vom 11. März 1997 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Satzung erlassen:
(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß der Diplomstudienordnung.
(2) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin / der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworden hat, die Zusammenhänge ihres / seines Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(3) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad
(abgekürzt: "Dipl.-Päd.") verliehen.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.
(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt
140 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich etwa
20 Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu
begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist nicht zu
gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl
Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen
Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an
zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des
fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vierten, die Meldung zur
Diplomprüfung spätestens im achten Fachsemester durch Einreichung des schriftlichen Antrages auf
Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß
erfolgen.
(3) Der Prüfungsausschuß gibt jeweils spätestens zum Ende eines Semesters die beiden
Prüfungstermine im folgenden Semester und die Anmeldefristen hierfür durch Aushang bekannt.
(4) Die Zulassung zu den Prüfungen kann auch nach kürzerer Studiendauer erfolgen, sofern die
für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat einschließlich der / des Vorsitzenden
und ihres / seines Stellvertreters bzw. ihrer / seiner Stellvertreterin sieben Mitglieder; vier Mitglieder
aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der
studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr,
die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die / der Vorsitzende, ihr / sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des
Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat des
Fachbereiches Erziehungswissenschaft gewählt. Die / Der Vorsitzende und ihre / sein
Stellvertreterin / Stellvertreter müssen aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren des
Faches Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt werden. Die
Fächer Psychologie und Soziologie sind durch je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen /
Professoren im Prüfungsausschuß vertreten; die zuständigen Fachbereiche haben dafür ein
Vorschlagsrecht.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet über Widersprüche gegen im
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen. Er berichtet den Fachbereichen über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der
Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf die / den
Vorsitzende / Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der / dem Vorsitzenden
oder deren / dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen /
Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der / des jeweiligen Vorsitzenden. Die studentischen
Mitglieder wirken bei
pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der
Bestellung von Prüferinnen / Prüfern und Beisitzerinnen / Beisitzern, nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht auf Anwesenheit bei der Abnahme von
Prüfungen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter, die
Prüferinnen / Prüfer und die Beisitzerinnen / Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende /
den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht
öffentlich.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen / Prüfer und
Beisitzerinnen / Beisitzer. Zu Prüferinnen / Prüfern werden Professorinnen /
Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Mitglieder der Hochschule
gemäß § 11 UG sind, bestellt. Privatdozentinnen / Privatdozenten,
Honorarprofessorinnen / Honorarproffessoren, emeritierte Professorinnen / Professoren,
Hochschulassistentinnen / Hochschulassistenten sowie promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die nicht habilitiert sind, können bei Bedarf dann zu
Prüferinnen / Prüfern bestellt werden, wenn sie in den vergangenen zwei Semestern in dem
vorangehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen
Fach gemäß Prüfungsordnung ausgeübt haben. Zu Beisitzerinnen / Beisitzern darf
nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat. Für Beisitzerinnen / Beisitzer in Psychologie und Soziologie gelten entsprechende
Voraussetzungen.
(2) Die Kandidatin / der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen
Prüfungen die jeweiligen Prüferinnen / Prüfern oder eine Gruppe von
Prüferinnen / Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatinnen /
Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
(3) Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin /
dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen / Prüfer mindestens zwei Wochen vor der
Prüfung bekanntgegeben werden.
(4) Eine Erweiterung des in Abs. 1 Satz 3 genannten Personenkreises ist im Rahmen von
§ 92 UG möglich, wenn die Personalsituation des Fachbereichs dies erfordert. Solche
Ausnahmeregelungen sind vom Prüfungsausschuß in Einvernehmen mit der Dekanin / dem
Dekan zu beschließen. Voraussetzung bleibt auch dann, daß die zu bestellenden
Prüferinnen / Prüfer promoviert sind und in dem vergangenen Studienabschnitt eine
eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fach gemäß
Prüfungsordnung ausgeübt haben.
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die
die Kandidatinnen / Kandidaten an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
in demselben Studiengang bestanden haben, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen
und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten
Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit
nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die Kandidatinnen / Kandidaten an
wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht haben,
werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in
Abschlußprüfungen anderer
Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen
Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie
gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der
Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(6) Leistungen, die mit einer erfolgreichen abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld
in dem Wahlfach (Bezeichnung des dem Studiengang entsprechenden Wahlfachs) erbracht worden sind, werden als
Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(7) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 66 UHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen,
werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung sind
für den Prüfungsausschuß bindend.
