Ordnung
des Fachbereichs 7 Geschichte/Philosophie der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 15. Juli 1997




Aufgrund des Artikels 47 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 31.12.1984 (AB Uni 84/7 S. 136) in der Fassung vom 20.03.1990 (AB Uni 90/6, S. 251) - der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität - hat der Fachbereich Geschichte/Philosophie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Fachbereichsordnung erlassen:




I N H A L T S V E R Z E I C H N I S



I. Allgemeines
§ 1 Grundsätze
§ 2 Aufgaben des Fachbereichs
§ 3 Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern im Fachbereich
§ 4 Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
§ 5 Siegel
§ 6 Organe des Fachbereichs
II. Die Dekanin/Der Dekan
§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
§ 8 Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
§ 9 Prodekanin/Prodekan
III. Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, seine Kommissionen und seine Beauftragten
§ 10 Zuständigkeiten des Fachbereichsrats
§ 11 Zusammensetzung des Fachbereichsrats
§ 12 Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
§ 13 Verfahren im Fachbereichsrat
§ 14 Stellvertretung
§ 15 Geschäftsordnung
§ 16 Einberufung
§ 17 Beschlußfähigkeit
§ 18 Tagesordnung
§ 19 Stimmrecht
§ 20 Beschlußfassung
§ 21 Öffentlichkeit
§ 22 Protokolle
§ 23 Hinzuziehung anderer Personen
§ 24 Ausschüsse und Beauftragte des Fachbereichsrats
§ 25 Frauenbeauftragte des Fachbereichs
§ 26 Berufungskommission
IV. Habilitationsausschuß, Promotionsausschuß und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs
§ 27 Habilitationsausschuß
§ 28 Promotionsausschuß und Prüfungsausschüsse
V. Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen
§ 29 Gemeinsame beschließende Ausschüsse
§ 30 Fakultätsrat
VI. Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs
§ 31 Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
§ 32 Aufgaben
§ 33 Vorstand
§ 34 Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
§ 35 Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich
VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs
§ 36 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 37 Verwaltung der Haushaltsmittel
VIII. Schlußvorschriften
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Änderung der Ordnung des Fachbereichs
§ 40 Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs





I. Allgemeines



§ 1 Grundsätze

(1) Der Fachbereich Geschichte/Philosophie (vorläufige Bezeichnung, siehe § 39 Abs. 4) umfaßt die folgenden Fächer/Fachrichtungen:

Ur- und Frühgeschichte, 
Archäologie (Klassische Archäologie, Frühchristliche Archäologie) 
Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie), 
Geschichte (Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Militärgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Westfälische Landesgeschichte, Historische Hilfswissenschaften, Didaktik der Geschichte), 
Byzantinistik, 
Mittellateinische Philologie, 
Philosophie, 
Kunstgeschichte, 
Musikwissenschaft, 
Volkskunde/Europäische Ethnologie, 
Ethnologie, 
Textilgestaltung.

(2) Der Fachbereich trägt gemäß Artikel 43 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität die Bezeichnung Fachbereich 7 Geschichte/Philosophie.


§ 2 Aufgaben des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich sorgt selbständig für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihm zusammengefaßten Fächer/Fachrichtungen.
(2) Aufgaben des Fachbereichs sind insbesondere
1. die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen,
2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und
3. die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen.
(3) Der Fachbereich trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.


§ 3 Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern im Fachbereich

Der Fachbereich sorgt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dafür, daß Frauen und Männer die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sämtliche Ämter bzw. Funktionen des Fachbereichs - mit Ausnahme des Amtes der Frauenbeauftragten (§ 25 Abs. 2) - können sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.


