Ordnung
für die Diplomprüfung
im Studiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität

vom 11. März 1997

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Satzung erlassen:


Gliederung

I. Allgemeines
§ 1      Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2   Diplomgrad
§ 3   Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4   Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5   Prüfungsausschuß
§ 6   Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer
§ 7   Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9   Zulassung
§ 10   Zulassungsverfahren
§ 11   Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12   Klausurarbeiten
§ 13   Mündliche Prüfungen
§ 14   Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15   Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16   Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17   Zulassung
§ 18   Umfang und Art der Prüfung
§ 19   Diplomarbeit
§ 20   Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21   Mündliche Prüfungen
§ 22   Zusatzfächer
§ 23   Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24   Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 25   Zeugnis
§ 26   Diplom
IV. Schlussbestimmungen
§ 27   Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28   Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29   Aberkennung des Diplomgrades
§ 30   Übergangsbestimmungen
§ 31   Inkrafttreten und Veröffentlichung




I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß der Diplomstudienordnung.

(2) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin / der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworden hat, die Zusammenhänge ihres / seines Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(3) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad

"Diplom-Pädagoge" bzw. "Diplom-Pädagogin"

(abgekürzt: "Dipl.-Päd.") verliehen.

§ 3 Regelstudienszeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 140 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich etwa 20 Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist nicht zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4 Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vierten, die Meldung zur Diplomprüfung spätestens im achten Fachsemester durch Einreichung des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(3) Der Prüfungsausschuß gibt jeweils spätestens zum Ende eines Semesters die beiden Prüfungstermine im folgenden Semester und die Anmeldefristen hierfür durch Aushang bekannt.

(4) Die Zulassung zu den Prüfungen kann auch nach kürzerer Studiendauer erfolgen, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat einschließlich der / des Vorsitzenden und ihres / seines Stellvertreters bzw. ihrer / seiner Stellvertreterin sieben Mitglieder; vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die / der Vorsitzende, ihr / sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Erziehungswissenschaft gewählt. Die / Der Vorsitzende und ihre / sein Stellvertreterin / Stellvertreter müssen aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren des Faches Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt werden. Die Fächer Psychologie und Soziologie sind durch je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren im Prüfungsausschuß vertreten; die zuständigen Fachbereiche haben dafür ein Vorschlagsrecht.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet den Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf die / den Vorsitzende / Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der / dem Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der / des jeweiligen Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen / Prüfern und Beisitzerinnen / Beisitzern, nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht auf Anwesenheit bei der Abnahme von Prüfungen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter, die Prüferinnen / Prüfer und die Beisitzerinnen / Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6 Prüferinnen / Prüfer und Beisitzerinnen / Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen / Prüfer und Beisitzerinnen / Beisitzer. Zu Prüferinnen / Prüfern werden Professorinnen / Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Mitglieder der Hochschule gemäß § 11 UG sind, bestellt. Privatdozentinnen / Privatdozenten, Honorarprofessorinnen / Honorarproffessoren, emeritierte Professorinnen / Professoren, Hochschulassistentinnen / Hochschulassistenten sowie promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die nicht habilitiert sind, können bei Bedarf dann zu Prüferinnen / Prüfern bestellt werden, wenn sie in den vergangenen zwei Semestern in dem vorangehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fach gemäß Prüfungsordnung ausgeübt haben. Zu Beisitzerinnen / Beisitzern darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für Beisitzerinnen / Beisitzer in Psychologie und Soziologie gelten entsprechende Voraussetzungen.

(2) Die Kandidatin / der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die jeweiligen Prüferinnen / Prüfern oder eine Gruppe von Prüferinnen / Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatinnen / Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(3) Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin / dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen / Prüfer mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(4) Eine Erweiterung des in Abs. 1 Satz 3 genannten Personenkreises ist im Rahmen von § 92 UG möglich, wenn die Personalsituation des Fachbereichs dies erfordert. Solche Ausnahmeregelungen sind vom Prüfungsausschuß in Einvernehmen mit der Dekanin / dem Dekan zu beschließen. Voraussetzung bleibt auch dann, daß die zu bestellenden Prüferinnen / Prüfer promoviert sind und in dem vergangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fach gemäß Prüfungsordnung ausgeübt haben.