(8) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
(10) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist der
Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige
Fachvertreter zu hören. Bei Vorliegen der Voraussetzung der Abs. 1 bis 8 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierende / Der Studierende hat die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin / der
Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie / er nach
Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen
dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht eine Kandidatin / ein Kandidat, das Ergebnis ihrer / seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin / ein Kandidat, die /
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen
Prüferin / dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. Wird eine Kandidatin / ein Kandidat von der weiteren Erbringung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie / er verlangen, daß diese Entscheidung vom
Prüfungsausschuß überprüft wird.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den betreffenden Kandidatinnen /
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Den Betreffenden ist Gelegenheit
zum rechtlichen Gehör zu geben.
(1) Zur Diplom-Vorprüfung in einem der Prüfungsfächer
(gemäß § 11 Abs. 2) kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Über die Zulassung entscheidet die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in
Zweifelsfällen der Prüfungsausschuß.
(2) Die Zulassung abzulehnen werden, wenn
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Falls die Zulassung
versagt wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht nach Maßgabe von Abs. 3 aus folgenden
Fachprüfungen:
oder aus:
(2) Die Prüfungsfächer sind:
Ihre inhaltliche Differenzierung ergibt sich aus der Diplomstudienordnung.
(3) In Erziehungswissenschaft wird die Prüfung schriftlich (Klausurarbeit) und mündlich
durchgeführt, in Psychologie bzw. Soziologie mündlich oder nach Wahl der Kandidatin / des
Kandidaten schriftlich.
(4) Die Prüfungsleistungen im Vordiplom, auch im Fach Erziehungswissenschaft (Klausurarbeit und
mündliche Prüfung), können zu unterschiedlichen Prüfungsterminen erbracht werden. Die
Kandidatin / der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.
(5) Macht die Kandidatin / der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie /
er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(1) In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen / die Kandidaten nachweisen, daß sie in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und
Wege zu seiner Lösung finden können.
(2) Die Klausurarbeiten sind von zwei Prüferinnen / Prüfern zu bewerten, und zwar von
der / dem, die / der die Themen gestellt hat, und einer / einem weiteren, die / der vom
Prüfungsausschuß bestimmt wird. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertung entsprechend § 14 Abs. 2. Die Bewertung der Klausurarbeiten sind den
Kandidatinnen / den Kandidaten spätestens nach 6 Wochen mitzuteilen.
(3) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt jeweils vier Stunden. Es werden jeweils drei Themen zur Wahl
gestellt.
(1) Die mündlichen Prüfungen finden jeweils vor einer Prüferin / einem Prüfer und
einer / einem sachkundigen Beisitzerin / Beisitzer statt. Die Festsetzung der Note durch die
Prüferin / den Prüfer erfolgt in Abwesenheit der Kandidatin / des Kandidaten. Vor der
Festsetzung der Note ist die Beisitzerin / der Beisitzer zu hören. Die mündliche Prüfung
kann als Einzelprüfung oder als Prüfung in Gruppen (höchstens drei Kandidatinnen /
Kandidaten) abgelegt werden.
(2) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin / jeden Kandidaten in jedem Fach
mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der Kandidatin / dem
Kandidten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(4) Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende des gleichen Studiengangs auf Antrag als
Zuhörer zugelassen, sofern Kandidatinnen / Kandidaten der Zulassung von Zuhörern nicht
widersprechen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und auf die Bakanntgabe des
Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen / Kandidaten.
(1) Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen /
Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
(2) Die Fachnote in Erziehungswissenschaft errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen in diesem Fach.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0)
sind.
(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen in
den beiden Prüfungsfächern. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2
entsprechend.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder
als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. § 4 Abs. 5 bleibt davon
unberührt.
(2) Ist die Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, kann sie frühestens zum nächsten
Prüfungstermin wiederholt werden und soll spätestens nach einem Jahr abgelegt werden.