§ 4 Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität:
1. die Professorinnen/Professoren,
2. die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,
3. die Oberassistentinnen/Oberassistenten,
4. die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten
5. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
6. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
8. die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.
Vertreterinnen der Professorinnen/Vertreter der Professoren gemäß § 52 Abs. 4 UG und Professorinnen/Professoren, die am Fachbereich Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 UG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahr. Sie nehmen an Wahlen weder aktiv noch passiv teil.
(2) Für die Vertretung in den Gremien des Fachbereichs bilden
1. die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten sowie die in § 124 Abs. 7 Satz 2 UG genannten Personen (Gruppe der Professorinnen/Professoren),
2. die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die in § 124 Abs. 7 Satz 3 UG genannten Personen (Gruppe der wissenschaflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
3. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
(3) Angehörige des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität:
1. die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren,
2. die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
3. die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
4. die nebenberuflich oder gastweise an der Universität Tätigen,
5. die Privatdozentinnen/Privatdozenten, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
6. die Doktorandinnen/Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
7. die Zweithörerinnen/Zweithörer und die Gasthörerinnen/Gasthörer.
(4) Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/ Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung des Fachbereichs auch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet sein. Die Mitgliedsrechte bzw. Angehörigenrechte können nur in einem Fachbereich ausgeübt werden; dazu ist eine rechtzeitige schriftliche Erklärung an die Dekanin/den Dekan erforderlich.
(5) Studienbewerberinnen/Studienbewerber bzw. Studierende haben im Falle der Zugehörigkeit der gewählten Studiengänge zu mehreren Fachbereichen im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung den Fachbereich, dem sie angehören wollen, zu bestimmen.


§ 5 Siegel

Der Fachbereich Geschichte/Philosophie führt sein Siegel.


§ 6 Organe des Fachbereichs

(1) Organe des Fachbereichs sind
die Dekanin/der Dekan und
der Fachbereichsrat.
(2) Im übrigen bildet der Fachbereich Habilitationsausschüsse und Prüfungsausschüsse, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes vorsieht.


II. Die Dekanin/Der Dekan

§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans

(1) Die Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des Fachbereichsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Dekanin/der Dekan; das gilt nicht für Wahlen. Die Dekanin/Der Dekan hat den Mitgliedern des Fachbereichsrates unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(2) Die Dekanin/Der Dekan ist insbesondere verantwortlich für die Vollstä ndigkeit des Lehrangebots, für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts. Sie/Er ist ferner für die Aufgabenübertragung im Sinne des § 86 Abs. 3 UG zuständig.
(3) Die Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Strukturierung des Fachbereichs.
(4) Die Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitations-, die Promotions- bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
(5) Die Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan auch über deren Auswahl.
(6) Die Dekanin/Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse des Fachbereichsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Dekanin/Der Dekan teilt der zuständigen Fakultätsdekanin/dem zuständigen Fakultätsdekan unverzüglich mit, wenn ein Antrag auf Habilitation gestellt oder ein Berufungsverfahren eingeleitet wird.
(8) Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluß des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.
(9) Die Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie/er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat.
(10) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.


§ 8 Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren für die Dauer von vier Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrats.
(3) Mit der Wahl zur Dekanin/zum Dekan ruht das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt.
(4) Während ihrer/seiner Amtszeit ist die Dekanin/der Dekan von ihren/seinen Lehrverpflichtungen bis zu 75 % entbunden; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.
(5) Tritt die Dekanin/der Dekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/ des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans.
(6) Eine Abwahl der Dekanin/des Dekans ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muß, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des FachbereichsratS. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des FachbereichsratS. Eine Nachfolgerin/Ein Nachfolger ist unverzüglich zu wählen.
(7) Scheidet die Dekanin/der Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus, lebt ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren im Fachbereichsrat wieder auf.


§ 9 Prodekanin/Prodekan

(1) Die Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Mit der Wahl zur Prodekanin/zum Prodekan ruht das Mandat der Gewählten/ des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.
(4) Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß § 8 Abs. 6 entsprechend.
(5) § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vor gänger im Amt vertreten.



III. Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, seine Kommissionen und seine Beauftragten




§ 10 Zuständigkeiten des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder sonstige gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Der Fachbereichsrat ist insbesondere zuständig für:
1. Erlaß und Änderung der Ordnung des Fachbereichs,
2. Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans,
3. Beschlußfassung über Studienpläne und Studienordnungen sowie im Zusammenwirken mit der Philosophischen Fakultät über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
4. Beschlußfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der dem Fachbereichsrat vorgelegten Anträge,
5. Beschlußfassung über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Personalmittel und Sachmittel,
6. Beschlußfassung über die Struktur des Fachbereichs und über Vorschläge des Fachbereichs zu den Strukturplänen der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit sie den Fachbereich betreffen,
7. Anträge an den Senat auf Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
8. Erlaß und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrich-tungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
9. Bestellung der Leiterinnen/Leiter von Betriebseinheiten des Fachbereichs,
10. Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/ Professoren,
11. Vorschläge an das Rektorat für die Ernennung zur "Honorarprofessorin"/zum "Honorarprofessor" und für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor",
12. Vorschläge zur Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin/ eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) nach Maßgabe der Promotions-ordnung der Philosophischen Fakultät,
13. Bildung von Ausschüssen und von Kommissionen,
14. Anträge an den Senat auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen,
15. Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts und des Berichts zur Gleichstellung von Fauen und Männern am Fachbereich.
(3) Der Fachbereichsrat kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.
(4) Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 11 Zusammensetzung des Fachbereichsrats

Dem Fachbereichsrat gehören an:
1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit Stimmrecht,
2. 7 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
2 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
mit Stimmrecht und
3. die Prodekanin/der Prodekan mit beratender Stimme.


§ 12 Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats

(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gemäß § 4 Abs. 2 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(2) Bei der Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist darauf zu achten, daß die Fächer/Fachrichtungen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(3) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Fachbereichsräte in der jeweils geltenden Fassung.


§ 13 Verfahren im Fachbereichsrat

(1) Das Verfahren im Fachbereichsrat bestimmt sich nach den §§ 14 bis 23.


§ 14 Stellvertretung

(1) Für die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gemäß § 4 Abs. 2 sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des FachbereichsratS. 
(3) Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Plazierung auf der jeweiligen Reserveliste.
(4) Die Verhinderung ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/Der Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu veranlassen.
(5) Unabhängig von der Verhinderung eines Mitglieds des Fachbereichsrats haben die Stellvertreterinnen/Stellvertreter das Recht, an Sitzungen des Fachbereichsrats ohne Antragsrecht und Stimmrecht teilzunehmen.


§ 15 Geschäftsordnung

(1) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ladung zu den Sitzungen des Fachbereichsrats und der Sitzungsverlauf geregelt sind.
(2) Beschlüsse über den Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats gefaßt.
(3) Der Erlaß und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des SenatS. 
(4) Bis zum Inkrafttreten einer nach dieser Vorschrift erlassenen Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend.


§ 16 Einberufung

(1) Der Fachbereichsrat wird von der Dekanin/vom Dekan unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen und tritt unter der Leitung der Dekanin/des Dekans zusammen. Der Fachbereichsrat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder das unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Von der Einberufung sind die Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Dekanin/Der Dekan soll in jeder Sitzung den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung bekanntgeben.
(3) In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur in Ausnahmefällen stattfinden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des FachbereichsratS. 


§ 17 Beschlußfähigkeit

(1) Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Fachbereichsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Fachbereichsrat bleibt beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fachbereichsrat in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung muß hierauf hingewiesen werden.
(4) Für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans ist im Unterschied zu Abs. 3 Satz 1 für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Für die Befassung des Fachbereichsrats mit Habilitationsangelegenheiten und sonstigen Prüfungsangelegenheiten können in den jeweiligen Ordnungen abweichende Regelungen über die Beschlußfähigkeit getroffen werden.


§ 18 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von der Dekanin/vom Dekan vorgeschlagen. Sie/Er hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem Fachbereich zu berücksichtigen.
(2) Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des FachbereichsratS. Die Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, es sei denn, daß die Dekanin/der Dekan die Behandlung durch den Fachbereichsrat für rechtswidrig hält.
(3) Jedes Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die Tagesordnung Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(4) Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung.


