Ordnung zur Änderung
der
S T U D I E N O R D N U N G
für den Diplomstudiengang Psychologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22.01.1990
vom 20.08.1997



Artikel I

Die Diplom-Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 22.01.1990 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.1996 Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
2. In § 2 Satz 8 wird "halbjährige" durch "18 wöchige" ersetzt.
3. In § 4 Satz 4 wird "Einführung" durch "einwöchige Einführung" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt von vier Semestern wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Darauf folgt der zweite Studienabschnitt, der nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung endet. Im zweiten Studienabschnitt wird zusätzlich eine berufspraktische Tätigkeit abgeleistet.

Die Studierenden sollen während des gesamten Studiums an Lehrveranstaltungen im Umfang von 160 Semesterwochenstunden teilnehmen. Hiervon entfallen auf den ersten Studienabschnitt 68 und auf den zweiten Studienabschnitt 76 Semesterwochenstunden. 16 Semesterwochenstunden sind für zusätzliche Lehrveranstaltungen im nichtprüfungsrelevanten Wahlbereich vorgesehen.

5. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 Zulassung zu Studienabschnitten

Der Besuch von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts setzt die Diplom-Vorprüfung in Psychologie voraus. Sofern lediglich die Prüfung in zwei Fächern des Vordiploms nicht erfolgreich absolviert wurden, kann eine Zulassung zum zweiten Studienabschnitt unter der Bedingung erfolgen, daß der Nachweis über die abgelegte Diplom-Vorprüfung spätestens bis zum Beginn des zweiten Semesters des zweiten Studienabschnitts nachgereicht wird.

6. § 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 Bestätigung von Studienleistungen

Der Nachweis erfolgreicher Teilnahme (Leistungsnachweis) an einer Lehrveranstaltung gemäß §§ 9 und 16 der Prüfungsordnung setzt eine nachprüfbare, bewertbare Eigenleistung der Studierenden voraus. Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Gruppenleistungen sind zugelassen, sofern der Beitrag jedes Gruppenmitglieds zu ihnen erkennbar ist. Der Leistungsnachweis in der Veranstaltung Statistik I und Statistik II für Psychologen erfolgt jeweils durch eine Klausurarbeit.

Soweit Teilnahmenachweise als Voraussetzung für die Zulassung zu weiterführenden Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 8, § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 dieser Ordnung oder als Voraussetzung zu Prüfungen gemäß §§ 9 und 16 der Diplom-Prüfungsordnung gefordert werden, setzen diese nur "aktive Teilnahme" an der Veranstaltung voraus, d.h. z.B. Vor- und Nachbereitung, aktive Beteiligung an der Seminargestaltung, Beteiligung an Seminargesprächen, Durchführung von Experimenten etc. . Eine Bewertung entfällt.

7. § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 Gliederung des Lehrangebotes

Der erste Studienabschnitt umfaßt neben einer Studieneingangsphase das Studium der Fächer der Diplom-Vorprüfung:

Allgemeine Psychologie I,
Allgemeine Psychologie II,
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
Entwicklungspsychologie,
Sozialpsychologie,
Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten,
Methodenlehre,
sowie fächerübergreifende Studienanteile, und zwar
experimentelle Praktika,
Wissenschaftstheorie und Geschichte der Psychologie.

Die Pflichtveranstaltungen können wie folgt auf die Studiensemester aufgeteilt werden:

Semester Summe
Fächer 1. 2. 3. 4. SWS

Einführungsveranstaltung und Berufserkundung 2 2
Allgemeine Psychologie I
Allgemeine Psychologie II
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie
Entwicklungspsychologie
Sozialpsychologie
Physiologische Psychologie oder Physiologie in den
   für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten
8 8 10 8 34
Methodenlehre 4 4 2 10
Propädeutikum zum Exp. Prakt. I
Experimentelles Praktikum I
4
4
    4
4
Propädeutikum zum Exp. Prakt. II
Experimentelles Praktikum II
4
4
4
4
Wissenschaftstheorie und Geschichte der Psychologie 2     2 4
Innovative Veranstaltungen 2 2

68

Darüberhinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS im nichtprüfungsrelevanten Wahlbereich zu besuchen (vgl. §§ 5 und 8 dieser Ordnung).

8. In § 12 Abs. 8 wird nach Satz 1 hinzugefügt:
Die Ausbildung im Experimentellen Praktikum I und im Experimentellen Praktikum II setzt jeweils die Teilnahme an einem entsprechenden Propädeutikum voraus.
9. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Lehrangebot ist so einzurichten, daß die Prüfungen nach dem 4. Semester abgeschlossen werden können."
10. In § 14 Satz 1 wird "Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie" ersetzt durch "Arbeits- und Organisationspsychologie". "Ein nichtpsychologisches Wahlpflichtfach" wird gestrichen.
11. § 15 erhält folgende Fassung:
§ 15 Gliederung des Lehrangebots

Einen Überblick über den Besuch von Lehrveranstaltungen, der für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlich ist, gibt die folgende Tabelle.