(3) Versäumt die Kandidatin / der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem
fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der
letzten nichtbestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie / er
den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie / er weist nach, daß sie / er das
Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der
Prüfungsausschuß.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens nach Ablauf
von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die / der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem Kandidaten hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und
innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden soll.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin / der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr / ihm
auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die
zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen
läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
(1) Zur Diplomprüfung in einem der Prüfungsfächer (gemäß § 18
Abs. 2) kann nur zugelassen werden, wer
(2) Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
Die Kandidatin / der Kandidat entscheidet, ob sie / er die Diplomarbeit vor, zwischen oder nach den
Fachprüfungen schreiben will.
(2) die Diplomprüfung erstreckt sich auf:
wenn die Studienrichtung "Pädagogik der Schule" gewählt wurde:
wenn die Studienrichtung "Sozialpdagogik und Sozialarbeit" gewählt wurde:
wenn die Studienrichtung "Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung"
gewählt wurde
Die inhaltliche Differenzierung der Diplomprüfung ergibt sich aus der Studienordnung.
(3) Die Fachprüfungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
können zu unterschiedlichen Prüfungsterminen erbracht werden. Sie bestehen aus je einer
mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer oder in
Nr. 4 wahlweise aus einer Klausurarbeit gemäß § 12 . Die
Kandidatin / der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.
(4) Macht die Kandidatin / der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß
sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die / der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu
erbringen.
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin / der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Der Umfang der Arbeit sollte
80 bis 120 Seiten betragen.
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Prüferin / jedem Prüfer gemäß
§ 6 Abs. 1 betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb
der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der / des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses.
(3) Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten sorgt die / der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die
Diplomarbeit erhält. Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern des § 18
Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zu entnehmen und muß eine erziehungswissenschaftliche
Fragestellung ausweisen. Der Kandidatin / dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, in diesem Rahmen
für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen (§ 6 Abs. 2) .
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten / des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine von allen
Verfassern bestätigte eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist
und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Diplomarbeit wird nach Zulassung der Kandidatin / des Kandidaten gemäß
§ 17 ausgegeben. Voraussetzung hierfür ist, daß zuvor sämtliche
Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5
erbracht sind. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die / den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen oder
experimentellen Thema sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so
formuliert sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur
einmal und innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In
Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag, der vor Ablauf
der Frist zu stellen ist, die Bearbeitungsfrist um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen oder experimentellen
Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidatinnen / Kandidaten jeweils schriftlich zu
versichern, daß sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der
Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
haben.
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der / dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit
nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit 'nicht ausreichend' bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von der Prüferin / dem Prüfer, die / der die Arbeit ausgegeben
hat, und von einer weiteren Prüferin / einem weiteren Prüfer, den die / der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Kandidatin / des Kandidaten bestimmt, zu
beurteilen. Eine / Einer der beiden Prüferinnen / Prüfer muß Professorin /
Professor oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter / habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 sein. Bei Divergenz von einer Notenstufe beraten
die Gutachterinnen / Gutachter über die vorzuschlagende Note und teilen das Ergebnis ihrer
Beratung dem Prüfungsausschuß mit. Bleibt die Divergenz von einer Notenstufe bestehen,
entscheidet die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Divergenz von zwei oder mehr
Notenstufen hat die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Gutachterin /
einen weiteren Gutachter hinzuziehen. Unter Berücksichtigung ihres / seines Urteils legt der
Prüfungsausschuß die endgültige Note im Rahmen der ursprünglichen vorgeschlagenen
Noten fest. Die Bewertung der Diplomarbeit ist der Kandidatin / dem Kandidaten spätestens nach
acht Wochen mitzuteilen.
(1) Die Prüfungen in der Allgemeinen Erziehungswissenschaft, der Studienrichtung und dem
Wahlpflichtfach müssen von drei verschiedenen Prüferinnen / Prüfern abgenommen
werden.
(2) Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
(1) Die Kandidatin / der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer
mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer) .
(2) Über das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern erhält die Kandidatin / der
Kandidat eine besondere Bescheinigung.
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung in den einzelnen
Prüfungsfächern gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann
nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der vier Fachnoten und der Note der Diplomarbeit
gebildet, wobei die Note der Diplomarbiet doppelt gewichtet wird. Im übrigen gilt § 14
entsprechend.