§ 19 Stimmrecht

(1) Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird.
(3) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen im Fachbereich wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des GremienmitgliedS. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 20 Beschlußfassung

(1) Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Die Formulierung der Anträge hat so zu erfolgen, daß über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich, in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms- Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlußunfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Jedes Mitglied des Fachbereichsrats, das bei einer Beschlußfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, daß ihre/seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt und daß Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, ihr/sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, daß die Abstimmung nicht das von ihr/ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines Sondervotums nur vor der Abstimmung vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
(4) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie in der Sitzung im Rahmen ihrer Kompetenzen Bedenken gegen einen Beschluß angemeldet hat, die bei der Beschlußfassung nicht berücksichtigt worden sind. Die Stellungnahme muß in der Sitzung angemeldet werden und binnen einer von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Protokoll beizufügen.
(5) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrats der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/ Professoren unter Beachtung von § 23 Abs. 4. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Fachbereichsrats berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(6) Der Beschluß des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin/eines Professors nach Abs. 5 bedarf anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs.
(7) Wahlen im Fachbereichsrat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefaßten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder des Fachbereichsrats wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahlordnungen oder die Geschäftsordnung.


§ 21 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs öffentlich. Der Fachbereich stellt nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Plätze zur Verfügung.
(2) Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit darf nur in nichtöffentlicher Sitzung nach Begründung beraten und beschlossen werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(3) Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und die gemäß § 14 Abs. 5 anwesenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das durch Beschluß besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen und Promotionen, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.
(4) Die Dekanin/Der Dekan stellt sicher, daß die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrats angemessen unterrichtet werden. Dazu sollen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Form bekanntgegeben und deren Niederschriften zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


§ 22 Protokolle

(1) Über die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlußprotokolle unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats zu versenden. Ferner sind die Protokolle zu veröffentlichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche noch nicht durch Beschluß erledigten Sachanträge beizufügen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den Instituten. Die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats kann vorsehen, daß die Protokolle auch noch auf andere Weise bekanntgemacht werden.
(2) Von der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluß des Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des FachbereichsratS. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonst bei der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung.
(5) Mit Änderung genehmigte Protokolle sind in der gleichen Weise zu veröffentlichen wie die ursprüngliche Fassung des Protokolls.
(6) Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden.


§ 23 Hinzuziehung anderer Personen

(1) Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene hinzuziehen.
(2) Werden Fragen eines Fachs/einer Fachrichtung behandelt, das/die im Fach-bereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten ist, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachs/dieser Fachrichtung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen; dies gilt auch für die anderen Gruppen.
(3) Vor Beschlußfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereichs oder eine Betriebseinheit unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(4) Vor der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitationsordnungen und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Fachbereichsrats durch Übersendung der Tagesordnung zu benachrichtigen. Bei der Beschlußfassung sind sie stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Beschlußfassung mitgewirkt haben. § 20 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
(5) Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im übrigen Personen, die aufgrund der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Beratungen zu beteiligen sind oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität oder als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrats zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder von der Dekanin/vom Dekan zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 24 Ausschüsse und Beauftragte des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen.
(2) Der Fachbereichsrat soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen folgende Ausschüsse bilden:
1. Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten und
2. Ausschuß für Forschung und wissenschaftlichen NachwuchS. 
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören insbesondere die Beratung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Koordinierung von Lehrveranstaltungen und die Sorge für die Vollständigkeit des LehrangebotS. Zu den Aufgaben des Ausschusses für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs gehört insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotionsstipendien und Habilitationsstipendien.
(3) Dem Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören an:
5 VertreterinnenVertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
2 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
(4) Dem Ausschuß für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs gehören an:
6 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter,
2 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(5) Der Fachbereichsrat kann ferner im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse und Kommissionen mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden.
(6) Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen gemäß Abs. 2 bis 5 werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 2 bis 4 beträgt mindestens ein Jahr; sie beginnt jeweils am 1. Oktober.
(7) Der Fachbereichsrat wählt den Vorsitzenden der Ausschüsse nach Abs. 3 und 4 bzw. der jeweiligen Kommission aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschuß- bzw. Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht.
(8) Die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen und die Beauftragten haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 25 Frauenbeauftragte des Fachbereichs

