Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung
- Magisterprüfung - im Nebenfachstudiengang
"Angewandte Kulturwissenschaft"
vom
29. November 1996





Aufgrund von § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Prüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1     Geltungsbereich und Fächerkombinationen
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 3 Zweck der Prüfungen
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 7 Schriftliche Prüfungen
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 13 Prüfungsausschuß
§ 14 Prüfer und Beisitzer

II. Zwischenprüfung

§ 15 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 17 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

III. Magisterprüfung

§ 19 Durchführung der Magisterprüfung
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form.


§ 1 Geltungsbereich und Fächerkombinationen

(1)    Diese Ordnung regelt das Verfahren der Magisterprüfung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Nebenfachstudiengang "Angewandte Kulturwissenschaft". Soweit diese Ordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Ordnung für die akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität in der jeweils geltenden Fassung.

(2)    Das Magisternebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" ist wählbar zusammen mit einem der Hauptfächer:

a) Deutsche Philologie
b) Geschichte (mit einer Schwerpunktsetzung: Alte, Mittlere oder Neuere Geschichte)
c) Kunstgeschichte
d) Philosophie
e) Politikwissenschaft.

(3)    Vom 1. Oktober 1996 an gilt Abs. 2 in der folgenden Fassung:

Das Magisternebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" ist wählbar zusammen mit einem der Hauptfächer Anglistik, Deutsche Philologie, Ethnologie (Völkerkunde), Alte Geschichte, Mittlere oder Neuere Geschichte und Neueste Geschichte, Kunstgeschichte, Nordische Philologie, Philosophie, Politikwissenschaft, Soziologie, Volkskunde.


§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1)    Das Studium des Nebenfachs "Angewandte Kulturwissenschaft" gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von vier Semestern, das mit der Magisterprüfung im neunten Semester abschließt.

(2)    Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(3)    Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten (Wahlbereich). Der Studienumfang soll 32 Semesterwochenstunden (SWS) betragen. In der Studienordnung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.


§ 3 Zweck der Prüfungen

(1)    Durch die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" werden die Fähigkeit zur Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Teilbereichen des Nebenfachs festgestellt.

(2)    Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des von ihm studierten Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.


§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen

(1)    Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" kann nur zugelassen werden, wer

1.    das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Magisterstudiengang im Nebenfach "Angewandte Kulturwissensschaften" eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,
3. an Lehrveranstaltungen gem. §§ 16 und 20 nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat.

Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 12 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(2)    Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

a)    die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat die Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in diesem Fach im Magisterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat sich bereits in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.

(3)    Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4)    Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.    die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in diesem Fach im Magisterstudiengang an einer

(5)    Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.


§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

(1)    Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.

(2)    Die Zwischenprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Meldung zur Magisterprüfung soll im achten Studiensemester durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim Prüfungsausschuß erfolgen. Die Prüfungen können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(3)    Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.


§ 6 Mündliche Prüfungen

(1)    In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2)    Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.

(3)    Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4)    Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.


§ 7 Schriftliche Prüfungen

(1)    In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2)    Jede schriftliche Prüfung ist von zwei Prüfern gemäß § 8 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3)    Der Prüfungsausschuß setzt die Fristen für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen fest.


§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1)    Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1   =   sehr gut   =   eine hervorragende Leistung;
2   =   gut   =   eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3   =   befriedigend   =   eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4   =   ausreichend   =   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5   =   nicht ausreichend      =   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)    Die Noten für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" lauten:
bei einem Wert bis 1,5   =   sehr gut,
bei einem Wert über 1,5 bis 2,5   =   gut,
bei einem Wert über 2,5 bis 3,5   =   befriedigend,
bei einem Wert über 3,5 bis 4,0   =   ausreichend,
bei einem Wert über 4,0   =   nicht ausreichend.

(3)    Für die Bildung der Noten für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)    Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2)    Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3)    Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4)    Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 10 Bestehen und Nichtbestehen

(1)    Die Zwischenprüfung sowie die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" ist bestanden, wenn die gem. § 8 Abs. 2 und 3 errechnete Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(2)    Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der jeweiligen Prüfung wiederholt werden können.

(3)    Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.


§ 11 Wiederholung

(1)    Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Fach "Angewandte Kulturwissenschaft" können im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Eine im ersten Versuch fehlgeschlagene Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung wird nicht angerechnet, wenn sich der Kandidat bis zum Ende des vierten bzw. des achten Semesters angemeldet hatte. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung zulassen.

(2)    Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(3)    Die Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.


§ 12 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester

(1)    Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.

(2)    Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3)    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)    Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5)    Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(6)    Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung angerechnet. Die Feststellung im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7)    Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(8)    Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9)    Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 13 Prüfungsausschuß

(1)    Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Philosophische Fakultät einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3)    Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(4)    Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Feststellung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.

(5)    Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6)    Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 14 Prüfer und Beisitzer

(1)    Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer im Einvernehmen mit den beteiligten Fachbereichen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer können Professoren, einschließlich der emeritierten und der in den Ruhestand versetzten, Honorarprofessoren, Hochschuldozenten, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte für das Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht und in dem sie eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben, bestellt werden.