Veranstaltungen im folgenden Umfang sind im zweiten Studienabschnitt vorgesehen:

Fächer obligatorisches
Basisstudium
Schwerpunkte Summe
SWS

1. Anwendungsfächer:
Klinische Psychologie 10 (6)
Pädagogische Psychologie 8 (6)
Arbeits- und Organisationspsychologie 10 (6)

28 12 40

2. Methodenausbildung:
Diagnostik und Intervention 14
Evaluation und Forschungsmethodik 8

3. Forschungsorientierte Vertiefung 8

4. Lehrveranstaltungen zu organisatorischen, juristischen
und institutionellen Rahmenbedingungen berufspraktischer Tätigkeit
2

5. Innovative Veranstaltungen, Studienprojekte, Forschungskolloquia 4

76

Die berufspraktische Tätigkeit wird im Hauptstudium durchgeführt.

12. § 16 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Die Ausbildung in den beiden Schwerpunktfächern setzt die Teilnahme am entsprechenden Basisangebot und am entsprechenden Propädeutikum voraus.
13. In § 16 Abs. 1 Satz 11 wird "ARBEITS-, BETRIEBS- und ORGANISATIONSPSYCHOLOGIE" ersetzt durch "ARBEITS- und ORGANISATIONSPSYCHOLOGIE".
14. In § 16 Abs. 2 wird nach Satz 4 hinzugefügt:
Der Teilnahme am Diagnostischen Praktikum geht die Teilnahme an dem Propädeutikum "Testtheorie" voraus".
15. In § 16 Abs. 3 wird nach Satz 4 hinzugefügt:
Die Ausbildung in Forschungsorientierter Vertiefung setzt den Teilnahmenachweis an einem entsprechenden Propädeutikum voraus.
16. § 16 Abs. 4 entfällt
17. § 16 Abs. 5 wird zu § 16 Abs. 4
18. § 16 Abs. 6 wird zu § 16 Abs. 5:
19. § 17 erhält folgende Fassung:
§ 17 Berufspraktische Tätigkeit und begleitende Lehrveranstaltungen

Die berufspraktische Tätigkeit muß bis zur Anmeldung zum letzten Prüfungsabschnitts abgeleistet sein. Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

Im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit arbeiten die Studierenden in der Regel 18 Wochen unter der Anleitung einer Diplom-Psychologin bzw. eines Diplom-Psychologen als Praktikant an praxisrelevanten Aufgaben. Die berufspraktische Tätigkeit kann auf bis zu 3 Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden, wobei jedes einzelne Praktikum nicht weniger als sechs Wochen dauern soll. Bis zu 6 Wochen praxisbezogene Arbeit im Rahmen von Vorhaben des auszubildenden Instituts (z.B. in Forschungsprojekten oder in universitären Praxiseinrichtungen) können angerechnet werden. Der Regelfall bleibt aber die Tätigkeit in außeruniversitärer Praxis.

Eine vorherige einschlägige Berufstätigkeit unter Anleitung einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen kann vom Prüfungsausschuß als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von maximal acht Wochen anerkannt werden.

Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Anerkennung von Praktikumsbescheinigungen, in der die Praktikumsstelle die Tätigkeit bestätigt und nach der Art der bearbeiteten Aufgaben spezifiziert.

20. Der Studienplan des Fachbereichs Psychologie für das Grund- (GS) und Hauptstudium (HS) gemäß STO erhält folgende Fassung:
Der Studienplan des Fachbereichs Psychologie enthält konkretisierende Hinweise zur Gestaltung des individuellen Studiums auf Basis der Studienordnung. Dieser Orientierungsrahmen ist nach § 1 der Studienordnung vom Fachbereich kontinuierlich veränderten Bedingungen anzupassen. Die aktuelle Ausgestaltung dieses Rahmens im Hinblick auf die Durchführungsform einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiensemesters erfolgt durch Beschluß des Fachbereichsrats.

Darüber hinaus sind Hinweise zur individuellen Studienplanung den Empfehlungen der Fachvertreterinnen, der Fachvertreter und der Studienberatung des Fachbereichs (vgl. § 6 der Studienordnung) zu entnehmen.