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höheren Fachsemestern

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatinnen / Kandidaten an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden haben, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die Kandidatinnen / Kandidaten an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht haben, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6) Leistungen, die mit einer erfolgreichen abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach (Bezeichnung des dem Studiengang entsprechenden Wahlfachs) erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(7) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(8) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.

(10) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. Bei Vorliegen der Voraussetzung der Abs. 1 bis 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierende / Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin / der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie / er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht eine Kandidatin / ein Kandidat, das Ergebnis ihrer / seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin / ein Kandidat, die / der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin / dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird eine Kandidatin / ein Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie / er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den betreffenden Kandidatinnen / Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Den Betreffenden ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung in einem der Prüfungsfächer (gemäß § 11 Abs. 2) kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
  2. mindestens seit einem Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft eingeschrieben oder als Zweithörer gemäß § 70 Abs. 2 UG zugelassen ist,
  3. ein sechswöchiges Orientierungspraktikum gemäß Praktikumsordnung abgeleistet hat,
  4. in dem Fach, in dem sie / er zur Prüfung zugelassen werden will, die erforderlichen Leistungsnachweise vorlegt, und zwar:
    in Erziehungswissenschaft: 4 Leistungsnachweise
    im Fach Psychologie oder Soziologie:     2 Leistungsnachweise
Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und Abschlußprüfung geforderte individuelle erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin / der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft nicht oder endgültig nicht bestanden hat und ob sie / er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren im Studiengang Erziehungswissenschaft befindet.
(3) Ist es der Kandidatin / dem Kandidaten nicht möglich,eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung abzulehnen werden, wenn

a)     die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin / der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin / der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren im Studiengang Erziehungswissenschaft befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin / der Kandidat ihren / seinen Prüfungsanspruch durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 4) verloren hat.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Falls die Zulassung versagt wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht nach Maßgabe von Abs. 3 aus folgenden Fachprüfungen:

  1. einer Klausurarbeit und
  2. zwei mündlichen Prüfungen

oder aus:

  1. zwei Klausurarbeiten und
  2. einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfungsfächer sind:

  1. Erziehungswissenschaft,
  2. Psychologie oder Soziologie nach Wahl der Kandidatin / des Kandidaten.

Ihre inhaltliche Differenzierung ergibt sich aus der Diplomstudienordnung.

(3) In Erziehungswissenschaft wird die Prüfung schriftlich (Klausurarbeit) und mündlich durchgeführt, in Psychologie bzw. Soziologie mündlich oder nach Wahl der Kandidatin / des Kandidaten schriftlich.

(4) Die Prüfungsleistungen im Vordiplom, auch im Fach Erziehungswissenschaft (Klausurarbeit und mündliche Prüfung), können zu unterschiedlichen Prüfungsterminen erbracht werden. Die Kandidatin / der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(5) Macht die Kandidatin / der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen / die Kandidaten nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden können.

(2) Die Klausurarbeiten sind von zwei Prüferinnen / Prüfern zu bewerten, und zwar von der / dem, die / der die Themen gestellt hat, und einer / einem weiteren, die / der vom Prüfungsausschuß bestimmt wird. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung entsprechend § 14 Abs. 2. Die Bewertung der Klausurarbeiten sind den Kandidatinnen / den Kandidaten spätestens nach 6 Wochen mitzuteilen.

(3) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt jeweils vier Stunden. Es werden jeweils drei Themen zur Wahl gestellt.