(2)    Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)    Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4)    Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5)    Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.

II. Zwischenprüfung


§ 15 Durchführung der Zwischenprüfung

(1)    Die Zwischenprüfung wird als Blockprüfung abgelegt.

(2)    Die Zwischenprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn des fünften Semesters abzuschließen.


§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 4 genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist:

1. Grundkurs:    Kulturwissenschaft
2. Grundkurs: Elektronische Datenverarbeitung
3. Grundkurs: a)    Einführung in die Wirtschaftswissenschaft / Einführung in betriebliche Funk tionen und Prozesse
Grundkurs: b) Einführung in Fragen des Personalrechts
Grundkurs: c) Personalmanagement

In einem der Grundkurse zu Ziffer 3 ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.


§ 17 Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1)    Die Zwischenprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

1.    eine zweistündige Klausur im Grundkurs Kulturwissenschaft
2. eine mündliche Prüfung in der Form eines Kolloquiums von 15 - 20 Minuten nach Wahl des Kandidaten im Anschluß an einen der weiteren Grundkurse gemäß § 16, in denen kein Leistungsnachweis erworben wurde.

(2)    Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(3)    Vom 1. Oktober 1996 an gilt Abs. 1 in folgender Fassung:

Die Zwischenprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

1.    eine zweistündige Klausur im Grundkurs Kulturwissenschaft
2. eine zweistündige Klausur nach Wahl der Kandidaten im Anschluß an einen der weite ren Grundkurse gemäß § 16, in denen kein Leistungsnachweis erworben wurde.


§ 18 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1)    Die Gesamtnote der Zwischenprüfung im Fach "Angewandte Kulturwissenschaft" errechnet sich nach folgendem Verteilungsschlüssel

(2)    Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen, ein Zwischenzeugnis auszustellen, das die erzielte Note enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3)    Vom 1. Oktober 1996 an gilt Abs. 1 in folgender Fassung:

Die Gesamtnote der Zwischenprüfung im Fach "Angewandte Kulturwissenschaft" errechnet sich nach folgendem Verteilungssschlüssel:

III. Magisterprüfung


§ 19 Durchführung der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" wird als Blockprüfung abgelegt.


§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1)    Zur Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" kann zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden oder eine gemäß § 12 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2)    Neben den in § 4 genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachzuweisen:
1. Aufbaukurs: Angewandte Kulturwissenschaft
2. Aufbaukurs: Elektronische Informationsverarbeitung
3. a)     Aufbaukurs:    Ausgewählte Themen der Wirtschaftspolitik
b) Aufbaukurs: Wirtschaftsrecht in der Praxis
c) Aufbaukurs: Praxis der Organisation in Wirtschaft und Verwaltung
d) Aufbaukurs: Motivation und Führung
In einem der Aufbaukurse zu Ziffer 3 ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.
4. Außeruniversitäres Praktikum (6 bis 8 Wochen) mit Praktikumsbericht.


§ 21 Art und Umfang der Magisterprüfung

(1)    Die Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" besteht aus folgenden Teilen:
1.     Eine mündliche Prüfung von 15 bis 20 Minuten Dauer im Aufbaukurs Kulturwissenschaft.
2. Eine zweistündige Klausur in einem der Aufbaukurse gemäß § 20 Abs. 2 Ziffer 3, in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde.

(2)    Gegenstand der Magisterprüfung im Nebenfach "Angewandte Kulturwissenschaft" sind die Stoffgebiete der den Teilbereichen nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen; der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Kandidat Vorschläge machen kann, konzentriert werden.


§ 22 Bildung der Gesamtnote und Magisterurkunde

(1)    Die Note der Magisterprüfung im Fach "Angewandte Kulturwissenschaft" errechnet sich nach folgendem Verteilungsschlüssel:

(2)    Die Note wird in die Magisterurkunde übernommen.


§ 23 Übergangsbestimmungen

(1)    Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 93/94 erstmalig für den Magisternebenfachstudiengang "Angewandte Kulturwissenschaft" an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind.

(2)    Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

(3)    Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 an führt der Magisternebenfachstudiengang die Bezeichnung "Angewandte Kulturwissenschaften".


§ 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)    Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 1993 in Kraft. § 23 bleibt unberührt.

(2)    Diese Prüfungsordnung tritt außer Kraft, wenn die beteiligten Fachbereiche der Philosophischen Fakultät (vgl. § 1 Abs.2) gemeinsam eine neue Ordnung für den Nebenfachstudiengang erarbeitet haben und diese in Kraft tritt.

(3)    Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) bekanntgemacht.



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Juli 1993 und 8. Juli 1996 und der Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 5. Oktober 1993 und vom 27. August 1996.




Münster, den 29. November 1996 Der Rektor der
Westfälischen Wilhelms-Universität

In Vertretung
Prof. Dr. Dr. O. Schober




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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70402
Datum: 1997-06-11 ---- 1997-06-21