SEMESTER 1 2 3 4 5 6 7 8 Leistungs-
nachweise (LN) gem. § 9 PO
Teilnahme-
nachweise
FACH: SWS TYP
Einführung 2 V x . . . . . . .    
Allgemeine Psych. I 4
2
V
ÜSE
x
x
x
x
.
x
.
x
.
.
.
.
.
.
.
.
 
1
Allgemeine Psych. II 4
2
V
ÜSE
.
.
x
x
x
x
.
x
.
.
.
.
.
.
.
.
 
1
Diff.-Persönl. Psychol. 4
2
V
ÜSE
x
x
x
x
x
x
x
x
.
.
.
.
.
.
.
.
 
1
Entwickl.Psychologie 4
2
V
ÜSE
.
.
x
x
x
x
x
x
.
.
.
.
.
.
.
.
 
1
Sozialpsychologie 4
2
V
ÜSE
x
x
x
x
x
x
x
x
.
.
.
.
.
.
.
.
  1
Physiol. Psychologie 4 V
ÜSE

x

x

x

x

.

.

.

.
   
Methodenlehre 10 VÜS x x x x . . . . 2 LN  
Propädeutikum zum Exp. Prakt. I
Experim. Praktikum I
4
4
P
P
x
.
.
x
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.

1 LN
1
Propädeutikum zum Exp. Prakt. II
Experim. Praktikum II
4
4
P
P
.
.
.
.
x
.
.
x
.
.
.
.
.
.
.
.

1 LN
1
Wiss. Theorie & Geschichte d. Psychol. 4 V x x x x . . . .    
Innovative Veranst. 2 ÜSE x x x x . . . .    
SUMME GS 68  


SEMESTER 1 2 3 4 5 6 7 8 Leistungs-
nachweise (LN) gem. § 16 PO
Teilnahme-
nachweise
FACH: SWS TYP
Klinische Psychologie
Basisangebot

Propädeutikum zum Schwerpunkt
Schwerpunkt


6
4
(2)
(4)

V
ÜSE
ÜSFPE
SFPE

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

x
x
.
.

x
x
.
.

.
.
x
.

.
.
.
x


1 LN

(1 LN)



(1)
Pädagog. Psychol.
Basisangebot

Propädeutikum zum Schwerpunkt
Schwerpunkt


4
4
(2)
(4)

V
ÜSE
ÜSFPE
SFPE

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

x
x
.
.

x
x
.
.

.
.
x
.

.
.
.
x


1 LN

(1 LN)



(1)
Arbeits- / Org. Psych.
Basisangebot

Propädeutikum zum Schwerpunkt
Schwerpunkt


6
4
(2)
(4)

V
ÜSE
ÜSFPE
SFPE

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

.
.
.
.

x
x
.
.

x
x
.
.

.
.
x
.

.
.
.
x


1 LN

(1 LN)



(1)
Diagnostik u. Interv.

Propädeutikum zum Diagn. Praktikum
Diagn. Praktikum
4
2
2
6
V
ÜSE
ÜSEP
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
x
.
x
.
x
.
.
x
.
x
.
.
.
x
.
.



1 LN

1
1
Evaluation u. Forschungsmethoden 4
4
V
ÜSE
.
.
.
.
.
.
.
.
x
x
x
x
x
x
x
x
 
2
Forschungsorientierte Vertiefung (Propädeutikum und Seminar) 8 ÜSE . . . . x x x x 1 LN  
Organisatorische, juristische u. institutionelle Rahmenbedingungen berufsprakt. Tätigkeit 2 VSE . . . . x x x x    
Innovative V. u. Forschungskolloquien
4
ÜSE
Sp

.

.

.

.

x

x

x

x
   
SUMME HS 76  

V = Vorlesung         P = Praktikum
Ü = Übung E = Exkursion
S = Seminar Sp = Studienprojekt
F = Fallarbeit

21. An allen Stellen werden die Amts- oder Personenbezeichnungen durch geschlechtsneutrale oder durch die ausgeschriebene Benennung beider Geschlechter ersetzt.

Artikel II

In Artikel II der Satzung zur Änderung der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität sind die prüfungsrechtlichen Übergangsbestimmungen im einzelnen niedergelegt. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit nach bisherigem Recht erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen wird auf die entsprechenden Beschlüsse des Prüfungsausschusses hingewiesen.

Der Übergang auf den geänderten Studienplan vollzieht sich sukzessive über einen Zeitraum von 2 Jahren. Auf die entsprechenden Aushänge beim Prüfungsamt und Dekanat wird hingewiesen.

Artikel III

Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der WWU Münster am Tage nach Aushang in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Psychologie vom 15.01.1997 und des Senats vom 11.06.1997.

Münster, den 20.08.1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Änderungsordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 20.08.1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70702
Datum: 1997-10-15