§ 13 Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen finden jeweils vor einer Prüferin / einem Prüfer und einer / einem sachkundigen Beisitzerin / Beisitzer statt. Die Festsetzung der Note durch die Prüferin / den Prüfer erfolgt in Abwesenheit der Kandidatin / des Kandidaten. Vor der Festsetzung der Note ist die Beisitzerin / der Beisitzer zu hören. Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Prüfung in Gruppen (höchstens drei Kandidatinnen / Kandidaten) abgelegt werden.

(2) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin / jeden Kandidaten in jedem Fach mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der Kandidatin / dem Kandidten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende des gleichen Studiengangs auf Antrag als Zuhörer zugelassen, sofern Kandidatinnen / Kandidaten der Zulassung von Zuhörern nicht widersprechen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und auf die Bakanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen / Kandidaten.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen / Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.       

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7, und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Fachnote in Erziehungswissenschaft errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen in diesem Fach.
Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.                            

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. § 4 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

(2) Ist die Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, kann sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden und soll spätestens nach einem Jahr abgelegt werden.

(3) Versäumt die Kandidatin / der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nichtbestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie / er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie / er weist nach, daß sie / er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 16 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens nach Ablauf von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden soll.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin / der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr / ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.



III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung in einem der Prüfungsfächer (gemäß § 18 Abs. 2) kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 7) bestanden hat;

  2. mindestens seit einem Semester vor der Diplomprüfung an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft eingeschrieben oder als Zweithörer gem. § 70 Abs. 2 UG zugelassen ist;

  3. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gleichwertige Prüfung im Sinne des § 70 Abs. 3 bestanden hat;

  4. ein sechsmonatiges außeruniversitäres Praktikum in der gewählten Studienrichtung nach näherer Bestimmung der Praktikumsordnung abgeleistet hat;

  5. in dem Fach, in dem sie / er geprüft werden will, die erforderlichen Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium vorlegt; und zwar
  6. in Allgemeiner Erziehungswissenschaft: 1  Leistungsnachweis,
    in der gewählten Studienrichtung: 2  Leistungsnachweise,
    im Wahlpflichtfach: 2  Leistungsnachweise,
    im Fach Psychologie oder Soziologie: 2  Leistungsnachweise

(2) Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18 Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. der Diplomarbeit,
  2. den mündlichen Fachprüfungen in Erziehungswissenschaft (gemäß Abs.  2 Nr. 1-3)
  3. einer mündlichen oder nach Wahl der Kandidatin / des Kandidaten schriftlichen Fachprüfung (Klausurarbeit) in Soziologie oder Psychologie.

Die Kandidatin / der Kandidat entscheidet, ob sie / er die Diplomarbeit vor, zwischen oder nach den Fachprüfungen schreiben will.

(2) die Diplomprüfung erstreckt sich auf:

  1. Allgemeine Erziehungswissenschaft,

  2. eine der folgenden Studienrichtungen:

  3. ein Wahlpflichtfach zur Studienrichtung, und zwar:
    wenn die Studienrichtung "Vorschulerziehung" gewählt wurde:

    wenn die Studienrichtung "Pädagogik der Schule" gewählt wurde:

    wenn die Studienrichtung "Sozialpdagogik und Sozialarbeit" gewählt wurde:

    wenn die Studienrichtung "Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung" gewählt wurde

  4. Psychologie oder Soziologie, und zwar jenes Fach, das nicht in der Diplom-Vorprüfung geprüft wurde.

Die inhaltliche Differenzierung der Diplomprüfung ergibt sich aus der Studienordnung.

(3) Die Fachprüfungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 können zu unterschiedlichen Prüfungsterminen erbracht werden. Sie bestehen aus je einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer oder in Nr. 4 wahlweise aus einer Klausurarbeit gemäß § 12 . Die Kandidatin / der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(4) Macht die Kandidatin / der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 19 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin / der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Der Umfang der Arbeit sollte 80 bis 120 Seiten betragen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Prüferin / jedem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der / des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten sorgt die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zu entnehmen und muß eine erziehungswissenschaftliche Fragestellung ausweisen. Der Kandidatin / dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, in diesem Rahmen für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen (§ 6 Abs. 2) .