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 dieser Ordnung bestellt der Fach-bereichsrat nach direkter Wahl durch die weiblichen Mitglieder des Fachbereichs eine Frauenbeauftragte des Fachbereichs sowie bis zu drei Stellvertreterinnen. Die näheren Umstände des Wahlverfahrens regelt eine Wahlordnung des Fachbereichs.
(2) Zur Frauenbeauftragten des Fachbereichs oder zu Stellvertreterinnen können nur weibliche Mitglieder des Fachbereichs aus der Gruppe der Professorinnen/ Professoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter bestellt werden.
(3) Aufgabe der Frauenbeauftragten des Fachbereichs ist es, im Rahmen der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgabe der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß Art. 2 Abs. 13 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität
1. die Belange der Frauenförderung am Fachbereich zu vertreten,
2. mit der Frauenbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten,
3. die Dekanin/den Dekan bei der jährlichen Berichterstattung zur Gleichstellung von Frauen und Männern am Fachbereich zu unterstützen.
(4) Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs ist von den Organen, den Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten des Fachbereichs über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs betreffen.
Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs hat Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs, soweit es um Angelegenheiten geht, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs betreffen. Als Belange von Frauen gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen.
(5) Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs hat das Recht, die Akten des Fachbereichs einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Einsicht in Personalakten bedarf der vorherigen Zustimmung der Person, über die die Personalakte geführt wird.
(6) Die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen zwei Jahre, die der studentischen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen ein Jahr.
(7) Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, über alle ihr im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen vertraulichen Angelegenheiten im Sinne des § 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes Stillschweigen zu bewahren.


§ 26 Berufungskommission

(1) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der Studierenden, angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Die Mitgliederzahlen können bis auf acht Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinen/Professoren und bis auf insgesamt sieben Mitglieder aus den anderen Gruppen erhöht werden; dabei muß die Zahl der Mitglieder aus den anderen Gruppen stets mindestens um eins niedriger sein als die Zahl der Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Die Verteilung der Mitglieder aus den anderen Gruppen regelt der Fachbereichsrat bei der Bildung der Berufungskommission.
(2) In die Berufungskommission können vom Fachbereichsrat auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer Universitäten gewählt werden.
(3) Zur Vorsitzenden/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission wird vom Fachbereichsrat oder von den Mitgliedern der Berufungskommission ein auf Lebenszeit beamtete Professorin/beamteter Professor, die/der Mitglied der Berufungskommission ist, gewählt.
(4) Die Berufungskommission kann Mitglieder der Universität, auch aus anderen Fachbereichen, sowie Professorinnen/Professoren anderer Universitäten als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.


IV. Habilitationsausschuß, Promotionsausschuß und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs




§ 27 Habilitationsausschuß

(1) Der Fachbereich nimmt Habilitationen durch einen Habilitationsausschuß vor, dem angehören:
1. die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs mit Stimmrecht,
2. die dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden,
3. die Dekanin/der Dekan der Philosophischen Fakultät mit Stimmrecht.
Die übrigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Philosophischen Fakultät haben das Recht, an den Sitzungen des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs mit Stimmrecht.
(3) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer Universitäten mit Stimmrecht oder beratend hinzuzuziehen.
(4) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.