(3) Bei ausnahmslos "sehr guten" Prüfungsleistungen wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden"
erteilt.
(1) Die Fachprüfungen in den einzelnen Fächern können bei "nicht ausreichenden"
Leistungen zweimal, die Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin / der Kandidat bei der Anfertigung ihrer / seiner
ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der
Prüfungsausschuß § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Legt eine Kandidatin / ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des neunten
Semesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht diese
Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch) . Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines rechtswidrigen
Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im
übrigen gelten § 90a Abs. 2& und 4 UG. Wer eine Fachprüfung bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Fachnote die Prüfung einmal wiederholen. Im übrigen gelten § 90a
Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 UG.
(1) Hat eine Kandidatin / ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie / er
über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten, das
Thema der Diplomarbeit und deren Note und die Gesamtnote enthält. Im übrigen gilt
§ 16 entsprechend.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Studienrichtung gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer
Rechtshelfsbelehrung zu versehen.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin / dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des
Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß
§ 2 beurkundet.
(2) Das Diplom wird von der Dekanin / vom Dekan des Fachbereichs 9
- Erziehungswissenschaft - und der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(1) Hat die Kandidatin / der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß
nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die
Kandidatin / der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungen ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
daß die Kandidatin / der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin / der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordhein-Westfalen (VwVfG.NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV NW.
S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Reihenfolgen.
(3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Kandidtinnen / Kandidaten auf Antrag
Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen /
Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei
der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt
§ 32 VwVfG. NW.
Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die
Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 -Erziehungswissenschaft-.
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium
beginnen. Bei allen übrigen Studierenden werden bis zu einem Zeitpunkt von fünf Jahren nach
Inkrafttreten diesser Ordnung für Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für
Erziehungswissenschaft vom 1. August 1988 abgenommen, sofern nicht eine Kandidatin /
ein Kandidat bei der Meldung zur jeweiligen Prüfung beantragt, nach dieser Prüfungsordnung ist
unwiderruflich und gilt für alle noch abzulegenden Prüfungen.
(2) Bis zum Erlaß einer neuen Studienordnung wird die geltende Studienordnung an die vorliegende
Prüfungsordnung angepaßt.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Diplomprüfungsordnung vom 1. August 1988, veröffentlicht in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am 19.9.1988 außer Kraft.
§ 30 bleibt unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GABI.NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster abgedruckt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 9
- Erziehungswissenschaft - vom 20. Dezember 1995 und des Senats der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997 sowie der Genehmigung
des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 3. März 1997.
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienszeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5
Prüfungsausschuß
§ 6 Prüferinnen / Prüfer und Beisitzerinnen /
Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höheren
Fachsemestern
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
in Erziehungswissenschaft:
4 Leistungsnachweise
im Fach Psychologie oder Soziologie:
2 Leistungsnachweise
§ 10 Zulassungsverfahren
a)
die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b)
die Unterlagen unvollständig sind oder
c)
die Kandidatin / der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig
nicht bestanden hat oder
d)
die Kandidatin / der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren
im Studiengang Erziehungswissenschaft befindet. § 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
1 = sehr gut =
eine hervorragende Leistung;
2 = gut =
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend =
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend =
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt;
5 = nicht ausreichend =
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend.
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17 Zulassung
in Allgemeiner Erziehungswissenschaft:
1 Leistungsnachweis,
in der gewählten Studienrichtung:
2 Leistungsnachweise,
im Wahlpflichtfach:
2 Leistungsnachweise,
im Fach Psychologie oder Soziologie:
2 Leistungsnachweise § 18 Umfang und Art der Prüfung
wenn die Studienrichtung "Vorschulerziehung" gewählt wurde:
a)
Beratung und Animation,
b)
Bildungsarbeit mit Zielgruppen,
c)
Bildungsorganisation und -management; § 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Mündliche Prüfungen
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 25 Zeugnis
§ 26 Diplom
IV. Schlussbestimmungen
§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der
Diplomprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Aberkennung des Diplomgrades
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Münster, den 11. März 1997 | Der Rektor |
Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter