und den Vertrieb von Waren wird die Höhe des Entgelts im Einzelfall vereinbart. |
(1) | Die Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 9 Satz 1 werden wie folgt eingeteilt: | ||
I. | Veranstaltungen | ||
a) | von Gremien der akademischen Selbstverwaltung, | ||
b) | der Studierendenschaft (AStA, Studierendenparlament, Ältestenrat, Fachschaften), | ||
c) | von Vereinigungen von Mitgliedern der Universität gem. Art. 9 UV sowie von entsprechenden Vereinigungen von Mitgliedern der Einrichtungen des Hochschullbereichs Münster | ||
d) | der universitären Musik- und Kulturgruppen (Collegium musicum, Studentischer Madrigalchor, Studentisches Kammerorchester, Universitäts-Chor, Musikseminar, Studentischer Kammerchor, Big Band, Studenten-Kantorei, Kammerchor der Universität Münster, Mediziner-Chor und -Orchester, Theaterbühnen der Universität Münster), | ||
e) | der Studentengemeinden, | ||
f) | von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Münster, | ||
g) | von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Universität Münster zur Durchführung von Fachtagungen und Kongressen, | ||
h) | der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Gottesdienste in den Kirchen und Gebetsräumen der Universität Münster) | ||
Die unter I. a) bis h) genannten Veranstalter/-innen zahlen kein Nutzungsentgelt. Diese Befreiung gilt nur, soweit von den Veranstalterinnen/Veranstaltern kein Eintrittsgeld erhoben wird. Diese Einschränkung gilt nicht für kulturelle Veranstaltungen der Studierendenschaft, vertreten durch den AStA, die diese in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns durchführt; sie gilt ebenfalls nicht für Veranstaltungen der in § 2 I Buchstabe d) genannten Einrichtungen. | |||
Die Universität behält sich eine nachträgliche Entgelterhebung für den Fall vor, daß ihr Tatsachen bekannt werden, die hinsichtlich der beantragenden Veranstalterin/der beantragenden Veranstalters, des Themas der Veranstaltung und/oder der im Antrag genannten Preisgestaltung eine Täuschung erkennen lassen. Wird eine solche Täuschung vor Durchführung einer Veranstaltung bekannt, so kann die Raumzuweisung versagt bzw. widerrufen werden. Gleiches gilt bei bekanntwerdenden Täuschungen hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung in den Fällen des § 2 I. Buchstabe g). Der Vorbehalt einer nachträglichen Entgelterhebung gilt auch bei der in § 10 dieser Richtlinien aufgeführten Ausschlußregelung. | |||
II. | Veranstaltungen | ||
a) | von Gesellschaften und Vereinen, die ihrer Satzung nach wissenschaftliche und kulturelle Ziele verfolgen, | ||
b) | der Volkshochschule der Stadt Münster, | ||
c) | von Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, | ||
soweit von der Veranstalterin/vom Veranstalter kein Eintrittsgeld erhoben wird. | |||
III. | Veranstaltungen | ||
a) | von Schulen | ||
b) | von Vereinen | ||
c) | der Volkshochschule | ||
d) | des Stadtsportbundes | ||
als Bedarfsgruppen der Stadt Münster im Rahmen der mit der Stadt Münster abgeschlossenen Vereinbarung über die gegenseitige Bereitstellung von Sportanlagen vom 29.12.1981. | |||
Für diese Veranstaltungen wird bis zum Ende des Vertrags kein Nutzungsentgelt erhoben. Die Befreiung gilt nicht für Hausmeister- und Platzwartmehrarbeitskosten; diese sind gem. der vertraglichen Regelung zu entrichten. | |||
IV. | Veranstaltungen nach Ziffer I. und II. mit Erhebung von Eintrittsgeld. | ||
V. | Veranstaltungen, die nicht in Ziffer I. bis IV. eingeordnet werden können. |
a) | Hörsäle, Seminar- und Sitzungsräume:
Die Räumlichkeiten werden nach ihrer Größe und Ausstattung in sieben Gruppen eingeteilt:
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Die Räumlichkeiten der Medizinischen Einrichtungen werden nach ihrer
Größe und Ausstattung in sechs Gruppen eingeteilt:
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b) | Sporteinrichtungen:
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(1) | Das Nutzungsentgelt (inclusive Mehrwertsteuer) beträgt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für Veranstaltungen in Räumen des