§ 28 Promotionsausschuß und Prüfungsausschüsse

(1) Das Recht zur Promotion und zu anderen akademischen Prüfungen liegt beim Fachbereich. Die Durchführung der betreffenden Prüfungen ist der Philosophischen Fakultät übertragen, soweit nach den jeweiligen Prüfungsordnungen nicht die Fachbereiche zuständig sind.
(2) Zu Promotionsprüfungen und anderen akademischen Prüfungen nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnungen können Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche mit Stimmrecht oder beratend hinzugezogen werden.
(3) Das Nähere regeln die Promotionsordnung bzw. die Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, daß bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.


V. Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen




§ 29 Gemeinsame beschließende Ausschüsse

(1) Soweit über Angelegenheiten des Fachbereichs zu entscheiden ist, die auch einen anderen Fachbereich oder mehrere andere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, soll der Fachbereichsrat zusammen mit dem Fachbereichsrat des anderen Fachbereiches oder den Fachbereichsräten der anderen Fachbereiche einen Gemeinsamen beschließenden Ausschuß bilden.
(2) Der Fachbereichsrat wählt nach Gruppen getrennt aus seiner Mitte die in den Gemeinsamen beschließenden Ausschuß zu entsendenden Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren berühren, müssen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren mindestens einen Sitz mehr haben als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zusammengenommen. Jeder Gemeinsame beschließende Ausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren als Vorsitzende/Vorsitzenden und eine Vertreterin/einen Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren als Stellvertreterin/Stellvertreter. Größe und Zusammensetzung eines solchen Ausschusses sowie Grundzüge einer Geschäftsordnung werden durch eine Ordnung des Senats bestimmt.
(3) Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitationsordnungen und Promotionsordnungen gemäß Abs. 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder eines der beteiligten Fachbereiche sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses, soweit sie an der Beschlußfassung mitgewirkt haben. § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Fachbereich kann gegen den Beschluß eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses durch Beschluß des Fachbereichsrates, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 11 gefaßt werden muß, Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem der Beschluß des Ausschusses bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Aufgrund des Einspruchs hat der Gemeinsame beschließende Ausschuß erneut zu beraten und zu beschließen. Will er von seinem früheren Beschluß nicht abweichen, so hat er die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.


§ 30 Fakultätsrat

(1) Der Fachbereich bildet zusammen mit den anderen Fachbereichen der Philosophischen Fakultät zur Entscheidung über Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern einen Fakultätsrat. Aufgaben des Fakultätsrates sind insbesondere
1. Koordinierung von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen,
2. Mitwirken bei akademischen Prüfungen gemäß den entsprechenden Ordnungen der Philosophischen Fakultät,
3. Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin/eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
4. Zustimmung zum Antrag eines Fachbereichs auf Ernennung zur "Honorarprofessorin"/zum "Honorarprofessor" oder zur "außerplanmäßigen Professorin"/zum "außerplanmäßigen Professor" vor der Weiterleitung des Antrags durch die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs an das Rektorat,
5. Planung und Durchführung fachbereichsübergreifender Lehrveranstal-tungen und wissenschaftlicher Vorhaben und
6. Zusammenwirken in Berufungsangelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren.
(2) Die Zusammensetzung des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät und die Zahl der vom Fachbereichsrat in den Fakultätsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmen sich nach der vom Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität aufgrund Artikel 64 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität erlassenen Wahlordnung für die Fakultätsräte. Die nach dieser Wahlordnung von dem Fachbereichsrat in den Fakultätsrat zu entsendenden Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von dem Fachbereichsrat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitz im Fakultätsrat (Fakultätsdekanin/Fakultätsdekan) und die Geschäftsordnung des Fakultätsrates bestimmen sich nach Artikel 65 und Artikel 63 Abs. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.