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten / des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine von allen Verfassern bestätigte eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Diplomarbeit wird nach Zulassung der Kandidatin / des Kandidaten gemäß § 17 ausgegeben. Voraussetzung hierfür ist, daß zuvor sämtliche Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 erbracht sind. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen oder experimentellen Thema sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so formuliert sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, die Bearbeitungsfrist um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen oder experimentellen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidatinnen / Kandidaten jeweils schriftlich zu versichern, daß sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit 'nicht ausreichend' bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von der Prüferin / dem Prüfer, die / der die Arbeit ausgegeben hat, und von einer weiteren Prüferin / einem weiteren Prüfer, den die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Kandidatin / des Kandidaten bestimmt, zu beurteilen. Eine / Einer der beiden Prüferinnen / Prüfer muß Professorin / Professor oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter / habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 sein. Bei Divergenz von einer Notenstufe beraten die Gutachterinnen / Gutachter über die vorzuschlagende Note und teilen das Ergebnis ihrer Beratung dem Prüfungsausschuß mit. Bleibt die Divergenz von einer Notenstufe bestehen, entscheidet die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Divergenz von zwei oder mehr Notenstufen hat die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Gutachterin / einen weiteren Gutachter hinzuziehen. Unter Berücksichtigung ihres / seines Urteils legt der Prüfungsausschuß die endgültige Note im Rahmen der ursprünglichen vorgeschlagenen Noten fest. Die Bewertung der Diplomarbeit ist der Kandidatin / dem Kandidaten spätestens nach acht Wochen mitzuteilen.

§ 21 Mündliche Prüfungen

(1) Die Prüfungen in der Allgemeinen Erziehungswissenschaft, der Studienrichtung und dem Wahlpflichtfach müssen von drei verschiedenen Prüferinnen / Prüfern abgenommen werden.

(2) Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

§ 22 Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin / der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer) .

(2) Über das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern erhält die Kandidatin / der Kandidat eine besondere Bescheinigung.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung in den einzelnen Prüfungsfächern gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der vier Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbiet doppelt gewichtet wird. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(3) Bei ausnahmslos "sehr guten" Prüfungsleistungen wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1) Die Fachprüfungen in den einzelnen Fächern können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin / der Kandidat bei der Anfertigung ihrer / seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuß § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Legt eine Kandidatin / ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des neunten Semesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch) . Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90a Abs. 2& und 4 UG. Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung einmal wiederholen. Im übrigen gelten § 90a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 UG.

§ 25 Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin / ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie / er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note und die Gesamtnote enthält. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Studienrichtung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtshelfsbelehrung zu versehen.

§ 26 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin / dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Dekanin / vom Dekan des Fachbereichs 9 - Erziehungswissenschaft - und der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.



IV. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin / der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin / der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungen ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin / der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin / der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhein-Westfalen (VwVfG.NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Reihenfolgen.

(3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Kandidtinnen / Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen / Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 VwVfG. NW.

§ 29 Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 -Erziehungswissenschaft-.

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium beginnen. Bei allen übrigen Studierenden werden bis zu einem Zeitpunkt von fünf Jahren nach Inkrafttreten diesser Ordnung für Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für Erziehungswissenschaft vom 1. August 1988 abgenommen, sofern nicht eine Kandidatin / ein Kandidat bei der Meldung zur jeweiligen Prüfung beantragt, nach dieser Prüfungsordnung ist unwiderruflich und gilt für alle noch abzulegenden Prüfungen.

(2) Bis zum Erlaß einer neuen Studienordnung wird die geltende Studienordnung an die vorliegende Prüfungsordnung angepaßt.

§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung vom 1. August 1988, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am 19.9.1988 außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI.NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abgedruckt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 9 - Erziehungswissenschaft - vom 20. Dezember 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 3. März 1997.

Münster, den 11. März 1997
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Prüfungsordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/PO/dplerz.htm

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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70601
Datum: 1998-03-16