nichtmedizinischen Bereichs und der Universitätskirchen
pro Tag in DM
pro Stunde in DM
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b) | für Veranstaltungen in Räumen der Medizinischen
Einrichtungen
pro Tag/DM
pro Stunde/DM
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c) | für Veranstaltungen im Bereich der Sporteinrichtungen
pro Tag/DM
pro Stunde/DM
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*) | Für die in § 3 b) unter Raumgruppen 6 und 7 aufgeführten Anlagen wird das Nutzungsentgelt vom Rektorat festgesetzt und durch Aushang des Fachbereichs 20 Sportwissenschaft bekanntgemacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Werden Räume an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen benutzt, kann eine angemessene Pauschale festgesetzt werden. Das gleiche gilt für eine regelmäßige Nutzung an bestimmten Tagen über eine längere Dauer hinweg. Für Vor- und Nachbereitungszeiten wirddas Nutzungsentgelt um 50% reduziert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Für die Überlassung besonderer Einrichtungen ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen, insbesondere für: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konzertflügel pro Veranstaltung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Veranstaltungsart II | 150,--DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Veranstaltungsart IV | 250,--DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Veranstaltungsart V | 450,--DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausstellungsflächen: | 0,50 DM/qm/Std., mindestens jedoch 50,-- DM pro Tag und Stand. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden Ausstellungsflächen im Jahr häufiger in Anspruch
genommen, können im voraus Sonderkonditionen vereinbart werden. In Ausnahmefällen
können anstelle des Entgelts für die Nutzung der Ausstellungsflächen auch
Sachleistungen erbracht werden.
Die Schadensersatzregelung des § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Gewerbliche Werbung und der Vertrieb von Waren sind nach besonderer Vereinbarung und insoweit zulässig, als sie mit den Aufgaben der Universität gemäß Artikel 2 UV vereinbar sind. Unzulässig ist eine Werbung für den Besuch privater Repetitorien. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Mit der Zahlung des Nutzungsentgelts sind alle der Universität durch die Benutzung der Räume entstehenden Kosten abgegolten. Kosten für ggfls. erforderliche Überstunden der Hausmeister werden gem. Anlage 2 zusätzlich berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) | Für die Nutzung technischer Einrichtungen der Universität,
die Bereitstellung von technischem Personal und technisch/organisatorische Vorleistungen, die für
die Durchführung der Veranstaltung erbracht werden müssen, werden durch das
Dezernat 4.T Entgelte erhoben.
Für die Nutzung der Universitätssporthalle durch den USC gelten die im Rahmen der Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Universität Münster vereinbarten Bedingungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) | Für die Garderobendienste werden von der Universität keine Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. |
Im Einvernehmen mit dem Studentenwerk können an Mitglieder und Vereinigungen von Mitgliedern der Universität in Ausnahmefällen, z. B. wenn nachweislich andere Räume nicht zur Verfügung stehen, die vorhandenen Erfrischungsräume stundenweise gegen ein Entgelt für die Mehrarbeit der Hausmeister zu bestimmten Zwecken vergeben werden.
Begründete Anträge sind unter Angabe der Veranstaltung spätestens vier Wochen vor dem Termin, zu dem der Erfrischungsraum genutzt werden soll, der Zentralen Universitätsverwaltung, Dezernat 1.1, über die zuständige Hausverantwortliche/den zuständigen Hausverantwortlichen einzureichen. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Wird ein zugewiesener Raum nicht in Anspruch genommen, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des gem. § 4 gezahlten Entgelts. Bei frühzeitigem Rücktritt soll jedoch dem Antragsteller das eingezahlte Nutzungsentgelt erstattet werden.
(1) | Die Veranstalterin/der Veranstalter erhält eine schriftliche Mitteilung über die Zuweisung eines Raumes und die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts. |
(2) | Das festgesetzte Nutzungsentgelt wird spätestens 14 Tage vor dem
geplanten Termin der Veranstaltung fällig und ist bei der Kasse der Westfälischen
Wilhelms-Universität, Schloßplatz 2, 48149 Münster einzuzahlen oder
auf das Bankkonto der Universitätskasse bei der Westdeutschen Landesbank 66 027
(BLZ 400 500 00) unter Angabe des gemieteten Hörsaals, des
Veranstaltungstermins zu überweisen. Bei Nutzung der Räume im Medizinbereich ist das
Nutzungsentgelt auf das Konto der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen, WestLB Nr. 672527,
zu überweisen.
Der Einzahlungsbeleg ist zur Veranstaltung mitzubringen und der Hausverwaltung (Hausmeister) auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abrechnung im Sinne der Entgeltübersicht" - Anlage 2 - erfolgt nach der jeweiligen Veranstaltung durch eine gesonderte Abrechnung. |
(1) | Die Veranstalterin/der Veranstalter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und die ihr/ihm überlassenen Einrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Sie/Er hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. Kartenausgabe) verantwortlich dafür zu sorgen, daß die baupolizeilich zulässige Höchstbesucherzahl, wie sie in der Raumzuweisungsmitteilung genannt ist, nicht überschritten wird. |
(2) | Die Veranstalterin/der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Teilnehmern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der Westfälischen Wilhelms-Universität, dem Land Nordrhein-Westfalen und deren Bediensteten bei der Benutzung der gemieteten Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf ein Verschulden des Eigentümers oder seiner Bediensteten zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Vermögensschäden, insbesondere bei Ausfall der Veranstaltung. Die Veranstalterin/der Veranstalter hat auch die Westfälische Wilhelms-Universität und das Land Nordrhein-Westfalen bzw. deren Bedienstete von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesen Anlässen gegen sie geltend gemacht werden. |
(3) | Das Rauchen in den Räumen ist nicht gestattet. Das Verabreichen von Speisen
und Getränken ist nur nach vorheriger Zustimmung durch die Universität zulässig.
Bei Veranstaltungen in den Instituten kann die Zustimmung durch die Hausverantwortliche/ den Hausverantwortlichen erfolgen. |
(4) | Grobe Verschmutzungen sind unmittelbar nach der Veranstaltung von der Veranstalterin/vom Veranstalter auf eigene Kosten zu beseitigen. |
(5) | Die Verlegung oder der Ausfall der Veranstaltung ist der Universität sofort mitzuteilen. |
(6) | Das Benutzungsrecht endet in der Regel um 21.45 Uhr am Tage der Veranstaltung. |
Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildvorführungen beachtet werden.
Die Zuweisung von Räumlichkeiten gilt nur für eigene Veranstaltungen der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung in anderer Form an Dritte nicht berechtigt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Universität zur Zurücknahme der Zuweisung.
Der Forschungs-, Lehr-, Studien- und Verwaltungsbetrieb der Universität darf durch Information, Werbung und den Vertrieb von Waren nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere darf keine Verkehrsbehinderung im Universitätsbereich verursacht werden. Rettungs- und Fluchtwege sind frei zu halten, Verkehrs- und Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten und einzuhalten.
Anschläge, sonstige Mitteilungen und Veranstaltungstexte, die einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) sind nicht gestattet.
Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität ist das Aushängen von Plakaten und Verteilen von Handzetteln/Fluglättern, die ausschließlich für eine politische Partei werben, im Universitätsbereich nicht gestattet.
Genehmigungen für die Ausübung von Informations- und Werbetätigkeiten können jederzeit widerrufen werden, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Anschläge, die unter Verstoß gegen diese Richtlinien angebracht werden, werden von Amts wegen entfernt. Kosten für die Entfernung und Ersatz verbleibender Schäden werden gegen die/den für das Anbringen Verantwortliche/n geltend gemacht.
(1) | Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität können im Universitätsbereich Bekanntmachungen und Meinungsäußerungen auf den hierfür bestimmten Plakattafeln anbringen. Sie stehen zur freien Benutzung zur Verfügung. |
(2) | Solche Plakattafeln befinden sich
|
(1) | Das Plakatieren im Sinne von § 16 an den Außenwänden von Universitätsgebäuden ist nur auf den hierfür bestimmten großen Plakattafeln zulässig. |
(2) | Die Rektorin/der Rektor und die Hausverantwortliche/der Hausverantwortliche können bei bestimmten Anlässen (z.B. Wahlen innerhalb der Universität) weitere Anschläge an Wandflächen gestatten. |
(3) | Anschläge an Wandflächen dürfen nur mit leicht löslichem Klebestreifen (z.B. Tesa-Krepp), zeitlich begrenzt und nach Zustimmung der örtlichen Hausverwaltung angebracht werden. |
(1) | Zweckgebundene Anschlagbretter stehen zur ausschließlichen Verfügung der Berechtigten. |
(2) | Für ihren Bereich berechtigt informieren in der Universität
|
(1) | Rektorin/Rektor, Rektorat, Senat, Konvent und die Zentrale Universitätsverwaltung sind zuständig für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen. |
(2) | Die Fakultäten und Fachbereiche informieren an den dafür gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln ihrer Dekanate. |
(3) | Die zentralen Einrichtungen (Universitätsbibliothek und Rechenzentrum) informieren an den Bekanntmachungstafeln innerhalb ihres Bereichs. |
(4) | Die wissenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Institute, Seminare, Kliniken) und die Betriebseinheiten informieren an den dafür gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln innerhalb ihres Bereichs. |
(5) | Die Studierendenschaft informiert über ihre Angelegenheiten an den Anschlagbrettern ihres Bereichs und zentral in 2 Aushangkästen im Universitätshauptgebäude (Schloß). |
(6) | Vereinigungen von Mitgliedern der Universität, die gem. Art. 9 UV in die bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragen sind, werden kostenlos Aushangkästen - soweit vorhanden bzw. ungenutzt im Nordflügel des Universitätshauptgebäudes (Schloß) zur Verfügung gestellt. Die Überlassung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung. Die Benutzungsberechtigung kann jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Sie endet in jedem Fall mit der Streichung aus der Liste gem. Art. 9 UV. |
(1) | An Anschlagbrettern der Universität wird über § 18 Abs. 1 hinaus universitätsöffentlich informiert (z.B. über inner- und außeruniversitäre Veranstaltungen, öffentliche Vorträge, Ausschreibungen, Kurse, Tagungen, etc.). |
(2) | Zum Aushang bestimmte Mitteilungen/Aushänge gem. Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Rektorin/des Rektors. Sie sind dem Dezernat 1.1 der ZUV, Zimmer 17, montags und donnerstags zwischen 10 Uhr und 12 Uhr, zur Genehmigung vorzulegen. |
(3) | Aushänge gem. Abs. 1
|
(4) | Genehmigte Aushänge gem. Abs. 1 erhalten einen besonderen Aushangstempel,
der von der Antragstellerin/vom Antragsteller auf die entsprechende Anzahl der Aushänge
aufgebracht werden muß. Die Aushänge gelangen gem. der Verteilerliste an die
örtlichen Hausverwaltungen und werden von diesen ausgehängt.