VI. Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs




§ 31 Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich

(1) Unter der Verantwortung des Fachbereichs bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:
Seminar für Ur- und Frühgeschichte 
Archäologisches Seminar und Archäologisches Museum 
Institut für Altertumskunde 
Seminar für Alte Geschichte
mit der Forschungsstelle Asia Minor sowie
der Forschungs- und Arbeitsstelle Historische Landeskunde des Antiken Griechenland
und der Arbeitsstelle Griechenland, 
Institut für Epigraphik, 
Historisches Seminar
mit der Abteilung für osteuropäische Geschichte,
der Abteilung für westfälische Landesgeschichte sowie
der Arbeitsstelle für die neuere Geschichte Großbritanniens und des Commonwealth, 
Institut für Didaktik der Geschichte, 
Seminar für Mittellateinische Philologie, 
Seminar für Byzantinistik, 
Philosophisches Seminar, 
Institut für Kunstgeschichte, 
Musikwissenschaftliches Seminar, 
Seminar für Volkskunde/Europäische Ethnologie,  
Institut für Ethnologie 
Institut für Textilgestaltung und ihre Didaktik, 
Institut für interdisziplinäre Zyperstudien.
(2) Unter der Verantwortung des Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare und ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet für Forschung und Lehre in größerem Umfang Personalmittel und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder ver-wandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen.
(3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung sind bei Errichtung durch den Fachbereich zu bestimmen. Entsprechendes gilt bei der Änderung der Aufgaben einer wissenschaftlichen Einrichtung.
(4) Die Errichtung neuer, die Änderung bestehender und die Auflösung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen können vom Fachbereich beim Senat beantragt werden. Über den Antrag beschließt der Senat.
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung auch einem anderen oder mehreren anderen Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Fachbereich und dem anderen beteiligten Fachbereich bzw. den anderen beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs bzw. der anderen Fachbereiche festzulegen.
(6) Der Fachbereich beantragt die erforderlichen Haushaltsmittel für die bei ihm bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen. Er ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können.
(7) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben mit Zustimmung des Rektorats erlassen werden. Der Fachbereich hat im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben die Verwaltungs- und Benutzungsordnungen mit Zustimmung des Rektorats zu ändern oder zu erlassen. Bestehende Verwaltungs- und Benutzungsordnungen bleiben bis dahin in Kraft.


§ 32 Aufgaben

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung entscheidet über den Einsatz der ihr zugeordneten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihr vom Fachbereichsrat zugewiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind.
(2) Den einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/ Professoren sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre von der wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Personalmittel und Sachmittel sowie Räume zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren; § 50 Abs. 4 und § 135 UG bleiben hiervon unberührt.
(3) Im übrigen obliegt der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung von Sachmitteln der wissenschaftlichen Einrichtung.


§ 33 Vorstand

(1) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt dem Vorstand.
(2) Dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung gehören mit Stimmrecht die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an.
(3) Dem Vorstand gehört mit beratender Stimme je eine Vertreterin/ein Vertreter der anderen Gruppen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 für je vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an. Besteht der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung aus weniger als vier Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren, so gehört ihm auch dann je ein Mitglied aus den anderen Gruppen mit beratender Stimme an.
(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats, gegebenenfalls unter Beachtung des § 31 Abs. 5, gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktorarbeit, Magisterarbeit, Diplomarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Artikel 12 Abs. 8 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(6) Der Vorstand berät und entscheidet nur über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden DirektorS. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich durch die geschäftsführende Direktorin/den geschäftsführenden Direktor mitzuteilen.
(7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 kann sich beim Fachbereichsrat - gegebenenfalls unter Beachtung von § 31 Abs. 5 - beschweren, sofern es geltend macht, durch Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - an den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung, zu Händen der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors, zu richten. Beschwerden müssen der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor schriftlich mit Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß § 33 Abs. 6 Satz 3 beim Betroffenen, zugegangen sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen, die eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers in Forschung oder Lehre erwarten lassen, bewirken einen Aufschub in der Ausführung bis zur Erledigung der Beschwerde. Im übrigen hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung der Beschwerde nicht ab, steht es der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer frei, sich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu wenden. Ist die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor Beschwer-deführerin/Beschwerdeführer, so richtet sie/er die Beschwerde an die Dekanin/den Dekan des FachbereichS. Wird auf diesem Wege ein Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer und dem Vorstand nicht erzielt, so ist die Beschwerde dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vorzulegen. Der Fachbereichsrat darf über die Beschwerde erst entscheiden, wenn dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist gegeben worden ist.
(9) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen/ Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(10) Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstandes Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Artikel 6 und 7 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen bzw. die Einrichtung solcher Gremien entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrats der Senat.


§ 34 Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor

(1) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin/dieser geschäftsführender Direktor.
(2) Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor der wissen-schaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. sie/er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Verantwortung,
2. sie/er beruft die Sitzungen des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung ein und leitet die Sitzungen,
3. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung aus.
(3) Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4) Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor soll für den Fall ihrer/seiner Verhinderung ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes zu ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter bestimmen.
(5) Solange einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/ kein Professor angehört, wählt der Fachbereichsrat für diese Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre, eine/einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin/tätigen Professor zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese/Dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an und nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 2 kommissarisch wahr.


§ 35 Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich

(1) Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personalmittel und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen.
(2) Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.
(3) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Betriebseinheiten des Fachbereichs beschließt auf Antrag des Fachbereichs der Senat.
(4) Der Fachbereich beantragt die erforderlichen Haushaltsmittel für die ihm zugeordneten Betriebseinheiten. Er ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(5) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheiten regelt der Fachbereichsrat. Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen. Die Bestellung der Leiterin/des Leiters der Betriebseinheit durch den Fachbereichsrat bedarf der Zustimmung des Rektorats.
(6) Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.
(7) Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und Angehörigen der Westfä-lischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben mit Zustimmung des Rektorats erlassen sind.
(8) Betriebseinheiten können auch für mehrere Fachbereiche gemeinsam errichtet werden. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und die Art und der Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs oder der anderen Fachbereiche festzulegen. Im übrigen finden die Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung.



VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs




§ 36 Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden durch Beschluß des Fachbereichsrates an die mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich verteilt.
(2) Der Fachbereichsrat hat bei dem Beschluß über die Verteilung der Stellen und Mittel Auflagen und Bindungen des Rektorats zu beachten. Der Fachbereichsrat hat den Beschluß über die Verteilung der Stellen und Mittel ferner so vorzunehmen, daß - vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 UG - der Bedarf der Wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten des Fachbereichs gewährleistet wird. Darüber hinaus können vom Fachbereichsrat Zuweisungen für einen innerhalb des Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
(3) Die Verteilung der Stellen und Mittel ist der Kanzlerin/dem Kanzler mitzuteilen.


§ 37 Verwaltung der Haushaltsmittel

Die Verwaltung der vom Fachbereich nach § 36 Abs. 1 verteilten Stellen und Mittel geschieht durch die haushaltsrechtlich mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich im Rahmen der Zuweisung nach § 36 Abs. 2 gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.



VIII. Schlußvorschriften



§ 38 Übergangsvorschriften

Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs, die in dieser Ordnung genannt sind, werden nach den Wahlordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt bzw. nach dieser Ordnung bestimmt. Für diese Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Bestellung auf der Grundlage dieser Ordnung die entsprechenden bisherigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger die Aufgaben wahr.


§ 39 Änderung der Ordnung des Fachbereichs

(1) Änderungen der Ordnung des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat.
(2) Der Beschluß über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.
(3) Durch den Fachbereichsrat wirksam beschlossene Änderungen der Ordnung des Fachbereichs bedürfen der Zustimmung des Senats.
(4) Die endgültige Bezeichnung des Fachbereichs wird festgelegt, wenn die Neugliederung der Philosophischen Fakultät abgeschlossen ist.


§ 40 Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geschichte / Philosophie vom 5. Mai 1997 und des Senats vom 2. Juli 1997.

Münster, den 15. Juli 1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Fachbereichsordnung des Fachbereichs Geschichte / Philosophie wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 15. Juli 1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70701
Datum: 1997-10-06