Die örtlichen Hausverwaltungen sind berechtigt, Aushänge gem. Abs. 1 zu entfernen, die den Stempelaufdruck nicht tragen. |
(1) | Die vorübergehende Errichtung von Informations- und Werbeständen der in § 18 Abs. 2 Genannten in und vor den Gebäuden/Räumen der Universität ist von Fall zu Fall bei der Rektorin/beim Rektor bzw. der jeweiligen Hausverantwortlichen/dem jeweiligen Hausverantwortlichen schriftlich zu beantragen. Entsprechende Vordrucke liegen im Zimmer 17 im Universitätshauptgebäude (Schloß) bereit. |
(2) | Während der Einschreibetermine ist die Errichtung von Informations- und Werbeständen in der Eingangshalle des Schlosses nicht gestattet. |
(3) | Der Antrag auf Errichtung eines Info-Standes muß eine Woche vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt der Errichtung bei der Rektorin/dem Rektor bzw. der jeweiligen Hausverantwortlichen/dem jeweiligen Hausverantwortlichen eingegangen sein. |
(4) | Aus dem Antrag muß hervorgehen
|
(5) | Die Zustimmung der Rektorin/des Rektors bzw. der/des jeweiligen Hausverantwortlichen wird nach den Grundregeln dieser Richtlinien (§§ 1 bis 15) schriftlich erteilt. |
Der Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität wird Dritten gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 2,-- DM (50% Ermäßigung für Schülerinnen/Schüler, Studierende anderer Hochschulen und Schwerbehinderte) gestattet. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität haben freien Zutritt.
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung der Raumzuweisungsrichtlinien vom 06.02.1996 außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats vom 14.08.1997 und 18.09.1997 sowie der Zustimmung des Rektors zugleich in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz für den Senat.
Münster, den 14.10.1997 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehenden Richtlinien werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 14.10.1997 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Schloß, Schloßplatz 2, 48149 Münster
Aula | 500 Plätze | (Flügel, Videorekorder, Monitore, Verstärker, Diaprojektoren, Konferenzmischer) |
Hörsaal S 01 | 190 Plätze | (Verstärker, Videorekorder, Monitore) |
Hörsaal S 02 | 186 Plätze | |
Hörsaal S 06 | 70 Plätze | |
Hörsaal S 08 | 210 Plätze | (Verstärker, Videorekorder, Monitore) |
Hörsaal S 09 | 162 Plätze | (Monitore) |
Hörsaal S 10 | 348 Plätze |
Hörsaalgebäude Hindenburgplatz
Hörsaal H 01 | 778 Plätze | (Flügel, Konferenzmischer, Monitor, Verstärker, Großbildprojektor) |
Hörsaal H 02 | 120 Plätze | |
Hörsaal H 03 | 192 Plätze | (Videoprojektion i. Verb. mit H 01) |
Hörsaal H 04 | 120 Plätze | (Videoprojektion i. Verb. mit H 01) |
U 1 | 30 Plätze | |
U 2 | 30 Plätze | |
U 3 | 30 Plätze |
Fürstenberghaus, Domplatz
Hörsaal F 01 | 528 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 02 | 206 Plätze | (Diaprojektor, Mikro, Videorekorder) |
Hörsaal F 03 | 106 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 04 | 69 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 05 | 200 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 06 | 56 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 07 | 20 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 08 | 30 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 09 | 30 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 10 | 70 Plätze | (Diaprojektor) |
Seminargebäude Johannisstraße 12 - 20
Auditorium Maximum | 444 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, 4 Lautsprecher, Mikroportanlage) |
Hörsaal H 17 | 64 Plätze | |
Hörsaal H 18 | 80 Plätze |
Scharnhorststraße
Aula am Aasee | 700 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, Mikroportanlage, Video-Diaabtaster, Farbvideokamera) |
Hörsaal Sch 02 | 200 Plätze | |
Hörsaal Sch 03 | 200 Plätze | |
Hörsaal Sch 05 | 350 Plätze | |
Hörsaal Sch 06 | 250 Plätze | |
Seminarraum R 201 | 80 Plätze | |
Seminarraum R 301 | 60 Plätze | |
Seminarraum R 313 | 60 Plätze | |
Seminarraum R 520 | 40 Plätze | |
Seminarraum R 501 | 25 Plätze |
Fliednerstraße 21
Hörsaal 2119 | 181 Plätze | |
Hörsaal 2039 | 290 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, ELA-Anlage) |
Hörsaal 2040 | 138 Plätze | (Mikroportanlage) |
Sem.-raum 2030 | 40 Plätze | |
Sem.-raum 2035 | 40 Plätze |
Pferdegasse 3
Hörsaal HS 220 | 120 Plätze |
Hans-Joachim Peter